Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Anmelderin, mit der sie einen Begründungsmangel (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG) geltend macht. Der angefochtene Beschluß läßt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde eindeutig erkennen, daß die in Übereinstimmung mit den Angaben in der Anmeldeschrift beschriebene Lehre auf ihre Schutzfähigkeit geprüft und warum eine erfinderische Leistung nicht anerkannt worden ist. Das Beschwerdegericht hat sich dabei insbesondere auch mit der Rüge der Beschwerde auseinandergesetzt, die Patentabteilung habe die zeitliche Reihenfolge der Vorveröffentlichungen nicht beachtet und sei deshalb zu dem unzutreffenden Ergebnis gelangt, der Stand der Technik habe die angemeldete Lehre nahegelegt. Die Rechtsbeschwerde beschränkt sich darauf, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Gründe, insbesondere die Vollständigkeit der Berücksichtigung aller denkbaren Aspekte einer erfinderischen Leistung, anzuzweifeln, zeigt aber kein für § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG erhebliches Übergehen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln auf.Sofern die Rechtsbeschwerde dahin zu verstehen sein sollte, das Beschwerdegericht habe seiner Prüfung nicht den Gegenstand der Anmeldung - ein Verfahren zur Herstellung von Germanium -, sondern lediglich eine Eigenschaft des Verfahrensergebnisses zugrundegelegt, geht diese Rüge schon deshalb fehl, weil sich der angefochtene Beschluß unter Einbeziehung der das Verfahren betreffenden Ausführungen der Patentabteilung mit der beanspruchten Folge der Verfahrensschritte befaßt. 3# Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF X Zgj^gg. BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 23 04 220.8-43 der (Japan), Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. weitere Verfahrensbeteiligte: Aktiengesellschaft, Bl Aktiengesellschaft, Fl Einsprechende und Rechtsbeschwerdegegnerinnen , - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 fir Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 1982 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Dr. Windisch, Dr. Hesse und von Albert beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 14. Senats (technischen Beschwerdesenats IX) des Bundespatentgerichts vom 27. November 1981 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen. Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe : 1. Die Patentanmeldung vom 29. Januar 1973 ist vom Deutschen Patentamt mit folgendem Patentanspruch bekanntgemacht worden: “Verfahren zur Herstellung von Germanium vorbestimmten Leitfähigkeitstyps, wobei zwei Dotierstoffe zugesetzt werden, deren Atomradien verschieden groß und ungleich demjenigen des Germaniums sind, und wobei die Auswahl der Dotierstoffe so getroffen wird, daß die Gitterkonstante des Germaniums im wesentlichen erhalten bleibt, dadurch gekennzeichnet , daß entsprechende Beträge von Indium und Arsen zugesetzt werden." Im Einspruchsverfahren hat das Deutsche Patentamt das Patent versagt. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Anmelderin, mit der sie einen Begründungsmangel (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG) geltend macht. 2. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, da der gerügte Mangel nicht vorliegt. Der angefochtene Beschluß läßt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde eindeutig erkennen, daß die in Übereinstimmung mit den Angaben in der Anmeldeschrift beschriebene Lehre auf ihre Schutzfähigkeit geprüft und warum eine erfinderische Leistung nicht anerkannt worden ist. Die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen sind erkennbar; die Begründung ist weder unverständlich noch widersprüchlich. Das Beschwerdegericht hat zu dem Ausdruck gebracht, worin es die Lösung der dem Anmeldungsgegenstand zugrunde liegenden Aufgabe sieht, es hat die Abweichung der angemeldeten Lehre von der in der deutschen Offenlegungsschrift 1 544 290 enthaltenen Lehre in der Wahl von Bestandteilen mit unterschiedlichen Leitfähigkeitstypen und in deren Folge, der Erreichung eines Bereichs mit hohem Widerstand, gesehen und dem Stande der Technik entnommen, daß der Fachmann ohne erfinderische Überlegungen in der Lage war, aus der vorbekannten Zugabe von Dotiermaterialien, die einen gleichnamigen Leitungstyp und deshalb einen niedrigen Widerstand des Halbleitermaterials erzeugen, zu der nach der angemeldeten Lehre vorgeschlagenen hinsichtlich Zusammensetzung und Folgen bekanntermaßen gegensätzlichen Dotierung zu gelangen. Das Beschwerdegericht hat sich dabei insbesondere auch mit der Rüge der Beschwerde auseinandergesetzt, die Patentabteilung habe die zeitliche Reihenfolge der Vorveröffentlichungen nicht beachtet und sei deshalb zu dem unzutreffenden Ergebnis gelangt, der Stand der Technik habe die angemeldete Lehre nahegelegt. Die Rechtsbeschwerde beschränkt sich darauf, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Gründe, insbesondere die Vollständigkeit der Berücksichtigung aller denkbaren Aspekte einer erfinderischen Leistung, anzuzweifeln, zeigt aber kein für § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG erhebliches Übergehen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln auf. Sofern die Rechtsbeschwerde dahin zu verstehen sein sollte, das Beschwerdegericht habe seiner Prüfung nicht den Gegenstand der Anmeldung - ein Verfahren zur Herstellung von Germanium -, sondern lediglich eine Eigenschaft des Verfahrensergebnisses zugrundegelegt, geht diese Rüge schon deshalb fehl, weil sich der angefochtene Beschluß unter Einbeziehung der das Verfahren betreffenden Ausführungen der Patentabteilung mit der beanspruchten Folge der Verfahrensschritte befaßt. 3# Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen. Ballhaus Hesse Bruchhausen Windisch von Albert