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BGH · X ZB 3/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 3/85

Dezember 1979, die eine Vorrichtung zur Aufzeichnung von in elektrischen Signalen vorliegenden Bild- und Toninformationen auf einer Bildplatte betrifft, zurückgewiesen. Das Bundespatentgericht hat den Haupt- und den ersten Hilfsantrag zurückgewiesen und auf die Beschwerde der Anmelder in wegen des zweiten Hilfsantrages den Zurückweisungsbeschluß des Deutschen Patentamts vom 23. Sie rügt, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG). 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, daß dem Gegenstand der Patentanmeldung die Aufgabe zugrunde liege, eine Vorrichtung zu schaffen, mit der neben Bild- und Toninformationen auch beliebige SteuerInformationen für die Bildplatte einfach und genau und mit relativ hoher Geschwindigkeit auf einer Bildplatte aufgezeichnet werden können. Das Beschwerdegericht hat dahinstehen lassen, ob die nach dem Hauptanspruch beanspruchte Lösung neu sei; denn es mangele ihr an der erforderlichen "Erfindungshöhe". Dazu hat das Beschwerdegericht zunächst ausgeführt, die dem Patentbegehren zugrunde liegende Aufgabenstellung liege offensichtlich im Rahmen dessen, was von einem Durchschnittsfachmann, der über eine abgeschlossene Hochschulbildung verfüge und sowohl Kenntnisse auf dem Gebiet der klassischen Fernsehsignal-Wiedergabe besitze als auch alle wesentlichen Fälle der Verarbeitung von Videosignalen, insbesondere Verfahren zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Videosignalen oder von diesen abgeleiteten Signalen auf gängigen Speichermedien beherrsche, als Handeln im Zuge der technischen Weiterentwicklung zu erwarten sei? Ersichtlich habe bis heute ein vergleichbares Verfahren keinen breiten Eingang in die angewendete Technik gefunden, was bei dem von der Anmelder in behaupteten Bedarf und großem wirtschaftlichem Erfolg sicherlich zwischenzeitlich hätte der Fall gewesen sein müssen. Die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe sich nicht verständlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die "unzweifelhaft neue" Erfindungsaufgabe zur erfinderischen Qualität des Anmeldungsgegenstandes beitrage? Die Ausführungen des Beschwerdegerichts, mit denen es die "Erfindungshöhe" - richtig "erfinderische Tätigkeit" ($ 1 PatG 1978) - verneint hat, lassen die für die Entscheidung maßgebenden Überlegungen erkennen. Die abschließende Schlußfolgerung, daß der Durchschnittsfachmann zu dem Anmeldezeitpunkt alle technischen Maßnahmen zur Verfügung hatte, die er im Bedarfsfälle benötigte, um zu dem Anmeldungsgegenstand in naheliegender Weise zu gelangen, ist im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Bewertung der Aufgabenstellung, zur Beurteilung der Lösungskomplexe als "additiv", nicht aber kombinatorisch zusammenwirkend, zur Bekanntheit der einzelnen Lösungskomplexe und zu dem Eingang des Anmeldungsgegenstandes in die angewendete Technik zu sehen.

Zitierte Normen: § 100 PatG
AufgabeErfindungshöheAnmelderMaßnahmeBeschwerdegerichtPatGWeiseRechtsbeschwerdeBildplatte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 3/85
BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P A der BVI Systementwicklungs GmbH, GflHHMistraße #,
Anmelder in und
 Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigtes Rechtsanwälte D
und Dr
 Der X, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Ochmann, von Albert, Rogge und Frhr. von Maltzahn
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Senats (Technischen Beschwerdesenats XV) des Bundespatentgerichts vom 24. Oktober 1984 wird zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf
50.000,— DM
festgesetzt.
Gründe:
I.
Das Deutsche Patentamt hat die Patentanmeldung vom 11. Dezember 1979, die eine Vorrichtung zur Aufzeichnung von in elektrischen Signalen vorliegenden Bild- und Toninformationen auf einer Bildplatte betrifft, zurückgewiesen.
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Mit der Beschwerde hat die Anmelder in ihr Patentbegehren mit einem Haupt- sowie zwei Hilfsanträgen weiterverfolgt.
Das Bundespatentgericht hat den Haupt- und den ersten Hilfsantrag zurückgewiesen und auf die Beschwerde der Anmelder in wegen des zweiten Hilfsantrages den Zurückweisungsbeschluß des Deutschen Patentamts vom 23. März 1982 aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Prüfung und Entscheidung an die Prüfungsstelle zurückverwiesen.
Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Anmelder in. Sie rügt, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG).
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der gerügte Mangel
 liegt nicht vor.
1.	Das Beschwerdegericht hat angenommen, daß dem Gegenstand der Patentanmeldung die Aufgabe zugrunde liege, eine Vorrichtung zu schaffen, mit der neben Bild- und Toninformationen auch beliebige SteuerInformationen für die Bildplatte einfach und genau und mit relativ hoher Geschwindigkeit auf einer Bildplatte aufgezeichnet werden können. Die Lösung dieser Aufgabe hat es in folgenden drei verschiedenen, lediglich additiv zusammentretenden Komplexen gesehen:
y. *
4 -
a)	Maßnahmen, in welcher geometrischen Weise Videosignale mittels eines Lasers auf einer Bildplatte aufzubringen sind?
b)	Maßnahmen, wie die Videosignale zu verarbeiten sind, um zur Aufzeichnung auf einer Bildplatte Verwendung finden zu können;
c)	Maßnahmen, wie der modulierte Laserstrahl in günstiger Weise auf die Bildplatte gerichtet werden kann.
Das Beschwerdegericht hat dahinstehen lassen, ob die nach dem Hauptanspruch beanspruchte Lösung neu sei; denn es mangele ihr an der erforderlichen "Erfindungshöhe". Dazu hat das Beschwerdegericht zunächst ausgeführt, die dem Patentbegehren zugrunde liegende Aufgabenstellung liege offensichtlich im Rahmen dessen, was von einem Durchschnittsfachmann, der über eine abgeschlossene Hochschulbildung verfüge und sowohl Kenntnisse auf dem Gebiet der klassischen Fernsehsignal-Wiedergabe besitze als auch alle wesentlichen Fälle der Verarbeitung von Videosignalen, insbesondere Verfahren zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Videosignalen oder von diesen abgeleiteten Signalen auf gängigen Speichermedien beherrsche, als Handeln im Zuge der technischen Weiterentwicklung zu erwarten sei? die Aufgaben-
Stellung vermöge nichts zur Stützung der Erfindungshöhe beizutragen.
Der Fachmann habe aus Vorveröffentlichungen alle drei obengenannten Maßnahmen, insbesondere ein als Strahlaufteiler bezeichnetes Bauelement entnehmen können, das er in der beim Anmeldungsgegenstand beanspruchten Weise habe ausbilden können. Damit hätten dem Durchschnittsfachmann im Anmeldezeitpunkt alle die technischen Maßnahmen zur Verfügung gestanden, die er in einem Bedarfsfall benötigte, um zu dem Anmeldungsgegenstand gemäß dem Hauptantrag in naheliegender Weise zu gelangen. Ersichtlich habe bis heute ein vergleichbares Verfahren keinen breiten Eingang in die angewendete Technik gefunden, was bei dem von der Anmelder in behaupteten Bedarf und großem wirtschaftlichem Erfolg sicherlich zwischenzeitlich hätte der Fall gewesen sein müssen. Von s mer beso nders glücklichen Merkmals— kombination im patentrechtlichen Sinne könne nicht die Rede sein.
2.	Die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe sich nicht verständlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die "unzweifelhaft neue" Erfindungsaufgabe zur erfinderischen Qualität des Anmeldungsgegenstandes beitrage? der Ausdruck "offensichtlich" sei ein Gemeinplatz, der kein Verständnis vermittele. Der angefochtene Beschluß lasse jegliche Begründung und jegliche nachprüfbare Gedanken dazu vermissen, aus welchen Gründen die
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Aufgabe keinen Beitrag zur "Erfindungshöhe" liefere.
Die Rechtsbeschwerde rügt ferner, das Beschwerdegericht habe den Ausbildungsstand und das Können des Durchschnittsfachmanns im Widerspruch zu den üblichen Anforderungen zu hoch angesetzt, seine eigene entsprechende Sachkunde nicht dargetan und im übrigen die Erfindungshöhe lediglich mit Allgemeinplätzen und widersprüchlichen Ausführungen verneint.
Sie beanstandet schließlich, das Beschwerdegericht habe keine Begründung dafür gegeben, daß es selbst die "fraglichen Spitzenkenntnisse des geforderten Spitzenfachmanns" besitze und daß es insoweit an einer verfahrensrechtlichen Voraussetzung fehle.
3.	Die Rüge des Begründungsmange1s im Sinne von 3 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG greift nicht durch.
Die Ausführungen des Beschwerdegerichts, mit denen es die "Erfindungshöhe" - richtig "erfinderische Tätigkeit" ($ 1 PatG 1978) - verneint hat, lassen die für die Entscheidung maßgebenden Überlegungen erkennen. Die abschließende Schlußfolgerung, daß der Durchschnittsfachmann zu dem Anmeldezeitpunkt alle technischen Maßnahmen zur Verfügung hatte, die er im Bedarfsfälle benötigte, um zu dem Anmeldungsgegenstand in naheliegender Weise zu gelangen, ist im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Bewertung
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der Aufgabenstellung, zur Beurteilung der Lösungskomplexe als "additiv", nicht aber kombinatorisch zusammenwirkend, zur Bekanntheit der einzelnen Lösungskomplexe und zu dem Eingang des Anmeldungsgegenstandes in die angewendete Technik zu sehen. Insgesamt wird aus diesem Zusammenhang ersichtlich, welche Überlegungen das Beschwerdegericht bei seiner Beurteilung der "erfinderischen Tätigkeit" geleitet haben. Dem Begründungszwang des § 94 Abs. 2 PatG ist damit genügt. Ob seine Erwägungen im einzelnen sachlich richtig und vollständig sind, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen.
Die sämtlichen weiteren Angriffe der Rechtsbeschwerde sind im Rahmen der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde unzulässig, da sie sich nicht dagegen richten, daß selbständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht beschieden seien. Dazu gehören nämlich weder die Wertung der Aufgabe, die Frage des additiven oder kombinativen Zusammenwirkens der Merkmale und Maßnahmen, die Qualifikation des Durchschnittsfachmanns und die Sachkunde der Richter im Rahmen der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 PatG.
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Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich erachtet (S 107 Abs. 1 Halbs. 2 PatG).
Rogge
 Bruchhausen
Ochmann
 von Maltzahn
 von Albert