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BGH · X ZB 2/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 2/85

1. Die Entscheidung über die Zulassung der Rechts-beschwer.de an den Bundesgerichtshof.(§ 100 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PatG) obliegt allein dem Bundespatentgericht. a) Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht war der Anmelder nach Vorschrift der Gesetze vertreten, und zwar durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Patentanwalt Dipl.-Ing. dessen Vertretungsmacht aus- August 1982 erteilten schriftlichen Vollmacht (Bl. 15 der Erteilungsakten) die Vertretung des Anmelders auch im Verfahren vor dem Bundespatentgericht umfaßte. Ein etwaiger Mangel der Vollmacht war nach § 97 Abs.3 Satz 2 PatG vom Patentgericht nicht zu berücksichtigen. b) Eine Ladung des Anmelders war nicht erforderlich, weil der Beschwerdesenat in zulässiger Weise ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Beweis war nicht zu erheben, und der Beschwerdesenat hat eine mündliche Verhandlung ersichtlich nicht für sachdienlich erachtet.

Zitierte Normen: § 100 PatG § 78b ZPO
26AnmeldersVollmachtPatentgerichtAnmelderPatGBundespatentgerichtRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 2/85
BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 4B\ 4B
des Steuerkaufmanns Friedrich G. AflHBBMHHtt Straße Wk, Ki
 Anmelders und Antragstellers
- Verfahrensbevollmächtigter vor dem Bundespatentgericht:
Patentanwalt Dipl.-Ing.
2
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. März 1985 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Ochmann, Prof. Dr. Windisch, Brodeßer und von Albert
 beschlossen:
Die Gegenvorstellungen des Anmelders gegen den Senatsbeschluß vom 26. Februar 1985 werden zurückgewiesen.
G r ü n d
e
1.	Die Entscheidung über die Zulassung der Rechts-beschwer.de an den Bundesgerichtshof. (§ 100 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PatG) obliegt allein dem Bundespatentgericht. Eine Überprüfung dieser Entscheidung ist dem Rechtsbeschv/erde-gericht verwehrt, da das Gesetz eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der. Rechtsbeschwerde nicht vorsieht.
Ebensowenig kann die sachlich-rechtliche Beurteilung der Anmeldung im Rahmen einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde zur Überprüfung gestellt werden.
2.	Auch liegen die vom Anmelder gerügten Verfahrensmängel der mangelnden Vertretung des Anmelders und der Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 und 4 PatG) nicht vor.
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a)	Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht war der Anmelder nach Vorschrift der Gesetze vertreten,
 und zwar durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Patentanwalt Dipl.-Ing.	dessen	Vertretungsmacht	aus-
weislich der ihm unter dem 27. August 1982 erteilten schriftlichen Vollmacht (Bl. 15 der Erteilungsakten) die Vertretung des Anmelders auch im Verfahren vor dem Bundespatentgericht umfaßte. Ein etwaiger Mangel der Vollmacht war nach § 97 Abs. 3 Satz 2 PatG vom Patentgericht nicht zu berücksichtigen. Falls der Anmelder den Vollmachtsvertrag zuvor gekündigt haben sollte, wäre die Kündigung dem Patentgericht gegenüber erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht recht-lieh wirksam geworden (§ 99 Abs. 1 PatG in Verbindung mit § 87 Abs. 1 ZPO, der im Verhältnis zu dem Gericht entsprechend anzuwenden ist). Eine solche Anzeige ist nicht erfolgt.
b)	Eine Ladung des Anmelders war nicht erforderlich, weil der Beschwerdesenat in zulässiger Weise ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Nach § 78 PatG findet eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht nur statt, wenn einer der Beteiligten sie beantragt, wenn vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird oder wenn das Gericht sie für sachdienlich erachtet. Ein solcher Antrag war nicht gestellt. Beweis war nicht zu erheben, und der Beschwerdesenat hat eine mündliche Verhandlung ersichtlich nicht für sachdienlich erachtet.
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3.	Es hat daher bei der Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO) sein Bewenden.
Ballhaus
 Brodeßer