Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 19. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde des Patentinhabers gegen den das Patent 2 503 018 - einen Kabelverteiler-schrank aus Kunststoff für Niederspannungsverteilung betreffend - widerrufenden Beschluß des Deutschen Patentamts zurückgewiesen . den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil sie rügt, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG). Dem Erfordernis der Begrün dung ist genügt, wenn zu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung genommen und zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren (BGH GRUR 1978, 423 -Mähmaschine; 1980, 846, 847 - Lunkerverhütungsmittel). 2. Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung hat das Bundespatentgericht im angefochtenen Beschluß zu dem Anmeldungsgegenstand Stellung genommen. Das Bundespatentgericht hat aber dargelegt, warum entgegen der Auffassung des Patentinhabers die im Patent anspruch 1 genannten "Erhebungen" als "Rippen" zu bezeichnen sind. Der Gesamtzusammenhang der Gründe des angefochtenen Beschlusses ergibt, auf welche Überlegungen das Bundespatentge-richt seine Entscheidung zu diesem Punkt gestützt hat, selbst wenn sich in Einzelausführungen Unvollständigkeiten oder Unric tigkeiten finden sollten (BGH GRUR 1967, 548 ff. Alle weiteren Angriffe der Rechtsbeschwerde zur Würdigung des Standes der Technik durch den Vor der r ich ter richten sich ii Wirklichkeit gegen die vom Bundespatentgericht aus dem Stand d< Technik gezogene Rechtsfolge; sie bewegen sich also auf sachlich-rechtlichem Gebiet. nicht Stellung dazu genommen, weshalb es den nachgewiesenen Stand der Technik anders gewichtet und die fehlende Erfindungshöhe nicht belegt, sondern nur behauptet. Da man dem Prospekt der Firma PaflMI nichts als Linien oder Striche entnehmen könne, wäre die Auffassung des Bundespatentgerichts nur dann schlüssig, wenn man zur Erklärung dieser Linien oder Striche die EdF-Norm HN 62-S-15 heranziehe. , Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit den Regelungen in §§ 146, 282 ZPO dargelegt hat, ist unter selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln, zu denen Die von der Rechtsbeschwerde als übergangen bezeichneten Punkte betreffen allesamt nicht selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel. 5. Ferner handelt es sich um eine unbeachtliche Sachrüge der Rechtsbeschwerde, soweit diese rügt, das Bundespatentgericht habe unzulässig die vorgelegte Mustertür als Stand der Technik gewertet. 7 der Beschlußausfertigung), daß das Bundespatentgericht diese Mustertür nur als Anschauungsbeispiel dafür gewertet hat, wie die Ausführungsform nach dem Prospekt der Firma Panelect in Wirklichkeit ausgesehen hat. 4 - 7) werden die vom Bundespatentgericht für seine Annahme, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht erfinderisch, genannten Gesichtspunkte durch eine hiervon abweichende eigene Würdigung ersetzt. Nach allem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG als unbegründet zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF ? ? X ZB 1/86 BESCHLUSS in der Rechtsbescbwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 25 03 018.6-34 des Hans is tr aße Patentinhaber und Rechtsbeschwerdeführer , - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr Verfahrensbete ilig te: 1. Verwaltungsgesellschaft mbH, >s tr aße ™ t - Verfahrensbevollmächtigte: Einsprechende III und Rechtsbeschwerdegegnerin I, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. 2. Fritz Dr ■■H KG, Spezialfabrik für Elektrizitätswerks“ bedarf GmbH & Co,, ItfflflHHBs tr aße M, WflMHl Ä» Einsprechende I und Rechtsbeschwerdegegnerin IIf Einsprechende II und Rechtsbeschwerdegegnerin III - Verfahrensbevollmächtigter (vor dem Bundespatentgericht): Patentanwalt Dipl.-Ing. ts tr aße 4. Flachglas AG, f Einsprechende IV und Rechtsbeschwerdegegnerin IV, - Verfahrensbevollmächtigte (vor dem Bundespatentgericht): Patentanwälte 5. Karl PfMHBHP Elektrotechnische Spezialartikel GmbH & Co. kg, SMHBBP Einsprechende V und Rechtsbeschwerdegegnerin V, - Verfahrensbevollmächtigte (vor dem Bundespatentgericht): Patentanwälte Phys. MHR 3 32, Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn, Dr. Jestaedt und Dr. Broß beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 19. Senats (Technischer Beschwerdesenat XIV) des Bundespatentgerichts vom 23. Oktober 1985 wird auf Kosten des Patentinhabers zurückgewiesen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 200.000,— DM festgesetzt. Gründe: I. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde des Patentinhabers gegen den das Patent 2 503 018 - einen Kabelverteiler-schrank aus Kunststoff für Niederspannungsverteilung betreffend - widerrufenden Beschluß des Deutschen Patentamts zurückgewiesen . Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Patentinhaber, 4 den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Die Einsprechende zu ITT beantragt, die Rechtsbeschwerde des Patentinhabers zurückzuweisen . II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil sie rügt, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG). Sie führt jedoch nicht zu dem Erfolg, da der gerügte Mangel nicht vorliegt- 1. § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG dient nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere BGHZ 39, 333, 337 ff., 341 - Warmpressen; BGH GRUR 1979, 220, 221 - ß-Wollastonit) nur der Sicherung des Begründungszwangs. Dem Erfordernis der Begrün dung ist genügt, wenn zu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung genommen und zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren (BGH GRUR 1978, 423 -Mähmaschine; 1980, 846, 847 - Lunkerverhütungsmittel). 2. Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung hat das Bundespatentgericht im angefochtenen Beschluß zu dem Anmeldungsgegenstand Stellung genommen. Es hat die dem Gegenstand des Anspruchs 1 zugrunde liegende Aufgabe bezeichnet 5 einen Kabelverteilersehrank aus Kunststoff für Niederspannungsverteilung zu schaffen, der das inoffizielle Anbringen von Beschriftungen und Plakaten auf einer oder mehreren seiner Seitenflächen unmöglich mache, und auf Seite 6 der Beschlußausfertigung deren Lösung her vorgehoben. 3. Das Bundespatentgericht hat auch die Gründe, die zur Verneinung der Erfindungshöhe geführt haben, erläutert. Aus dem Prospekt der Firma Panelect bzw. der EdF-Norm HN 62-S-15 sei ein Kabelverteilerschrank aus Kunststoff für Niederspannungsverteilung bekannt, bei dem mindestens eine Außenfläche, nämlich die im Anhang B auf Seite 37 der genannten Norm dargestellte Tür, mit im bstand zueinander angeordneten Rippen versehen sei. Aus dem dortigen Schnittbild sei ersichtlich, daß die Tür über die Breite ihrer Ausbauchung mit 56 Stück je 3 mm breiten und 0,5 mm hohen parallel verlaufenden Rippen versehen sei, die jeweils im Abstand von 3 mm über die äußere Oberfläche der Ausbauchung vorstünden. Wenn durch die Oberflächengestaltung der Tür nach der EdF-Norm zwar eine Beschriftung, nicht aber eine Plakatierung verhindert werde und es wie im vorliegenden Fall darum gehe, auch das Plakatieren zu verhindern, so liege es für den Fachmann nahe, die Höhe der Rippen zu vergrößern und diese in einem das Anbringen von Plakaten verhindernden Abstand anzuordnen; denn er wisse aus Erfahrung, daß beispielsweise die Rippen der Lüftergitter 3 bei einer Umspannstation nach dem deutschen Gebrauchsmuster 74 21 503 das Anbringen von Plakaten 6 erheblich erschwerten und somit verhinderten. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, der angefochtene Beschluß setze in unzulässiger Weise die "Streifen" des Standes der Tee nik mit "Rippen" der Erfindung gleich, was einen wesentlichen Begründungsmangel darstelle, greift nicht durch. Sie richtet sich gegen die sachliche Richtigkeit der Wertung des Standes d Technik. Bei einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht zu prüfen, ob die angegriffene Entscheidung sachlic zutreffend ist. Das Bundespatentgericht hat aber dargelegt, warum entgegen der Auffassung des Patentinhabers die im Patent anspruch 1 genannten "Erhebungen" als "Rippen" zu bezeichnen sind. Mehr ist von Gesetzes wegen als Begründung nicht gefordert. Der Gesamtzusammenhang der Gründe des angefochtenen Beschlusses ergibt, auf welche Überlegungen das Bundespatentge-richt seine Entscheidung zu diesem Punkt gestützt hat, selbst wenn sich in Einzelausführungen Unvollständigkeiten oder Unric tigkeiten finden sollten (BGH GRUR 1967, 548 ff. - Schweiß-elektrode II? 1980, 846, 847 - Lunkerverhütungsmittel). Alle weiteren Angriffe der Rechtsbeschwerde zur Würdigung des Standes der Technik durch den Vor der r ich ter richten sich ii Wirklichkeit gegen die vom Bundespatentgericht aus dem Stand d< Technik gezogene Rechtsfolge; sie bewegen sich also auf sachlich-rechtlichem Gebiet. Das bestätigt vor allem die Beanstandung, das Bundespatentgericht habe im angefochtenen Beschluß 7 nicht Stellung dazu genommen, weshalb es den nachgewiesenen Stand der Technik anders gewichtet und die fehlende Erfindungshöhe nicht belegt, sondern nur behauptet. 4. Die Rechtsbeschwerde rügt ferner, die Argumentation des Bundespatentgerichts lasse wesentliches Vorbringen des Anmelders außer acht. Da man dem Prospekt der Firma PaflMI nichts als Linien oder Striche entnehmen könne, wäre die Auffassung des Bundespatentgerichts nur dann schlüssig, wenn man zur Erklärung dieser Linien oder Striche die EdF-Norm HN 62-S-15 heranziehe. Es sei aber fraglich, ob diese Norm überhaupt eine zugängliche Druckschrift im Sinne des Patentgesetzes sei. Damit rügt die Rechtsbeschwerde nicht eine fehlende Begründung, sondern deren Unvollständigkeit. Auch damit kann sie im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nach $ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG nicht gehört werden. Es mögen bei vollständiger sachlicher Überprüfung Verfahrensverstöße der mangelnden Sachaufklärung und der unvollständigen Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände vorliegen. Derartige Mängel begründen aber nicht den Mangel der fehlenden Gründe im Sinne von $ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG. , Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit den Regelungen in §§ 146, 282 ZPO dargelegt hat, ist unter selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln, zu denen 8 Gründe nicht fehlen dürfen, nur solches Vorbringen zu verstehen, das dem Angriff oder der Verteidigung dient, sofern es einen Tatbestand betrifft, der für sich allein rechtsbegründend, -vernichtend, -hindernd oder -erhaltend ist (BGH GRUR 1980, 846, 847 - Lunkerverhütungsmittel), nicht jedoch nur einen "Zwischentat-bestand" betrifft, der lediglich einen Schluß auf einen anderen Tatbestand zuläßt, welcher seinerseits erst die entsprechende rechtliche Folge herbeiführt (BGH GRUR 1980, 846, 847 - Lunkerverhütungsmittel) . Die von der Rechtsbeschwerde als übergangen bezeichneten Punkte betreffen allesamt nicht selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel. 5. Ferner handelt es sich um eine unbeachtliche Sachrüge der Rechtsbeschwerde, soweit diese rügt, das Bundespatentgericht habe unzulässig die vorgelegte Mustertür als Stand der Technik gewertet. Im übrigen ergeben die Ausführungen hierzu (S. 7 der Beschlußausfertigung), daß das Bundespatentgericht diese Mustertür nur als Anschauungsbeispiel dafür gewertet hat, wie die Ausführungsform nach dem Prospekt der Firma Panelect in Wirklichkeit ausgesehen hat. 6. Mit den weiteren Rügen (Rechtsbeschwerdeschrift S. 4 - 7) werden die vom Bundespatentgericht für seine Annahme, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht erfinderisch, genannten Gesichtspunkte durch eine hiervon abweichende eigene Würdigung ersetzt. Nach der mehrfach erwähnten Rechtsprechung 9 des Senats zu § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG ist damit kein Begrün dungsmangel aufgezeigt. III. Nach allem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG als unbegründet zurückzuweisen. Der Senat hat eine mündliche Verhandlung nicht für er for derlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG). Bruchhausen Rogge Maltzahn Jes taed t Broß