Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. 1.Die Antragsgegnerin war eingetragene Inhaberin des zwischenzeitlich durch Zeitablauf erloschenen Gebrauchsmusters 7 609 437, das sich auf ein poröses Keramikfilter bezieht. Dezember 1986 auf die Beschwerde der Antragstellerin festgestellt, daß das Gebrauchsmuster in vollem Umfang unwirksam war und die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Antragsgegnerin, den Beschluß des Bundespatentgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da sie darauf gestützt ist, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 18 Abs. 5 GbrMG 1987 in Verb, mit § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG); sie führt jedoch nicht zu dem Erfolg, weil der gerügte Mangel nicht vorliegt. In der Begründung muß vielmehr zu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung genommen werden, und dies darf nicht in einer ganz unverständlichen, verworrenen Weise oder mit sachlich inhaltslosen Redensarten geschehen; es muß zu erkennen sein, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren (BGH GRUR 1978, 423 - Mähmaschine; BGH GRÜR 1980, 846, 847 - Lunkerverhütungsmittel). Die Rechtsbeschwerde hält den angefochtenen Beschluß deswegen für im Sinne des Gesetzes nicht mit Gründen versehen, weil zwar die verschiedenen Schutzansprüche gemäß der nach dem zuletzt gestellten Hauptantrag formulierten Fassung isoliert geprüft und beschieden seien, nicht jedoch die Kombination der Ansprüche 1 und 3 nach dem Hauptantrag und die dieser Kombination entsprechende Fassung des Anspruchs 1 nach dem ersten Hilfsantrag. Das Patentgericht hat nicht nur die Schutzfähigkeit der Schutzansprüche 1 und 3 nach dem Hauptantrag isoliert geprüft und wegen Fehlen einer erfinderischen Leistung verneint (S. 37/38, 45 des angefochtenen Beschlusses) ausgeführt, die Schutzansprüche 1 und 3 in der Fassung des Hauptantrages befaßten sich mit unterschiedlichen Problemstellungen ohne funktionellen Zusammenhang. Die Ansprüche 1 und 3 nach dem Hauptantrag könnten daher auch bei formaler Zusammenfassung gemäß dem Hilfsantrag nur wie zwei selbständige Ansprüche geprüft werden. Mit diesen Ausführungen hat das Bundespatentgericht eine Begründung dafür gegeben, warum es auch eine Kombination der Merkmale der Ansprüche 1 und 3 nach dem Hauptantrag (bzw. 3. Entsprechendes gilt für die weitere Rüge der Rechtsbeschwerde, das Patentgericht habe auch den Schutzanspruch 10 nach dem Hauptantrag nur isoliert und nicht in Verbindung mit dem Schutzanspruch 1 (und ggfls. 38) unter Bezugnahme auf seine Ausführungen zu dem Anspruch 3 nach dem Hauptantrag ausgeführt, daß auch der Schutzanspruch 10 im Verhältnis zu dem Schutzanspruch 1 uneinheitlich sei und daher nur selbständig und nicht in Kombination mit diesem geprüft werden könne. 5. Da ein Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG nicht vorliegt, ist die Rechtsbeschwerde mit der
BUNDESGERICHTSHOF S X ZB 2/87 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache der SchflH^^I^ Aluminium AG, (SchlMB)r gesetz- lich vertreten durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats, Emanuel MHl, In der Me^Hb, Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen die FflHBR Gesellschaft für Chemisch-Metallurgische Erzeugnisse mbH, Straße gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Ing. Josef Sl ohonHa Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. Will 2 5" Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn, Dr. Jestaedt und Dr. Broß beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Senats (GebrauchsmustÜerbeschwerde-senats) des Bundespatentgerichts vom 10. Dezember 1986 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,- DM festgesetzt. Gründe 1. Die Antragsgegnerin war eingetragene Inhaberin des zwischenzeitlich durch Zeitablauf erloschenen Gebrauchsmusters 7 609 437, das sich auf ein poröses Keramikfilter bezieht. Der Eintragung des Gebrauchsmusters liegen insgesamt 19 Schutzansprüche zugrunde. Die Antragstellerin hat die Feststellung der Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters in vollem Umfang beantragt. Die Gebrauchsmusterabteilung des 3 Deutschen Patentamts hat festgestellt, das Gebrauchsmuster sei nur in einem eingeschränkten Umfang seiner Ansprüche wirksam gewesen. Gegen diesen Beschluß haben beide Parteien Beschwerde eingelegt. Das Bundespatentgericht hat durch Beschluß vom 10. Dezember 1986 auf die Beschwerde der Antragstellerin festgestellt, daß das Gebrauchsmuster in vollem Umfang unwirksam war und die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Antragsgegnerin, den Beschluß des Bundespatentgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da sie darauf gestützt ist, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 18 Abs. 5 GbrMG 1987 in Verb, mit § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG); sie führt jedoch nicht zu dem Erfolg, weil der gerügte Mangel nicht vorliegt. § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG dient nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 39, 333, 337 ff. - Warmpressen; BGH GRUR 1979, 220, 221 -/^-Wollastonit) der Sicherung des Begründungszwanges, nicht aber der Sicherung S einer einheitlichen Rechtsprechung. Es ist daher bei einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zu prüfen, ob die angegriffene Entscheidung sachlich zutreffend ist und alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Andererseits genügt es aber auch nicht, daß diese Entscheidung überhaupt mit einer Begründung versehen ist. In der Begründung muß vielmehr zu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung genommen werden, und dies darf nicht in einer ganz unverständlichen, verworrenen Weise oder mit sachlich inhaltslosen Redensarten geschehen; es muß zu erkennen sein, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren (BGH GRUR 1978, 423 - Mähmaschine; BGH GRÜR 1980, 846, 847 - Lunkerverhütungsmittel). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluß gerecht. 2. Die Rechtsbeschwerde hält den angefochtenen Beschluß deswegen für im Sinne des Gesetzes nicht mit Gründen versehen, weil zwar die verschiedenen Schutzansprüche gemäß der nach dem zuletzt gestellten Hauptantrag formulierten Fassung isoliert geprüft und beschieden seien, nicht jedoch die Kombination der Ansprüche 1 und 3 nach dem Hauptantrag und die dieser Kombination entsprechende Fassung des Anspruchs 1 nach dem ersten Hilfsantrag. Diese Rüge ist nicht begründet. Das Patentgericht hat nicht nur die Schutzfähigkeit der Schutzansprüche 1 und 3 nach dem Hauptantrag isoliert geprüft und wegen Fehlen einer erfinderischen Leistung verneint (S. 41 ff. und S. 45 ff. des angefochtenen Beschlusses). Es hat darüber hinaus 5 (S. 37/38, 45 des angefochtenen Beschlusses) ausgeführt, die Schutzansprüche 1 und 3 in der Fassung des Hauptantrages befaßten sich mit unterschiedlichen Problemstellungen ohne funktionellen Zusammenhang. Aus der Zusammenfassung der darin genannten Merkmale ergebe sich daher keine einheitliche Lehre. Die Ansprüche 1 und 3 nach dem Hauptantrag könnten daher auch bei formaler Zusammenfassung gemäß dem Hilfsantrag nur wie zwei selbständige Ansprüche geprüft werden. Mit diesen Ausführungen hat das Bundespatentgericht eine Begründung dafür gegeben, warum es auch eine Kombination der Merkmale der Ansprüche 1 und 3 nach dem Hauptantrag (bzw. gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags) nicht für schutzfähig hält. Die Ausführungen des Bundespatentgerichts mögen zweifelhaft erscheinen, da eine mangelnde Einheitlichkeit des Erfindungsgegenstandes (anders als die hier nicht in Streit stehende Einheit der Raumform) nicht zu den gesetzlich geregelten Gründen für eine Gebrauchsmusterlöschung gehört, vgl. BGH Mitt. 1986, 195 - Kernblech. Die Frage der sachlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ist jedoch im Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nicht zu prüfen. 3. Entsprechendes gilt für die weitere Rüge der Rechtsbeschwerde, das Patentgericht habe auch den Schutzanspruch 10 nach dem Hauptantrag nur isoliert und nicht in Verbindung mit dem Schutzanspruch 1 (und ggfls. mit den zusätzlichen Merkmalen des Anspruchs 3) geprüft. 6 S Das Bundespatentgericht hat (S. 38) unter Bezugnahme auf seine Ausführungen zu dem Anspruch 3 nach dem Hauptantrag ausgeführt, daß auch der Schutzanspruch 10 im Verhältnis zu dem Schutzanspruch 1 uneinheitlich sei und daher nur selbständig und nicht in Kombination mit diesem geprüft werden könne. Das Patentgericht hat damit auch zu diesem Punkt eine dem Begründungszwang genügende, wenn auch rechtlich zweifelhafte Begründung gegeben. 4. Die Rechtsbeschwerde sieht einen weiteren Begründungsmangel darin, daß der hilfsweise verteidigte Schutzanspruch 2 nicht bzw. nur mit einer nicht nachvollziehbaren Begründung beschieden worden sei. Auch mit dieser Rüge kann die Rechtsbeschwerde nicht durchdringen. Das Patentgericht (S. 36 des Beschlusses) hat insoweit ausgeführt, der Schutzanspruch 2 könne in der Fassung des Hilfsantrages deswegen nicht verteidigt werden, weil er für die Luftdurchlässigkeit eine Bereichsangabe (1.000 bis — 7 7 2.500 x 10 cm ) enthalte, die weder den ursprünglichen Unterlagen noch den Schutzansprüchen nach dem Gebrauchsmuster entnommen werden könne. Auch diese Begründung ist verständlich. Ihre Richtigkeit kann im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der ein Fehlen der Gründe gerügt wird, nicht überprüft werden. Selbst eine grob rechtsfehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts eröffnet nicht den Weg der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde. 5. Da ein Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG nicht vorliegt, ist die Rechtsbeschwerde mit der 7 Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG als unbegründet zurückzuweisen. Der Senat hat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG). Bruchhausen Rogge Maltzahn Jestaedt Broß