BGH · X ZB 3/90 vom 18.09.1990
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1. Schublade für Arzneimittelpackungen, mit zu dem Unterteilen der Schublade in eine Vielzahl von Einzelfä-chern vorgesehenen Unterteilungsanordnungen, die jeweils aus einer Unterteilungsfahne und einem am Ende der Unterteilungsfahne angeordneten, auf einem leistenförmigen Halteansatz, diesen von oben her umgreifend, in Halteansatzlängsrichtung verschiebbar auf-sitzenden Bügel bestehen und zwischen zwei Tragwänden der Schublade, von welchen eine eine der Grobunterteilung dienende Zwischenwand oder eine gesondert vorgesehene Tragwand sein kann, angeordnet sind, wobei der Halteansatz entlang einer Tragwand (bzw. gesonderter Tragwand) ausgebildet ist und die Unterteilungsanordnungen in ihrer jeweiligen Lage gegen ein unbeabsichtigtes Verschieben gehalten sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Unterteilungsfahne (13) elastisch auslenkbar in an sich bekannter Weise mit dem nur an einem Ende vorgesehenen Bügel (2) einteilig aus Kunststoff besteht, daß der aus einem elastischen Kunststoff ausgebildete Bügel (2) auf der Seite der Unterteilungs- fahne wenigstens einen an diese ansetzenden seitlichen Flansch (3) aufweist, welcher an der Tragwand anliegt, daß der Bügel auch in seinen übrigen Teilen (4, 5) flanschartig verbreitert ist und die Unterteilungsanordnung (1, 2) eine Kippsicherung in Form einer Nase (6) aufweist, die einen in der Tragwand (7, 12, 18) parallel zu dem Halteansatz (15) verlaufenden Absatz (17) untergreift, der wie die Nase (6) auf der der Unterteilungsfahne (13) zugewendeten Seite der Tragwand (7, 12, 18) angeordnet ist. 2. Schublade für Arzneimittelpackungen, mit zu dem Unterteilen der Schublade in eine Vielzahl >von Einzelfächern vorgesehenen Unterteilungsanordnungen, die jeweils aus einer Unterteilungsfahne und einem am Ende der Unterteilungsfahne angeordneten, auf einem leistenförmigen Halteansatz, diesen von oben her umgreifend, in Halteansatzlängsrichtung verschiebbar auf-sitzenden Bügel bestehen und zwischen zwei Tragwänden der Schublade, von welchen eine eine der Grobunterteilung dienende Zwischenwand sein kann, angeordnet sind, wobei der Halteansatz entlang einer Tragwand (bzw. Zwischenwand) ausgebildet ist und die Unterteilungsanordnungen in ihrer jeweiligen Lage gegen ein unbeabsichtigtes Verschieben gehalten sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Unterteilungsfahne (13) elastisch auslenkbar in an sich bekannter Weise mit dem nur an einem Ende vorgesehenen Bügel (2) einteilig aus Kunststoff besteht, daß der aus einem elastischen Kunststoff ausgebildete Bügel (2) auf der Seite der Unterteilungsfahne wenigstens einen an dieser ansetzenden seitlichen Flansch (3) aufweist, welcher an der Tragwand anliegt, daß der Bügel auch in seinen übrigen Teilen (4, 5) flanschartig verbreitert ist und die Unterteilungsanordnung (1, 2) eine Kippsicherung in Form einer Nase aufweist, die einen in der Tragwand (7, 12) parallel zu dem Halteansatz (15) verlaufenden Absatz (16) untergreift, der wie die Nase (6) auf der der Unterteilungsfahne (13) abgewendeten Seite des leistenförmigen Halteansatzes (15) angeordnet ist und daß die Nase (6) an ihrer Unterseite zur Tragwand (7, 12) hin abgeschrägt ist. lungsanordnungen, die jeweils aus einer Unterteilungsfahne und einem am Ende der Unterteilungsfahne angeordneten, auf einem leistenförmigen Halteansatz, diesen von oben her umgreifend, in Halteansatzlängsrichtung verschiebbar aufsitzenden Bügel bestehen und zwischen zwei Tragwänden der Schublade, von welchen eine eine der Grobunterteilung dienende Zwischenwand sein kann, angeordnet sind, wobei der Halteansatz entlang einer Tragwand (bzw. Zwischenwand) ausgebildet ist und die Unterteilungsanordnungen in ihrer jeweiligen Lage gegen ein unbeabsichtigtes Verschieben gehalten sind, dadurch gekennzeichnet , daß die Unterteilungsfahne (13) elastisch auslenkbar in an sich bekannter Weise mit dem nur an einem Ende vorgesehenen Bügel (2) einteilig aus Kunststoff besteht, daß der aus einem elastischen Kunststoff ausgebildete Bügel (2) auf der Seite der Unterteilungsfahne wenigstens einen an dieser ansetzenden seitlichen Flansch (3) aufweist, welcher an der Tragwand anliegt, daß der Bügel auch in seinen übrigen Teilen (4, 5) flanschartig verbreitert ist und die Unterteilungsanordnung (1, 2) eine Kippsicherung in Form einer Nase aufweist, die einen in der Tragwand (7, 12) parallel zu dem Halteansatz (15) verlaufenden Absatz (16) untergreift, der wie die Nase (6) auf der der Unterteilungsfahne (13) abgewendeten Seite des leistenförmigen Halteansatzes (15) angeordnet ist und daß der die Nase (6) tragende Bügelschenkel (5) auf der der Nase (6) abgewendeten Seite eine Verlängerung (4a) aufweist, auf die die Kastenlasche aufgesteckt ist. 1. Schublade für Arzneimittelpackungen, mit zu dem Unterteilen der Schublade in eine Vielzahl von Einzelfächern vorgesehenen Unterteilungsanordnungen, die jeweils aus einer Unterteilungsfahne und einem am Ende der Unterteilungsfahne angeordneten, auf einem leistenförmigen Halteahsatz, diesen von oben her umgreifend, in Halteansatzlängsrichtung verschiebbar auf-sitzenden Bügel bestehen und zwischen zwei Tragwänden der Schublade, von welchen eine eine der Grobunterteilung dienende Zwischenwand oder eine gesondert vorgesehene Tragwand sein kann, angeordnet sind, wobei der Halteansatz entlang einer Tragwand (bzw. gesonderter Tragwand) ausgebildet ist und die Unterteilungsanordnungen in ihrer jeweiligen Lage gegen ein unbeabsichtigtes Verschieben gehalten sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Unterteilungsfahne (13) derart elastisch auslenkbar ist, daß ein Ergreifen der Arzneimittelpackungen erleichtert ist, daß die Unterteilungsfahne in an sich bekannter Weise mit dem nur an einem Ende vorgesehenen Bügel (2) einteilig aus Kunststoff besteht, daß der Bügel (2) auf der Seite der Unterteilungsfahne wenigstens einen an diese ansetzenden seitlichen Flansch (3) aufweist, welcher an der Tragwand anliegt, daß der Bügel auch in seinen übrigen Teilen (4, 5) flanschartig verbreitert ist, und daß die Unterteilungsanordnung (1, 2) eine Kippsicherung in Form einer Nase (6) aufweist, die einen in der Tragwand (7, 12, 18) parallel zu dem Halteansatz (15) verlaufenden Absatz (17) untergreift, der wie die Nase (6) auf der der Unterteilungsfahne (13) zugewendeten Seite der Tragwand (7, 12, 18) angeordnet ist. Grundsätzen der mündlichen Verhandlung und des Anspruches auf rechtliches Gehör verweist, bezeichnet sie kein "Fehlen von Gründen" im Sinne von S 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG und ist ihr Angriff deshalb im Rahmen der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde unzulässig. b) In diesem Zusammenhang rügt die Rechtsbeschwerde ferner, dem angefochtenen Beschluß fehle jede Begründung dafür, weshalb nicht dem Feststellungsantrag der Antragstellerin hätte stattgegeben werden müssen, nachdem der Antragsgegner das Gebrauchsmuster wegen angeblich unzulässiger Erweiterung nicht im Rahmen seiner zuletzt allein geltend gemachten Schutzansprüche 1 bis 3 habe verteidigen können und das Beschwerdegericht festgestellt habe, das Streitgebrauchsmuster sei in der allein verteidigten Fassung seiner Schutzansprüche unzulässig erweitert. Das Bundespatentgericht hat an der vom Antragsgegner verteidigten Anspruchsfassung lediglich beanstandet, daß sich die eingefügten Worte "aus einem elastischen Kunststoff ausgebildete" nur auf den Bügel als Teil der Unterteilungsfahne und nicht auf die gesamte Unterteilungsfahne bezogen. Es hat dann seinerseits eine den Gegenstand der Erfindung einschränkende Einfügung für erforderlich gehalten, wonach die - einteilig mit einem Bügel versehene - Unterteilungsfahne (insgesamt) "derart" elastisch auslenkbar sein soll, "daß ein Er- Die sachliche Richtigkeit der Auffassung des Bundespatentgerichts kann mit dieser Rüge der Antragstellerin im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht geprüft werden. S. 6 f.), die Auffassung, eine erfinderische Leistung liege darin, daß eine elastische Auslenkbarkeit derart gegeben sei, "daß ein Ergreifen der Arzneimittelpackungen erleichtert werde", sei wirr, widersprüchlich und gedanklich nicht nachvollziehbar, weil schon unklar sei, welche gedankliche Verbindung das Bundespatentgericht zwischen der nach seiner Meinung im Verhältnis zu dem Stand der Das Bundespatentgericht legt seiner Beurteilung ersichtlich die Überlegung zugrunde, daß die Gegenstände der zulässigerweise verteidigten Schutzansprüche 1 bis 3 durch den Stand der Technik nur insoweit nahegelegt seien, als unter den dort verwendeten Begriff "elastisch auslenkbar" auch solche Unterteilungsanordnungen mit Unterteilungsfahnen fielen, die vom Gebrauch her tatsächlich nicht "elastisch auslenkbar" seien, weil die Auslenkbarkeit nur rechnerisch Von daher wird deutlich, daß das Bundespatentgericht unter diesem Gesichtspunkt vom Wortlaut her zwar eine Übereinstimmung zwischen den Gegenständen der zulässigerweise verteidigten Schutzansprüche 1 bis 3 des Streitpatents mit dem Stand der Technik sieht, vom tatsächlichen Gehalt her aber eine Abweichung erkennt, der es eine erfinderische Leistung zugesteht. Nach der Beurteilung des Bundespatentgerichts unterscheiden sich die Gegenstände der Schutzansprüche 1 und 3 insgesamt von den "elwero"-Schubladen dadurch, daß bei ihnen die mit der Unterteilungsfahne versehenen Unterteilungsanordnungen auf einer Tragwand, von denen eine eine der Grobunterteilung dienende Zwischenwand oder eine gesondert vorgesehene Tragwand sein kann, aufgesteckt sind, und im einzelnen noch dadurch, daß gemäß dem Schutzanspruch 1 die Nase und der Absatz auf der der Unterteilungs-fahne zugewendeten Seite angeordnet sind. Hingegen seien die Schubladen entsprechend den Schutzansprüchen 1 bis 3 gemäß der Beschlußformel dem Fachmann durch diesen Stand der Technik nicht nahegelegt und stellten eine erfinderische Leistung dar. Auch der japanischen Gebrauchsmusterschrift 48-38 33 sei nichts dahingehend zu entnehmen, daß die Unterteilungsfahnen so elastisch auslenkbar sein sollten, daß ein Ergreifen von in der Schublade aufbewahrten Teilen erleichtert werden solle. Dieser Stand der Technik habe ihm jedoch keinerlei Anhalt gegeben, hierbei von dem Prinzip, die Einzelfächer mit formtreuen Wänden zu umgeben, abzugehen und statt dessen ein erleichtertes Entnehmen der Arzneimittelpackungen mittels einer entsprechend elastisch auslenkbaren Unterteilungsfahne zu ermöglichen (Beschl. Es sieht den wesentlichen Unterschied zu dem Stand der Technik und die erfinderische Leistung des Streitgebrauchsmusters darin, daß die Unterteilungsfahnen derart elastisch ausgelenkt werden können, daß ein Ergreifen der Arzneimittelpackungen durch die auf diese Weise gewonnene Bewegungsfreiheit erleichtert wird. Packungen bestimmte Maß der Auslenkbarkeit der Unterteilungs-fahne des Streitgebrauchsmusters durch den Stand der Technik nahegelegt sei, unverständlicherweise allein auf die Auslenkbarkeit des vorgelegten Unterteilers ab; geheimnisvoll und ganz ohne überprüfbare Begründung seien seine weiteren Ausführungen, wonach nicht außer acht gelassen werden dürfe, daß sich aus dem Merkmal, daß die Unterteilungsfahne derart elastisch ausgebildet sein solle, daß ein Ergreifen der Arzneimittelpackungen erleichtert sei, Auswirkungen auf die weiteren in den Schutzansprüchen 1 bis 3 angegebenen Maßnahmen ergäben. Wenn dem so wäre, hätte das Bundespatentgericht schon nach Denkgesetzen bei den übrigen Entgegenhaltungen nicht darauf abstellen dürfen, daß diese "nur Einzelmerkmale" beträfen und daß ihnen der Fachmann weder einzeln noch in der Gesamtheit die Kenntnisse entnehmen könne, die ihm die Schaffung einer Schublade nach einem der Schutzansprüche 1 bis 3 nahelegen könnten. Auch damit kann die Rechtsbeschwerde mangels Zulassung nicht gehört werden; denn sie rügt erkennbar nicht eine fehlende Begründung, sondern die mangelnde sachliche Richtigkeit der Auffassung des Bundespatentgerichts. Auch der Grundsatz der Amtsermittlung hat nicht zur Folge, daß das Bundespatentgericht beliebig Gesichtspunkte für die Auffassung einer Partei ermitteln muß.