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BGH · X ZB 3/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 3/87

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. September 1984, hat die Einsprechende durch ihren Patentanwalt Einspruch eingelegt, Ausführungen der Patentschrift zur Lehre des Patents wiedergegeben und eine fernschriftliche Fortsetzung des Einspruchsschriftsatzes angekündigt. September 1984 um 15.09 Uhr beim Deutschen Patentamt eingegangene Teilstücke eines Fernschreibens, als dessen Absender oben die Kennung der Kanzlei des Patentanwalts der Einsprechenden ausgedruckt ist. Die Einsprechende hat sich vor der Patentabteilung zunächst darauf berufen, das Fernschreiben müsse vollständig angekommen sein und könne - wie auch die Art des durch den fortlaufenden Text in drei Stücke zerrissenen Teiles bei den Akten zeige - nur durch einen Fehler in der Behandlung nach seinem Eingang im DPA verstümmelt zu den Akten gelangt sein. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Einsprechende, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht (§ 108 Abs. 1 PatG). 1. Das Beschwerdegericht erachtet den Einspruch für unzulässig, weil der fernschriftliche Teil der Einspruchsbegründung nicht mit einer Unterschrift versehen innerhalb der Einspruchsfrist zu den Akten des Patentamts gelangt sei. 3. Es kommt deshalb darauf an, ob die fernschriftlich auf den Weg gebrachte und nur zu dem Teil beim Patentamt ausgedruckte Einspruchsbegründung als die gesetzlich vorgeschriebene Form wahrend anzusehen oder zu behandeln ist. a) Das Beschwerdegericht hat dies hauptsächlich deshalb verneint, weil nur ein verstümmelter Teil, der keine Unterschrift enthält, zu den Akten gelangt ist. Es hat ferner einem Fehler im Verantwortungsbereich des Patentamts nur (allenfalls) für den Fall einer - nach § 123 Abs. 1 Satz 2 PatG hier nicht in Betracht kommenden - Wiedereinsetzung, nicht aber für die Frage des Eingangs der Einspruchsbegründung beim Patentamt Bedeutung beigemessen. BVerfGE 74, 228, 235 f mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen), wird dem rechtsuchenden Bürger gestattet, auf einem schnellen und in der Regel sicheren Wege durch die Übermittlung von Signalen fristgebundene Eingaben an Behörden und Gerichte zu richten, die zeitgleich mit ihrem Eingeben beim Empfänger eingehen und dort ebenso zeitgleich wie eingegeben ausgedruckt VvOjT^OIi • Dx e Absende- und Empfangsgeräte sind im allgemeinen so eingerichtet, daß sie als Beleg für die eingegebenen und empfangenen Signale sowohl beim Absender als auch beim Empfänger ein Schriftstück produzieren (ausdrucken). c) Nun können sich, wie der vorliegende Fall zeigt, Fehler ergeben, wenn das Empfangsgerät aus den ausgesendeten und empfangenen Signalen kein vollständiges oder nur ein unleserliches Schriftstück produziert. Stellt man in einem solchen Fall - wie das Beschwerdegericht - für die Frage, ob die Einspruchsschrift als innerhalb der Einspruchsfrist vollständig, d.h. mit der Unterschrift, beim Patentamt eingegangen anzusehen ist, allein darauf ab, was letztendlich an schriftlichen Unterlagen zu den Akten gelangt, dann verlagert man im Fernschreibverkehr der Bürger mit Behörden und Gerichten zur Wahrung gesetzlicher oder anderer Fristen das Risiko, daß sich bei der Handhabung und bei dem Funktionieren der Femschreibempfangsgeräte der Behörden und Gerichte Fehler einstellen, unzulässigerweise in die Sphäre des rechtsuchenden Bürgers. e) Der Streitfall liegt insofern anders, als das Empfangsgerät des Patentamts die vom Absender rechtzeitig gesendeten Fernschreibsignale, die sich aus dem Absenderbelegexemplar rekonstruieren lassen, nicht vollständig und zu dem Teil unleserlich ausgedruckt hat. Das Beschwerdegericht hat sich mit diesem Aspekt nicht befaßt, obwohl die Einsprechende vorgebracht hatte, die Signale müßten vollständig beim Patentamt eingegangen sein, weil das - dem Patentamt in Kopie überlassene - Belegexemplar (Bl. 10, 13 ErtA) sowohl am Anfang als auch am Ende die "Kennung" des Patentamts "52 35 34 bpbm d" aufweise (Eingabe vom 9. Denn bei fristgebundenen Eingaben mittels Fernschreibens kann es dem Rechtsuchenden nicht angelastet werden, wenn die vollständig im Empfangsgerät des Adressaten eingehenden Femschreibsignale aus Gründen, auf die er keinen Einfluß hat, nicht zur Herstellung eines vollständigen oder lesbaren Schriftstücks führen. Auf diese Weise erlangt er gleichsam die Verfügungsgewalt über den Inhalt der Sendung, mögen die Signale selbst von ihm mangels eines intakten Empfangsgerätes oder infolge nicht funktionsgerechter Handhabung auch nicht wahrgenommen werden.

Zitierte Normen: Art. 2 GG § 108 PatG
EinsprechendevollständigFallEinspruchteilenPatentamtRechtsbeschwerdeUnterschriftBeschwerdegericht

Volltext der Entscheidung

&
Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________ja
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1; PatG 1981 S 59 Abs. 1
Spulenvorrichtung
 Der aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgende Grundsatz rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung gebietet es aus Gründen des Vertrauensschutzes, eine unlesbar oder verstümmelt zu den Akten des Patentamts gelangte fernschriftliche Einspruchsbegründung, deren Inhalt sich (nachträglich) feststellen läßt, mit ihrem vollständigen Inhalt als eingegangen anzusehen, wenn die Ursache für den Mangel der Lesbarkeit und Vollständigkeit in der Sphäre des Patentamts gelegen hat.
BGH, Beschl. vom 23. Juni 1988 - X ZB 3/87 - Bundespatentgericht
BUNDESGERICHTSHOF
is
BESCHLUSS
X ZB 3/87
Verkündet am 23. Juni 1988 Kriegl
 Justizamtsinspektor
in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend das Patent 27 13 151
der Industrie Elektronik Dr.-Ing. Walter Kimm GmbH & Co./ gesetzlich vertreten durch ihre Komplementärin/ die GmbH, diese gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr.-Ing. Walter KflHHHA, sämtlich StflHIB^Bstraße A, Ti{
Patentinhaberin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
 Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
 Weitere Verfahrensbeteiligte:
die iM electronic GmbH, TflHfcstraße Wr El vertreten durch ihre Geschäftsführer Robert Tefln# Gert Mnm# Bel
 gesetzlich Vo(
I# El
 und Bernhard von
 ttraße
Einsprechende und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2	-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Brodeßer, Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn und Dr. Jestaedt
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß des 4. Senats (Juristischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 24. November 1986 aufgehoben .
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf
50.000.- DM
festgesetzt.
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Gründe:
I.	Die Erteilung des eine Spulenvorrichtung für Annäherungsschalter betreffenden Patents Nr. 27 13 151 der Patentinhaberin ist am 14. Juni 1984 veröffentlicht worden.
Mit Schriftsatz vom 13. September 1984, beim deutschen Patentamt eingegangen am 14. September 1984, hat die Einsprechende durch ihren Patentanwalt Einspruch eingelegt, Ausführungen der Patentschrift zur Lehre des Patents wiedergegeben und eine fernschriftliche Fortsetzung des Einspruchsschriftsatzes angekündigt. Bei den Akten befinden sich ferner drei auseinandergerissene, dem Text nach zusammengehörende, am 14. September 1984 um 15.09 Uhr beim Deutschen Patentamt eingegangene Teilstücke eines Fernschreibens, als dessen Absender oben die Kennung der Kanzlei des Patentanwalts der Einsprechenden ausgedruckt ist. Das Fernschreiben, in dem es zu Beginn heißt, der mit Schriftsatz vom 13. September 1984 begonnene Einspruch werde nunmehr fortgesetzt, ist teilweise nur schwer, teilweise überhaupt nicht lesbar; das letzte Teilstück endet mit einem Riß mitten durch eine Textzeile. Die Einsprechende hat am 22. September 1984 auf einen Hinweis der Geschäftsstelle hin eine Kopie des - vollständigen - Absenderexemplars eingereicht .
Die Einsprechende hat sich vor der Patentabteilung zunächst darauf berufen, das Fernschreiben müsse vollständig angekommen sein und könne - wie auch die Art des durch den fortlaufenden Text in drei Stücke zerrissenen Teiles bei den Akten zeige - nur durch einen Fehler in der Behandlung nach seinem Eingang im DPA verstümmelt zu den Akten gelangt sein.
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Außerdem sei auch der verstümmelte Teil des Fernschreibens in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 13. September 1984 noch ein zulässiger Einspruch, da mit ihm der Einspruchsgrund der mangelnden Ausführbarkeit geltend gemacht werde und die Unterschrift auf dem Schriftsatz auch die in ihm bereits angekündigte fernschriftliche Fortsetzung der Einspruchsbegründung decke.
Die Patentabteilung hat den Einspruch als unzulässig verworfen.
Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Einsprechenden zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Einsprechende, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
Die Patentinhaberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
II.	Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht (§ 108 Abs. 1 PatG).
1. Das Beschwerdegericht erachtet den Einspruch für unzulässig, weil der fernschriftliche Teil der Einspruchsbegründung nicht mit einer Unterschrift versehen innerhalb der Einspruchsfrist zu den Akten des Patentamts gelangt
 sei.

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2.	Das Beschwerdegericht verlangt mit Recht, daß eine in mehreren Teilen eingehende Einspruchsschrift am Ende der mitgeteilten Einspruchsgründe unterzeichnet sein muß. Das Gesetz verlangt, daß der Einspruch schriftlich zu erklären und zu begründen ist (§ 59 Abs. 1 Satz 2 PatG). Das Erfordernis der Schriftlichkeit bezieht sich demnach nicht nur auf die Erklärung des Einspruchs, sondern auch auf dessen Begründung. Erfolgt diese gesondert, so genügt sie der vom Gesetz vorgeschriebenen Form nur, wenn auch sie unterzeichnet ist (vgl. BGH GRUR 1967, 586, 588 f - Rohrhalterung). Werden die Einspruchsgründe in getrennten Eingaben vorgebracht, so ist die vorgeschriebene Form ebenfalls nur gewahrt, wenn jeder Teil der Einspruchsgründe, der die vom Gesetz verlangten einzelnen Angaben enthält (siehe § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG) unterzeichnet ist. Im vorliegenden Fall enthält der Unterzeichnete Teil der Einspruchserklärung, wie das Beschwerdegericht zutreffend festgestellt hat, keine Angabe von Widerrufsgründen. Die darunter gesetzte Unterschrift deckt nicht die in der fernschriftlichen Fortsetzung der Einspruchsgründe enthaltenen Angaben, wie dem Beschwerdegericht ebenfalls zuzugeben ist.
3.	Es kommt deshalb darauf an, ob die fernschriftlich auf den Weg gebrachte und nur zu dem Teil beim Patentamt ausgedruckte Einspruchsbegründung als die gesetzlich vorgeschriebene Form wahrend anzusehen oder zu behandeln ist.
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a)	Das Beschwerdegericht hat dies hauptsächlich deshalb verneint, weil nur ein verstümmelter Teil, der keine Unterschrift enthält, zu den Akten gelangt ist. Es hat ferner einem Fehler im Verantwortungsbereich des Patentamts nur (allenfalls) für den Fall einer - nach § 123 Abs. 1 Satz 2 PatG hier nicht in Betracht kommenden - Wiedereinsetzung, nicht aber für die Frage des Eingangs der Einspruchsbegründung beim Patentamt Bedeutung beigemessen.
Das hält der Nachprüfung nicht stand.
b)	Mit der Zulassung von Fernschreiben zur Wahrung von Fristen, wie sie inzwischen allgemein anerkannt ist (vgl. BVerfGE 74, 228, 235 f mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen), wird dem rechtsuchenden Bürger gestattet, auf einem schnellen und in der Regel sicheren Wege durch die Übermittlung von Signalen fristgebundene Eingaben an Behörden und Gerichte zu richten, die zeitgleich mit ihrem Eingeben beim Empfänger eingehen und dort ebenso zeitgleich wie eingegeben ausgedruckt VvOjT^OIi • Dx e Absende- und Empfangsgeräte sind im allgemeinen so eingerichtet, daß sie als Beleg für die eingegebenen und empfangenen Signale sowohl beim Absender als auch beim Empfänger ein Schriftstück produzieren (ausdrucken). Das auf solche Weise beim Empfänger entstehende Schriftstück genügt, sofern es seinem Inhalt nach den an die fristgebundene Erklärung zu stellenden Anforderungen entspricht und es abschließend
- als Ersatz der an sich erforderlichen, technisch aber nicht möglichen Unterschrift - den Namen des Erklärenden anführt, dem Schriftformerfordernis (vgl. BGHSt 31, 7, 8 f). Für die Wahrung der einzuhaltenden Frist wird es allein als
 maßgebend angesehen, daß ein solches Schriftstück tatsächlich fristgerecht in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt, so daß die Möglichkeit der Kenntnisnahme seines Inhalts besteht (BVerfGE 69, 381, 385 f unter Hinweis auf BVerfGE 52, 203, 209; 57, 117, 120).
c)	Nun können sich, wie der vorliegende Fall zeigt, Fehler ergeben, wenn das Empfangsgerät aus den ausgesendeten und empfangenen Signalen kein vollständiges oder nur ein unleserliches Schriftstück produziert. Stellt man in einem solchen Fall - wie das Beschwerdegericht - für die Frage, ob die Einspruchsschrift als innerhalb der Einspruchsfrist vollständig, d.h. mit der Unterschrift, beim Patentamt eingegangen anzusehen ist, allein darauf ab, was letztendlich an schriftlichen Unterlagen zu den Akten gelangt, dann verlagert man im Fernschreibverkehr der Bürger mit Behörden und Gerichten zur Wahrung gesetzlicher oder anderer Fristen das Risiko, daß sich bei der Handhabung und bei dem Funktionieren der Femschreibempfangsgeräte der Behörden und Gerichte Fehler einstellen, unzulässigerweise in die Sphäre des rechtsuchenden Bürgers.
d)	Soweit ersichtlich hat sich die Rechtsprechung mit einer Fristversäumung im Femschreibverkehr bisher nur in Fällen befaßt, in denen das fristgebundene Schriftstück innerhalb der Frist nicht zur Kenntnis des zuständigen Gerichts gelangte, weil es vom Empfängergerät einer anderen Behörde, nämlich dem der örtlichen Staatsanwaltschaft, ausgedruckt wurde, deren Fernschreibanschluß das Gericht in
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seinen amtlichen Briefbögen ohne entgegenstehenden Hinweis angegeben hatte. Das Bundesverfassungsgericht hat zu diesem Fall den Standpunkt eingenommen, daß solche Fristversäumungen nicht dem rechtsuchenden Bürger angelastet werden dürften; Risiken und Unsicherheiten, deren Ursachen allein in der Sphäre des Gerichts zu finden seien, aber gänzlich außerhalb der Einflußsphäre des Bürgers lägen, dürften bei der Entgegennahme fristgebundener Schriftsätze unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung nicht auf den Bürger abgewälzt werden (BVerfGE 69, 381, 386 f unter Hinweis auf BVerfGE 41, 323, 327 f; 44, 302, 306; 52, 203, 212; neuerlich in einem gleich liegenden Fall auch BGHZ 101, 276, 280).
e)	Der Streitfall liegt insofern anders, als das Empfangsgerät des Patentamts die vom Absender rechtzeitig gesendeten Fernschreibsignale, die sich aus dem Absenderbelegexemplar rekonstruieren lassen, nicht vollständig und zu dem Teil unleserlich ausgedruckt hat. Es spricht vieles dafür, daß die Signale zwar im Empfangsgerät des Patentamts eingegangen sind, dieses aber daraus keinen vollständigen Ausdruck gefertigt hat.
Das Beschwerdegericht hat sich mit diesem Aspekt nicht befaßt, obwohl die Einsprechende vorgebracht hatte, die Signale müßten vollständig beim Patentamt eingegangen sein, weil das - dem Patentamt in Kopie überlassene - Belegexemplar (Bl. 10, 13 ErtA) sowohl am Anfang als auch am Ende die "Kennung" des Patentamts "52 35 34 bpbm d" aufweise (Eingabe vom 9. April 1985 -Bl. 22 ErtA).
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3S
f)	Dem hätte das Beschwerdegericht nachgehen müssen (§ 87 Abs. 1 PatG). Denn bei fristgebundenen Eingaben mittels Fernschreibens kann es dem Rechtsuchenden nicht angelastet werden, wenn die vollständig im Empfangsgerät des Adressaten eingehenden Femschreibsignale aus Gründen, auf die er keinen Einfluß hat, nicht zur Herstellung eines vollständigen oder lesbaren Schriftstücks führen. Im Fernschreibverkehr gelangen zunächst nur die Fernschreibsignale in das Empfangsgerät des Empfängers. Dieser verfügt bei einem intakten Empfangsgerät über die technischen Mittel, die ihn in den Stand setzen, den durch die empfangenen Signale übermittelten Inhalt der Sendung mittels Ausdrucks zu fixieren und zur Kenntnis zu nehmen. Auf diese Weise erlangt er gleichsam die Verfügungsgewalt über den Inhalt der Sendung, mögen die Signale selbst von ihm mangels eines intakten Empfangsgerätes oder infolge nicht funktionsgerechter Handhabung auch nicht wahrgenommen werden. Das Empfangsgerät intakt zu halten und funktionsgerecht zu handhaben, liegt aber allein in der Sphäre des Empfängers und gänzlich außerhalb der Einflußsphäre des Absenders eines Fernschreibens . Es wäre mit dem Verfassungsgrundsatz der Rechtsstaatlichkeit unvereinbar, wenn die Gerichte Risiken, die sich aus Fehlern in der Funktion und bei der Handhabung der im Verkehr mit dem rechtsuchenden Bürger zur Verfügung gehaltenen Fernschreibgeräte ergeben, auf die dieser keinerlei Einfluß hat, bei der Wahrung von Fristen auf den Rechtsuchenden abwälzen könnten. Was vom Femschreibempfangsgerät eines Gerichts in Empfang genommen worden ist, aber nur infolge eines Fehlers im Gerät oder dessen fehlerhafter Handhabung nicht zu dem Ausdruck gelangt, muß daher aus Grün-
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den der RechtsStaatlichkeit und des Vertrauensschutzes so behandelt werden, als sei es zu dem Ausdruck gelangt und somit in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt.
Das Verfahren bei Behörden - hier das Einspruchs-verfahren beim Deutschen Patentamt - unterliegt hinsichtlich fristgebundener Eingaben denselben Grundsätzen.
III.	Der angefochtene Beschluß ist deshalb aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu überlassen ist.
Bruchhausen	Brodeßer	Rogge
 Maltzahn
Jestaedt