tretung zu den Akten angezeigt hatten und die Anmelderin der Aufforderung des Patentamts, innerhalb von zwei Monaten einen Vertreter zu bestellen und eine schriftliche Vollmacht einzureichen, keine Folge geleistet hatte. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin Wiedereinsetzung in den Stand "vor dem 26. Das Patentgericht hat die Beschwerde unter Ablehnung der Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Beschluß in vollem Umfang aufzuheben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil zu ihrer Begründung gerügt wird, es liege ein Vertretungsmangel im Sinne von § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG vor. Die Rechtsbeschwerde sieht einen Vertretungsmangel im Sinne von § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG darin, daß sowohl die Aufforderung an die Anmelderin zur Bestellung eines neuen Inlandsvertreters als auch der die Anmeldung zurückweisende Beschluß unmittelbar der Anmelderin und nicht ihrem früheren Vertreter zugestellt worden seien. Abgesehen davon, daß der Wegfall des Inlandsvertreters im Patenterteilungsverfahren keinen Vertretungsmangel im Sinne von § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG darstellt (BGHZ 51, 269, 271), stellt eine Zustellung von Bescheiden und Beschlüssen an einen Beteiligten statt an dessen Vertreter keinen Mangel dar. Es kann keine Rede davon sein, daß die Anmelderin durch die ihrer Ansicht nach nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Zustellungen an sie selbst und nicht an ihren Inlandsvertreter in besonders extremer Weise daran gehindert worden wäre, ihre Rechte in dem vorliegenden Verfahren wahrzunehmen. Die Rüge, das Patentgericht habe umfangreiche Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen, insbesondere zu den ein Verschulden ausschließenden Umständen, unberücksichtigt gelassen, was die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG eröffne, ist nicht zulässig. a) Das Patentgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist abgelehnt. die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof nicht statt, da sie keine Entscheidung über eine Beschwerde ist (siehe § 100 Abs. 1 PatG). b) Soweit das Patentgericht die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung als unzulässig verworfen hat, hat es dafür eine Hauptbegründung und eine Hilfsbegründung gegeben. In erster Linie hat es darauf abgehoben, daß der Beschwerdeführerin kein Beschwerderecht zustehe, weil sie an dem Verfahren vor dem Patentamt nicht beteiligt gewesen sei. In einer Hilfsbegründung hat es für den Fall, daß "man eine Antragsberechtigung der Beschwerdeführerin für gegeben erachten sollte", die Wiedereinsetzung daran scheitern lassen, daß innerhalb der Zweimonatsfrist (§ 123 Abs. 2 PatG) seit Kenntnis von der unanfechtbaren Zurückweisung der Anmeldung keine die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vorgetragen worden seien.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 2/86 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 28 17 561.3 der LflBB Systems, Inc (V.St.A.) , Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter von Albert, Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn und Dr. Broß beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 21. Senats (Technischen Beschwerdesenats XVI) des Bundespatentgerichts vom 19. November 1985 wird zurückgewiesen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,— DM festgesetzt. Gründe : I. Das Deutsche Patentamt hat die am 21. April 1978 eingereichte Patentanmeldung für ein tragbares Atemgerät (Sauerstoffgerät) der in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässigen BrflHBfe Systems, Inc. (Anmelderin) , mit Beschluß vom 26. Juli 1984 zurückgewiesen, nachdem deren Inlandsvertreter, die Patentanwälte und Kollegen, die Niederlegung der Ver- tretung zu den Akten angezeigt hatten und die Anmelderin der Aufforderung des Patentamts, innerhalb von zwei Monaten einen Vertreter zu bestellen und eine schriftliche Vollmacht einzureichen, keine Folge geleistet hatte. Die Aufforderung und der Zurückweisungsbeschluß sind der Anmelderin unmittelbar durch Aufgabe zur Post zugestellt worden. Am 16. November 1984 beantragte die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin der Anmelderin die Umschreibung der Patentanmeldung auf sich. Das Deutsche Patentamt wies die Beschwerdeführerin am 26. November 1984 darauf hin, daß die Patentanmeldung rechtskräftig zurückgewiesen sei. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin Wiedereinsetzung in den Stand "vor dem 26. Juli 1984" beantragt und hilfsweise gegen den Zurückweisungsbeschluß des Deutschen Patentamts Beschwerde eingelegt. Das Patentamt hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin vorgetrc gen, sie habe die Patentanmeldung am 11. Januar/29. März 1984 von The Corporation erworben, die bereits mit Vereinba- rung vom 1. Oktober 1977 und Ergänzung vom 1. Oktober 1978 von der Br^BHi Systems, Inc. die Rechte an der Erfindung für Deutschland erworben habe. 4 Das Patentgericht hat die Beschwerde unter Ablehnung der Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Beschluß in vollem Umfang aufzuheben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil zu ihrer Begründung gerügt wird, es liege ein Vertretungsmangel im Sinne von § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG vor. Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil der gerügte Mangel nicht vorliegt. Die Rechtsbeschwerde sieht einen Vertretungsmangel im Sinne von § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG darin, daß sowohl die Aufforderung an die Anmelderin zur Bestellung eines neuen Inlandsvertreters als auch der die Anmeldung zurückweisende Beschluß unmittelbar der Anmelderin und nicht ihrem früheren Vertreter zugestellt worden seien. Abgesehen davon, daß der Wegfall des Inlandsvertreters im Patenterteilungsverfahren keinen Vertretungsmangel im Sinne von § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG darstellt (BGHZ 51, 269, 271), stellt eine Zustellung von Bescheiden und Beschlüssen an einen Beteiligten statt an dessen Vertreter keinen Mangel dar. 5 der dem Tatbestand, daß ein Beteiligter nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, gleichzusetzen wäre. Nach der genannten Bestimmung ist der Weg der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde dann eröffnet, wenn ein Beteiligter ir dem Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. Diese - zunächst als § 41p Abs. 3 Nr. 3 PatG 1961 in Kraft getretene - Regelung ist den §§ 133 Nr. 3, 138 Nr. 4 VwGO, §§ 551 Nr. 5, 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nachgebildet und dementsprechend nach den gleichen Grundsätzen auszulegen. Die genannten Vorschriften bezwecken d Schutz der Parteien (Beteiligten) , die ihre Angelegenheiten iir Prozeß (Verfahren) nicht verantwortlich regeln konnten oder denen die Handlungen vollmachtsloser Vertreter nicht zugerechn werden dürfen (BGHZ 84, 24, 28). Sie erfassen diejenigen Fälle in denen für eine Partei ein unberufener Dritter gehandelt hat eine prozeßunfähige Partei im Verfahren selbst aufgetreten ist oder ein nicht Parteifähiger das Verfahren betrieben hat (BGH GRUR 1966, 160; Stein-Jonas, ZPO 20. Aufl. § 551 Rdn. 16 ff). Das sind Fälle, in denen eine Partei in besonders extremer Weise daran gehindert war, ihre Rechte in dem Verfahren wahrzunehmen. Eine im wesentlichen gleiche Situation ist auch dann gegeben, wenn eine Partei überhaupt nicht zu einem Verfahren hinzugezogen wurde (BGH NJW 1984, 494), oder wenn sie zur mündlichen Verhandlung nicht geladen wurde und 6 deshalb den Termin nicht wahrgenommen hat (BGH GRUR 1966, 160; BVerwGE 66, 311). Die Rechtsprechung hat daher auch in diesen Fällen einen Vertretungsmangel im Sinne der genannten Vorschriften angenommen. Es kann keine Rede davon sein, daß die Anmelderin durch die ihrer Ansicht nach nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Zustellungen an sie selbst und nicht an ihren Inlandsvertreter in besonders extremer Weise daran gehindert worden wäre, ihre Rechte in dem vorliegenden Verfahren wahrzunehmen. III. Die weiteren Rügen der Rechtsbeschwerde sind nicht zulässig . 1. Die Rüge, das Patentgericht habe umfangreiche Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen, insbesondere zu den ein Verschulden ausschließenden Umständen, unberücksichtigt gelassen, was die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG eröffne, ist nicht zulässig. a) Das Patentgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist abgelehnt. Gegen eine solche Entscheidung des Patentgerichts findet 7 die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof nicht statt, da sie keine Entscheidung über eine Beschwerde ist (siehe § 100 Abs. 1 PatG). b) Soweit das Patentgericht die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung als unzulässig verworfen hat, hat es dafür eine Hauptbegründung und eine Hilfsbegründung gegeben. In erster Linie hat es darauf abgehoben, daß der Beschwerdeführerin kein Beschwerderecht zustehe, weil sie an dem Verfahren vor dem Patentamt nicht beteiligt gewesen sei. Hinsichtlich der Wiedereinsetzung fehle es ihr an der Antragsberechtigung. In einer Hilfsbegründung hat es für den Fall, daß "man eine Antragsberechtigung der Beschwerdeführerin für gegeben erachten sollte", die Wiedereinsetzung daran scheitern lassen, daß innerhalb der Zweimonatsfrist (§ 123 Abs. 2 PatG) seit Kenntnis von der unanfechtbaren Zurückweisung der Anmeldung keine die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vorgetragen worden seien. c) Soweit das Patentgericht im Rahmen seiner Hilfserwägung entscheidungserhebliches oder selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln gemäß der ZPO gleichzusetzendes Vorbringer unberücksichtigt gelassen haben sollte, wie die Rechtsbeschwerde rügt, läßt das die gegebene Hauptbegründung unberührt. Diese trägt die angefochtene Entscheidung. Ein behaupteter Verfahrensfehler bei der Hilfserwägung ist nicht kausal für die 8 getroffene Entscheidung. Allein die Rüge eines solchen Verfahrensfehlers vermöchte die Rechtsbeschwerdeinstanz mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zu eröffnen. Eine dahin zielende Rüge der Rechtsbeschwerde ist deshalb unzulässig und bedarf keiner Prüfung darauf, ob der gerügte Mangel vorliegt. 2. Sämtliche weiteren Rügen der Rechtsbeschwerde, die auf einen Verstoß gegen Art. 3 und Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes sowie Art. 6 der Europäischen Konvention zu dem Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gestützt sind, betreffen keinen der in § 100 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 PatG genannten Sachverhalte, die die Gründe für die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde abschließend aufzählen (Benkard/Rogge, PatG GebrMG 7. Aufl. § 100 PatG Rdn. 19 m.w.N.). Die Rechtsbeschwerde ist deshalb zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG). Rogge Broß Bruchhausen von Albert von Maltzahn