BGH · X ZB 39/03 vom 20.04.2004
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die Anfechtung eines die Urteilsberichtigung wegen Verneinung der Unrichtigkeit ablehnenden Beschlusses ist nicht statthaft, wenn auf das Beschwerdeverfahren die Zivilprozeßordnung in der seit dem 1. sei nur bis 1979 an der Gesellschaft beteiligt gewesen, diese werde seither durch seine Söhne geführt, hat der Kläger beantragt, das Rubrum des Urteils vom 7. Das Amtsgericht R.hat den Berichtigungsantrag des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, bereits in der Klagebegründungsschrift habe die Bezeichnung des Beklagten "B. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde mit Beschluß vom 4. 1. § 319 Abs.3 ZPO bestimmt, daß gegen den Beschluß, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, kein Rechtsmittel stattfindet. Hiervon ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte dann eine Ausnahme gemacht worden, wenn der Ablehnungsbeschluß keine sachliche Entscheidung über den Antrag enthält, sondern die Berichtigung aus prozessualen Gründen oder infolge der Verkennung des Begriffs der "ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit" im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO ablehnt (so OLG Hamm NJW-RR 1987, 188 m.w.N.;OLG Frankfurt OLG-Report 1999, 282; für den Fall greifbarer Gesetzwidrigkeit ebenso OLG Koblenz FamRZ 1991, 101). Demgegenüber ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung auch die Auffassung vertreten worden, eine Beschwerde gegen einen die Berichtigung nach § 319 ZPO ablehnenden Beschluß sei unstatthaft, weil sie durch § 319 Abs.3 ZPO ausgeschlossen sei (OLG Brandenburg NJW-RR 1997, 1563; OLG Stuttgart MDR 2001, 892). Bei der Beschwerde gegen einen Beschluß, mit dem die Berichtigung einer Entscheidung nach § 319 ZPO wegen Verneinung einer Unrichtigkeit abgelehnt wird, handelt es sich um ein in der Zivilprozeßordnung nicht vorgesehenes Rechtsmittel, da ein solcher Beschluß nach § 319 Abs.3 ZPO unanfechtbar ist. Nach der Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Seit dem Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, daß der Gesichtspunkt der greifbaren Gesetzwidrigkeit die Zulassung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs nicht mehr rechtfertigen kann (BGHZ 150, 133; BGH, Beschl. Tragender Gesichtspunkt dieser Rechtsprechung ist das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit, gegen das die Zulassung in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehener Rechtsmittel verstößt (BVerfG, Beschl. Im Streitfall kann dahinstehen, ob Beschlüsse nach § 319 ZPO, die vor dem Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes ergangen sind und durch die eine Berichtigung des Urteils abgelehnt worden ist, nach altem Prozeßrecht mit außerordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar waren, obwohl § 319 Abs.3 ZPO vorsieht, daß derartige Beschlüsse unanfechtbar sind. Denn der Beschluß, mit dem das Amtsgericht R.den Antrag auf Berichtigung des Rubrums seines Urteils vom 7. Januar 2002 geltenden Fassung in ihr nicht vorgesehene Rechtsmittel nicht statthaft sind und es der Gesetzgeber bei der Regelung des § 319 Abs.3 ZPO belassen hat, wonach gegen eine offenbare Unrichtigkeit verneinende Beschlüsse ein Rechtsmittel ausgeschlossen ist, kommt eine Anfechtung eines die Urteilsberichtigung ablehnenden Beschlusses jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn auf das Beschwerdeverfahren die Zivilprozeßordnung in der seit dem 1.