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BGH

Gericht: BGH

ber 1966 das Patent mit 22 Ansprüchen, die ^m 23o November 1966 vorgelegt worden waren, unter der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zu dem Verteilen von Fremdstoff in einem stabförmigen, schmelzbaren Körper, insbesondere aus Halbleiter-material " erteilt» “Verfahren zu dem Verteilen von Fremdstoff in einem stabförraigen, schmelzbaren Körper, insbesondere aus Halbleitermaterial, durch Schmelzen, wobei der Fremdstoff in der Schmelze löslioh ist, dadurch gekennzeichnet, daß eine Schmelz-zone in an sich bekannter Weise längs durch den Körper geführt wird, wobei der Körper den Fremdstoff enthält oder der Fremdstoff der Schmelzzone zugegeben v/ird und wobei die Schmelzzone eine Konzentration von angenähert Cf/ erreicht und während eines wesent- A * liehen Teiles des Durchführens beibehält, wenn C« die Durchschnittskonzentration desxgelösten Fremdstoffes II „ Die Rechtsbeschv/erde ist nach § 41 p Abs» 3 Nr0 3 PatG trotz fohlender Zulassung durch das Bundespatentgerieht statthaft , da sie auf die substantiiert vorgetragene Rüge gestützt wird, der angofochtcne Beschluß sei t,nicht mit Gründen versehen" (vgl<> BGHZ 39? könne 0 Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 in der zu prüfenden Fassung, auf welcher die Anmelderin ungeachtet der wiederholt geäußerten Bedenken des Gerichts bestanden habe, lasse nämlich die zur Nacharbeit ausreichende Klarheit vermissen, sie sei gegenüber dem Stand der Technik nicht genügend abgogrenzt und umfasse im übrigen mindestens einige Varianten, die mit den Angaben des Anspruchs nicht ohne erfinderisches Hinzutun nachgearbeitet werden könnten0 Die ebenfalls aufrechterhaltenen Patentansprüche 2 bis 22, für die nur in Verbindung mit dem Patentanspruch 1 Schutz begehrt werde, teilten, so stellt das Bundespatentgericht ferner fest, das Schicksal dieses Anspruchs, da der Antrag als Ganzes zu werten seio Io Seine Auffassung, daß der Patentanspruch 1 unklar sei, begründet das Bundespatentgerieht mit nachstehenden Erwägungen: c) Nun sei aber die mit der genannten Bestimmung gestellte Aufgabe in sich unklar„ Gehe man von einem Stab aus, der den Fremdstoff von Anfang an enthalte, dann lasse die Formulierung dos Anspruchs keine Entscheidung darüber zu, wie die Durchschnittskonzentration des gelösten Fremdstoffes "in dem festen Anteil" bestimmt sei* Wenn die Schmelzzone durch den Stab wandere, dann gebe es zwei feste Anteile, nämlich einen vor und einen hinter der Schmelzzone <> Auch die Bestimmung von ^- sei undeutlich, weil unklar soi, wo dio Konzentration des gelösten Fremdstoffes im festen Anteil gemessen sein solle0 Auch wenn man unterstelle, 6 unten) dem Sinne nach ausgeführt werde und wie sich auch aus der Beschreibung und den Zeichnungen ergebe, bedeuten solle, daß Über den größten Teil der Stablänge ein Gleichgewichtszustand erreicht werden solle, dann verliere die Formel jeden prak- konzentration hinter der Schmelzzone den an der Grenze flüssig/fest auftretenden Wert und der Quotient löse sich zu dem darin enthaltenen Wert für die Konzentration in der flüssigen Phase aufo Von dieser oben dargelegten Unbestimmtheit der Aufgabe abgesehen, lasse sich auch aus den Unteransprüchen nicht entnehmen, welche bestimmten Maßnahmen gerade zur Lösung dieser Aufgabe hinführ-ton0 Wenn einige dieser Ansprüche auch bestimmte Maßnahmen nennen würden, so bleibe doch offen, für welche der zahlreichen Varianten des Verfahrens nach Anspruch 1 eine bestimmte Maßnahme geeignet sei, weil dio Ansprüche nur global auf den Anspruch 1 zurückbezogen seieno IVo Bio Rechtsbeschworde sieht den von ihr gerügten Begründungsmangel im Sinne des § 41 p AbSo 3 Nr» 5 PatG darin, daß der angefochtene Beschluß sich nur mit dem Patentanspruch auseinandersetze, die Beschreibung jedoch nicht heranziehe . 3° Hiermit beantworte und widerlege sich zugleich auch die weitere, dem Fachmann geradezu als unverständlich und verworren erscheinende Erwägung in dem angefochtenen Beschluß (vgl» oben Absehn» III unter 1 c), daß bei Eintritt eines Gleichgewichtszustandes die Formel &%/y~ jeden praktischen Wert deswegen verliere, weil dann die Fremdkonzentration hinter der Schmelzzone den an der Grenze flüssig/fest auftretenden Wert behalte und weil der Quotient Cjp/y sich zu dem darin enthaltenden Wert für die Konzentration in der flüssigen Phase auflöse* Jedenfalls hätte sich die vom Bundespatentgericht dem Anspruch nachgesagte Unklarheit auch in diesem Punkte behoben, wenn das lundespatentgericht berücksichtigt hätte, was hierzu die Auslegeschrift in Sp6 7, Zo 6 bis Z« 12 darlege0 Diese Beschreibungsstelle lasse den Fachmann sofort erkennen? daß - im Gegensatz zur normalen Erstarrung eines anfänglich im ganzen flüssigen Körpers von einem Ende her zu dem andern - beim Durchlaufenlassen einer Schmelzzone durch den Körper ab einer gewissen Stelle gerade keine Konzentrationsänderungen mehr auftreten würden, wenn die Fremdstoffkonzentration in der Schmelzzone das 1/y =fache des ursprünglichen Wertes erreicht habOo Das beruhe darauf5 daß in der Schmelzzone auf Grund der physikalischen Gegebenheiten automatisch eine Anreicherung oder Verarmung an Fremdstoff stattgefunden habe* Dieser Sachverhalt sei in der Auslage schrift in Sp„ 6, Zo 67 bis Sp0 7? >ti der festen Phase löslich sei (y kleiner als 1)0 Aus der Fundstelle ergebe sich für den Fachmann unmittelbar, daß einmal der stetige Zustand sich einstelle als eine automatische, aber vor dem Anmeldetag noch nicht erkannte Wirkung der Vorfahrensmaßnahme des Anspruchs 1, welche besage, daß "eine Schmelzzone 0 0 0 0 längs durch den Körper geführt wird“ und daß ferner dieser Zustand auch beibehalten werde,.. 4o Die im Beschluß des Bundespatentgerächts (vglo oben Abschn» III unter 2) ferner vermißte Abgrenzung gegenüber dem Stand der Technik ergebe sich ebenfalls aus dem bereits erwähnten Anspruchsmerkmal: "wobei-die Schmelzzone eine Konzentration von angenähert C^/ y erreicht und während eines wesentlichen Teils des Durchführens beibehält110 Man müsse nur, wie dargelegt, zur Erläuterung dieses Anspruchsmerkmals die bereits angeführten Beschreibungsstellen hinzunehmen, auf welche das Bunde spatentgericht in seinen Entscheidungsgründen überhaupt nicht eingegangen sei» Vo Io Die Rechtsbeschwerde geht bei ihren rechtlichen Überlegungen zutreffend davon aus, daß nach den vom Bundesgerichtshof zu § 41 p Abs., 3 Nr, 5 PatG entwickelten Grundsätzen eine Entscheidung des Bundespatentgerichts dann nicht als "mit Gründen versehen" zu betrachten ist, wenn sie einen Komplex übergangen hat, der mit den "Ansprüchen“ im Sinne der §§ 145, wie es im angefochtenen Beschluß geschehen sei, die Versagung eines Patents wegen mangelnder Klarheit und wegen ungenügender Abgrenzung gegenüber dem Stand der Technik ausschließlich mit Erörterungen Über den Anspruchs-Wortlaut begründe, ohne dabei die Beschreibung als "den hauptsächlichen Ort der Offenbarung" (so BGH GRUR 1967? 476 - Dampferzeuger - ) zu berücksichtigen« Hit diesen Ausführungen geht die Rechtsbeschwerde am Kern der Sache vorbei« Die von ihr angeführte Entscheidung befaßt sich mit der Zulässigkeit von Ergänzungen und Berichtigungen des Patentanspruchs gemäß § 26 Abs« 5 PatG aufgrund einer in den ursprünglichen Unterlagen der Anmeldung enthaltenen Offenbarung« In dieser Hinsicht konnte die Beschreibung durchaus in der angegebenen Weise gewertet werden« Desgleichen sind bei der Auslegung eines erteilten Patents die Ansprüche zusammen mit der Beschreibung als Ganzes zu betrachten« Im vorliegenden Falle stellte sich aber, wie aus dem angefochtenen Beschluß hervorgeht, für das Bundespatentgericht nicht die Frage, ob der von der Anmelderin beantragte Patentanspruch 1 bei Heranziehung der Beschreibung so ausgelegt werden kann, daß er dem Fachmann eine eindeutige Lehre zu dem technischen Handeln gibt« Dem Bundespatentgericht kam es vielmehr ausschließlich darauf an, daß der Patentanspruch eine Fassung erhielt, die es ermöglicht, ihn aas sich heraus zu verstehen und demgemäß Zweifel hei seiner Auslegung von vornherein auszuschalten* Diese Voraussetzungen hat das Bundespatentgerieht hei dem von der Anmelderin begehrten und von ihr trotz der Bedenken des Gerichts aufrechterhaltenen Patentanspruch nicht als erfüllt angesehene Allein aus diesem Grunde hat das Bundespatentgericht das Patent versagt und nicht etwa deswegen, weil es außerstande gewesen wäre, den Patentanspruch aufgrund der Beschreibung seihst auszulegen,, Das Bundespatentgericht war jedenfalls nicht befugt , ein vom Antrag der Anmelderin abweichendes Patent zu erteilen (vgl„ UoSo BGH GRUR 1966, 85* 86 - Aussetzung der Bekanntmachung -; GRUR 1966, 488* 490 - Ferrit; Kitt, 1967* 16 f - Nähmaschinen-Antrieb -)„ Ob im übrigen das Bundespatentgericht bei seiner Entscheidung die Anforderungen überspannt hat, die an die Fassung von Patentansprüchen zu richten sind (vgl„ hierzu BGH GRUR 1966, 201, 205 -,Ferromagnetischer Körper -und GRUR 1968, 311* 315 - Garmachverfahren -)* entzieht sich der Beurteilung durch den beschließenden Senato Dieser hat nämlich im Rahmen der vorliegenden Rechtsbeschwerde nicht zu prüfen, ob die Gründe des angefochtenen Beschlusses als solche rechtsfehlerhaft sind (vgl 0 die bereits genannten Entscheidungen in BGHZ 39* 338 und in GRUR 1964* 202)• Selbst wenn die von der Rechtsbeschwerde beanstandete Einzelerwägung des Bundespatentgerichts nicht ohne weiteres verständlich sein sollte, so kann gleichwohl nicht die Rede davon sein, daß der angefochtene Beschluß in seiner Gesamtheit verworren und deshalb "nicht mit Gründen versehen" sei,

Zitierte Normen: § 3 PatG
AnmelderinFachmannAnspruchBeschlußPatentanspruchBundespatentgerichtKörperRechtsbeschwerdeSchmelzzone

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
zb 2/69	BESCHLUSS
Verkündet am
29o Januar 1970 Schwingen 2 Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der RechtsbeschwerdeSache
 betreffend die Patentanmeldung
(W ■■I IV c/S g) der Firma WiBBfe	Company5
Incorporatedp HW, NoY* (Vereinigte Staaten von Amerika)2
Anmelderin und Rechtebe schwerdeführerin?
-Verfahrensbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr0
weitere Verfahrensbeteiligte :
Deutsche Bundespost? vertreten durch den Präsidenten
 des Fernmeldetechnischen Zentralamts in
5
Verfahrensbevollmächtigte:
Einsprechende und Rechtsbeschwerde ge gne rin ?
Rechtsanwälte
 und Dr0	•
Prof
 
Der Xo Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29o Januar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Spreng und der Bundesrichter Dr° Löscher, Schneider, Trüstedt und Ballhaus
 beschlossen;
Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des 14» Senats (technischen BeschwerdeSenats IX) des Bundespatentgenichts vom 22* November 1968 wird auf Kosten der An-nolderin zurückgewiesen,.
G r ü n de ;
Io Die Anmelderin hat am 28<, März 1952 beim Deutschon Patentamt um die Erteilung eines Patents für ein Verfahren zur Steuerung der Ausseigerung gelöster Substanz unter Anwendung des Zonenschmelzverfahrens nachgesuchto Sie hat hierfür die Unionspriorität aus der am 16, November 1951 erfolgten Anmeldung in den Vereinigten Staaten von Amerika beanspruchte Die zuständige Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts hat nach wiederholter Änderung der geltend gemachten Patentansprüche die Anmeldung mit 44 Ansprüchen unter der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zu dem Zonenschmelzen" durch die Aus-legeschrift Nr0	bekannt gemacht	„	Im	an-
schließenden Einspruchsverfahrenp an dem außer der Deutschen Bundespost (jetzigen Rechtsbeschwerdegeg-
 
nerin) noch eine weitere Einsprechende beteiligt gewesen ist, hat die Patentabteilung IV c des Deutschen Patentamts durch Beschluß vom 30« Novem-
ber 1966 das Patent mit 22 Ansprüchen, die ^m 23o November 1966 vorgelegt worden waren, unter der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zu dem Verteilen von Fremdstoff in einem stabförmigen, schmelzbaren Körper, insbesondere aus Halbleiter-material " erteilt»
Gegen diese Entscheidung hat die Deutsche Bundespost Beschwerde eingelegt und zur Begründung im wesentlichen vorgebracht, der Anmeldungsgegeri-stand soi unzureichend vom Stand der Technik ab-
gegrenzt und ihm ermangele die erforderliche Er-findungshöho 0 Die Anmelderin hat demgegenüber die dem Erteilungsbeschluß zugrunde liegenden, im wesentlichen auf Anregung der Prüfungsabteilung zurückgehenden Patentansprüche verteidigt, den Patentanspruch 1 jedoch in einigen Punkten klarge-
stellt« Dieser Anspruch lautet in der von der An-
melderin zuletzt begehrten Fassung wie folgt:
“Verfahren zu dem Verteilen von Fremdstoff in einem stabförraigen, schmelzbaren Körper, insbesondere aus Halbleitermaterial, durch Schmelzen, wobei der Fremdstoff in der Schmelze löslioh ist, dadurch gekennzeichnet, daß eine Schmelz-zone in an sich bekannter Weise längs durch den Körper geführt wird, wobei der Körper den Fremdstoff enthält oder der Fremdstoff der Schmelzzone zugegeben v/ird und wobei die Schmelzzone eine Konzentration von angenähert Cf/ erreicht und während eines wesent- A * liehen Teiles des Durchführens beibehält, wenn C« die Durchschnittskonzentration desxgelösten Fremdstoffes
 
L
f.
in dom festen Anteil des Körpers und y das Verhältnis der Konzentrationen des gelösten Fremdstoffas im festen Anteil zu der im flüssigen Anteil bedeuten, oder wobei der.Fremdstoff durch Lenkung seiner Konzentration in der Schmelzzone oder der Anzahl der Durchgänge der Schmelzzone an bestimmten Stollen des Körpers gezielt vorteilt v/irdo
 Das Bundespatentgericht hat durch Beschluß vom 22o November 1968 unter Aufhebung des Ertei-lungsbeschlusscs das nachgesuchte Patent versagt•
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Anmolderin mit dem Anträge, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Entscheidung an das Bunde spatentgericht zurückzuve rwe i-sen» Die Deutsche Bundespost bittet um Zurückweisung dos Rechtsmittelso
II „ Die Rechtsbeschv/erde ist nach § 41 p Abs» 3 Nr0 3 PatG trotz fohlender Zulassung durch das Bundespatentgerieht statthaft , da sie auf die substantiiert vorgetragene Rüge gestützt wird, der angofochtcne Beschluß sei t,nicht mit Gründen versehen" (vgl<> BGHZ 39? 333 - Warmpressen -) „ Dem auch formund fristgerecht eingelegten und begründeten, mithin zulässigen Rechtsmittel muß jedoch in sachlicher Hinsicht der Erfolg versagt bleiben, weil der behauptete Verfahrensmangel nicht vorliegt 0
IIIo Das Bundespatentgerieht ist zu dem Ergebnis gelangt., daß das nachgesuchte Patent entgegen der Auffassung der Patentabteilung nicht gewährt werden
- 5 ~
könne 0 Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 in der zu prüfenden Fassung, auf welcher die Anmelderin ungeachtet der wiederholt geäußerten Bedenken des Gerichts bestanden habe, lasse nämlich die zur Nacharbeit ausreichende Klarheit vermissen, sie sei gegenüber dem Stand der Technik nicht genügend abgogrenzt und umfasse im übrigen mindestens einige Varianten, die mit den Angaben des Anspruchs nicht ohne erfinderisches Hinzutun nachgearbeitet werden könnten0 Die ebenfalls aufrechterhaltenen Patentansprüche 2 bis 22, für die nur in Verbindung mit dem Patentanspruch 1 Schutz begehrt werde, teilten, so stellt das Bundespatentgericht ferner fest, das Schicksal dieses Anspruchs, da der Antrag als Ganzes zu werten seio
 Io Seine Auffassung, daß der Patentanspruch 1 unklar sei, begründet das Bundespatentgerieht mit nachstehenden Erwägungen:
a)	Der Patentanspruch setze das Zonenschmelzen als an sich bekannt voraus* Nach Ansicht der Anmelderin sei bisher Jedoch nicht erkannt worden, daß dieses Verfahren zur Verteilung von Frernstoffen dienen könneo Hierfür nenne der Patentanspruch zwei Varianten, nämlich einmal die Verteilung auf ein gleichmäßiges Niveau und dann die gezielte Verteilung auf oin ungleichmäßiges Niveau0 Der Patentanspruch umfasse im übrigen auch die Reinigung von schmelzbarem Material und die Gewinnung von Einkristallen« Unter Verteilen von Fremdstoffen” sei also vor allem eine gleichförmige Verteilung einerseits und eine gezielte Verteilung von Fremdstoffen an bestimmten Stellen des zu behandelnden Körpers andererseits gemeint 0 Daß die Anmeldung auch die Reinigung und
 Gewinnung von Einkristallen als unter don Patentanspruch fallende Vorfahren ansehe, könne hier außer Betracht blcibeno
b)	Für die gleichmäßige Verteilung eines Fremdst off es schreibe der Anspruch vor, daß eine Schmelz-zono in an sich bekannter Weise durch den Körper geführt werde„ Der Fremdstoff könne dabei schon von vornherein im Körper enthalten sein oder er könne der Schmelzzone zugegeben werden0 Für beide Fälle werde durch das auf die Überleitung "und wobei" im Patentanspruch Folgende noch bestimmt, daß die Schmelzzone eine Konzentration von C^/^- erreichen und während eines wesentlichen Teils des Durchführens beibehalten solle» Der Anspruch sage nichts darüber, auf wo1che Weise dieser Zustand erreicht und beibehalten worden könne6 Diese Bestimmung enthalte keine Verfahrensmaßnahme 0 Sie könne allenfalls dahin verstanden werden, daß sie eine Aufgabe angebo, deren Lösung gegebenenfalls in einem der UntQransprüeho
 zu suchen wärer
c)	Nun sei aber die mit der genannten Bestimmung gestellte Aufgabe in sich unklar„ Gehe man von einem Stab aus, der den Fremdstoff von Anfang an enthalte, dann lasse die Formulierung dos Anspruchs keine Entscheidung darüber zu, wie die Durchschnittskonzentration des gelösten Fremdstoffes "in dem festen Anteil" bestimmt sei* Wenn die Schmelzzone durch den Stab wandere, dann gebe es zwei feste Anteile, nämlich einen vor und einen hinter der Schmelzzone <> Auch die Bestimmung von ^- sei undeutlich, weil unklar soi, wo dio Konzentration des gelösten Fremdstoffes im festen Anteil gemessen sein solle0 Auch wenn man unterstelle,
 
dio gegebene Vorschrift sei so zu verstehen, daß sich )f aus dem Konzentrationsverhältnis an der rückwärtigen Schmelzzonongronzo flüssig/fest bestimme und daß die Durchschnittskonzentration im hinter der Schmolzzone liegenden feil bedeute, so bleibe doch unklar, inwiefern diese Durch-
schnittskonzontration für die Erreichung des beabsichtigten Zustands von Bedeutung sei» Wenn die genannte Bestimmung des Anspruchs aber, wie im Beschluß der Patentabteilung (.S? 6 unten) dem Sinne nach ausgeführt werde und wie sich auch aus der Beschreibung und den Zeichnungen ergebe, bedeuten solle, daß Über den größten Teil der Stablänge ein Gleichgewichtszustand erreicht werden solle, dann verliere die Formel	jeden	prak-
tischen Wert; denn dann behalte die Fremdstoff-
konzentration hinter der Schmelzzone den an der Grenze flüssig/fest auftretenden Wert und der
 Quotient	löse	sich	zu	dem	darin	enthaltenen
 Wert für die Konzentration in der flüssigen Phase aufo Von dieser oben dargelegten Unbestimmtheit der Aufgabe abgesehen, lasse sich auch aus den Unteransprüchen nicht entnehmen, welche bestimmten Maßnahmen gerade zur Lösung dieser Aufgabe hinführ-ton0 Wenn einige dieser Ansprüche auch bestimmte Maßnahmen nennen würden, so bleibe doch offen, für welche der zahlreichen Varianten des Verfahrens nach
 Anspruch 1 eine bestimmte Maßnahme geeignet sei, weil dio Ansprüche nur global auf den Anspruch 1 zurückbezogen seieno
d)	Im Beschluß der Patentabteilung sei die Frage der zur Nacharbeit ausreichenden Klarheit der im Patentanspruch 1 gegebenen Lehre nicht besonders
 erörtert worden o Die im leschwerdoverfahren aufge--züigton Mängel seien danach nicht erkannt worden»
2» Seinen Standpunkt ? daß sich der Patentanspruch 1 vom Stand der Technik ungenügend abgrenze? rechtfertigt das Bundespatentgerieht wie folgt:
a)	Aus Pros» Phys0 Soc» ? London 49 (1937)? S» 152 bis 177? besonders S» 154 bis 157 sei es bekannt? eine Schmelzzone durch einen Fremdstoffo enthaltenen Stab zu führen und es sei auch unstreitig? daß dabei eine Verteilung dos Fremdstoffes auftreten müsse (vgl» Schriftsatz der Anmeldorin vom 20» Juli 1967?
So 3 unten)o Wenn auch der Patentanspruch 1 bei seiner ersten Verfahronsvariante dem Bekannten noch die oben bozoichnete unbestimmte Aufgabenstellung hinzufüge? so bleibe doch festzustellen? daß dieser Anspruch in seinem Kennzeichen die beiden bekannten Merkmale, nämlich das Ausgehen von einem Fremdstoff enthaltenden Stab und das Hindurchführen einer Schmelzzone, aufweise und damit vom Bekannten nicht hinreichend abgegrenzt sei»
b)	Wenn im Beschluß der Patentabteilung? S» 8 bei der Behandlung der Neuheit des mit dem Patentanspruch 1 Beanspruchten gegenüber dem aus der erwähnten Fundstelle Bekannten ausgeführt werde? oine ,,!we sent liehe Umverteilung” der Fremdstoffe habe bei der dort beschriebenen Arbeitsweise nicht zwangsläufig eintroten können? so könne dem aus den oben angeführten Gründen nicht zugestimmt werden» Es komme auch nicht darauf an? ob bei der bekannten Arbeitsweise eine mehr oder weniger wesentliche Umverteilung eintroto» Es genüge ? daß überhaupt eine Umverteilung
 cintretc, um die Feststellung zu rechtfertigen, daß der Patentanspruch 1 den Gegenstand der Anmeldung vom Bekannten nicht ausreichend klar ahgrenzeo
3o Zur Begründung seiner Ansicht? daß der Pa-tentanspruch 1 mindestens einige Varianten umfasse, die ohne erfinderische Überlegungen nicht nach-arbeitbar seien, bezieht sich das Bundespatentgericht auf das Eingeständnis der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung»
IVo Bio Rechtsbeschworde sieht den von ihr gerügten Begründungsmangel im Sinne des § 41 p AbSo 3 Nr» 5 PatG darin, daß der angefochtene Beschluß sich nur mit dem Patentanspruch auseinandersetze, die Beschreibung jedoch nicht heranziehe . Hätte das Bunde sp at ent ge r i cht die Beschreibung berücksichtigt, dann hätten sich, so meint die Rechts-beschwerde, die vermeintlichen Mängel des Patentanspruchs 1 von selbst behobene Bas Bundespatentgericht hätte dann nicht zur Ansicht kommen können, daß dor Anmeldungsgegenstand aus den von ihm angeführten Gründen nicht patentfähig seio Im einzelnen bringt die Rechtsbeschwerde hierzu vor:
1o Die vom Bundespatentgericht vermißte Konkretisierung der-IJurchschnittskonzentration des gelösten Fremdstoffes in dem festen Anteil ergebe sich für den Fachmann aus der Auslegeschrift Sp* 6 vorletzter und letzter Absatz (insbesondere *ab Z o 35) und Sp o 7 erster Absatz <> Dort werde für die Durchschnittskonzentration in.dem festen Anteil der triviale Fall einer über den ganzen Stab kon-
 
stanten Ausgangskonzentration CQ angenommen» Es sei also = CQ zu setzen» Demgemäß könne sich Cj> nur auf den vor der Schmelzzone liegenden festen Anteil beziehen, also nicht etwa auf den hinter der Schmelzzone liegenden festen Anteil, wie der angefochtene Beschluß willkürlich unterstelle (vgl» oben Absehn» III unter 1 c)»
2» Ebenso ergebe sich die vom Bunde spatentge-richt vermißte Definition für den Faktor y' eindeutig aus der Auslegeschrift Sp» 4, Z» 29 bis Z» 420 Aus den dortigen Ausführungen ersehe der Fachmann, daß der Faktor die physikalische Eigenschaft des Fremdstoffes dahingehend beschreibe, daß der Fremdst off in seiner festen Phase anders, nämlich stärker oder schwächer löslich sei als in seiner flüssigen Phase» Hieraus entnehme der Fachmann, daß sich der Faktor >- auf die Verhältnisse der in die
-j
Schmelze hineinwachsenden Erstarrungs front beziehe; auch das wiederum könne in sinnvoller Weise nur so verstanden werden, daß sich der Faktor y- auf die Verhältnisse an der hinteren Grenzfläche (= Erstarrungsfront) der Schmelzzone beziehe»
3° Hiermit beantworte und widerlege sich zugleich auch die weitere, dem Fachmann geradezu als unverständlich und verworren erscheinende Erwägung in dem angefochtenen Beschluß (vgl» oben Absehn» III unter 1 c), daß bei Eintritt eines Gleichgewichtszustandes die Formel &%/y~ jeden praktischen Wert deswegen verliere, weil dann die Fremdkonzentration hinter der Schmelzzone den an der Grenze flüssig/fest auftretenden Wert behalte und weil der Quotient Cjp/y sich zu dem darin enthaltenden Wert für die
 
Konzentration in der flüssigen Phase auflöse* Jedenfalls hätte sich die vom Bundespatentgericht dem Anspruch nachgesagte Unklarheit auch in diesem Punkte behoben, wenn das lundespatentgericht berücksichtigt hätte, was hierzu die Auslegeschrift in Sp6 7, Zo 6 bis Z« 12 darlege0 Diese Beschreibungsstelle lasse den Fachmann sofort erkennen? daß - im Gegensatz zur normalen Erstarrung eines anfänglich im ganzen flüssigen Körpers von einem Ende her zu dem andern - beim Durchlaufenlassen einer Schmelzzone durch den Körper ab einer gewissen Stelle gerade keine Konzentrationsänderungen mehr auftreten würden, wenn die Fremdstoffkonzentration in der Schmelzzone das 1/y =fache des ursprünglichen Wertes erreicht habOo Das beruhe darauf5 daß in der Schmelzzone auf Grund der physikalischen Gegebenheiten automatisch eine Anreicherung oder Verarmung an Fremdstoff stattgefunden habe* Dieser Sachverhalt sei in der Auslage schrift in Sp„ 6, Zo 67 bis Sp0 7? Zo 1 anhand
 Phase schwächer als in der
>ti der festen Phase löslich
 sei (y kleiner als 1)0 Aus der Fundstelle ergebe sich für den Fachmann unmittelbar, daß einmal der stetige Zustand sich einstelle als eine automatische, aber vor dem Anmeldetag noch nicht erkannte Wirkung der Vorfahrensmaßnahme des Anspruchs 1, welche besage, daß "eine Schmelzzone 0 0 0 0 längs durch den Körper geführt wird“ und daß ferner dieser Zustand auch
 beibehalten werde,.. wenn immer der Körper ausreichend lang sei,, Der Fachmann sehe also sofort, daß gerade die Erkenntnis von der Existenz eines solchen stetigen Zustandes beim Zonenschmelzen als ein erfindungswesentlicher Ausgangspunkt technisch ausgenutzt werde zu dem Erhalt eines sonst
12 -
grundsätzlich nicht erreichbaren gleichförmigen Konzentrationsprofils«
4o Die im Beschluß des Bundespatentgerächts (vglo oben Abschn» III unter 2) ferner vermißte Abgrenzung gegenüber dem Stand der Technik ergebe sich ebenfalls aus dem bereits erwähnten Anspruchsmerkmal: "wobei-die Schmelzzone eine Konzentration von angenähert C^/ y erreicht und während eines wesentlichen Teils des Durchführens beibehält110 Man müsse nur, wie dargelegt, zur Erläuterung dieses Anspruchsmerkmals die bereits angeführten Beschreibungsstellen hinzunehmen, auf welche das Bunde spatentgericht in seinen Entscheidungsgründen überhaupt nicht eingegangen sei»
Vo Io Die Rechtsbeschwerde geht bei ihren rechtlichen Überlegungen zutreffend davon aus, daß nach den vom Bundesgerichtshof zu § 41 p Abs., 3 Nr, 5 PatG entwickelten Grundsätzen eine Entscheidung des Bundespatentgerichts dann nicht als "mit Gründen versehen" zu betrachten ist, wenn sie einen Komplex übergangen hat, der mit den "Ansprüchen“ im Sinne der §§ 145,
322 ZPO oder mit den "selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln" im Sinne der §§ 146, 303 (aF) ZPO verglichen werden kann, mithin einen Tatbestand betrifft, der für sich allein rechtsbegründend, - vernichtend, = hindernd oder - erhaltend ist (vglo u0a* die bereits erwähnte Entscheidung in BGHZ 39, 337? ferner BGH GRUR 1964, 201, 202 - Elektro-Handschleif-gerät - betreffend Nichterörterung der Erfindungshöhe und BGH GRUR 1964, 259, 260 - Schreibstift - betreffend Nichterörterung einer Vorveröffentlichung oder eines Vorbenutzungsfalles? vglo hierzu auch Reimer,
 Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 3» Aufl«,
§ 41 p PatG Anmo 21, S« 1431 ff)*
In ihren weiteren Erörterungen vertritt die Rechtsbeschwerde alsdann die Auffassung;, daß ein rechtserheblicher Begründungsmangel in dem aufgezeigten Sinne auch dann angenommen werden müsse, wenn das Bundespatent ge rieht ? wie es im angefochtenen Beschluß geschehen sei, die Versagung eines Patents wegen mangelnder Klarheit und wegen ungenügender Abgrenzung gegenüber dem Stand der Technik ausschließlich mit Erörterungen Über den Anspruchs-Wortlaut begründe, ohne dabei die Beschreibung als "den hauptsächlichen Ort der Offenbarung" (so BGH GRUR 1967? 476 - Dampferzeuger - ) zu berücksichtigen« Hit diesen Ausführungen geht die Rechtsbeschwerde am Kern der Sache vorbei« Die von ihr angeführte Entscheidung befaßt sich mit der Zulässigkeit von Ergänzungen und Berichtigungen des Patentanspruchs gemäß § 26 Abs« 5 PatG aufgrund einer in den ursprünglichen Unterlagen der Anmeldung enthaltenen Offenbarung« In dieser Hinsicht konnte die Beschreibung durchaus in der angegebenen Weise gewertet werden« Desgleichen sind bei der Auslegung eines erteilten Patents die Ansprüche zusammen mit der Beschreibung als Ganzes zu betrachten« Im vorliegenden Falle stellte sich aber, wie aus dem angefochtenen Beschluß hervorgeht, für das Bundespatentgericht nicht die Frage, ob der von der Anmelderin beantragte Patentanspruch 1 bei Heranziehung der Beschreibung so ausgelegt werden kann, daß er dem Fachmann eine eindeutige Lehre zu dem technischen Handeln gibt« Dem Bundespatentgericht kam es vielmehr ausschließlich darauf an, daß der Patentanspruch eine
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Fassung erhielt, die es ermöglicht, ihn aas sich heraus zu verstehen und demgemäß Zweifel hei seiner Auslegung von vornherein auszuschalten* Diese Voraussetzungen hat das Bundespatentgerieht hei dem von der Anmelderin begehrten und von ihr trotz der Bedenken des Gerichts aufrechterhaltenen Patentanspruch nicht als erfüllt angesehene Allein aus diesem Grunde hat das Bundespatentgericht das Patent versagt und nicht etwa deswegen, weil es außerstande gewesen wäre, den Patentanspruch aufgrund der Beschreibung seihst auszulegen,, Das Bundespatentgericht war jedenfalls nicht befugt , ein vom Antrag der Anmelderin abweichendes Patent zu erteilen (vgl„ UoSo BGH GRUR 1966, 85* 86 - Aussetzung der Bekanntmachung -; GRUR 1966, 488* 490 - Ferrit; Kitt, 1967* 16 f - Nähmaschinen-Antrieb -)„ Ob im übrigen das Bundespatentgericht bei seiner Entscheidung die Anforderungen überspannt hat, die an die Fassung von Patentansprüchen zu richten sind (vgl„ hierzu BGH GRUR 1966, 201, 205 -,Ferromagnetischer Körper -und GRUR 1968, 311* 315 - Garmachverfahren -)* entzieht sich der Beurteilung durch den beschließenden Senato Dieser hat nämlich im Rahmen der vorliegenden Rechtsbeschwerde nicht zu prüfen, ob die Gründe des angefochtenen Beschlusses als solche rechtsfehlerhaft sind (vgl 0 die bereits genannten Entscheidungen in BGHZ 39* 338 und in GRUR 1964* 202)•
20 Die Rechtsbeschwerde kann schließlich auch nichts daraus herleiten, daß sie geltend macht, die Begründung des Bundespatentgerichts sei in dem näher bezeichneten Punkte-,unverständlich und verworren(vgl. oben Abschn„ IV unter 3) <> Die Rechte
 sprechung setzt allerdings, wie der Rechtsbe- -: schwer de zuzugeben ist, der “fehlenden11 Begrün-dung im Sinne des § 41 p AbSo 3 Nr0 5 PatG den Fall gleich, daß zwar Gründe vorhanden, diese aber ganz unverständlich und verworren sind, so daß sie in Wirklichkeit nicht erkennen lassen, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend waren {vglv BGHZ 39, 337 )<> So liegen die Dinge hier indessen nicht. Selbst wenn die von der Rechtsbeschwerde beanstandete Einzelerwägung des Bundespatentgerichts nicht ohne weiteres verständlich sein sollte, so kann gleichwohl nicht die Rede davon sein, daß der angefochtene Beschluß in seiner Gesamtheit verworren und deshalb "nicht mit Gründen versehen" sei,
VIo Nach alledem war die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen0	:	•
Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 41 y Abs, 1 Satz 2 PatG und betrifft sowohl die ge-
richtlichen als auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels„
Trüstedt	Ballhaus