Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 138 Abs. 1 PatG i.V. m. Das Bundespatentgericht hat die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung nicht gemäß § 100 Abs. 1 PatG zugelassen. Auch ein Mangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG ist nicht ersichtlich. Die angefochtene Entscheidung weist eine Begründung auf; aus der Rechtsprechung des Senats, nach der unter Umständen auch bei einer vorliegenden Begründung eine Entscheidung im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 nicht mit Gründen versehen sein kann, ist im vorliegenden Fall zugunsten der Rechtsbeschwerde nichts herzuleiten. Seine Ansicht, die in der Patentanmeldung offenbarte technische Lehre sei nicht ausführbar, hat das Beschwerdegericht inhaltlich klar und nachvollziehbar mit der Erwägung begründet, es handele sich um eine den Gesetzen der Thermodynamik widersprechende Vorrichtung nach Art eines Perpetuum mobile. Die zur Begründung seines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe erhobenen Angriffe beschränken sich darauf, diese Erwägungen inhaltlich mit der Erwägung in Zweifel zu ziehen, daß die dem zugrundeliegende wissenschaftliche Auffassung auf der Basis des von ihm nicht geleugneten Lehrsatzes der Thermodynamik problematisch sei und der von ihm entwickelten Lehre nicht gerecht werde, jedenfalls aber auf diese nicht in der durch das Bundespatentgericht geschehenen Weise angewendet werden könne. Auf die inhaltliche Richtigkeit in diesem Sinne erstreckt sich die Prüfung der Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG jedoch nicht (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 3/96 vom 14. Mai 1996 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Patentanmeldung P 41 39 591.3-15 Rudi F4 Istraße 5, Antragsteller und Beschwerdeführer 3J W Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Mai 1996 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß, Dr. Melullis und Scharen beschlossen: Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 138 Abs. 1 PatG i.V.m. § 114 ZPO). Das Bundespatentgericht hat die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung nicht gemäß § 100 Abs. 1 PatG zugelassen. Demgemäß kann das Rechtsmittel nur unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 3 PatG Erfolg haben, die hier jedoch nicht vorliegen. Daß die angefochtene Entscheidung an einem der in dieser Vorschrift genannten Mängel leidet, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Fehler bei der Besetzung des Beschwerdegerichts (§ 100 Abs. 3 Nr. 1 u. 2) sind nach dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde oder dem sonstigen Akteninhalt nicht zu erkennen. Ebensowenig bestehen Anhaltspunkte, daß der Anmelder im Beschwerdeverfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war oder der Beschluß des Bundespatentgerichts aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt wurden. Auch ein Mangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG ist nicht ersichtlich. Die angefochtene Entscheidung weist eine Begründung auf; aus der Rechtsprechung des Senats, nach der unter Umständen auch bei einer vorliegenden Begründung eine Entscheidung im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 nicht mit Gründen versehen sein kann, ist im vorliegenden Fall zugunsten der Rechtsbeschwerde nichts herzuleiten. Ein solcher Fall wird angenommen, wenn die vorhandenen Gründe entscheidungserhebliche Angriffs- oder Verteidigungsmittel übergehen oder ihrem Inhalt nach unverständlich, verworren oder inhaltsleer sind (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 3.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159 - Crackkatalysator II mit umfangreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Senats). Einen solchen Mangel zeigt das Vorbringen des Anmelders nicht auf; für ihn sind auch sonst Anhaltspunkte nicht zu erkennen. Seine Ansicht, die in der Patentanmeldung offenbarte technische Lehre sei nicht ausführbar, hat das Beschwerdegericht inhaltlich klar und nachvollziehbar mit der Erwägung begründet, es handele sich um eine den Gesetzen der Thermodynamik widersprechende Vorrichtung nach Art eines Perpetuum mobile. Dabei hat sich das Beschwerdegericht - wenn auch knapp - auch mit den Argumenten auseinandergesetzt, mit der der Rechtsbeschwerdeführer der ähnlich begründeten Ablehnung seiner Patentanmeldung durch das Deutsche Patentamt entge- 3J W gengetreten ist. Insoweit geht auch er davon aus, daß die Gründe der angefochtenen Entscheidung inhaltlich nachvollzogen werden können. Die zur Begründung seines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe erhobenen Angriffe beschränken sich darauf, diese Erwägungen inhaltlich mit der Erwägung in Zweifel zu ziehen, daß die dem zugrundeliegende wissenschaftliche Auffassung auf der Basis des von ihm nicht geleugneten Lehrsatzes der Thermodynamik problematisch sei und der von ihm entwickelten Lehre nicht gerecht werde, jedenfalls aber auf diese nicht in der durch das Bundespatentgericht geschehenen Weise angewendet werden könne. Damit macht er der Sache nach geltend, die Begründung der angefochtenen Entscheidung sei inhaltlich unrichtig und berücksichtige nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte. Auf die inhaltliche Richtigkeit in diesem Sinne erstreckt sich die Prüfung der Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG jedoch nicht (vgl. dazu BGHZ 39, 333 - Warmpressen; Beschl. v. 3.12.1991 aaO). Das auf diese Vorschrift zu stützende Rechtsmittel dient lediglich der Sicherung des formalen Begründungszwangs (Sen.Beschl. v. 16.12.1986 - X ZB 17/86, GRUR 1986, 286 - EmissionsSteuerung). Die insoweit gegen die angefochtene Entscheidung erhobenen Einwände berühren daher die Frage, ob diese im Sinne des Gesetzes mit Gründen versehen ist, nicht. 5 Sonstige, eine Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde be-* gründende Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich. Damit kann dieser eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht zugebilligt werden, so daß auch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ausscheidet. Rogge Maltzahn Broß Melullis Scharen M