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BGH · X ZB 4/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 4/12

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 13. Der Senat hat das Vorbringen des Anmelders, auch soweit es nunmehr in seiner Anhörungsrüge erneut hervorgehoben wird, zur Kenntnis genommen, geprüft und für seine Entscheidungsfindung in Erwägung gezogen. Wie die Anhörungsrüge selbst erkennt, hat sich der Senat mit dieser Frage befasst und eine Gehörsverletzung verneint. Soweit der Senat nicht auf weitere Einzelheiten des zu dem Patent angemeldeten Verfahrens eingegangen ist, beruht dies darauf, dass das Patentgericht diese Einzelheiten sämtlich berücksichtigt, jedoch gleichwohl, wie im Beschluss des Senats vom 13.

Zitierte Normen: § 1 PatG
AnmeldersAnhörungsrügePatentgerichtAngriffEinzelheitangemeldet

Volltext der Entscheidung

X ZB 4/12	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. Juni 2013 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2005 019 434.6-53
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 13. November 2012 wird auf Kosten des Anmelders zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Anhörungsrüge ist unbegründet.
2	Eine	Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in dem gerügten Beschluss nicht
 zu erkennen. Der Senat hat das Vorbringen des Anmelders, auch soweit es nunmehr in seiner Anhörungsrüge erneut hervorgehoben wird, zur Kenntnis genommen, geprüft und für seine Entscheidungsfindung in Erwägung gezogen.
3	Der	Senat hat den Kern des Angriffs der Rechtsbeschwerde darin gesehen,
 das Patentgericht habe den mittels eines Scanners vorzunehmenden Verfahrensschritt zur Aufnahme - nicht digitalisierter - Informationen aus einem Dokument, insbesondere einem Gutachten, nicht berücksichtigt. Wie die Anhörungsrüge selbst erkennt, hat sich der Senat mit dieser Frage befasst und eine Gehörsverletzung verneint. Soweit der Senat nicht auf weitere Einzelheiten des zu dem Patent angemeldeten Verfahrens eingegangen ist, beruht dies darauf, dass das Patentgericht diese Einzelheiten sämtlich berücksichtigt, jedoch gleichwohl, wie im Beschluss des Senats vom 13. November 2012 ausgeführt, die für die Überwindung des Patentierungsausschlusses des § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG erforderliche Lösung eines konkreten techni-
sehen Problems mit technischen Mitteln verneint hat. Mit den dagegen gerichteten Angriffen sucht die Anhörungsrüge, wie die Rechtsbeschwerde, ihre eigene Würdigung der angemeldeten Erfindung an die Stelle der Entscheidung des Patentgerichts zu setzen.
Meier-Beck	Mühlens	Grabinski
 Hoffmann
Deichfuß
 Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 24.01.2012 -17 W(pat) 84/07 -