Mai 1994 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Broß, Dr. Melullis und Dr. Greiner beschlossen: Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Kreisgerichts Potsdam vom 14. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der sofortigen Beschwerde übertragen wird. Mit dem angefochtenen Beschluß wurde die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Kreisgerichts Potsdam vom 14. November 1993 durch Telefax an das Bezirksgericht Potsdam gerichtete Schreiben habe die Berufungsfrist nicht gewahrt werden können. 1. Allerdings bestehen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Berufungsfrist nicht durch die unzutreffend an das die angefochtene Entscheidung erlassende Kreisgericht Potsdam gerichtete Berufungsschrift wahren können, keine Bedenken; denn § 518 Abs. 1 ZPO schreibt die Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht vor. Des weiteren wird das an-gefochtene Urteil des Kreisgerichts Potsdam nebst Kopie und Angabe des Aktenzeichens in deutlich identifizierbarer Weise aufgeführt und damit den Anforderungen des § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genügt. Das Berufungsgericht hat dem Inhalt dieses Schreibens nicht die gebotene Aufmerksamkeit geschenkt, sondern sich allein mit der Frage beschäftigt, ob die mit diesem Schreiben ebenfalls per Telefax beigefügte Berufungsschrift vom 11.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 3/94 vom 3. Mai 1994 in dem Beschwerdeverfahren Marlinde Straße Klägerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Partner, gegen OOTHHB RI tendanten Hans-Jürgen Rl vertreten durch den In-Straße Beklagter und Beschwerdegegner 2 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Mai 1994 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Broß, Dr. Melullis und Dr. Greiner beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Januar 1994 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Kreisgerichts Potsdam vom 14. September 1993 an den 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der sofortigen Beschwerde übertragen wird. Gründe: I. Mit dem angefochtenen Beschluß wurde die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Kreisgerichts Potsdam vom 14. September 1993 als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht hat hierzu vor allem dargelegt: 3 Die Klägerin habe durch ihr zurechenbares Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt. Diese hätten die Berufungsschrift zunächst unzutreffend beim Kreisgericht Potsdam eingereicht. Sie sei erst verspätet beim zuständigen Bezirksgericht Potsdam eingegangen . Durch das noch rechtzeitig am 18. November 1993 durch Telefax an das Bezirksgericht Potsdam gerichtete Schreiben habe die Berufungsfrist nicht gewahrt werden können. Vom bevollmächtigten Rechtsanwalt sei lediglich das Begleit-, nicht aber das Rechtsmittelschreiben unterzeichnet gewesen. II. Die gemäß § 519 b Abs. 2 2. Halbsatz, § 569 Abs. 1, § 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet. 1. Allerdings bestehen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Berufungsfrist nicht durch die unzutreffend an das die angefochtene Entscheidung erlassende Kreisgericht Potsdam gerichtete Berufungsschrift wahren können, keine Bedenken; denn § 518 Abs. 1 ZPO schreibt die Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht vor. Dort ist die Berufungsschrift - von der Klägerin eingeräumt - erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen. 2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht darin, daß das von den damaligen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 18. November 1993 übermittelte Telefax, das noch innerhalb der Berufungsfrist eingegangen ist, nicht ge- eignet sei, diese zu wahren. Zutreffend weist die sofortige Beschwerde darauf hin, daß dieses durch Telefax übermittelte Schreiben seinerseits die in S 518 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsschrift erfüllt und zudem die eigenhändige Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. trägt. Das Schreiben bezeich- net das Anliegen eindeutig als "Berufungssache" mit genauer Angabe von Klägerin und Beklagtem. Des weiteren wird das an-gefochtene Urteil des Kreisgerichts Potsdam nebst Kopie und Angabe des Aktenzeichens in deutlich identifizierbarer Weise aufgeführt und damit den Anforderungen des § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genügt. Schließlich wird der Sollvorschrift des § 518 Abs. 3 ZPO mit Übersendung einer Kopie des angefochtenen Urteils ebenfalls entsprochen. Das Berufungsgericht hat dem Inhalt dieses Schreibens nicht die gebotene Aufmerksamkeit geschenkt, sondern sich allein mit der Frage beschäftigt, ob die mit diesem Schreiben ebenfalls per Telefax beigefügte Berufungsschrift vom 11. November 1993 den gesetzlichen Formerfordernissen genüge. Rogge Melullis Jestaedt Greiner Broß