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BGH · X ZB 2/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 2/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Broß, Dr. Melullis und Dr. Greiner am 26. November 1995 hat das Berufungsgericht die von der Beklagten nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu Recht abgelehnt. Die Beklagte hat nicht dargetan, daß sie ohne ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, das sie sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, an der Einhaltung der Frist gehindert war. 1. Zur Begründung ihres Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die Beklagte geltend gemacht, daß die Berufungsbegründungsfrist nicht notiert worden sei. Es entspreche einer langjährigen Übung in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten, daß bei Urteilseingang die Berufungsfrist und zugleich die Frist zur Begründung der Berufung notiert werde. Das Berufungsgericht verdient darin Zustimmung, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten seine Organisationspflichten verletzt und dadurch die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verschuldet hat. Nach Eingang der Nachricht des Berufungsgerichts über den Tag des Eingangs der Berufungsschrift ist das vermerkte Fristende zu überprüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen (BGH, Beschl. Von einer derartigen Kontrolle darf auch dann nicht abgesehen werden, wenn die Berufung am letzten Tag der Frist eingelegt werden sollte und dies sichergestellt war. In einem solchen Falle ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zwar nicht schuldhaft im Sinne von § 233 ZPO, wenn nicht die wirkliche, sondern eine hypothetische Berufungsbegründungsfrist eingetragen wird (BGH - "Fristenkontrolle 33" aaO). Auch wenn der Prozeßbevollmächtigte davon ausgehen darf, der Lauf der Frist zur Begründung der Berufung sei von seinem Personal zuverlässig vorausberechnet worden, bleibt diese Berechnung zunächst jedoch hypothetisch. Im übrigen spricht viel dafür, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten - wie das Berufungsgericht als weiteren selbständigen Verschuldensgrund angenommen hat - durch Unachtsamkeit übersehen hat, daß die Frist zur Begründung der Berufung nicht notiert war. Von daher hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß dieses Versehen mit Rücksicht auf das vom Prozeßbevollmächtigten der Beklagten für Fristen gewählte Notierungssystem ebenfalls sein eigenes Verschulden begründet (s.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
BerufungBerufungsbegründungsfristFristBerufungsgerichtZBBerufungsfristZPOProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 2/96
vom 26. März 1996
in der Beschwerdesache
 Gisela
Straße 14 c.
Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt< _
Landstraße 14,
gegen
 Firma Fritz S^HI ber Ernst-Heinrich
I &Sohn, vertreten durch den Alleininha-Weg 27-29,
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
^s anwälte
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt,
 Dr. Broß, Dr. Melullis und Dr. Greiner
 am 26. März 1996
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. November 1995 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 12.000,— DM.
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Gründe :
I.	Die Beklagte hat gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 4. Juli 1995 zugestellte Urteil des Landgerichts am 21. Juli 1995 fristgerecht Berufung eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht innerhalb der bis zu dem 16. Oktober 1995 laufenden Berufungsbegründungsfrist begründet. Durch Beschluß vom 29. November 1995 hat das Berufungsgericht die von der Beklagten nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde.
II.	Die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu Recht abgelehnt. Die Beklagte hat nicht dargetan, daß sie ohne ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, das sie sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, an der Einhaltung der Frist gehindert war.
1. Zur Begründung ihres Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die Beklagte geltend gemacht, daß die Berufungsbegründungsfrist nicht notiert worden sei. Es entspreche einer langjährigen Übung in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten, daß bei Urteilseingang die Berufungsfrist und zugleich die Frist zur Begründung der Berufung notiert werde. Letzteres sei vorliegend von der damit betrauten Bürokraft, einer fest angestellten Jurastudentin höheren
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Semesters, versäumt worden. Diese Angestellte sei umfassend im Fristenwesen geschult worden. Regelmäßige Stichprobenkontrollen hätten gezeigt, daß sie bisher ohne Fehler gearbeitet habe.
2. Dieser vorgetragene Geschehensablauf räumt ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht aus.
Das Berufungsgericht verdient darin Zustimmung, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten seine Organisationspflichten verletzt und dadurch die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verschuldet hat. Es nimmt zutreffend an, daß die Notierung der Berufungsbegründungsfrist zugleich mit der Berufungsfrist eine Fehlerquelle eröffnet; denn diese Maßnahme wäre allenfalls dann zur Wahrung der Berufungsbegründungsfrist geeignet, wenn Berufungen ausnahmslos am letzten Tage der Berufungsfrist eingelegt würden. Die Monatsfrist für die Begründung der Berufung beginnt mit der Einlegung der Berufung (§ 519 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO) und verkürzt sich deshalb in all den Fällen, in denen die Berufungsfrist des § 516 1. Halbsatz ZPO nicht ausgeschöpft wird. Im Hinblick darauf geht die Rechtsprechung davon aus, daß das Ende der Berufungsbegründungsfrist "alsbald bei" oder zu demindest "alsbald nach" Einreichung der Berufungsschrift einzutragen ist. Nach Eingang der Nachricht des Berufungsgerichts über den Tag des Eingangs der Berufungsschrift ist das vermerkte Fristende zu überprüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen (BGH, Beschl. v. 15.3.1989
- IVb ZB 15/89, VersR 1989, 645, 646; Beschl. v. 21.10.1987
- IVb ZB 158/87, BGHR ZPO § 233 - "Fristenkontrolle 6";
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Beschl. v. 9.12.1993 - IX ZB 70/93, BGHR ZPO § 233 - "Fristenkontrolle 33"; s.a. Beschl. v. 13.5.1992 - VIII ZB 3/92, NJW 1992, 2098).
Von einer derartigen Kontrolle darf auch dann nicht abgesehen werden, wenn die Berufung am letzten Tag der Frist eingelegt werden sollte und dies sichergestellt war. In einem solchen Falle ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zwar nicht schuldhaft im Sinne von § 233 ZPO, wenn nicht die wirkliche, sondern eine hypothetische Berufungsbegründungsfrist eingetragen wird (BGH - "Fristenkontrolle 33" aaO). Das bedeutet aber nicht, daß die Mitteilung des Berufungsgerichts über das Datum des Eingangs der Berufungsschrift nicht mehr zur Kenntnis genommen werden müßte. Auch wenn der Prozeßbevollmächtigte davon ausgehen darf, der Lauf der Frist zur Begründung der Berufung sei von seinem Personal zuverlässig vorausberechnet worden, bleibt diese Berechnung zunächst jedoch hypothetisch. Die Möglichkeit, daß der Fristenkalender einen letzten Zeitpunkt für die Wahrung der Berufungsbegründungsfrist nennt, zu dem diese in Wahrheit schon abgelaufen ist, kann erst dann vollständig ausgeschlossen werden, wenn die Eintragung anhand der gerichtlichen Mitteilung über den Eingang der Berufungsschrift überprüft und für richtig befunden wird.
Die Beklagte hat nicht vorgetragen, daß ihr Prozeßbevollmächtigter vorliegend entsprechende organisatorische Maßnahmen getroffen hat, die beschriebene Fehlerquelle auszuschließen. Er handelt aber schuldhaft, wenn er nicht dafür Sorge trägt, daß diese einfache, keinen besonderen Aufwand erfordernde Maßnahme ausgeführt wird.
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Im übrigen spricht viel dafür, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten - wie das Berufungsgericht als weiteren selbständigen Verschuldensgrund angenommen hat - durch Unachtsamkeit übersehen hat, daß die Frist zur Begründung der Berufung nicht notiert war. Die in seiner Kanzlei herrschende Übung, mit der Berufungsfrist auch die Frist zur Begründung der Berufung vorzu demerken, hätte es erfordert, daß er jeweils mit Einreichung der Berufungsschrift die auf dem angefochtenen Urteil vorgemerkten Fristen vergleicht, damit Mißverständnisse ausgeschlossen sind. Von daher hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß dieses Versehen mit Rücksicht auf das vom Prozeßbevollmächtigten der Beklagten für Fristen gewählte Notierungssystem ebenfalls sein eigenes Verschulden begründet (s. hierzu a. BGH, Beschl. v. 5.3.1991 - XI ZB 1/91, BGHR ZPO § 233 - "Fristenkontrolle 17").
Rogge
 Melullis
Jestaedt
 Greiner
Broß