Die von der Patentinhaberin dagegen eingelegte Beschwerde wies das Bundespatentgericht mit Beschluß vom 12. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde rügt die Patentinhaberin, das beschließende Gericht sei Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil sie darauf gestützt ist, das beschließende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 100 Abs. 3 Nr. 1 PatG) und der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG). v. 02.03.1993 - X ZB 14/92 - Rohrausformer, GRUR 1993, 655), kann im Verfahren der Rechtsbeschwerde eine nach Beendigung der Tatsacheninstanz erklärte Teilung des Patents nicht berücksichtigt werden. Wie diese kann auch sie nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 101 Abs. 2 PatG). Das schließt nicht nur die Berücksichtigung neuen tatsächlichen Vorbringens, sondern darüber hinaus auch sonst aus, der Entscheidung einen von den Feststellungen des Beschwerdegerichts als letzter Tatsacheninstanz abweichenden Sachverhalt zugrunde zu legen. Das ist mit dem Wesen und der Funktion des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht zu vereinbaren; in diesem ist daher die Berücksichtigung einer nach Abschluß der Tatsacheninstanzen erklärten Teilung des Streitpatents ausgeschlossen (vgl. a) Die Rechtsbeschwerdeführerin macht insoweit geltend: Der angefochtene Beschluß sei in der Besetzung durch den Vorsitzenden Richter S^mmP, die technischen Mitglieder Dr. und Dr. sowie das rechtskundige Mitglied Dr. Vogel von auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1992 mithin Bestandteil einer einheitlichen mündlichen Verhandlung habe sein sollen, sei ein Richterwechsel zwischen diesem Termin und dem späteren Termin und der Beschlußfassung am 12. Anders ausgedrückt: Zwischen dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung, der Schlußverhandlung und der Entscheidung des Gerichts darf nichts geschehen, was den Sachstand verändert (vgl. Die Vorschrift betrifft nicht den Fall, daß eine mündliche Verhandlung nicht zu einer Sachentscheidung geführt hat (vgl. Oktober 1992 bestimmt oder ob die Formulierung gewählt wird, "Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung" wird auf den 12. a) Die Rechtsbeschwerde rügt: Die Patentinhaberin habe dargelegt, daß das Stimmgabel-Sensorsystem für die Messung von Winkelgeschwindigkeiten auf der Ermittlung der Corioliskraft beruhe, die proportional der Masse und der Geschwindigkeit der Stimmgabel sei. Mit diesem Vorbringen der Patentinhaberin habe sich das Bundespatentgericht nicht auseinandergesetzt, der angefochtene Beschluß ermangele insoweit der Begründung. Dort ist ausgeführt: Das aus der deutschen Auslege-schrift 25 32 042 bekannte Sensorsystem für die Winkelgeschwindigkeit diene als Wendeanzeiger für Schiffe, so daß hinsichtlich Platzbedarf und Gewicht einschränkende Vorgaben nicht beständen. Für den Fachmann liege aber auf der Hand, daß ein derartiges System für den Einsatz in Navigations- und Inertial-Leitsystemen von Flugkörpern und Lenkwaffen weniger geeignet sei, wo neben den Forderungen nach geringem Platzbedarf und Gewicht auch die Belastungen durch die bei diesem Einsatz sehr hohen Beschleunigungswerte aufträten. Dort sei bereits ein symmetrischer Resonanzfühler in Form einer Stimmgabel mit geringem Gewicht und Platzbedarf zur Messung der Winkelgeschwindigkeit unter Verwendung piezoelektrischer Materialien beschrieben, der wegen seiner geringen Masse unempfindlich gegen hohe Beschleunigungen sei. Nachdem die Patentinhaberin im Erteilungsverfahren nachgewiesen habe, daß die dort beschriebenen piezoelektrischen Sensoren wegen Instabilitäten und unerwünschter Oberschwingungen zur Messung der Winkelgeschwindigkeit nicht brauchbar seien, habe diese Schrift im weiteren Verfahren keine Rolle mehr gespielt. Im übrigen befasse sich der angefochtene Beschluß mit der Frage der Instabilitäten, unerwünschten Oberschwingungen und damit der fehlenden Eignung dieses Sensors zur Messung von Winkelgeschwindigkeiten nicht, was ebenfalls ein Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG sei. Daß das Beschwerdegericht seine Entscheidung auf diese Schrift gestützt habe, ohne sie in der mündlichen Verhandlung erörtert zu haben, behauptet die Rechtsbeschwerde nicht. Es trifft auch nicht zu, daß der Beschluß deshalb an einem Begründungsmangel leide, weil er sich nicht mit der angeblich fehlenden Eignung des dort beschriebenen Sensors zur Messung von Winkelgeschwindigkeiten befasse. "In Übereinstimmung mit den Merkmalen gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 weist dieser Sensor für die Winkelgeschwindigkeit eine Stimmgabel als symmetrischen Resonanzfühler auf, deren Schenkel 15 und deren Schaft 16 in einer gemeinsamen Ebene liegen. Daraus ergibt sich, daß und warum das Beschwerdegericht der Auffassung ist, daß mit diesem Sensor Winkelgeschwindigkeiten gemessen werden können. c) Die Rechtsbeschwerde rügt weiter, das Beschwerdegericht lege nicht dar, daß die US-Patentschrift 3 206 986 dem Fachmann die Anregung vermittele, die Winkelgeschwindigkeit auch mit extrem miniaturisierten piezoelektrischen Sensoren, nämlich unter Verwendung von Einkristallen als piezoelektrische Stimmgabelsensoren, zu messen. Diese Rüge ist unzulässig, weil sie sich darin erschöpft, den vom Beschwerdegericht erörterten Stand der Technik, anders zu bewerten, ohne einen Rechts fehler aufzuzeigen. Zur Miniaturisierung piezoelektrischer Sensoren unter Verwendung von Einkristallen als piezoelektrische Stimmgabelsensoren hat das Beschwerdegericht ausgeführt, bereits in der US-Patentschrift 3 206 986 finde sich der Hinweis, daß mit verbesserten Fertigungstechniken eine weitere Miniaturisierung des Sensorsystems möglich sei. Diese Erkenntnis habe den Fachmann veranlaßt, die Entwicklung auf dem Gebiet der aus piezoelektrischen Materialien hergestellten, symmetrischen Resonanzfühler unabhängig von deren speziellem Anwendungszweck zu verfolgen und so auch die US-Patentschrift 3 683 213 heranzuziehen, die sich unter anderem mit dem Problem befasse, Mikroresonatoren in Form einer Stimmgabel einfach herzustellen. d) Schließlich rügt die Rechtsbeschwerde, zur Versagung des Patentschutzes nach dem ersten Hilfsantrag berufe sich das Beschwerdegericht auf die US-Patentschrift 3 206 986, wo mittels der auf dem Querbalken angeordneten Elektroden ein Wechselspannungs-Signal als Ausgangssignal für die Winkelgeschwindigkeit abgegriffen werden könne. Das Beschwerdegericht räume selbst ein, daß die auf dem Querbalken angeordneten Elektroden in der Druckschrift nicht gezeigt seien. Insoweit hat das Beschwerdegericht ausgeführt, aus der US-Patentschrift 3 206 986 sei bekannt, die Ausgangssignale an dem Querbalken 14 zwischen den Schenkeln abzugreifen, der mit dem Schaft verbunden sei. ne dazu parallele Achse gedreht werde, entständen an dem Querbalken die in Fig. 4 und 6 dargestellten BiegeSchwingungen in der x-z-Ebene, so daß mittels der auf dem Querbalken angeordneten, nicht gezeigten Elektroden ein Wechselspannungssignal 41, 42 als Ausgangssignal 18 für die Winkelgeschwindigkeit abgegriffen werden könne. Ersichtlich hat das Beschwerdegericht den Zeichnungen in Verbindung mit der Beschreibung entnommen, daß die Elektroden auf dem Querbalken angeordnet sind und an ihnen ein Wechselspannungssignal als Ausgangssignal für die Winkelgeschwindigkeit abgegriffen werden kann. Im Hinblick auf den Hilfsantrag 1, wonach "die Elektroden unmittelbar im Bereich zwischen den Schenkeln und dem Schaft angeordnet" sein sollen (Merkmal b), hat das Beschwerdegericht ausgeführt, diese Anordnung könne nichts zur Stützung der Erfindungshöhe beitragen, weil aus der US-Pa-tentschrift 3 206 986 bereits bekannt sei, die durch die Biegeschwingungen dieses Bereichs piezoelektrisch erzeugte Spannung als Ausgangssignal zu erfassen. Das Beschwerdegericht meint also, die spezielle Anordnung der Elektroden zwischen den Schenkeln und dem Schaft beruhe angesichts der vorbekannten Gestaltung nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin ist daher mit der Kostenfolge nach § 109 Abs. 1 PatG zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich erachtet (§ 107 Abs. 1 PatG).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 1/93 vom 28. September 1993 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend das deutsche Patent 34 17 858 Patentinhaberin und Rechtsbeschwerdeführerin, SSr Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. September 1993 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Melullis und Dr. Greiner beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 31. Senats (Technischer Beschwerdesenat XIX) des Bundespatentgerichts vom 12. Oktober 1992 wird auf Kosten der Patentinhaberin zurückgewiesen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,— DM festgesetzt. Gründe: I. Das deutsche Patent 34 17 858 mit der Bezeichnung '’Sensorsystem für die Winkelgeschwindigkeit" wurde im Einspruchsverfahren gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 PatG widerrufen. Die von der Patentinhaberin dagegen eingelegte Beschwerde wies das Bundespatentgericht mit Beschluß vom 12. Oktober 1992 zurück. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde rügt die Patentinhaberin, das beschließende Gericht sei 3 nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 100 Abs. 3 Nr. 1 PatG), außerdem sei der angefochtene Beschluß nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG). Die Rechtsbeschwerdeführerin beantragt, den Beschluß des Bundespatentgerichts vom 12. Oktober 1992 aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. In einem am 24. Juni 1993 gleichzeitig beim Deutschen Patentamt und beim Rechtsbeschwerdegericht eingereichten Schriftsatz hat die Patentinhaberin und Rechtsbeschwerdeführerin die Teilung des Patents 34 17 858 erklärt. Den durch vier Verfahrensansprüche abgetrennten Teil des widerrufenen Patents will sie als Teilanmeldung beim Deutschen Patentamt weiterführen. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil sie darauf gestützt ist, das beschließende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 100 Abs. 3 Nr. 1 PatG) und der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG). Sie ist jedoch nicht begründet, weil die gerügten Mängel nicht vorliegen. 1. Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Sen.Beschl. v. 02.03.1993 - X ZB 14/92 - Rohrausformer, GRUR 1993, 655), kann im Verfahren der Rechtsbeschwerde eine nach Beendigung der Tatsacheninstanz erklärte Teilung des Patents nicht berücksichtigt werden. Nach seiner gesetzlichen Ausge- 4 staltung entspricht das Verfahren der Rechtsbeschwerde dem der Revision. Wie diese kann auch sie nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 101 Abs. 2 PatG). Wie das Revisionsgericht ist das Rechtsbeschwerdegericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (§ 107 Abs. 2 PatG). Das schließt nicht nur die Berücksichtigung neuen tatsächlichen Vorbringens, sondern darüber hinaus auch sonst aus, der Entscheidung einen von den Feststellungen des Beschwerdegerichts als letzter Tatsacheninstanz abweichenden Sachverhalt zugrunde zu legen. Die im Rechtsbeschwerdeverfahren eingereichte Teilungserklärung hat eine Veränderung der maßgeblichen tatsächlichen Entscheidungsgrundlage zur Folge. Das ist mit dem Wesen und der Funktion des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht zu vereinbaren; in diesem ist daher die Berücksichtigung einer nach Abschluß der Tatsacheninstanzen erklärten Teilung des Streitpatents ausgeschlossen (vgl. auch Sen.Beschl. v. 06.09.1979 - X ZB 10/78, GRUR 1980, 104, 105 - Kupplungsgewinde; Benkard/Schäfers, PatG/GebrMG, 8. Aufl., § 60 PatG Rdn. 2). 2. Das beschließende Beschwerdegericht war ordnungsgemäß besetzt. a) Die Rechtsbeschwerdeführerin macht insoweit geltend: Der angefochtene Beschluß sei in der Besetzung durch den Vorsitzenden Richter S^mmP, die technischen Mitglieder Dr. und Dr. sowie das rechtskundige Mitglied Dr. Vogel von auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1992 erlassen worden. Zuvor sei in der Sache bereits am 1. Juni 1992 unter Mitwirkung des Vorsitzenden 5 Richters sowie der technischen Richter Schupp und Dr. sowie des rechtskundigen Mitglieds Dr. Vogel von verhandelt worden. Zwischen dem 1. Juni 1992 und dem 12. Oktober 1992 habe mithin ein Richterwechsel stattgefunden. Aus § 93 Abs. 3 PatG ergebe sich, daß bei der Beratung und Abstimmung über die Entscheidung nur die Richter mitwirken dürften, die an der vorangegangenen mündlichen Verhandlung teilgenommen hätten. Die mündlichen Verhandlungen vom 1. Juni 1992 und 12. Oktober 1992 bildeten eine Einheit. Dies ergebe sich daraus, daß der Vorsitzende nach Schließung der Verhandlung und Beratung des Gerichts am 1. Juni 1992 den Beschluß verkündet habe, Termin zur "Fortsetzung der mündlichen Verhandlung" werde auf den 12. Oktober 1992 bestimmt. Daraus sei zu folgern, daß beide Termine nach dem Willen des Beschwerdesenats eine einheitliche mündliche Verhandlung sein sollten. Die einheitliche Verhandlung sei am 1. Juni 1992 nur unterbrochen und am 12. Oktober 1992 weitergeführt worden. Da der Termin vom 1. Juni 1992 mithin Bestandteil einer einheitlichen mündlichen Verhandlung habe sein sollen, sei ein Richterwechsel zwischen diesem Termin und dem späteren Termin und der Beschlußfassung am 12. Oktober 1992 unzulässig gewesen. Der Richterwechsel habe sich erkennbar auf die Entscheidung des Beschwerdesenats ausgewirkt, wozu die Rechtsbeschwerde weiteres vorträgt. b) Die Rüge ist unbegründet. Aus der Gerichtsakte ergibt sich, daß sich das planmäßige technische Mitglied des 31. Senats des Bundespatentgerichts, Richter Dr. vom 25. Mai bis 9. Juni 1992 in Urlaub befand und von dem technischen Beisitzer Richter Sch^P vertreten wurde. Es ergibt sich aus der Akte ferner, daß die "geschäftsplanmäßige Besetzung" am 12. Oktober 1992 die Mitwirkung des technischen Beisitzers Dr. vor- sah. Demgemäß entspricht die Besetzung vom 12. Oktober 1992, den vom Vorsitzenden für das Geschäftsjahr 1992 aufgestell-ten senatsinternen Mitwirkungsgrundsätzen. Diese Mitwirkungsgrundsätze sind nicht zu beanstanden (vgl. Sen.Beschl. v. 22.06.1993 - X ZB 16/92 - senatsinterne Mitwirkungsgrund-sätze, BB 1993, 1762 = ZIP 1993, 1340 ). Ein Verstoß gegen § 93 Abs. 3 PatG liegt nicht vor. Diese Vorschrift bestimmt, daß ein Richter im Falle einer vorhergegangenen mündlichen Verhandlung ohne Zustimmung der Beteiligten nur dann an der abschließenden Entscheidung mit-wirken kann, wenn er "bei der letzten mündlichen Verhandlung" zugegen war. Inhaltlich besagt die Vorschrift, daß nur der in der letzten mündlichen Verhandlung erörterte Sachverhalt Grundlage der Entscheidung ist. Anders ausgedrückt: Zwischen dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung, der Schlußverhandlung und der Entscheidung des Gerichts darf nichts geschehen, was den Sachstand verändert (vgl. Sen.Beschl. v. 16.10.1973 - X ZB 15/72, GRUR 1974, 294 r. Sp. - Richterwechsel II). Die Vorschrift betrifft nicht den Fall, daß eine mündliche Verhandlung nicht zu einer Sachentscheidung geführt hat (vgl. Sen.Beschl. v. 13.05.1971 - X ZB 3/71, GRUR 1971, 532, 533 - Richterwechsel I). So ist es hier. Die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1992 hat nicht zu einer Sachentscheidung geführt, sondern endete mit der Bestimmung eines neuen Verhandlungstermins am 12. Oktober 1992. Es macht keinen Unterschied, ob der nach Schließung der mündlichen Verhandlung durch den Vorsitzenden er- 7 gangene Beschlußtenor lautet, "neuer Termin" werde auf den 12. Oktober 1992 bestimmt oder ob die Formulierung gewählt wird, "Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung" wird auf den 12. Oktober 1992 bestimmt. 3. Ein Verstoß gegen § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG liegt nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dient § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG nur der Sicherung des Begründungszwangs und soll nicht eine einheitliche Rechtsprechung gewährleisten. Bei einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde ist daher nicht zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung sachlich zutreffend ist. Andererseits genügt es nicht, daß die angefochtene Entscheidung überhaupt Entscheidungsgründe aufweist. Die Begründung darf sich nicht in inhaltsleeren Redensarten erschöpfen oder so unverständlich und verworren sein, daß aus ihr nicht mehr zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für die Entscheidung maßgeblich waren (vgl. BGH, Beschl. v. 21.12.1962 - I ZB 27/62, BGHZ 39, 333, 337 ff. - Warmpressen; BGH, Beschl. v. 28.11.1978 - X ZB 17/77, GRUR 1979, 220 - ß-Wollastonit; BGH, Beschl. v. 09.07.1980 - X ZB 9/79, GRUR 1980, 984 - Tomograph; BGH, Beschl. v. 03.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159 - Crackkatalysator II). So liegt es hier nicht. a) Die Rechtsbeschwerde rügt: Die Patentinhaberin habe dargelegt, daß das Stimmgabel-Sensorsystem für die Messung von Winkelgeschwindigkeiten auf der Ermittlung der Corioliskraft beruhe, die proportional der Masse und der Geschwindigkeit der Stimmgabel sei. Der Übergang von dem aus der deutschen Auslegeschrift 25 32 042 bekannten schweren elek- 8 tromagnetischen Sensorsystem zu dem piezoelektrischen Sensorsystem der streitigen Anmeldung bedeute eine Massen-Ver-ringerung im Verhältnis 1:1.000.000. Der Fachmann habe nicht erwarten können, daß die massenabhängige Ermittlung der Corioliskraft noch nach einer derartigen Massenverringerung mit technischen Mitteln möglich sein könnte. Mit diesem Vorbringen der Patentinhaberin habe sich das Bundespatentgericht nicht auseinandergesetzt, der angefochtene Beschluß ermangele insoweit der Begründung. Die Rüge ist unbegründet. Bei der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde ist nicht zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung alle objektiv wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt (vgl. BGH, Beschl. v. 16.12.1986 - X ZB 17/86, GRUR 1987, 286 - Emissionssteuerung) . Im übrigen hat das Beschwerdegericht dieses Vorbringen der Patentinhaberin nicht unberücksichtigt gelassen. Es ist im angefochtenen Beschluß nicht nur referiert (aaO S. 7), das Beschwerdegericht setzt sich mit diesem Vorbringen der Patentinhaberin auch sachlich auseinander (aaO S. 11). Dort ist ausgeführt: Das aus der deutschen Auslege-schrift 25 32 042 bekannte Sensorsystem für die Winkelgeschwindigkeit diene als Wendeanzeiger für Schiffe, so daß hinsichtlich Platzbedarf und Gewicht einschränkende Vorgaben nicht beständen. Deshalb könne in diesem Einsatzbereich problemlos eine massive MetallStimmgabel mit elektromagnetischer Anregung der Stimmgabel und elektromagnetischer Erfassung der Torsionsschwingungen des Schaftes der Stimmgabel verwendet werden, um daraus die Winkelgeschwindigkeit zu bestimmen. Für den Fachmann habe keine Notwendigkeit bestan- 9 den, für diesen Einsatzbereich von der bewährten, aber relativ massigen Anordnung abzugehen. Für den Fachmann liege aber auf der Hand, daß ein derartiges System für den Einsatz in Navigations- und Inertial-Leitsystemen von Flugkörpern und Lenkwaffen weniger geeignet sei, wo neben den Forderungen nach geringem Platzbedarf und Gewicht auch die Belastungen durch die bei diesem Einsatz sehr hohen Beschleunigungswerte aufträten. Das Beschwerdegericht führt weiter aus, aus den vorgenannten Gründen sei es für den Fachmann naheliegend gewesen, auf das in der US-Patentschrift 3 206 986 beschriebene System zurückzugreifen. Dort sei bereits ein symmetrischer Resonanzfühler in Form einer Stimmgabel mit geringem Gewicht und Platzbedarf zur Messung der Winkelgeschwindigkeit unter Verwendung piezoelektrischer Materialien beschrieben, der wegen seiner geringen Masse unempfindlich gegen hohe Beschleunigungen sei. b) Im Hinblick auf die genannte US-Patentschrift 3 206 986 rügt die Rechtsbeschwerde weiter, ihre Heranziehung durch das Beschwerdegericht stelle eine Überraschungsentscheidung dar. Nachdem die Patentinhaberin im Erteilungsverfahren nachgewiesen habe, daß die dort beschriebenen piezoelektrischen Sensoren wegen Instabilitäten und unerwünschter Oberschwingungen zur Messung der Winkelgeschwindigkeit nicht brauchbar seien, habe diese Schrift im weiteren Verfahren keine Rolle mehr gespielt. Im übrigen befasse sich der angefochtene Beschluß mit der Frage der Instabilitäten, unerwünschten Oberschwingungen und damit der fehlenden Eignung dieses Sensors zur Messung von Winkelgeschwindigkeiten nicht, was ebenfalls ein Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG sei. 10 Diese Rügen der Rechtsbeschwerde sind teilweise bereits unzulässig und im übrigen unbegründet. Die Verletzung rechtlichen Gehörs eröffnet die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 19.09.1989 - X ZB 6/89, GRUR 1990, 110 - rechtliches Gehör), so daß die Rüge selbst dann keinen Erfolg haben könnte, wenn insoweit eine Überraschungsentscheidung vorläge. Im übrigen kann keine Rede davon sein, daß die Heranziehung der US-Pa-tentschrift 3 206 986 für die Patentinhaberin überraschend gewesen wäre. Denn diese Schrift war bereits Gegenstand der Erörterung im Erteilungsverfahren. In der Streitpatentschrift ist zu dieser Schrift ausgeführt, die Ausgangssignale der dort verwendeten Schwingkörper aus unterschiedlichen piezoelektrischen Materialien seien durch Übergangseffekte beeinflußt, die entständen, wenn sich die Schwingungsenergie und die elektrische Energie durch die unterschiedlichen Kristallstrukturen ausbreiteten. Die Patentinhaberin kannte diese Schrift lange vor der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht. Daß das Beschwerdegericht seine Entscheidung auf diese Schrift gestützt habe, ohne sie in der mündlichen Verhandlung erörtert zu haben, behauptet die Rechtsbeschwerde nicht. Es trifft auch nicht zu, daß der Beschluß deshalb an einem Begründungsmangel leide, weil er sich nicht mit der angeblich fehlenden Eignung des dort beschriebenen Sensors zur Messung von Winkelgeschwindigkeiten befasse. Das Beschwerdegericht führt zu dieser Schrift insoweit wörtlich aus: 11 "In Übereinstimmung mit den Merkmalen gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 weist dieser Sensor für die Winkelgeschwindigkeit eine Stimmgabel als symmetrischen Resonanzfühler auf, deren Schenkel 15 und deren Schaft 16 in einer gemeinsamen Ebene liegen. An die Schenkel ist eine Antriebseinrichtung 27 gekoppelt, die die Schenkel zu Schwingungen mit einer der Antriebsfrequenz entsprechenden Frequenz anregt. Mittels einer Elektrodeneinrichtung werden die AusgangsSignale 18 abgegriffen, die der Winkelgeschwindigkeit bei Drehung des Systems um die Achse des Schaftes 16 entsprechen. Die Signale werden einer Detektoreinrichtung 50, 58 und einer Einrichtung 62 zur Erzeugung eines die Winkelgeschwindigkeit anzeigenden Signals 63 zugeführt, vgl. Fig. 1, 8 und 9 mit zugehöriger Beschreibung." Daraus ergibt sich, daß und warum das Beschwerdegericht der Auffassung ist, daß mit diesem Sensor Winkelgeschwindigkeiten gemessen werden können. Die Rüge der Rechtsbeschwerde läuft darauf hinaus, daß sie in diesem Punkt technisch anderer Ansicht ist, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Eine solche Rüge ist unzulässig. c) Die Rechtsbeschwerde rügt weiter, das Beschwerdegericht lege nicht dar, daß die US-Patentschrift 3 206 986 dem Fachmann die Anregung vermittele, die Winkelgeschwindigkeit auch mit extrem miniaturisierten piezoelektrischen Sensoren, nämlich unter Verwendung von Einkristallen als piezoelektrische Stimmgabelsensoren, zu messen. Piezoelektrische Stimmgabelresonatoren seien nur für Armbanduhren beschrieben. SS Diese Rüge ist unzulässig, weil sie sich darin erschöpft, den vom Beschwerdegericht erörterten Stand der Technik, anders zu bewerten, ohne einen Rechts fehler aufzuzeigen. Ein Fall des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG wird insoweit nicht schlüssig vorgetragen. Zur Miniaturisierung piezoelektrischer Sensoren unter Verwendung von Einkristallen als piezoelektrische Stimmgabelsensoren hat das Beschwerdegericht ausgeführt, bereits in der US-Patentschrift 3 206 986 finde sich der Hinweis, daß mit verbesserten Fertigungstechniken eine weitere Miniaturisierung des Sensorsystems möglich sei. Der Fachmann des Prioritätstages des Streitpatents habe erkannt, daß mit den Bearbeitungsmethoden für piezoelektrische Materialien, wie sie zur Zeit der Entwicklung des Sensorsystems gemäß der US-Patentschrift 3 206 986 zur Verfügung standen, die dort beschriebenen platten- und stabförmigen piezoelektrischen Einzelelemente zwar einfach herstellbar seien, daß aber der Zusammenbau eines derartigen Sensors sehr aufwendig sei. Diese Erkenntnis habe den Fachmann veranlaßt, die Entwicklung auf dem Gebiet der aus piezoelektrischen Materialien hergestellten, symmetrischen Resonanzfühler unabhängig von deren speziellem Anwendungszweck zu verfolgen und so auch die US-Patentschrift 3 683 213 heranzuziehen, die sich unter anderem mit dem Problem befasse, Mikroresonatoren in Form einer Stimmgabel einfach herzustellen. Dieser Schrift sei zu entnehmen, mit mikrolithographischen Techniken eine einstückig ausgebildete Stimmgabel als Mikroresonator aus einem einzigen Kristall aus piezoelektrischem Material zu fertigen. Der Fachmann erhalte so den entscheidenden Hinweis auf eine geeignete Fertigungstechnik, die es ermögliche, einen stimmgabelförmigen Resonanzfühler aus einem einzigen Kristall aus piezoelektrischem Material 13 auszubilden (Merkmal a des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag) . Das ist eine klare und verständliche Begründung. Alles, was die Rechtsbeschwerde dem entgegensetzt, ist eine abweichende technische Bewertung. Eine solche Rüge ist unzulässig. d) Schließlich rügt die Rechtsbeschwerde, zur Versagung des Patentschutzes nach dem ersten Hilfsantrag berufe sich das Beschwerdegericht auf die US-Patentschrift 3 206 986, wo mittels der auf dem Querbalken angeordneten Elektroden ein Wechselspannungs-Signal als Ausgangssignal für die Winkelgeschwindigkeit abgegriffen werden könne. Das Beschwerdegericht räume selbst ein, daß die auf dem Querbalken angeordneten Elektroden in der Druckschrift nicht gezeigt seien. Es lege aber nicht dar, woraus es entnehme, daß die "nicht gezeigten" Elektroden am Querbalken zwischen den Schenkeln und dem Schaft angeordnet seien. Darin liege ein Begründungsmangel im Sinne von § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG. Es kann unentschieden bleiben, ob auch diese Rüge bereits unzulässig ist, denn sie ist jedenfalls unbegründet. Es geht hier einmal um das Merkmal b (Hauptantrag), wonach die Elektrodeneinrichtung ein Paar von Ausgangselektroden für jeden Schenkel zur Abnahme der piezoelektrisch erzeugten Spannung aufweist. Insoweit hat das Beschwerdegericht ausgeführt, aus der US-Patentschrift 3 206 986 sei bekannt, die Ausgangssignale an dem Querbalken 14 zwischen den Schenkeln abzugreifen, der mit dem Schaft verbunden sei. Der Querbalken bestehe ebenso wie die Schenkel aus piezoelektrischem Material. Sobald der Sensor mit den gemäß Fig. 3 und 5 in der x-y-Ebene schwingenden Schenkeln um die y-Achse oder ei- 55“ ne dazu parallele Achse gedreht werde, entständen an dem Querbalken die in Fig. 4 und 6 dargestellten BiegeSchwingungen in der x-z-Ebene, so daß mittels der auf dem Querbalken angeordneten, nicht gezeigten Elektroden ein Wechselspannungssignal 41, 42 als Ausgangssignal 18 für die Winkelgeschwindigkeit abgegriffen werden könne. Ersichtlich hat das Beschwerdegericht den Zeichnungen in Verbindung mit der Beschreibung entnommen, daß die Elektroden auf dem Querbalken angeordnet sind und an ihnen ein Wechselspannungssignal als Ausgangssignal für die Winkelgeschwindigkeit abgegriffen werden kann. Daß diese Elektroden in den Figuren nicht gezeigt sind, hat das Beschwerdegericht nicht übersehen. Im Hinblick auf den Hilfsantrag 1, wonach "die Elektroden unmittelbar im Bereich zwischen den Schenkeln und dem Schaft angeordnet" sein sollen (Merkmal b), hat das Beschwerdegericht ausgeführt, diese Anordnung könne nichts zur Stützung der Erfindungshöhe beitragen, weil aus der US-Pa-tentschrift 3 206 986 bereits bekannt sei, die durch die Biegeschwingungen dieses Bereichs piezoelektrisch erzeugte Spannung als Ausgangssignal zu erfassen. Das Beschwerdegericht meint also, die spezielle Anordnung der Elektroden zwischen den Schenkeln und dem Schaft beruhe angesichts der vorbekannten Gestaltung nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Das ist eine verständliche Begründung; es kommt nicht darauf an, ob sie zutrifft. III. Die Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin ist daher mit der Kostenfolge nach § 109 Abs. 1 PatG zurückzuweisen. 15 Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich erachtet (§ 107 Abs. 1 PatG). Rogge Maltzahn Jestaedt Melullis Greiner