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BGH · X ZB 2/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 2/82

1. Das Beschwerdegericht hat für den Gegenstand gemäß dem bekanntgemachten Patentanspruch lf so wie es ihn verstanden hat, die Neuheit und den technischen Fortschritt bejaht, im Hinblick auf die vorveröffentlichte deutsche Offenlegungsschrift 1 933 435 jedoch die Erfindungshöhe verneint. Es hat die einzelnen Merkmale überwiegend und die mit der anmeldungsgemäßen Lehre beabsichtigten Wirkungen insgesamt als bekannt angesehen und darüber hinaus festgestellt, daß auch die aus dem Stand der Technik ebenfalls teilweise bekannte Aufgabenstellung nichts zur Begründung der Erfindungshöhe beitragen könne. Diese Ausführungen des Beschwerdegerichts erschöpfen sich somit entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde nicht in der Prüfung und Berücksichtigung nur der Aufgabenstellung. Mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, daß das Beschwerdegericht mit dieser Begründung der patentrechtlichen Beurteilung der aus einer Mehrzahl von Der Auslegung des bekanntgemachten Patentanspruchs 1 durch die Anmelderin ist das Bundespatentgericht nicht gefolgt. Es hat ausgeführt, einer solchen Auslegung stehe entgegen, daß das behauptete Prinzip sich ohne zusätzliche Vorkehrungen, die weder beschrieben noch vorgetragen noch für den Fachmann erkennbar seien, mit den Mitteln des Patentanspruchs 1 nicht verwirklichen lasse. 2. Die mit dem ersten Hilfsantrag von der Anmelderin beanspruchte Fassung des Patentanspruchs 1 hat das Beschwerdegericht als unzulässig erweitert angesehen, weil die den verlängerten Betätigungsweg des Handbremshebels charakterisierenden Merkmale (Auflaufweg, Bewegungsspiel zwischen Gestänge und Federspeicher sowie Federweg des Federspeichers) den ausgelegten Unterlagen nicht vollständig als erfindungswesentlich zu entnehmen seien. Soweit die Rechtsbeschwerde dies im Hinblick auf die nur teilweise Berücksichtigung der Beschreibungseinleitung für offensichtlich falsch und unzureichend begründet hält, erhebt sie eine Sachrüge; ein Mangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG ist nicht ersichtlich. 3. Zu dem zweiten Hilfsantrag hat das Beschwerdegericht festgestellt, daß es sich bei der schwimmenden Anordnung der Spreizvorrichtung um eine rein bauliche Variante handele, die ohne Einfluß auf die gestellte Aufgabe und Lösung bleibe. Danach ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus S 109 Abs. 1 PatG zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 100 PatG
technischgeltenlehrenBeschwerdegerichtPatGBundespatentgerichtRechtsbeschwerdeAnmelderin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
SS
X ZB 2/82
BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend die Patentanmeldung P 21 06 664.8-21
der Alois
KG, KiB,
Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
Weitere Verfahrensbeteiligte:
Söhne,
- Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und Dr.
3.
GmbH, Fl
- Verfahrensbevollmächtigter vor dem Bundespatentgericht:
Patentanwalt Dipl.-Ing.
Einsprechende und Rechtsbeschwerdegegnerinnen,
2	-
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 1982 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Brodeßer und von Albert
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 9. Senats (technischen Beschwerdesenats IV) des Bundespatentgerichts vom 16. November 1981 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50 000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.	Auf die vorliegende Patentanmeldung für eine "Auflaufbremsanlage für Anhänger" hat das Deutsche Patentamt das nach gesuchte Patent nach Prüfung von Einsprüchen erteilt.
Das Bundespatentgericht hat das Patent, für dessen Fassung Hilfsanträge gestellt waren, versagt.
Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde
3
der Anmelderin, mit der diese geltend macht, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG). Die Einsprechenden 1 und 2 beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
IX. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der gerügte Begründungsmangel liegt nicht vor.
1. Das Beschwerdegericht hat für den Gegenstand gemäß dem bekanntgemachten Patentanspruch lf so wie es ihn verstanden hat, die Neuheit und den technischen Fortschritt bejaht, im Hinblick auf die vorveröffentlichte deutsche Offenlegungsschrift 1 933 435 jedoch die Erfindungshöhe verneint. Es hat die einzelnen Merkmale überwiegend und die mit der anmeldungsgemäßen Lehre beabsichtigten Wirkungen insgesamt als bekannt angesehen und darüber hinaus festgestellt, daß auch die aus dem Stand der Technik ebenfalls teilweise bekannte Aufgabenstellung nichts zur Begründung der Erfindungshöhe beitragen könne.
Diese Ausführungen des Beschwerdegerichts erschöpfen sich somit entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde nicht in der Prüfung und Berücksichtigung nur der Aufgabenstellung. Sie lassen vielmehr die Überlegungen des Beschwerdegerichts erkennen. Mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, daß das Beschwerdegericht mit dieser Begründung der patentrechtlichen Beurteilung der aus einer Mehrzahl von

4	-
Einzelmerkmalen zusammengesetzten Kombination nicht gerecht geworden sei.
Der Auslegung des bekanntgemachten Patentanspruchs 1 durch die Anmelderin ist das Bundespatentgericht nicht gefolgt. Es hat ausgeführt, einer solchen Auslegung stehe entgegen, daß das behauptete Prinzip sich ohne zusätzliche Vorkehrungen, die weder beschrieben noch vorgetragen noch für den Fachmann erkennbar seien, mit den Mitteln des Patentanspruchs 1 nicht verwirklichen lasse. Das läßt die Überlegungen des Bundespatentgerichts hinsichtlich des Verständnisses der Lehre des Streitpatents hinreichend deutlich erkennen. Ein Widerspruch ist nicht ersichtlich.
Das Beschwerdegericht hat sodann erkennbar hilfsweise erwogen, ob bei unterstellter Ausführbarkeit der technischen Lehre ein erfinderischer Vorschlag vorliege, und dies dann verneint. Darin liegt ebenfalls kein Widerspruch.
Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die "Fehlinterpretation des Anmeldungsgegenstandes" wendet und rügt, daß das Beschwerdegericht es versäumt habe, die Patentfähigkeit der Einzelmerkmale der Kombination zu untersuchen, greift die Rechtsbeschwerde die sachliche Richtigkeit der vom Beschwerdegericht getroffenen Entscheidung an. Das ist ihr im Rahmen des $ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG verwehrt.
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2.	Die mit dem ersten Hilfsantrag von der Anmelderin beanspruchte Fassung des Patentanspruchs 1 hat das Beschwerdegericht als unzulässig erweitert angesehen, weil die den verlängerten Betätigungsweg des Handbremshebels charakterisierenden Merkmale (Auflaufweg, Bewegungsspiel zwischen Gestänge und Federspeicher sowie Federweg des Federspeichers) den ausgelegten Unterlagen nicht vollständig als erfindungswesentlich zu entnehmen seien.
Soweit die Rechtsbeschwerde dies im Hinblick auf die nur teilweise Berücksichtigung der Beschreibungseinleitung für offensichtlich falsch und unzureichend begründet hält, erhebt sie eine Sachrüge; ein Mangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG ist nicht ersichtlich.
3.	Zu dem zweiten Hilfsantrag hat das Beschwerdegericht festgestellt, daß es sich bei der schwimmenden Anordnung der Spreizvorrichtung um eine rein bauliche Variante handele, die ohne Einfluß auf die gestellte Aufgabe und Lösung bleibe.
Die Rechtsbeschwerde rügt die sachliche Unrichtigkeit dieser Feststellung, sie macht insbesondere geltend, es sei offensichtlich technisch falsch, wenn das Beschwerdegericht dieser Maßnahme keinen Einfluß auf die gestellte Aufgabe (Verminderung des Bremswiderstandes bei Rückwärtsfahrt) beimesse. Auch diese Rüge ist als Sachrüge im Rahmen des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG nicht zulässig.
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III. Danach ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus S 109 Abs. 1 PatG zurückzuweisen. Von einer mündlichen Verhand lung hat der Senat abgesehen (S 107 Abs. 1 PatG).
von Albert
 Ballhaus
Brodeßer
 Bruchhausen
Ochmann