Mit der Beschwerde hat die Patentinhaberin beantragt, das Patent aufrechtzuerhalten, und zwar mit den am 29. Sie hat die Auffassung vertreten, der nunmehr verteidigte Anspruch 1 sei für den Fachmann aus den Anmeldeunterlagen als zur Erfindung gehörend entnehmbar gewesen und durch den Stand der Technik nicht nahegelegt. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil die Anordnung des gesamten Planetengetriebes innerhalb der axialen Erstreckung des Rades (Felge) in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen nicht ausreichend offenbart sei. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde rügt die Patentinhaberin, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG) und beantragt dessen Aufhebung und die Zurückverweisung an das Bundespatentgericht . 1. Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde als Begründungsmangel, das Bundespatentgericht habe zwar festgestellt, daß der Fachmann am Anmeldetag des Patents unter dem Begriff "Radkopf" nicht nur das Gleichlaufgelenk, sondern allgemein das verdickte Ende einer Achse, also einschließlich des Pianetengetriebes und der Lagerung, verstanden habe, gleichwohl aber die Textstelle auf Seite 5 Abs.3 der Patentanmeldung Das Bundespatentgericht hat den Wortsinn des Begriffs "Radkopf" zunächst als nicht eindeutig definiert angesehen: Er könne im allgemeinen so verstanden werden, daß er auch das Planetengetriebe umfassen könne (S. der genannten Textstelle in Verbindung mit den Angaben auf Seite 4 Abs. 2 der Anmeldung, wonach bei bekannten Lenkachsen die Gelenkanordnung aus dem Radkörper herausrage, ist es zu der Überzeugung gelangt, daß die Anordnung des Planetengetriebes innerhalb der axialen Erstreckung des Rades oder der Felge, wie im Patentanspruch 1 beansprucht, nicht als zur Erfindung gehörend offenbart worden sei. Die Rechtsbeschwerde dringt auch nicht damit durch, die angefochtene Entscheidung lasse im unklaren, unter welchen möglichen Maßstäben das Bundespatentgericht die angebliche "Eindeutigkeit" der Textstelle auf Seite 5 Abs.3 der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen beurteilen wollte. Das Bundespatentgericht hat festgestellt, wie die streitige Textstelle der ursprünglichen Unterlagen nach seinem Verständnis der fachmännischen Erkenntnis auszulegen ist. Auch soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Bundespatentgericht habe sich bei der Ermittlung des Öffenbarungs-gehalts der ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht auf die Textstellen Seite 5 Abs.3 und Seite 4 Abs. 2 beschränken dürfen, vielmehr habe es die Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldung heranziehen müssen, greift sie im Ergebnis die sachliche Richtigkeit der Entscheidung an. Selbst wenn das Beschwerdegericht, wie die Rechtsbeschwerde rügt, verschiedene Angaben, denen zu entnehmen sei, daß auch das Planetengetriebe völlig innerhalb der Felge liegen sollte, fehlerhaft nicht berücksichtigt haben sollte, so kann gleichwohl hieraus das Fehlen einer Begründung nicht hergeleitet werden. Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG als unbegründet zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF 3 X ZB 1/88 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache betreffend das Patent 29 30 298 der Zahnradfabrik Fr^HHHBBHfe Aktiengesellschaft, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, Dr.-Ing. Friedrich BMP, Dr. Ernst Briefe, Prof. Dr.-Ing. Hubertus 1. -Kfm. Max M< und Dr. Diether W| Patentinhaberin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. MHHP und weitere Verfahrensbeteiligte vor dem Bundesgerichtshof s die Ma^ft-Fe||^p Services N.V., (Nil Einsprechende I und Rechtsbeschwerdegegnerin I, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin die Fol & Sa] Oy, Hel Einsprechende III und Rechtsbeschwerdegegnerin II, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. und 2 3 die F| S. p. A. , Mol Einsprechende V und Rechtsbeschwerdegegnerin III, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. und weitere Verfahrensbeteiligte vor dem Bundespatentgericht: die Aktiengesellschaft, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, Dr. Karl-Josef Ni000 und Werner MÜ0M0I Straße 10, Einsprechende II und Beschwerdegegnerin II, 3 3 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Januar 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn, Dr. Jestaedt und Dr. Broß beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 9. Senats (Technischen Beschwerdesenats IV) des Bundespatentgerichts vom 19. Oktober 1987 wird auf Kosten der Patentinhaberin zurückgewiesen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 100.000.- DM festgesetzt. 4 3 Gründe : I. Das Deutsche Patentamt hat das am 26. Juli 1979 angemeldete und am 5. August 1983 erteilte Patent 29 30 298/ das eine "angetriebene Lenkachse" für Ackerschlepper und Nutzfahrzeuge betrifft/ nach Prüfung mehrerer Einsprüche widerrufen, weil das Patentbegehren gegenüber den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen unzulässig geändert worden sei und nach Abzug dieser Änderungen dem Gegenstand des Anspruchs 1 die erforderliche Erfindungshöhe gegenüber dem Stand der Technik fehle. Mit der Beschwerde hat die Patentinhaberin beantragt, das Patent aufrechtzuerhalten, und zwar mit den am 29. September 1987 eingegangenen Unterlagen (Patentansprüche 1 und 2, Beschreibungen S. 1-7) und der Figur 1 gemäß Patentschrift, hilfsweise mit der Maßgabe, daß in Anspruch 1 "des Rades" durch "der Felge" ersetzt wird. Sie hat die Auffassung vertreten, der nunmehr verteidigte Anspruch 1 sei für den Fachmann aus den Anmeldeunterlagen als zur Erfindung gehörend entnehmbar gewesen und durch den Stand der Technik nicht nahegelegt. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil die Anordnung des gesamten Planetengetriebes innerhalb der axialen Erstreckung des Rades (Felge) in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen nicht ausreichend offenbart sei. 5 Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde rügt die Patentinhaberin, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG) und beantragt dessen Aufhebung und die Zurückverweisung an das Bundespatentgericht . Die Einsprechenden I, III und V bitten um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie hat aber keinen Erfolg, weil der gerügte Mangel nicht vorliegt. 1. Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde als Begründungsmangel, das Bundespatentgericht habe zwar festgestellt, daß der Fachmann am Anmeldetag des Patents unter dem Begriff "Radkopf" nicht nur das Gleichlaufgelenk, sondern allgemein das verdickte Ende einer Achse, also einschließlich des Pianetengetriebes und der Lagerung, verstanden habe, gleichwohl aber die Textstelle auf Seite 5 Abs. 3 der Patentanmeldung "... daß der Radkopf mit dem Gleichlaufgelenk völlig innerhalb der Felge liegt und damit ein erheblich besserer Schutz gegeben ist" dahin gedeutet habe, offenbart sei dem Fachmann nur die Lage des Gleichlaufgelenks. Das Bundespatentgericht hat den Wortsinn des Begriffs "Radkopf" zunächst als nicht eindeutig definiert angesehen: Er könne im allgemeinen so verstanden werden, daß er auch das Planetengetriebe umfassen könne (S. 8 Abs. 2). Unter Berücksichtigung des Fachwissens zu 6 3 der genannten Textstelle in Verbindung mit den Angaben auf Seite 4 Abs. 2 der Anmeldung, wonach bei bekannten Lenkachsen die Gelenkanordnung aus dem Radkörper herausrage, ist es zu der Überzeugung gelangt, daß die Anordnung des Planetengetriebes innerhalb der axialen Erstreckung des Rades oder der Felge, wie im Patentanspruch 1 beansprucht, nicht als zur Erfindung gehörend offenbart worden sei. Ob diese Beurteilung unzutreffend ist, wie die Rechtsbeschwerde meint, kann nicht überprüft werden. Die Ausführungen des Bundespatentgerichts sind entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weder verworren noch in sich widersprüchlich und unverständlich. Vielmehr lassen sie eindeutig erkennen, auf welcher tatsächlichen Grundlage und welchen rechtlichen Erwägungen die getroffene Entscheidung beruht. 2. Die Rechtsbeschwerde dringt auch nicht damit durch, die angefochtene Entscheidung lasse im unklaren, unter welchen möglichen Maßstäben das Bundespatentgericht die angebliche "Eindeutigkeit" der Textstelle auf Seite 5 Abs. 3 der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen beurteilen wollte. Es habe nämlich offengelassen, ob der Durchschnittsfachmann, der die ursprüngliche Anmeldung lese, gar nicht auf den Gedanken komme, diese Textstelle könne anders, als vom Beschwerdegericht angenommen, zu interpretieren sein, oder ob der Fachmann der Stelle zwar die Möglichkeit verschiedener Bedeutungsinhalte zuordne, aber aus den sonstigen Ausführungen der ursprünglichen Anmeldung erfahre, daß nur eine bestimmte Bedeutung - nämlich die vom Bundespatentgericht angenommene - maßgeblich sein solle. Einer näheren Begründung 7 bedurfte es in diesem Punkte nicht. Das Bundespatentgericht hat festgestellt, wie die streitige Textstelle der ursprünglichen Unterlagen nach seinem Verständnis der fachmännischen Erkenntnis auszulegen ist. Die Rechtsbeschwerde übt insoweit im Ergebnis lediglich Kritik an der sachlichen Richtigkeit der Entscheidung, ohne einen Mangel der Begründung im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG aufzuzeigen. 3. Auch soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Bundespatentgericht habe sich bei der Ermittlung des Öffenbarungs-gehalts der ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht auf die Textstellen Seite 5 Abs. 3 und Seite 4 Abs. 2 beschränken dürfen, vielmehr habe es die Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldung heranziehen müssen, greift sie im Ergebnis die sachliche Richtigkeit der Entscheidung an. Selbst wenn das Beschwerdegericht, wie die Rechtsbeschwerde rügt, verschiedene Angaben, denen zu entnehmen sei, daß auch das Planetengetriebe völlig innerhalb der Felge liegen sollte, fehlerhaft nicht berücksichtigt haben sollte, so kann gleichwohl hieraus das Fehlen einer Begründung nicht hergeleitet werden. 8 3 4. Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG als unbegründet zurückzuweisen. Der Senat hat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG). Bruchhausen Jestaedt Rogge Broß Maltzahn