Führt eine mündliche Verhandlung im patentgerichtlichen Verfahren nicht zu einer Sachentscheidung und ergeht später auf Grund eines schriftlichen Verfahrens eine Entscheidung, so ist ein Richterwechsel unschädlich. Zivilsenat (Patentaenat) des Bundesgerichtshof« hat in der Sitzung vom 13* Mai 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Trüstedt, Claßen, Ballhaus, Dr. Bruchhausen und Ochmann beschlossen: 1. Auf die Hecht«Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 10« Senats (technischen Beschwerdesenats V) des Bundespatentgerichts vom 26. November 1970 aufgehoben* Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Die Anneiderin hat am 13« Mal 1964 unter Inanspruchnahme der Priorität der Anmeldung ln den Vereinigten Staaten von Amerika vom 17* Mal 1963 und vom 4. Juli 1970 Uber die mündliche Verhandlung vom gleichen Tage hat die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Bekanntmachung der Anmeldung zu beschließen auf Grund der sechs Patentansprüche vom 29. Juli 1970 beschlossen, eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu erlassen, und der Anmelderin Gelegenheit gegeben, dem ersten Hilfsantrag entsprechende Unterlagen einzureichen. Hit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Anmelderin den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Sie rügt ferner, daß die Ablehnung des Hauptantrages Überhaupt nicht begründet worden sei (§ 41 p Abs.3 Nr. 3 PatG). Die Rechtsbeschwerde ist auch ohne Zulassung statthaft, weil zu ihrer Begründung geltend gemacht wird, der Beschwerdesenat sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen und der angefochtene Beschluß sei hinsichtlich des Hauptantrages der Anmelderin nicht mit Gründen vereehen. Sie trifft offensichtlich nicht den Pall, daß eine mündliche Yerhandlung nicht zu einer Sachentscheidung geführt hat und später auf Grund eines schriftlichen Yerfahrens eine Entscheidung ergeht. Bel der Auslegung des dem § 309 ZPO entsprechenden § 41 h Abs.3 PatG haben sich die Kommentare zu dem Patentgesetz dem Standpunkt des Bundesgerichtshofs auch für das patentgerlchtllche Verfahren angeschlossen (Krausse/Kathlun/Llndenmaler, PatG 3* Aufl. Die Rüge der Anmelderin, der angefochtene Beschluß sei hinsichtlich des Hauptantrages nicht mit Gründen versehen, greift dagegen durch. Hilfsantrag der Anmelderin liegt unausgesprochen eine Zurückweisung der Beschwerde der Anmelderin im Umfang ihres aufrechterhaltenen Hauptantrages, der eine weltergehende Schutzbeanspruchung zu dem Inhalt hatte als der erste Hilfsantrag« Da zu dem Hauptantrag der Anmelderin keinerlei Gründe angegeben sind» ist die angefochtene Entscheidung insoweit nicht mit Gründen versehen (vgl.
Hachschlagewerk: j a BGHZ: nein
PatG § 41 h Abs. 3
Führt eine mündliche Verhandlung im patentgerichtlichen Verfahren nicht zu einer Sachentscheidung und ergeht später auf Grund eines schriftlichen Verfahrens eine Entscheidung, so ist ein Richterwechsel unschädlich.
BGH, Beschl. y. 13* Mai 1971 - I ZB 3/71 - Dt. Patentamt
Bundespatentgericht
BUNDESGERICHTSHOF
I zb 3/71 BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P
der Firma TW-B
Inc.,
USA,
Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr. mmm _
Der X. Zivilsenat (Patentaenat) des Bundesgerichtshof« hat in der Sitzung vom 13* Mai 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Trüstedt, Claßen, Ballhaus,
Dr. Bruchhausen und Ochmann
beschlossen:
1. Auf die Hecht«Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 10« Senats (technischen Beschwerdesenats V) des Bundespatentgerichts vom 26. November 1970 aufgehoben* Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
2* Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 30 000*- DM festgesetzt*
Gründe :
Die Anneiderin hat am 13« Mal 1964 unter Inanspruchnahme der Priorität der Anmeldung ln den Vereinigten Staaten von Amerika vom 17* Mal 1963 und vom 4. Februar 1964 ein Verfahren zu dem Befeuchten gefalteter künstlleher Wursthüllen zu dem Patent angemeldet*
Die Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung durch Beschluß vom 17* Juli 1967 zurückgewiesen* Die Anmelderin hat gegen diesen Beschluß Beschwerde eingelegt* Sie hat am 29 • Juli 1970 sechs neue Patentansprüche und am 30* Juli 1970 eine neue Beschreibung ein-
gereicht. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 31. Juli 1970 Uber die mündliche Verhandlung vom gleichen Tage hat die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Bekanntmachung der Anmeldung zu beschließen auf Grund der sechs Patentansprüche vom 29. Juli 1970, der Beschreibung vom 30. Juli 1970 und der ursprünglichen Zeichnung, hilfsweise unter Zusammenziehung der Ansprüche 1 und 4,
hilfsweise ferner unter Beschränkung auf zellulosehaltige Wursthüllen.
Sie hat vorsorglich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
Der Beschwerdesenat hat am 31. Juli 1970 beschlossen, eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu erlassen, und der Anmelderin Gelegenheit gegeben, dem ersten Hilfsantrag entsprechende Unterlagen einzureichen.
Hit Schriftsatz vom 30. September 1970 hat die Anmelderin dem ersten Hilfsantrag entsprechende Unterlagen mit drei Patentansprüchen eingereicht. Hit Schriftsatz vom 3. November 1970 hat sie den in der mündlichen Verhandlung gestellten Hauptantrag näher begründet.
Der Beschwerdesenat hat ln der Sitzung vom 26. November 1970, an der anstelle des Senatsrats Dr. Hüller-Arends der Senatsrat von KoflHHP teilgenommen hat, unter Aufhebung des Beschlusses der Prüfungsstelle die Bekanntmachung der Anmeldung gemäß den am 30. September 1970 eingereichten schriftlichen Unterlagen (neue Beschreibung und drei Patentansprüche) beschlossen.
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Hit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Anmelderin
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
Sie rügt, daß an dem angefochtenen Beschluß Tom 26. November 1970 ohne ihr Einverständnis ein anderer Richter mitgewirkt habe als an der mündlichen Yerhandlung vom 31. Juli 1970. Der Senat sei deshalb unvorschriftsmäßig besetzt gewesen (§41 p Abs. 3 Hr. 1 PatG). Sie rügt ferner, daß die Ablehnung des Hauptantrages Überhaupt nicht begründet worden sei (§ 41 p Abs. 3 Nr. 3 PatG).
Die Rechtsbeschwerde ist auch ohne Zulassung statthaft, weil zu ihrer Begründung geltend gemacht wird, der Beschwerdesenat sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen und der angefochtene Beschluß sei hinsichtlich des Hauptantrages der Anmelderin nicht mit Gründen vereehen.
Die Besetzungerüge hat allerdings keinen Erfolg.
Zwar schreibt § 41 h Aba. 3 PatG vor, daß bei vorhergegangener mündlioher Yerhandlung ein Richter, der bei der letzten mündlichen Yerhandlung nicht zugegen war, nur dann bei der Beschlußfassung mitwirken kann, wenn die Beteiligten zu8timmen. Diese dem § 309 ZPO nachgebildete Yorschrift betrifft nur den Pall, daß eine Beschlußfassung auf Grund einer mündlichen Yerhandlung erfolgt. Sie trifft offensichtlich nicht den Pall, daß eine mündliche Yerhandlung nicht zu einer Sachentscheidung geführt hat und später auf Grund eines schriftlichen Yerfahrens eine Entscheidung ergeht. Solchenfalls beruht die Entscheidung
auf dem schriftlichen Verfahren, jedoch nicht mehr auf der vorhergegangenen mündlichen Verhandlung. In einem entsprechenden Zlvllprozeßfall hat der Bundesgerichtshof einen Richterwechsel nach der mündlichen Verhandlung als unschädlich angesehen (BGHZ 11, 27, 30 m. w. H. und zustimmender Anmerkung von Johannsen bei LM Nr. 2 zu § 128 ZPO). Bel der Auslegung des dem § 309 ZPO entsprechenden § 41 h Abs. 3 PatG haben sich die Kommentare zu dem Patentgesetz dem Standpunkt des Bundesgerichtshofs auch für das patentgerlchtllche Verfahren angeschlossen (Krausse/Kathlun/Llndenmaler, PatG 3* Aufl. 1970, § 41 h Anm. 8, 9; Reimer, PatG 3. Aufl. 1968, § 41 h Anm. 7; Benkard, PatG 3* Aufl. 1969» § 41 h Rdn. 7; abweichend: Reimer, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 4* Aufl. 1966, Kap. 10 Anm. 15). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht dem der lm Beschwerdeverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz nicht entgegen. Dieser Grundsatz gilt sowohl für Entscheidungen, die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehen als auch für solche auf Grund eines schriftlichen Verfahrens. Auch der Umstand, daß für die Beschwerde im patentgerichtlichen Verfahren keine Verpflichtung zur schriftlichen Begründung der Beschwerde gilt und die Begründung der Beschwerde im Einzelfall auch mündlich erfolgen kann, steht der Auslegung nicht entgegen. Beim Übergang zu dem schriftlichen Verfahren besteht Gelegenheit zur schriftlichen Begründung der Beschwerde.
Die Rüge der Anmelderin, der angefochtene Beschluß sei hinsichtlich des Hauptantrages nicht mit Gründen versehen, greift dagegen durch. Der GesamtInhalt der angefochtenen Entscheidung läßt erkennen, daß abschließend über die Anmeldung der Anmelderin entschieden werden sollte. In der ausschließlichen Entscheidung über den ersten
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Hilfsantrag der Anmelderin liegt unausgesprochen eine Zurückweisung der Beschwerde der Anmelderin im Umfang ihres aufrechterhaltenen Hauptantrages, der eine weltergehende Schutzbeanspruchung zu dem Inhalt hatte als der erste Hilfsantrag« Da zu dem Hauptantrag der Anmelderin keinerlei Gründe angegeben sind» ist die angefochtene Entscheidung insoweit nicht mit Gründen versehen (vgl.
BGHZ 39, 333, 337 - Warmpressen). Das nötigt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Patentgericht.
Von einer Kostenentscheidung war nach § 41 y Abs. 1 PatG abzusehen, weil am Verfahren über die Rechtsbeschwerde nur die Anmelderln beteiligt war.
Claßen Ballhaus
Bruchhausen
Trüstedt
Ochmann