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BGH · X ZB 1/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 1/98

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver am 22. Auf die Klage des Klägers hat das Landgericht Duisburg den als Beklagten zu 2 verklagten Beschwerdeführer und den als Beklagten zu 1 verklagten H. Juni 1997 verkündete Urteil, das daneben weitere Urteilsaussprüche enthielt, ist den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 18. PBV: RAe D. Aktenzeichen des ersten Rechtszuges - 8 0 8/93 - des Landgerichts Duisburg Namens des Beklagten zu 2.) und Berufungsklägers legen wir gegen das am 05.06.1997 verkündete, am 18.06.1997 zugestellte Urteil des Landgerichts Duisburg Berufung unter Vorbehalt der Anträge ein. Dezember 1997 die Berufung des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg als unzulässig verworfen und die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten zu 2 auferlegt. Denn innerhalb der Berufungsfrist sei nicht ausreichend deutlich geworden, daß von dem Beklagten zu 2 Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt worden sei. Das Oberlandesgericht habe fälschlicherweise auf Angaben der Berufungsschrift abgestellt, die in einer Rechtsmittelschrift nicht obligatorisch seien, und außerdem Juli 1997 ablaufenden Berufungsfrist ist eine § 518 ZPO genügende Berufungsschrift des Beklagten zu 2 beim Berufungsgericht nicht eingereicht worden, so daß die eingelegte Berufung unzulässig ist. Bietet nicht bereits die Rechtsmittelschrift diese Aufklärung, reicht es allerdings aus, wenn sich aus dem gesamten Inhalt der dem Rechtsmittelgericht vorliegenden Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist eindeutig entnehmen läßt, wer Rechtsmittelkläger sein soll (BGH, Beschl. a) Innerhalb der Berufungsfrist konnte das Berufungsgericht nur auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Duisburg und auf die Berufungsschrift der Rechtsanwälte Dem angefochtenen Urteil war nicht zu entnehmen, für wen mit der Berufungsschrift das Rechtsmittel eingelegt werde. Da das angefochtene Urteil beide Beklagte beschwerte, konnten es beide sein, aber auch einer der Beklagten allein. b) Ihre Angabe, namens des Beklagten zu 2 werde Berufung unter Vorbehalt der Anträge eingelegt, war zwar als solche eindeutig. c) Diese weiteren Angaben der Berufungsschrift ließen für sich ihrerseits nur die Deutung zu, daß das Rechtsmit- tel für den Beklagten zu 1 eingelegt sein solle, weil allein dieser Beklagte in dem die Berufungsschrift einleitenden Kopf auch als Berufungskläger bezeichnet war und außerdem der Unterzeichner der Rechtsmittelschrift dort nur im Hinblick auf den Beklagten zu 1 als dessen Prozeßbevollmächtigter angegeben war.

Zitierte Normen: § 518 ZPO
BerufungsschriftBerufungeindeutigBerufungsfristZBangeben

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 1/98
vom 22. April 1998
in der Beschwerdesache
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver
 am 22. April 1998
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 1997 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 95.336,95 DM.
Gründe:
I. Auf die Klage des Klägers hat das Landgericht Duisburg den als Beklagten zu 2 verklagten Beschwerdeführer und den als Beklagten zu 1 verklagten H.	M.	als	Ge-
samtschuldner verurteilt, an den Kläger 95.336,95 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das am 5. Juni 1997 verkündete Urteil, das daneben weitere Urteilsaussprüche enthielt, ist den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 18. Juni 1997 zugestellt worden. Am 18. Juli 1997 haben die beim Oberlandesgericht Düsseldorf zugelassenen Rechtsanwälte D. und K.	eine	als	Berufung	gekennzeichnete
 Schrift vom 16. Juli 1997 beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingereicht, die wie folgt lautet:
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In Sachen
1.	Herrn H.	M.	,
K.
-	Beklagter und Berufungskläger -
PBV: RAe D.	&	K.
2. Herrn J.	B.	,	K.
/
-	Beklagter -
PBV I. Instanz: RAe S.	pp.
gegen
 Herrn W.	S.	,
S.
-	Kläger und Berufungsbeklagter -
PBV I. Instanz: RAe N.	pp., M.
Aktenzeichen des ersten Rechtszuges - 8 0 8/93 - des Landgerichts Duisburg
 Namens des Beklagten zu 2.) und Berufungsklägers legen wir gegen das am 05.06.1997 verkündete, am
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18.06.1997 zugestellte Urteil des Landgerichts Duisburg
 Berufung
unter Vorbehalt der Anträge ein.
Eine Kopie des erstinstanzlichen Urteils fügen wir bei."
Nach Ablauf der Berufungsfrist haben die Rechtsanwälte D. und K.	ergänzend	erklärt,	lediglich der Zweitbe-
klagte werde von ihnen vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf vertreten; nur für diesen hätten sie Berufung eingelegt.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat durch Beschluß vom 3. Dezember 1997 die Berufung des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg als unzulässig verworfen und die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten zu 2 auferlegt. Denn innerhalb der Berufungsfrist sei nicht ausreichend deutlich geworden, daß von dem Beklagten zu 2 Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt worden sei.
Der Beklagte zu 2 hat sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er geltend macht, der eigentliche Text der Berufungsschrift habe den Rechtsmittelkläger eindeutig erkennen lassen. Das Oberlandesgericht habe fälschlicherweise auf Angaben der Berufungsschrift abgestellt, die in einer Rechtsmittelschrift nicht obligatorisch seien, und außerdem
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übersehen, daß es bei Parteibezeichnungen immer wieder zu Verwechslungen komme.
II. Die gemäß § 519 b Abs. 2 2. Halbsatz ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2 hat in der Sache keinen Erfolg. Innerhalb der hier am 18. Juli 1997 ablaufenden Berufungsfrist ist eine § 518 ZPO genügende Berufungsschrift des Beklagten zu 2 beim Berufungsgericht nicht eingereicht worden, so daß die eingelegte Berufung unzulässig ist.
1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß ein Rechtsmittel nur dann ordnungsgemäß eingelegt ist, wenn die Person des Rechtsmittelklägers bezeichnet ist (Sen.Beschl. v. 07.11.1989 - X ZB 24/88, GRUR 1990, 108, 109 m.w.N.). Gemeint ist damit, daß sich eindeutig ergeben muß, wer die Entscheidung der Vorinstanz anficht (vgl. Sen.Entschl. v. 08.01.1991, GRUR 1991, 448). Jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers muß ausgeschlossen sein (BGH, Beschl. v. 13.07.1993
 -	Ill ZB 17/93, NJW 1993, 2943, 2944 m.w.N.). Bietet nicht bereits die Rechtsmittelschrift diese Aufklärung, reicht es allerdings aus, wenn sich aus dem gesamten Inhalt der dem Rechtsmittelgericht vorliegenden Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist eindeutig entnehmen läßt, wer Rechtsmittelkläger sein soll (BGH, Beschl. v. 09.07.1985
 -	VI ZB 8/85, NJW 1985, 2650).
2. Diesen Anforderungen ist hier nicht genügt.
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a)	Innerhalb der Berufungsfrist konnte das Berufungsgericht nur auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Duisburg und auf die Berufungsschrift der Rechtsanwälte
D. und K.	abstellen.	Dem	angefochtenen Urteil war
 nicht zu entnehmen, für wen mit der Berufungsschrift das Rechtsmittel eingelegt werde. Da das angefochtene Urteil beide Beklagte beschwerte, konnten es beide sein, aber auch einer der Beklagten allein. Die nötige Aufklärung mußte deshalb die Berufungsschrift selbst erbringen.
b)	Ihre Angabe, namens des Beklagten zu 2 werde Berufung unter Vorbehalt der Anträge eingelegt, war zwar als solche eindeutig. Da der Inhalt der Berufungsschrift sich auf diese Angabe nicht beschränkte, konnte das Berufungsgericht jedoch nicht allein hierauf abstellen; es mußte auch den übrigen Inhalt der Berufungsschrift berücksichtigen. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit er seinerseits Angaben enthielt, die zur wirksamen Berufungseinlegung notwendig waren bzw. entbehrlich gewesen wären. Prozeßerklärungen sind wie Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts auszulegen (BGH, Beschl. v. 09.07.1986 - IVb ZB 55/86,
FamRZ 1986, 1087 m.w.N.). Es war deshalb vom Wortlaut der in der Berufungsschrift enthaltenen Erklärung auszugehen (BGH, Urt. v. 31.01.1995 - XI ZR 56/94, NJW 1995, 1212,
1213 m.w.N.); er umfaßte auch die weiteren Angaben, die daher ebenfalls darauf zu untersuchen waren, welcher objektiv erklärte Wille der Berufungsschrift zu entnehmen sei (vgl. BGH, aaO).
c)	Diese weiteren Angaben der Berufungsschrift ließen für sich ihrerseits nur die Deutung zu, daß das Rechtsmit-
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tel für den Beklagten zu 1 eingelegt sein solle, weil allein dieser Beklagte in dem die Berufungsschrift einleitenden Kopf auch als Berufungskläger bezeichnet war und außerdem der Unterzeichner der Rechtsmittelschrift dort nur im Hinblick auf den Beklagten zu 1 als dessen Prozeßbevollmächtigter angegeben war.
d)	Die Berufungsschrift enthielt auf diese Weise über den Berufungskläger widersprüchliche Angaben. Anhaltspunkte, welcher Angabe der Vorzug zu geben sein könnte, waren aus ihr nicht ersichtlich. Es hätte reine Spekulation bedeutet, der Auslegung die in der sofortigen Beschwerde zu dem Ausdruck kommende Meinung zugrunde zu legen, daß vornehmlich bei der Parteibezeichnung im Kopf einer Schrift Verwechslungen vorkämen. Im übrigen bestand der Widerspruch des eigentlichen Textes der Berufungsschrift mit deren Kopf allein in der den Beklagten betreffenden Zahlenangabe ("zu 2"); gerade eine Zahl läßt sich aber bei der Herstellung eines Schriftstückes leicht verwechseln. Die Berufungsschrift ließ demnach im Unklaren, wer von den beiden Beklagten Rechtsmittelkläger sei.
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Rogge
 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Jestaedt
 Melullis
Scharen
 Keukenschrijver