Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Anmelderin, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 41 p Abs.3 Nr. 5 PatG statthaft, weil zu ihrer Begründung geltend gemacht wird, der angefochtene Beschluß sei "nicht mit Gründen versehen". In dem angefochtenen Beschluß hat das Bundespatentgericht die Neuheit des Anmeldungsgegenstandes bejaht und seine Fortschrittlichkeit unterstellt. Von diesem Stande der Technik unterscheide sich der Anmeldungsgegenstand nur noch durch eine Einrichtung zu dem Abnehmen überschüssigen Tabaks vom Tabakstrom durch einen sogenannten "Trimmer" am Tabakstrom» Ein solcher sei durch die deutsche Patentschrift 843 076 als Mittel zur Lösung der gleichen Aufgabe beschrieben. Die Frage, ob es erfinderisch sei, die Vereinigung des Saugförderers mit dem Trimmer vom Tabakvlies auf den Tabakstrom zu übertragen, stelle sich im vorliegenden Fall nicht. h. den zur Lösung der bekannten Aufgabe der Stromegalisierung als geeignet bekannten Trimmer von der deutschen Patentschrift 843 076 auf die Vorrichtung nach der französischen Patentschrift 1 098 119 zu übertragen, was zu dem Gegenstand des Patentbegehrens führe. Die Anmelderin führe zutreffend aus, daß ein Trimmer am Tabakvlies zur Egalisierung bekannt sei und eine weitere Egalisierung dadurch erfolge, daß das Tabakvlies mit geringerer Geschwindigkeit, aber großer Breite, gegebenenfalls über einen Schauer (Vereinzelung) in den senkrecht dazu verlaufenden, schnell bewegten Tabakstrom von kleinerem Querschnitt überführt werde. Wenn nun der Fachmann durch ihm geläufige Meßmethoden feststelle, daß diese Vergleichmäßigung nicht ausreiche, dann werde er ohne erfinderische Überlegungen den bekannten Trimmer auch am Tabakstrom anwenden, von dem er durch die deutsche Patentschrift 943 076 wisse, daß der Trimmer zur Lösung der Aufgabe, den Tabakstrom zu vergleichmäßigen, geeignet sei. - Soweit die Anmelderin zur Frage der Erfindungshöhe weiter geltend mache, mit der anmeldungsgemäßen Vorrichtung werde ein sehr großer Fortschritt erzielt, würde das als alleiniges Indiz für das Vorliegen von Erfindungshöhe nicht ausreichen, vielmehr müsse zu einem großen technischen Fortschritt mindestens noch ein weiteres Indiz für Erfindungshöhe hinzukommen. Die Rechtsbeschwerde rügt, der angefochtene Schluß sei im Sinne des § 41 p Abs.3 Nr. 5 PatG nicht t Gründen versehen, weil das Bundespatentgericht selb-ändige Verteidigungsmittel der Anmelderin übergangen be. Nach dieser Vorschrift ist eine Entscheidung m als nicht mit Gründen versehen angesehen worden, in auf einzelne selbständige Angriffs- und Verteidi-igsmittel im Sinne der §§ 146, 303 ZPO überhaupt nicht igegangen war (RGZ 109, 201, 204; 163, 292, 295; 170, l. Denn Anhalts- vc punkte oder Beweisanzeichen, aus denen erst mittelbar li auf das Vorliegen der Bedingungen für den Eintritt einer pa bestimmten Rechtsfolge (hier einer patentbegründenden Er Erfindungshöhe) geschlossen werden kann, können im allge- an meinen nicht als selbständige Angriffs- oder Verteidigungs- wü mittel angesehen werden, deren Übergehen einem Begründungs- od< Das Bundespatentgericht hat sich zu-hst mit der von der Anmelderin selbst als für die Er-idungshöhe entscheidend bezeichneten Behauptung ausein-Lergesetzt, fachmännische Überlegungen hätten - wegen Mit seiner ausführ-;hen Stellungnahme zu dieser Behauptung hat das Bundes-;entgericht ein starkes von der Anmelderin für die 'indungshöhe ins Feld geführtes Argument, nämlich die jebliche Überwindung eines Vorurteils der Fachwelt, ge-'digt und seine Berechtigung schließlich - ob zu Recht ir zu Unrecht muß hier dahingestellt bleiben - verneint, st nach diesen Ausführungen hat es sich sodann dem siten von der Anmelderin geltend gemachten Argument, ulich dem behaupteten großen technischen Fortschritt gewandt und ihn als gegeben unterstellt. i einzige Anzeichen für das Vorliegen von Erfindungs-le bliebe und daher zu deren Begründung nicht ausreichen rde, so ist damit ersichtlich gemeint, daß, nachdem 3 erste Indiz für Erfindungshöhe, das behauptete Vorbeil der Fachwelt widerlegt sei, als zweites wesent-:hes Indiz nur der große technische Fortschritt bliebe, c aber für sich allein nicht ausreichen würde, die findungshöhe zu begründen. damit die Begründung des angefochtenen Beschlusses eindeutig nicht allein auf den als gegeben unterstellten großen technischen Fortschritt, sondern in erster Linie auf das von der Anmelderin als entscheidend bezeichnete Argument eines Vorurteils der Fachwelt abgestellt, dessen Vorhandensein es mit ausführlicher sachlicher Begründung verneint hat. Das ist - wie oben dargelegt - nicht zu beanstanden, weil es keinen Begründungsmangel im Sinne von § 41 p Abs.3 Nr. 5 PatG darstellt, wenn die Gründe nicht auf jeden einzelnen Gesichtspunkt des Vortrages eingehen, sofern nur der Gesamtkomplex der Erfindungshöhe in einer Weise gewürdigt ist, aus der sich eindeutig ergibt, welche Gründe für ihre Beurteilung und damit für die Entscheidung maßgebend gewesen sind. Schließlich ist die Begründung des angefochtenen Beschlusses entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht unverständlich oder verworren. Soweit die Rechtsbeschwerde einzelne Ausführungen des Bundespatentgerichts als "irrelevant” oder "trivial" bezeichnet, kann sie keinen Erfolg haben; denn unbeachtliche oder inhaltlich selbstverständliche Ausführungen würden nicht mit unverständlichen oder verworrenen gleichzusetzen sein. Mit ihm geht das Bundespatentgericht auf die zur Begründung der Erfindungshöhe vorgetragene Behauptung der Anmelderin ein, die ursprünglich annähernd gleichmäßige Dichte des Tabakstromes werde unter dem Einfluß der Saugluft wieder ungleichmäßig, was den Fachmann davon abgehalten habe, sie anzuwenden. Der beanstandete Satz bringt nun zu dem Ausdruck, daß eine die gleichmäßige Dichte störende Einwirkung der Saugluft nur dann eintreten könne, wenn die Saugluft bereits vor dem Trimmen auf den Tabakstrom eingewirkt haben könne, nicht aber, wenn das Saugen und das Trimmen gleichzeitig und an derselben Stelle erfolge, was nach den Anmeldungsunterlagen nicht ausgeschlossen sei. Es hat sodann das von der Anmelderin geltend gemachte, auf die Überwindung eines Vorurteils der Fachwelt abzielende Indiz für Erfindungshöhe geprüft und mit eingehender Begründung verworfen. Erst dann ist es auf den behaupteten großen technischen Fortschritt eingegangen mit der Bemerkung, daß er als einzig verbleibendes Indiz nicht ausreichen würde, die Erfindungshöhe zu begründen. Er weist damit die Mängel, die in der oben angeführten Sache zur Aufhebung des dort angefochtenen Beschlusses geführt haben, nicht auf.Die Rechtsbeschwerde war nach allem mit der Kostenfolge aus § 41 y Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF
y ?r i/7t BESCHLUSS
in der Rechtsbeschverdesache
der Firma ü
Anmelderin und Rechtsbeschverde-ftlhrerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und Prof. Dr.
Prof. Dr.Dr.
gegen
1.
Hauni-Werke K
& Co KG,
Einsprechende I und Rechtebes chwerdegegnerin,
2
SS,
raße
und
Einsprechende II und Rechtsbeschverdegegnerin ,
betreffend die Patentanmeldung P 12 56 130.7-23
2
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt und die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Bendler und Dr. Häußer
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Senats (technischer Beschwerdesenat V) des Bundespatentgerichts, an Verkündungsstatt zugestellt am 5. Dezember 1973, wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 100 000.- DM festgesetzt.
Gründe
I. Das von der Anmelderin für eine Vorrichtung zu dem Bilden eines Tabakstranges für die Herstellung von Zigaretten od. dgl. nachgesuchte Patent wurde im Einspruchsverfahren vom Deutschen Patentamt wegen fehlender Erfindungshöhe versagt. Die dagegen eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg. Auch der BeschwerdeSenat des Bundespatentgerichts sprach dem Anmeldungsgegenstand die Erfindungshöhe ab. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Anmelderin, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Die Einsprechende I hat sich im Rechtsbeschwerdeverfähren nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Einsprechende II hat keine Anträge gestellt.
II. Die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG statthaft, weil zu ihrer Begründung geltend gemacht wird, der angefochtene Beschluß sei "nicht mit Gründen versehen". Die Rechtsbeschwerde hat Jedoch in der Sache keinen Erfolg.
III. In dem angefochtenen Beschluß hat das Bundespatentgericht die Neuheit des Anmeldungsgegenstandes bejaht und seine Fortschrittlichkeit unterstellt. Zur Frage der Erfindungshöhe hat es folgendes ausgeführt:
Die der Anmeldung zugrunde liegende Aufgabe, eine größere Gleichmäßigkeit des Tabakstranges zu erzielen, sei durch die französische Patentschrift 1 098 119 bekannt. In dieser Patentschrift sei ferner ausgeführt, daß der Tabakstromförderer als Saugförderer auszubilden sei. Von diesem Stande der Technik unterscheide sich der Anmeldungsgegenstand nur noch durch eine Einrichtung zu dem Abnehmen überschüssigen Tabaks vom Tabakstrom durch einen sogenannten "Trimmer" am Tabakstrom» Ein solcher sei durch die deutsche Patentschrift 843 076 als Mittel zur Lösung der gleichen Aufgabe beschrieben. Die gleichzeitige Anwendung von Saugförderer und Trimmer sei bei Tabakvliesen, die im Gegensatz zu dem etwa in der Größenordnung eines Zigarettenquerschnitts liegenden Tabakstrang (= Tabakstrom) eine Breite von 1/2 bis 1 m aufwiesen, durch die deutschen Patentschriften 518 2859 531 459 und 542 227 bekannt. Der Ansicht der Anmelderin, daß es in Anbetracht des großen Unterschiedes zwischen
I
Tabakvlies und Tabakstrom nicht naheliegend sei, beide Merkmale, nämlich den Saugförderer und den Trimmer, auch bei Verwendung eines Tabakstroms zu vereinigen, könne nicht gefolgt werden. Die Frage, ob es erfinderisch sei, die Vereinigung des Saugförderers mit dem Trimmer vom Tabakvlies auf den Tabakstrom zu übertragen, stelle sich im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr sei hier zu entscheiden, ob es erfinderisch sei, von der bekannten Vorrich- , tung nach der französischen Patentschrift 1 098 119 ausgehend, noch zusätzlich einen Trimmer nach dem Vorbild der deutschen Patentschrift 843 076 zu verwenden, d. h. den zur Lösung der bekannten Aufgabe der Stromegalisierung als geeignet bekannten Trimmer von der deutschen Patentschrift 843 076 auf die Vorrichtung nach der französischen Patentschrift 1 098 119 zu übertragen, was zu dem Gegenstand des Patentbegehrens führe. Dies sei zu verneinen, da die Übertragung naheliegend sei. Keine der genannten Patentschriften lasse einen Hinweis erkennen, daß bei Verwendung eines Saugzuges ein Trimmer am Tabakstrom nicht angewendet werden dürfe. Die Anmelderin führe zutreffend aus, daß ein Trimmer am Tabakvlies zur Egalisierung bekannt sei und eine weitere Egalisierung dadurch erfolge, daß das Tabakvlies mit geringerer Geschwindigkeit, aber großer Breite, gegebenenfalls über einen Schauer (Vereinzelung) in den senkrecht dazu verlaufenden, schnell bewegten Tabakstrom von kleinerem Querschnitt überführt werde. Wenn nun der Fachmann durch ihm geläufige Meßmethoden feststelle, daß diese Vergleichmäßigung nicht ausreiche, dann werde er ohne erfinderische Überlegungen den bekannten Trimmer auch am Tabakstrom anwenden, von dem er durch die deutsche Patentschrift 943 076 wisse, daß der Trimmer zur Lösung der Aufgabe, den Tabakstrom zu vergleichmäßigen, geeignet sei.
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Das Bundespatentgericht setzt sich sodann mit der Auffassung der Anmelderin auseinander, die ursprünglich konstante Dichte des Stromes werde unter der Einwirkung der Saugluft wieder ungleichmäßig, so daß das nachfolgende Trimmen wohl den Querschnitt, aber nicht die Dichte des Stromes zu vergleichmäßigen im Stande sei. Soweit die Anmelderin daraus herleite, daß fachmännische Überlegungen gerade gegen ein Trimmen hinter dem Saugzug sprächen, und daß die erfinderische Leistung darin bestehe, von diesen fachmännischen Überlegungen abgegangen zu sein und entgegen diesen Bedenken einen Saugzug vor dem Trimmer angeordnet zu haben, könne dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Denn die Anmeldungsunterlagen ließen keine Vorschrift erkennen, wonach die zeitliche und räumliche Reihenfolge erst das Saugen und dann das Trimmen sein müsse. Bei gleichzeitig und an derselben Stelle angeordnetem Saugen und Trimmen würden auch die von der Anmelderin vermuteten Unregelmäßigkeiten in der Dichte des Tabakstromes verschwinden. Der Fachmann werde daher keine Bedenken tragen,,den Trimmer nach der deutschen Patentschrift 843 076 in naheliegender Weise auf die Vorrichtung nach der französischen Patentschrift 1 098 119 anzuwenden. - Soweit die Anmelderin zur Frage der Erfindungshöhe weiter geltend mache, mit der anmeldungsgemäßen Vorrichtung werde ein sehr großer Fortschritt erzielt, würde das als alleiniges Indiz für das Vorliegen von Erfindungshöhe nicht ausreichen, vielmehr müsse zu einem großen technischen Fortschritt mindestens noch ein weiteres Indiz für Erfindungshöhe hinzukommen. Im vorliegenden Fall würde ein solcher Grad der Fortschrittlichkeit das einzige Anzeichen bleiben; die übrigen Argumente der Anmelderin seien durch die vorstehenden Ausführungen des
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nats widerlegt; ein weiteres Indiz für Erfindungshöhe i nicht erkennbar.
IV. Die Rechtsbeschwerde rügt, der angefochtene Schluß sei im Sinne des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG nicht t Gründen versehen, weil das Bundespatentgericht selb-ändige Verteidigungsmittel der Anmelderin übergangen be. Es habe wesentliche Gesichtspunkte, die sie in rem Schriftsatz vom 28. Februar 1973 geltend gemacht be, insbesondere den überaus großen Fortschritt und 5 in Abschnitt VI 3 dieses Schriftsatzes aufgeführten Lteren Indizien für Erfindungshöhe, nicht gewürdigt.
Die Rüge greift nicht durch. Wie der Senat bereits irfach entschieden hat (vgl. u.a. BGHZ 39, 333, 336 -Impressen; BGH GRUR 1964, 201 - Elektro-Handschleifge-;; BGH BlfPMZ 1974, 263 - Oberflächenprofilierung) id für die Auslegung des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG die § 551 Nr. 7 ZPO entwickelten Grundsätze entsprechend fendbar. Nach dieser Vorschrift ist eine Entscheidung m als nicht mit Gründen versehen angesehen worden, in auf einzelne selbständige Angriffs- und Verteidi-igsmittel im Sinne der §§ 146, 303 ZPO überhaupt nicht igegangen war (RGZ 109, 201, 204; 163, 292, 295; 170, l. 332). Im Patenterteilungsverfahren gehört dazu der tplex der Erfindungshöhe. Ein Mangel im Sinne von § 41 p ;. 3 Nr. 5 PatG liegt jedoch nicht vor, wenn die Gründe den einzelnen Angriffs- und Verteidigungsmitteln nur hlich unvollständig, imzureichend, unrichtig oder sonst htsfehlerhaft sind.Es kommt letztlich immer darauf an, erkennbar ist, welcher Grund für die Entscheidung maßend gewesen ist, mag er auch unter Übergehung wesent-hen Parteivorbringens beurteilt worden sein.
Der angefochtene Beschluß läßt - wie die oben zu III \
wiedergegebenen Darlegungen zeigen - klar erkennen, wel- c
che Überlegungen den Be schwer de Senat bewogen haben, dem e
Anmeldungsgegenstand die Erfindungshöhe nicht zuzuerken- f
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Würdigung des Standes der Technik beruhende und in sich e
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Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde weiter die zu$
Beschlußgründe, in denen das Bundespatentgericht ausge- sen
führt hat, der von der Anmelderin behauptete sehr große voi
technische Fortschritt würde, sein Vorhandensein unter- hei
stellt, das einzige Anzeichen für Erfindungshöhe bleiben, das
als solches aber zu ihrer Bejahung nicht ausreichen; ein höl
weiteres Indiz für Erfindungshöhe sei nicht erkennbar, wÜ3
zu demal die übrigen dafür angeführten Argumente der Anmel- das
derin widerlegt seien. uri
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Es trifft nicht zu, daß mit diesen Formulierungen de:
des angefochtenen Beschlusses selbständige Angriffs- oder Er:
•teidigungsmittel übergangen oder nur formelhaft gewür-;t worden sind. Das Bundespatentgericht hat sich zu-hst mit der von der Anmelderin selbst als für die Er-idungshöhe entscheidend bezeichneten Behauptung ausein-Lergesetzt, fachmännische Überlegungen hätten - wegen
• Gefahr der wVerungleichmäßigungn - gegen das Trimmen tes unter Saugzug stehenden Tabakstromes gesprochen
• • es als unsinnig erscheinen lassen ..."), und die 'inderische Leistung bestehe gerade darin, davon abge-lgen zu sein und entgegen diesen Bedenken einen Saugzug
• dem Trimmer angeordnet zu haben. Mit seiner ausführ-;hen Stellungnahme zu dieser Behauptung hat das Bundes-;entgericht ein starkes von der Anmelderin für die 'indungshöhe ins Feld geführtes Argument, nämlich die jebliche Überwindung eines Vorurteils der Fachwelt, ge-'digt und seine Berechtigung schließlich - ob zu Recht ir zu Unrecht muß hier dahingestellt bleiben - verneint, st nach diesen Ausführungen hat es sich sodann dem siten von der Anmelderin geltend gemachten Argument, ulich dem behaupteten großen technischen Fortschritt gewandt und ihn als gegeben unterstellt. Wenn es in die-a Zusammenhang unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die 'ausgegangenen Ausführungen dargelegt hat, daß ein erblicher technischer Fortschritt im vorliegenden Falle
i einzige Anzeichen für das Vorliegen von Erfindungs-le bliebe und daher zu deren Begründung nicht ausreichen rde, so ist damit ersichtlich gemeint, daß, nachdem 3 erste Indiz für Erfindungshöhe, das behauptete Vorbeil der Fachwelt widerlegt sei, als zweites wesent-:hes Indiz nur der große technische Fortschritt bliebe, c aber für sich allein nicht ausreichen würde, die findungshöhe zu begründen. Das Bundespatentgericht hat
damit die Begründung des angefochtenen Beschlusses eindeutig nicht allein auf den als gegeben unterstellten großen technischen Fortschritt, sondern in erster Linie auf das von der Anmelderin als entscheidend bezeichnete Argument eines Vorurteils der Fachwelt abgestellt, dessen Vorhandensein es mit ausführlicher sachlicher Begründung verneint hat. Mit dem abschließenden Halbsatz, ein weiteres Indiz für Erfindungshöhe sei nicht erkennbar, hat das Bundespatentgericht ersichtlich zu dem Ausdruck bringen wollen, es habe, abgesehen von den beiden vorerörterten Argumenten, kein nach seiner Beurteilung wesentliches weiteres Indiz für Erfindungshöhe gefunden. Das ist - wie oben dargelegt - nicht zu beanstanden, weil es keinen Begründungsmangel im Sinne von § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG darstellt, wenn die Gründe nicht auf jeden einzelnen Gesichtspunkt des Vortrages eingehen, sofern nur der Gesamtkomplex der Erfindungshöhe in einer Weise gewürdigt ist, aus der sich eindeutig ergibt, welche Gründe für ihre Beurteilung und damit für die Entscheidung maßgebend gewesen sind. Das ist hier der Fall.
Schließlich ist die Begründung des angefochtenen Beschlusses entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht unverständlich oder verworren. Soweit die Rechtsbeschwerde einzelne Ausführungen des Bundespatentgerichts als "irrelevant” oder "trivial" bezeichnet, kann sie keinen Erfolg haben; denn unbeachtliche oder inhaltlich selbstverständliche Ausführungen würden nicht mit unverständlichen oder verworrenen gleichzusetzen sein. Den Satz:
"Die Anmeldungsunterlagen lassen keine zwingende Vorschrift erkennen, daß die zeitliche und räumliche Reihenfolge erst das Saugen
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und dann das Trimmen sein muß" (Seiten 12 untenf 13 oben des angefochtenen Beschlusses)
beanstandet die Anmelderin zu Unrecht als "völlig verworren". Der Sinn dieses Satzes ist eindeutig. Mit ihm geht das Bundespatentgericht auf die zur Begründung der Erfindungshöhe vorgetragene Behauptung der Anmelderin ein, die ursprünglich annähernd gleichmäßige Dichte des Tabakstromes werde unter dem Einfluß der Saugluft wieder ungleichmäßig, was den Fachmann davon abgehalten habe, sie anzuwenden.
Der beanstandete Satz bringt nun zu dem Ausdruck, daß eine die gleichmäßige Dichte störende Einwirkung der Saugluft nur dann eintreten könne, wenn die Saugluft bereits vor dem Trimmen auf den Tabakstrom eingewirkt haben könne, nicht aber, wenn das Saugen und das Trimmen gleichzeitig und an derselben Stelle erfolge, was nach den Anmeldungsunterlagen nicht ausgeschlossen sei. Ob diese Überlegungen sachlich zutreffen oder ob sie fehlerhaft sind, ist für die hier zu entscheidende Frage des Vorliegens eines Begründungsmangels unerheblich. Was das Bundespatentgericht mit ihnen ausdrücken wollte, und in welchem Bedeutungszusammenhang sie im Rahmen der Prüfung der Erfindungs-höhe angestellt worden sind, ist klar erkennbar und daher weder unverständlich noch verworren.
Endlich kann auch der Hinweis der Anmelderin auf den Beschluß des Senats vom 11. Juli 1974 - X ZB 24/71 -der Rechtsbeschwerde nicht zu dem Erfolg verhelfen. In den für den Erfolg .jener Rechtsbeschwerde entscheidenden Punkten unterscheidet sich die Sache deutlich von der vorliegenden. Hier hat das Bundespatentgericht - wie dargetan -zur Frage der Erfindungshöhe zunächst den Stand der Technik daraufhin gewürdigt, ob er in seiner Gesamtheit den
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Gegenstand der Anmeldung nahegelegt habe. Es hat sodann das von der Anmelderin geltend gemachte, auf die Überwindung eines Vorurteils der Fachwelt abzielende Indiz für Erfindungshöhe geprüft und mit eingehender Begründung verworfen. Erst dann ist es auf den behaupteten großen technischen Fortschritt eingegangen mit der Bemerkung, daß er als einzig verbleibendes Indiz nicht ausreichen würde, die Erfindungshöhe zu begründen. Widersprüche, unverständliche Ausführungen oder ein Fehlen des inneren Zusammenhanges läßt die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht erkennen. Er weist damit die Mängel, die in der oben angeführten Sache zur Aufhebung des dort angefochtenen Beschlusses geführt haben, nicht auf.
Die Rechtsbeschwerde war nach allem mit der Kostenfolge aus § 41 y Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen.
Trüstedt Bruchhausen Richter Ochmann ist in
Urlaub und deshalb ver hindert zu unterschrei
Trüstedt
Bendler Häußer