Februar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Broß, Dr. Melullis, Scharen und Keuken-schrijver beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten werden die Beschlüsse des 5. Juli 1996 hat er vorsorglich für den Fall der Erklärung des Rechtsstreits zur Feriensache, die nicht erfolgt ist, Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Oktober 1996 eingegangenem Schriftsatz hat der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die Berufung begründet und zugleich wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Oktober 1996 habe er den Inhalt der Berufungsbegründung mit dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten besprochen; dabei habe sich die Notwendigkeit einer Rücksprache mit der Partei ergeben, die wegen Arbeitsüberlastung des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bis zu dem 4. Oktober 1996 ein Fristverlängerungsantrag gestellt und noch in den Abendstunden dieses Tages vom zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten persönlich in den Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts eingeworfen worden. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten habe ohne Nachprüfung, ob dem Fristverlängerungsantrag stattgegeben worden sei, nicht auf eine Verlängerung vertrauen dürfen. Der Prozeßbevollmächtigte habe nicht mit großer Wahrscheinlichkeit von einer Fristverlängerung ausgehen dürfen. Oktober 1996 eine Besprechung über die Bearbeitung der Berufungsbegründung durchgeführt. Die Beklagte hat glaubhaft gemacht, daß ihr Prozeßbevollmächtigter vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist einen Fristverlängerungsantrag in den Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts eingeworfen hat. Der Prozeßbevollmächtigte darf sich aber dann auf eine Fristverlängerung einstellen, wenn mit ihr mit großer Wahrscheinlichkeit gerechnet werden konnte; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um das erste Verlängerungsgesuch handelt und in § 513 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgesehene Verlange- v. 23.6.1994 - VII ZB 5/94, NJW 1994, 2957, 2958; BAG, Beschl. Juli 1996 nur für den nicht eingetretenen Fall der Erklärung des Rechtsstreits zur Feriensache gestellt war, hat es außer Betracht zu bleiben. Es ist auch vor Ablauf der durch die Gerichtsferien und den Feiertag am 3. Diese Frist durfte der Prozeßbevollmächtigte ohne weiteres voll ausschöpfen; daß die Frist durch die Gerichts ferien und den Feiertag verlängert war, kann hieran nichts ändern. Dazu, die notwendigen Besprechungen bereits in den Gerichtsferien durchzuführen, war der Prozeßbevollmächtigte mangels Erklärung des Rechtsstreits zur Feriensache nicht gehalten. Daß sich bei der Besprechung mit den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten die Notwendigkeit einer Rücksprache mit der Partei ergab, die wegen Arbeitsüberlastung nicht mehr vor Fristablauf stattfinden konnte, stellt einen beachtlichen Verlängerungsgrund im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO dar (BGH, Beschl. Ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden der Prozeßbevollmächtigten liegt danach nicht vor. 3. Dem Beschluß, durch den das Berufungsgericht das Rechtsmittel als unzulässig verworfen hat, ist durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung die Grundlage entzogen.
BUNDESGERICHTSHOF <P BESCHLUSS X ZB 1/97 vom 18. Februar 1997 in dem Rechtsstreit FflHPP & S GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Alexandra LÄBBÄstraße Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen Bernhard Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. 2 i Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Broß, Dr. Melullis, Scharen und Keuken-schrijver beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten werden die Beschlüsse des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 1996 aufgehoben. Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das am 22. April 1996 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Beschwerdewert: 59.322,53 DM. Gründe : I. Gegen die Beklagte ist am 22. April 1996 ein auf Zahlung von 59.322,53 DM nebst Zinsen lautendes Urteil des Landgerichts Düsseldorf ergangen. Gegen das ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 29. Mai 1996 zugestellte Urteil hat deren zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter am 1. Juli 1996 Berufung eingelegt. Am 23. Juli 1996 hat er vorsorglich für den Fall der Erklärung des 3 Rechtsstreits zur Feriensache, die nicht erfolgt ist, Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Ein weiterer Fristverlängerungsantrag ist nicht zu den Akten gelangt. Mit am 14. Oktober 1996 eingegangenem Schriftsatz hat der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die Berufung begründet und zugleich wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, daß er den Fristablauf für die Berufungsbegründung auf den 4. Oktober 1996 vorgemerkt habe. Am 2. Oktober 1996 habe er den Inhalt der Berufungsbegründung mit dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten besprochen; dabei habe sich die Notwendigkeit einer Rücksprache mit der Partei ergeben, die wegen Arbeitsüberlastung des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bis zu dem 4. Oktober 1996 nicht habe durchgeführt werden können. Deshalb sei am 2. Oktober 1996 ein Fristverlängerungsantrag gestellt und noch in den Abendstunden dieses Tages vom zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten persönlich in den Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts eingeworfen worden. Die Beklagte hat sich zur Glaubhaftmachung der Stellung des Fristverlängerungsantrags auf anwaltliche, vorsorglich eidesstattliche Versicherung ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten berufen sowie eine einfache Abschrift des Fristverlängerungsantrags und die beglaubigte Abschrift einer Bestätigung ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vorgelegt. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidungen hat die Beklagte sofortige Be- 4 / schwerde eingelegt, mit der sie beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Bewilligung der Wiedereinsetzung, die der Senat entsprechend § 540 ZPO auch ohne entsprechenden Antrag auszusprechen hatte, da die Frage der Wiedereinsetzung entscheidungsreif ist. Die Bestimmung des § 308 ZPO, die nur für die Sachanträge gilt, steht dem nicht entgegen. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten habe ohne Nachprüfung, ob dem Fristverlängerungsantrag stattgegeben worden sei, nicht auf eine Verlängerung vertrauen dürfen. Eine Fristverlängerung liege in pflichtgemäßem Ermessen des Senatsvorsitzenden. Der Prozeßbevollmächtigte habe nicht mit großer Wahrscheinlichkeit von einer Fristverlängerung ausgehen dürfen. Er habe nämlich, wie sich aus seinem vorsorglichen Fristverlängerungsgesuch ergebe, schon im August eine Besprechung mit Mitarbeitern der Beklagten durchführen können; gleichwohl habe er erst am 2. Oktober 1996 eine Besprechung über die Bearbeitung der Berufungsbegründung durchgeführt. Er habe mithin mehr als drei Monate bis zur Durchführung der Besprechung vergehen lassen, obwohl das Gesetz eine Begründungsfrist von einem Monat vorschreibe und diese "nur wegen der Gerichtsferien" mehr als drei Monate betragen habe. In einem solchen Fall sei eine Verlängerung nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe angezeigt, die nicht gegeben 5 seien. Bei dieser Sachlage sei eine Rückfrage beim Senat am 4. Oktober 1996 erforderlich gewesen. Das Unterlassen stelle ein der Beklagten zuzurechnendes Anwaltsverschulden dar. 2. Die Ablehnung der Wiedereinsetzung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Wiedereinsetzung setzt gemäß § 233 ZPO voraus, daß die Partei ohne eigenes oder ihr zurechenbares Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Beklagte hat glaubhaft gemacht, daß ihr Prozeßbevollmächtigter vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist einen Fristverlängerungsantrag in den Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts eingeworfen hat. Daß der Schriftsatz nicht zu den Akten gelangt ist, geht nicht zu ihren Lasten; insoweit oblag ihr auch keine Erkundigungspflicht . Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten durfte auch damit rechnen, daß dem Fristverlängerungsgesuch stattgegeben werde. Zwar liegt die Entscheidung über die Fristverlängerung im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden (BGH, Beschl. v. 18.3.1982 - GSZ 1/81, BGHZ 83, 217, 221 f.; Beschl. v. 14.2.1991 - VII ZB 8/90, NJW 1991, 1359). Der Prozeßbevollmächtigte darf sich aber dann auf eine Fristverlängerung einstellen, wenn mit ihr mit großer Wahrscheinlichkeit gerechnet werden konnte; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um das erste Verlängerungsgesuch handelt und in § 513 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgesehene Verlange- 6 rungsgründe vorgebracht werden (st. Rspr.; u.a. BGH, Beschl v. 14.2.1991 aaO; Beschl. v. 14.10.1993 - LwZB 2/93, NJW 1994, 55, 56; Beschl. v. 23.6.1994 - VII ZB 5/94, NJW 1994, 2957, 2958; BAG, Beschl. v. 4.2.1994 - 8 AZR 16/93, NJW 1995, 150; BAG, Beschl. v. 27.9.1994 - 2 AZB 18/94, NJW 1995, 1446). Da das Fristverlängerungsgesuch vom 23. Juli 1996 nur für den nicht eingetretenen Fall der Erklärung des Rechtsstreits zur Feriensache gestellt war, hat es außer Betracht zu bleiben. Somit handelte es sich bei dem Gesuch vom 2. Ok tober 1996 um das erste. Es ist auch vor Ablauf der durch die Gerichtsferien und den Feiertag am 3. Oktober 1996 bis einschließlich 4. Oktober 1996 verlängerten Frist gestellt worden. Diese Frist durfte der Prozeßbevollmächtigte ohne weiteres voll ausschöpfen; daß die Frist durch die Gerichts ferien und den Feiertag verlängert war, kann hieran nichts ändern. Dazu, die notwendigen Besprechungen bereits in den Gerichtsferien durchzuführen, war der Prozeßbevollmächtigte mangels Erklärung des Rechtsstreits zur Feriensache nicht gehalten. Daß sich bei der Besprechung mit den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten die Notwendigkeit einer Rücksprache mit der Partei ergab, die wegen Arbeitsüberlastung nicht mehr vor Fristablauf stattfinden konnte, stellt einen beachtlichen Verlängerungsgrund im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO dar (BGH, Beschl. v. 14.2.1991, aaO). Ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden der Prozeßbevollmächtigten liegt danach nicht vor. 7 3. Dem Beschluß, durch den das Berufungsgericht das Rechtsmittel als unzulässig verworfen hat, ist durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung die Grundlage entzogen. Rogge Broß Melullis Scharen Keukenschrijver BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 1/97 vom 11. März 1997 in dem Rechtsstreit F^B P & S GmbH, vertreten durch die Geschäftsfüh-rerin Alexandra SdBhDfl^ LflHH^traßefl^, Di Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen Bernhard Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 1997 durch den Richter Dr. Jestaedt als Vorsitzenden und die Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß, Scharen und Keukenschrij ver beschlossen: Die Entscheidungsformel des Beschlusses vom 18. Februar 1997 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß die Worte "Der Klägerin" durch die Worte "Der Beklagten" ersetzt werden (§ 319 ZPO). Jestaedt Maltzahn Broß Scharen Keukenschrij ver