2) der KHi Kalk + Bau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gesetzlich vertreten durch ihren_Geschäfts-führer Artur KHi, MüflHBstraße Hl ßHHI I# Oktober 1982 haben die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin bei dem Oberlandesgericht unter Angabe des Aktenzeichens und des Gerichts des ersten Rechtszuges eine "Berufungsschrift und Berufungsbegründung" eingereicht, in welcher sie als Klägerin und Berufungsklägerin die "Firma KflH Kalk + November 1982 haben die Rechtsanwälte erklärt, daß sie bei der Einreichung der Berufungsschrift irrtümlich davon ausgegangen seien, daß die von ihnen als Berufungsklägerin genannte Gesellschaft die Rechtsnachfolge der Klägerin angetreten habe. Das Berufungsgericht hat die Berufung durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen. Zu Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die als Berufungsklägerin bezeichnete "Firma KHHKalk + Bau GmbH" nicht Partei des Rechtsstreits ist, daß sie durch das angefochtene Urteil nicht betroffen wird und daß ihr infolgedessen keine Befugnis zur Rechtsmitteleinlegung zusteht. Aus der in der Berufungsschrift gewählten Parteibezeichnung ließ sich, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen, nicht entnehmen, daß die Berufung für die Klägerin eingelegt werden sollte. Angesichts dieses eindeutigen Erklärungsinhalts ist auch, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, für eine "Berichtigung" des Rubrums dahin, daß nicht die als Berufungsklägerin bezeichnete Gesellschaft, sondern die (ursprüngliche) Klägerin Berufung eingelegt habe, kein Raum. November 1982 kann als eine zulässige Berufung der Klägerin schon deshalb nicht angesehen werden, weil sie dem Gericht nach Ablauf der Berufungsfrist zugegangen ist.
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 3/83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1) der vmtmm Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Co. Kommanditgesellschaft Baustoffwerk, gesetzlich vertreter^^_ durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die mHIHH Gesellschaft mit beschränkter Haftung, diese gese^^^h vertreten durch ihrei^Geschäftsf(ihrer Artur kB, MüIHH-straße HI, bHHI Q, 2) der KHi Kalk + Bau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gesetzlich vertreten durch ihren_Geschäfts-führer Artur KHi, MüflHBstraße Hl ßHHI I# Beschwerdeführerinnen, Verfahrensbevollraächtigte: Rechtsanwälte Dr. HHH und Hr Gutenbergstraße 9, Zweibrücken - gegen die Dämmsystem HflH Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Friedrich hH. HeHHpfad Hr Bad Beschwerdegegner in, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Irmgard K Langer wHHH Hr Bad D 6 2 - Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 1983 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Ochmann, Prof. Dr. Windisch, Dr. Hesse und Brodeßer beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 7. Dezember 1982 wird auf Kosten der Beschwerdeführerinnen zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 9.188,52 DM festgesetzt. Gründe Das Landgericht hat durch das am 22. September 1982 zugestellte Urteil die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin abgewiesen und der Widerklage der Beklagten stattgegeben. Am 14. Oktober 1982 haben die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin bei dem Oberlandesgericht unter Angabe des Aktenzeichens und des Gerichts des ersten Rechtszuges eine "Berufungsschrift und Berufungsbegründung" eingereicht, in welcher 3 - sie als Klägerin und Berufungsklägerin die "Firma KflH Kalk + Bau GmbH (vormals mHHHH GmbH + Co KG Baustoffwerk), vertr. d. d. allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer Artur KflBr MflHHstraße Hl, HH bHHHBI", bezeichnet haben. In einem Schriftsatz vom 12. November 1982 haben die Rechtsanwälte erklärt, daß sie bei der Einreichung der Berufungsschrift irrtümlich davon ausgegangen seien, daß die von ihnen als Berufungsklägerin genannte Gesellschaft die Rechtsnachfolge der Klägerin angetreten habe. In Wahrheit bestehe die Klägerin fort und sei weiterhin Inhaberin der Rechte und Pflichten, auf die sich der Rechtsstreit beziehe. Die Berufung habe für die Klägerin eingelegt werden sollen. Das Berufungsgericht hat die Berufung durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde. Zur Begründung wiederholt sie den Inhalt der Eingabe vom 12. November 1982. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die als Berufungsklägerin bezeichnete "Firma KHHKalk + Bau GmbH" nicht Partei des Rechtsstreits ist, daß sie durch das angefochtene Urteil nicht betroffen wird und daß ihr infolgedessen keine Befugnis zur Rechtsmitteleinlegung zusteht. Die von ihr eingelegte Berufung ist daher unzulässig. i 6 4 - Zur Einlegung der Berufung befugt war vielmehr allein die Klägerin, die HÜB GmbH + Co. KG. Diese hat jedoch das Rechtsmittel nicht eingelegt. Aus der in der Berufungsschrift gewählten Parteibezeichnung ließ sich, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen, nicht entnehmen, daß die Berufung für die Klägerin eingelegt werden sollte. Die Angabe "vormals mHHH GmbH + Co. KG" ließ lediglich den Schluß zu, daß die kHB Kalk + Bau GmbH aufgrund nicht näher beschriebener rechtlicher Vorgänge die Rechtsnachfolge der ursprünglichen Klägerin in Bezug auf den Gegenstand des Rechtsstreits angetreten habe und nunmehr an deren Stelle den Rechtsstreit auf Klägerseite mit der Berufung weiterführen wolle, daß aber die (ursprüngliche) Klägerin gerade nicht die Berufung führe. Angesichts dieses eindeutigen Erklärungsinhalts ist auch, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, für eine "Berichtigung" des Rubrums dahin, daß nicht die als Berufungsklägerin bezeichnete Gesellschaft, sondern die (ursprüngliche) Klägerin Berufung eingelegt habe, kein Raum. Die diese "Berichtigung" enthaltende Eingabe vom 12. November 1982 kann als eine zulässige Berufung der Klägerin schon deshalb nicht angesehen werden, weil sie dem Gericht nach Ablauf der Berufungsfrist zugegangen ist. 5 Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs, 1 ZPO zurückzuweisen. Ballhaus Ochmann Windisch Hesse Brodeßer