Auf die Beschwerde der Anmelder in hat das Bundespatentgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens den Versagungsbeschluß aufgehoben und das Patent mit 8 Patentansprüchen in der am 25. Diese Feststellung werde - so führt das Beschwerdegericht weiter aus - weder durch das von der Einsprechenden vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. GflHHH seien die zugrunde liegende konkrete Aufgabenstellung, die Art der Temperaturführung und die Art der Messung der Produkttemperatur während des Trocknens nicht ersichtlich, dem Gutachten von Prof. Dr.DflHHIB lägen nur Ergebnisse von Versuchen zugrunde, bei denen nicht alle im Anspruch 1 angeführten Bedingungen eingehalten worden seien, insbesondere habe er am Ende der Trocknung die anspruchsgemäße Produkttemperatur wesentlich überschritten, um - wie er ausführe - innerhalb der angegebenen Zeit den gewünschten Trocknungsgrad zu erzielen? Die detaillierten Angaben zur Durchführung des Verfahrens in der Auslegeschrift 1 956 146 und die durch konkrete Ergebnisse in den Beispielen belegten glaubhaft gemachten Darlegungen der Anmelder in seien nicht widerlegt worden. Die von der Rechtsbeschwerde behaupteten Schwierigkeiten bei der Erfassung dieses Gedankenganges des Beschwerdegerichts bestehen nicht. Es ist klar erkennbar, daß das Beschwerdegericht nur die Ergebnisse von Versuchen unter den anmeldungsgemäßen Bedingungen hat gelten lassen wollen und die Darlegung derartiger Ergebnisse, die nicht das Verfahrensziel der angemeldeten Lehre erreichen, nicht hat feststellen können. Insbesondere ist kein Widerspruch darin zu sehen, daß es bei der Erörterung des Gutachtens von Prof. Dr. Donhauser auf das Fehlen der anmeldungsgemäßen Temperaturbedingungen hingewiesen, aber Versuche mit einer Überschreitung der anmeldungsgemäß einzuhaltenden Trockenzeit vermißt hat. Das Beschwerdegericht hat erkennbar damit nicht seine Auffassung einschränken wollen, daß zur Widerlegung der festgestellten Nacharbeitbarkeit nicht anmeldungsgemäße Verfahrensschritte ungeeignet seien, sondern Erkennbar hat das Beschwerdegericht die Angaben zu dem Ausgangsmaterial für das angemeldete Verfahren, die die Rechtsbeschwerde insbesondere hinsichtlich der Auswahl des Hefestammes erwartet, bei der Prüfung der Nacharbeitbarkeit nicht für erforderlich gehalten. Das Beschwerdegericht hat sich mit seiner Bemerkung, der gerichtliche Sachverständige hätte sich nicht ayf Versuche in einer Richtung beschränken, sondern versuchsweise auch einmal eine Überschreitung der Trockenzeit in Kauf nehmen sollen, nicht in Widerspruch dazu gesetzt.
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 3/84 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 19 56 146.7-41 der Gist- en Spir itusfabr iek N.V. F Anmelder in und Rechtsbeschwerdegegner in, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und MHHI - weitere Verfahrensbeteiligtö: Einsprechende und Rechtsbeschwerdeführer in. Societe Industrielle 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 1984 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Ochmann, Prof. Dr. Windisch, Dr. Hesse und von Albert beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 32. Senats (Technischen Beschwerdesenats XX) des Bundespatentgerichts vom 15. November 1983 wird auf Kosten der Einsprechenden zurückgewiesen. Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 250.000 DM festgesetzt. Gründe: 1. Die ein Verfahren zur Herstellung von Trockenbackhefe betreffende Patentanmeldung vom 7. November 1969, für die die Priorität einer Anmeldung in Großbritannien vom 8. November 1968 in Anspruch genommen wird, ist vom Deutschen Patentamt am 13. Januar 1977 mit 7 Patentansprüchen bekanntgemacht worden 3 Die Patentabteilung 41 des Deutschen Patentamts hat das Patent versagt. Auf die Beschwerde der Anmelder in hat das Bundespatentgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens den Versagungsbeschluß aufgehoben und das Patent mit 8 Patentansprüchen in der am 25. November 1980 eingereichten Fassung erteilt. Patentanspruch 1 lautet in dieser Fassung: "Verfahren zur Herstellung von Trockenbackhefe durch Zerkleinern von mit einem Netzmittel versetzter Preßhefe und Trocknen der Teilchen in einem heißen Luftstrom im Wirbelbett bis auf einen Trockenmassegehalt von mindestens 85 Gewichtsprozent, wobei die Teilchen während der Trocknung in einem Temperaturbereich voti 20 bis 50° C gehalten werden, dadurch gekennze ichnet, daß man Preßhefe mit einem Proteingehalt von 45 bis 60 %, bezogen auf die Trockenmasse, verwendet, und die Teilchen innerhalb eines Zeitraums von 3 bis 50 Minuten trocknet, wobei die Temperatur des Luftstroms am Beginn der Trockenbehandlung höchstens 160° C beträgt." Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Einsprechenden, mit der sie einen Begründungsmangel (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG) geltend macht. J \ 4 2. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, da der gerügte Mangel nicht vorliegt. a) Zum Einspruchsgrund des Fehlens einer ausreichenden Lehre zu dem technischen Handeln stützt sich das Beschwerdegericht für die Feststellung der Nacharbeitbarkeit auf die Darlegungen des Sachverständigen L^BBH - des Erfinders - in Verbindung mit den Erfahrungen und Kenntnissen des Durchschnittsfachmannes, eines mit der verfahrenstechnischen Behandlung wärmeempfindlicher Güter vertrauten Verfahrenstechnikers oder Naturwissenschaftlers. Diese Feststellung werde - so führt das Beschwerdegericht weiter aus - weder durch das von der Einsprechenden vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. gSHHHB noch durch das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. D0HB berührt; aus dem Gutachten von Prof. Dr. GflHHH seien die zugrunde liegende konkrete Aufgabenstellung, die Art der Temperaturführung und die Art der Messung der Produkttemperatur während des Trocknens nicht ersichtlich, dem Gutachten von Prof. Dr.DflHHIB lägen nur Ergebnisse von Versuchen zugrunde, bei denen nicht alle im Anspruch 1 angeführten Bedingungen eingehalten worden seien, insbesondere habe er am Ende der Trocknung die anspruchsgemäße Produkttemperatur wesentlich überschritten, um - wie er ausführe - innerhalb der angegebenen Zeit den gewünschten Trocknungsgrad zu erzielen? Ergebnisse von Versuchen in anderer Richtung, nämlich unter Einhaltung der maximalen Produkttemperatur und eventueller Überschreitung der 5 Trockenzeit, oder unter Herabsetzung des Trocknungsgrades - Trocknung nur bis zu einem Gehalt an Trockenmasse von 85 Gewichtsprozenten - lägen nicht schriftlich vor. Die detaillierten Angaben zur Durchführung des Verfahrens in der Auslegeschrift 1 956 146 und die durch konkrete Ergebnisse in den Beispielen belegten glaubhaft gemachten Darlegungen der Anmelder in seien nicht widerlegt worden. Die von der Rechtsbeschwerde behaupteten Schwierigkeiten bei der Erfassung dieses Gedankenganges des Beschwerdegerichts bestehen nicht. Die Rechtsbeschwerde verwechselt Abweichungen des Verständnisses des Beschwerdegerichts von ihrem eigenen Verständnis mit einer dem Fehlen von Gründen gleichzuachtenden Unverständlichkeit im Ausdruck. Es ist klar erkennbar, daß das Beschwerdegericht nur die Ergebnisse von Versuchen unter den anmeldungsgemäßen Bedingungen hat gelten lassen wollen und die Darlegung derartiger Ergebnisse, die nicht das Verfahrensziel der angemeldeten Lehre erreichen, nicht hat feststellen können. Insbesondere ist kein Widerspruch darin zu sehen, daß es bei der Erörterung des Gutachtens von Prof. Dr. Donhauser auf das Fehlen der anmeldungsgemäßen Temperaturbedingungen hingewiesen, aber Versuche mit einer Überschreitung der anmeldungsgemäß einzuhaltenden Trockenzeit vermißt hat. Das Beschwerdegericht hat erkennbar damit nicht seine Auffassung einschränken wollen, daß zur Widerlegung der festgestellten Nacharbeitbarkeit nicht anmeldungsgemäße Verfahrensschritte ungeeignet seien, sondern 6 - darauf hingewiesen, daß Versuche in zu demutbarem Umfange in verschiedenen Richtungen unter vorübergehender Inkaufnahme von Fehlschlägen abschließend zu dem Erfolg führen können. Erkennbar hat das Beschwerdegericht die Angaben zu dem Ausgangsmaterial für das angemeldete Verfahren, die die Rechtsbeschwerde insbesondere hinsichtlich der Auswahl des Hefestammes erwartet, bei der Prüfung der Nacharbeitbarkeit nicht für erforderlich gehalten. Das Beschwerdegericht vermißt die aus seiner Überlegung zu dem Ausgangsmaterial heraus möglichen und gebotenen Versuche und Versuchsberichte. Daraus kann ein Begründungsmangel nicht hergeleitet werden. Auch die Erwägungen darüber, ob das Gutachten von Prof. Dr. G0HV zur Widerlegung der festgestellten Nacharbeitbarkeit geeignet sei, sind nicht unverständlich. Das Beschwerdegericht hat widerspruchsfrei begründet, weshalb es keine Veranlassung gesehen hat, an der Durchführbarkeit des anmeldungsgemäßen Verfahrens zu zweifeln oder erneute Erhebungen anzustellen. Auf Seite 22 oben des angefochtenen Beschlusses hat es den bereits erörterten Gedankengang abgeschlossen und zusammengefaßt und auch auf den zuvor geschilderten Gerichtsverfahrensablauf Bezug genommen, zu dem auch der Beweisantrag der Einsprechenden und der Beweisbeschluß des Beschwerdegerichts gehören, der die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene 7 Frage, ob das Beschwerdegericht den Einsprachsgrund als schlüssig dargelegt angesehen habe, als gegenstandslos erkennen läßt. Ob es dabei die für das Patenterteilungsverfahren geltenden Darlegungs- oder Beweislastregeln zutreffend angewandt hat, ist ohne Bedeutung, da ein etwaiger Fehler jedenfalls nicht dem hier allein entscheidenden Fehlen einer Begründung gleichzuachten wäre. b) Schließlich hat das Beschwerdegericht auch das Vorliegen eines technischen Fortschritts begründet, und sich dabei auf die Ermöglichung sehr kurzer Trockenzeiten gestützt. Das Beschwerdegericht hat sich mit seiner Bemerkung, der gerichtliche Sachverständige hätte sich nicht ayf Versuche in einer Richtung beschränken, sondern versuchsweise auch einmal eine Überschreitung der Trockenzeit in Kauf nehmen sollen, nicht in Widerspruch dazu gesetzt. Es hat damit lediglich auf das Heranarbeiten des Fachmanns durch Versuche an die erwünschte Verfahrensweise hingewiesen. J 8 - 3. Die Rechtsbeschwerde ist mit der Kostenfolge aus 5 109 Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen. Ballhaus Ochmann Windisch Hesse von Albert