* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · X ZB 2/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 2/08

Nach Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs durch das Landgericht und Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch das Oberlandesgericht wendet sich der Antragsteller mit einer "Rechtsbeschwerde (außerordentliche Beschwerde)" an den Bundesgerichtshof.2 II. 3 a) Als Rechtsbeschwerde ist das Gesuch nicht statthaft, weil das Gesetz dieses Rechtsmittel gegen eine zurückweisende Beschwerdeentscheidung in Prozesskostenhilfesachen nicht ausdrücklich vorsieht und das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). such nicht statthaft, weil das Gesetz nur die von der Zulassung durch das Beschwerdegericht abhängige Rechtsbeschwerde vorsieht (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 574 ZPO
MelullisausdrücklichOberlandesgerichtGesuchZurückweisungZBRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 2/08
vom 6. Mai 2008 in der Rechtsbeschwerdesache
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gröning
 beschlossen:
Das gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 7. Januar 2008 gerichtete Gesuch wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.
Gründe:
1	I. Der Antragsteller wünscht Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage gegen die Antragsgegnerin, die er auf Verletzung von Vergabevorschriften in einem öffentlichen Ausbietungsverfahren stützen will. Nach Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs durch das Landgericht und Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch das Oberlandesgericht wendet sich der Antragsteller mit einer "Rechtsbeschwerde (außerordentliche Beschwerde)" an den Bundesgerichtshof.
2	II. Das Gesuch ist unzulässig.
3	a) Als Rechtsbeschwerde ist das Gesuch nicht statthaft, weil das Gesetz dieses Rechtsmittel gegen eine zurückweisende Beschwerdeentscheidung in
-3-
Prozesskostenhilfesachen nicht ausdrücklich vorsieht und das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
4	b) Als außerordentliche Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof ist das Ge-
such nicht statthaft, weil das Gesetz nur die von der Zulassung durch das Beschwerdegericht abhängige Rechtsbeschwerde vorsieht (§ 574 Abs. 1 ZPO). Lässt dieses Gericht - wie hier - eine gesetzlich nicht ausdrücklich bestimmte Rechtsbeschwerde nicht zu, endet der Instanzenzug beim Oberlandesgericht (st. Rechtsp., vgl. BGHZ 150, 133; BGH, Beschl. v. 9.3.2006 - VII ZB 8/06, BauR 2006, 1019).
Melullis	Scharen	Keukenschrijver
 Asendorf
Gröning
 Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 07.06.2007 -60 855/06 -OLG Jena, Entscheidung vom 07.01.2008 - 7 W 361/07 -