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BGH · X ZB 38/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 38/84

Transportbehälter Im Kostenfestsetzungsverfahren findet die Rechtsbeschwerde nicht statt (Aufgabe von BGHZ 43, 352 - Patentanwaltskosten -und BGH GRUR 1977, 359 - Leckanzeigegerät). Das Patentamt hat das einen Transportbehälter betreffende Gebrauchsmuster Hi gelöscht und dem Antragsgegner die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt. Auf Antrag hat es die der Antragstellerin vom Antragsgegner zu erstattenden Kosten des Löschungsverfahrens vor dem Patentamt auf 9.119,47 DM festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft; sie ist als unzulässig zu verwerfen, § 10 Abs. 5 Satz 2 GebrMG in Verbindung mit § 104 PatG. 1. Das Rechtsmittel richtet sich gegen einen Beschluß des Bundespatentgerichts, der über eine Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung durch das Patentamt entschieden hat, Die vorliegende Rechtsbeschwerde erfüllt damit auf den ersten Blick die formellen Voraussetzungen, die in § 10 Abs. 5 GebrMG, § 100 Abs. 1 PatG für ihre Statthaftigkeit aufgestellt sind, weil sie sich gegen einen Beschluß eines Beschwerdesen^ts des Patentgerichts wendet, durch den über eine Beschwerde nach § 10 Abs. 1 GebrMG entschieden ist. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich nicht bereits aus ihrer Zulassung durch das Patentgericht, wie es nach dem Text des § 10 Abs. 5 Satz 1 GebrMG den Anschein haben könnte. § 73 PatG, so daß aus diesen Meinungsäußerungen nichts für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach einer Kostenfestsetzung durch das Patentamt nach § 9 Abs.3 Satz 3 in Verbindung mit § 62 Abs. 2, Satz 2 ff PatG hergeleitet werden kann. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 9 Abs.3 Satz 3 GebrMG in Verbindung mit § 62 Abs. 2 Satz 3 PatG nicht statthaft. Der Gesetzgeber hat damit, daß er in § 62 Abs. 2 Satz 3 PatG, auf den in § 9 Abs.3 Satz 3 GebrMG verwiesen ist, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Kosten Ihnen gehen die speziellen Regelungen für das Kostenfestsetzungsverfahren in § 9 Abs.3 Satz 3 und in § 62 Abs. 2 PatG in Verbindung mit §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 3, 568 Abs.3 ZPO als lex specialis vor. Das hat zur Folge, daß § 10 Abs. 5 GebrMG und § 100 Abs. 1 PatG wegen ausdrücklicher anderweitiger Regelungen auf das Kostenfestsetzungsverfahren keine Anwendung finden. Die Ersetzung der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Patentamts durch die Beschwerde in § 62 Abs. 2 PatG ist kein ausreichender Hinweis darauf, daß der Gesetzgeber den Rechtszug zu dem Bundesgerichtshof eröffnen wollte. Die bis zu dem Inkrafttreten des Patentgesetzes 1981 geltende ähnliche Rechtslage bei der Prozeßkostenhilfe hat den Gesetzgeber veranlaßt, die Rechtsbeschwerde in diesem Verfahren ausdrücklich auszuschließen (§ 135 Abs.3 PatG). Sollten sich dadurch Divergenzen bei den Entscheidungen einzelner Sprüchkörper des Patentgerichts ergeben, so wiegen diese nicht schwerer als diejenigen, die sich bei Entscheidungen einer viel größeren Zahl von Spruchkörpern der Landgerichte und Oberlandesgerichte in Kostenfestsetzungsverfahren ergeben können.

Zitierte Normen: § 10 GebrMG § 62 PatG § 10 GebrMG § 62 PatG § 10 GebrMG § 73 PatG § 9 GebrMG § 62 PatG § 567 ZPO § 10 GebrMG § 104 ZPO § 10 GebrMG § 135 PatG Art. 19 GG § 135 PatG
RechtsbeschwerdeZPOausdrücklichRechtszugPatGPatentamtKostenfestsetzungsverfahrenPatentgerichts

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZj___________ ja
 GebrMG §§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 1, 3 und 5;
PatG 1981 §§ 62 Abs. 2, 73 Abs. 1, 100 Abs. 1;
ZPO §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 3, 568 Abs. 3
Transportbehälter
 Im Kostenfestsetzungsverfahren findet die Rechtsbeschwerde nicht statt (Aufgabe von BGHZ 43, 352 - Patentanwaltskosten -und BGH GRUR 1977, 359 - Leckanzeigegerät).
BGH, Beschl. v. 9. Januar 1986 - X ZB 38/84 - Bundespatentgerich
BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 38/84
BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend das Gebrauchsmuster
 der Fritz Schflm Gesellschaft mit beschränkter Haftung Fabriken für Lagerund Betriebseinrichtungen, FMBi-SchMA-Straße ■&, NeflBBI, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Gerhard Sch^B,
Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Peter
Wee, Bl
 Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner
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y
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Ochmann, von Albert, Rogge und Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts vom 24. Oktober 1984 wird als unzulässig verworfen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 5.687,10 DM festgesetzt.
Gründe
I.	Das Patentamt hat das einen Transportbehälter betreffende Gebrauchsmuster	Hi	gelöscht	und	dem
 Antragsgegner die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt. Auf Antrag hat es die der Antragstellerin vom Antragsgegner zu erstattenden Kosten des Löschungsverfahrens vor dem Patentamt auf 9.119,47 DM festgesetzt.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Bundespatentgericht den Kostenfestsetzungsbeschluß abgeändert und die zu erstattenden Kosten auf 3.460,71 DM herabgesetzt, indem es unter anderem die Gebühren für die Vertretung der Antragstellerin durch einen Patentanwalt einschließlich der Mehrwertsteuer um 5.687,10 DM gekürzt hat. Es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
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Mit der Rechtsbeschwerde strebt die Antragstellerin an, es bei den vom Patentamt festgesetzten Patentanwaltsgebühren einschließlich der Mehrwertsteuer in Höhe von 8.243,10 DM zu belassen.
II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft; sie ist als unzulässig zu verwerfen, § 10 Abs. 5 Satz 2 GebrMG in Verbindung mit § 104 PatG.
1.	Das Rechtsmittel richtet sich gegen einen Beschluß des Bundespatentgerichts, der über eine Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung durch das Patentamt entschieden hat,
§ 9 Abs. 3 Satz 3 GebrMG in Verbindung mit § 62 Abs. 2 PatG. Aufgrund der Verweisung in § 62 Abs. 2 PatG sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren, nämlich die §§ 104 ff. ZPO mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Erinnerung die innerhalb von zwei Wochen einzulegende Beschwerde tritt.
Die vorliegende Rechtsbeschwerde erfüllt damit auf den ersten Blick die formellen Voraussetzungen, die in § 10 Abs. 5 GebrMG, § 100 Abs. 1 PatG für ihre Statthaftigkeit aufgestellt sind, weil sie sich gegen einen Beschluß eines Beschwerdesen^ts des Patentgerichts wendet, durch den über eine Beschwerde nach § 10 Abs. 1 GebrMG entschieden ist.
2.	Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich nicht bereits aus ihrer Zulassung durch das Patentgericht, wie es nach dem Text des § 10 Abs. 5 Satz 1 GebrMG den Anschein haben könnte. Maßgebend ist vielmehr, ob sie
 nach dem Verfahrensgegenstand (hier: Kostenfestsetzung) statthaft ist (BGHZ 14, 381, 384; 34, 47, 48).
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S
a)	Die bekannt gewordene Literatur setzt sich mit der Frage der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im vom Patentamt durchgeführten Kostenfestsetzungsverfähren nach § 62 Abs. 2 PatG nicht auseinander. Soweit die Rechtsbeschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß des Patentgerichts nach
§ 10 Abs. 3 GebrMG in Verbindung mit § 80 PatG und nach § 84 PatG für unzulässig angesehen wird, fehlt es bereits an einer Beschwerdeentscheidung nach § 10 Abs. 1 GebrMG,
§ 73 PatG, so daß aus diesen Meinungsäußerungen nichts für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach einer Kostenfestsetzung durch das Patentamt nach § 9 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 62 Abs. 2, Satz 2 ff PatG hergeleitet werden kann.
b)	Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 43, 352 ff. - Patentanwaltskosten - und GRUR 1968, 447 ff.
- Flaschenkasten) sowie der beschließende Senat (GRUR 1977, 359 ff. - Leckanzeigegerät) haben bei gleichgelagerten Sachverhalten die Rechtsbeschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des Patentgerichts im Kostenfestsetzungsverfahren als statthaft angesehen. Die darin auch ohne nähere Begründung zu dem Ausdruck kommende Rechtsansicht wird nicht aufrechterhalten; sie wird aufgegeben.
3.	Die Rechtsbeschwerde ist nach § 9 Abs. 3 Satz 3 GebrMG in Verbindung mit § 62 Abs. 2 Satz 3 PatG nicht statthaft.
Der Gesetzgeber hat damit, daß er in § 62 Abs. 2 Satz 3 PatG, auf den in § 9 Abs. 3 Satz 3 GebrMG verwiesen ist, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Kosten
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festsetzung für entsprechend anwendbar erklärt hat, sämtliche Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren unter Einschluß derjenigen, die sich auf die Rechtsmittel beziehen, nämlich §§ 104 Abs. 3 Satz 5, 567 Abs. 2 und 3 und 568 Abs. 3, in seine Verweisung einbezogen. Daraus ergibt sich eindeutig, daß er im Kostenfestsetzungsverfahren nach einer Beschwerdeentscheidung eine weitere Beschwerdemöglichkeit nicht eröffnen und damit nicht grundsätzlich von den in der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Rechtszügen abweichen und in den Kostenfestsetzungsverfähren nach dem Patentgesetz einen weiteren, in der Zivilprozeßordnung bei der Kostenfestsetzung nicht vorgesehenen Rechtszug eröffnen wollte. Dem Zivilprozeßrecht ist die revisionsmäßige Überprüfung von Entscheidungen über vom Gegner zu erstattende Kosten fremd (§§ 567 Abs. 3, 568 Abs. 3 ZPO). Es ist kein Grund ersichtlich, warum der zivilprozessuale Grundsatz der beschränkten Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Kostenfestsetzung trotz der ausdrücklichen und zunächst uneingeschränkten Bezugnahme auf die entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung danach bei der Kostenfestsetzung durch das Patentamt durchbrochen und bei dieser Verfahrensart das revisionsmäßig ausgestattete Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. BGH GRUR 1983, 725, 727 -Ziegelsteinformling) eingeführt werden sollte. Der Gesetzgeber hat das Bundespatentgericht dem Rang nach einem Oberlandesgericht gleichstellen wollen (amtliche Begründung zu dem Entwurf des 6. Öberleiturrgsge^etzes zu dem Pateot-gesetz, Abschn. I, 2, c, 11, wo auch ausdrücklich die generelle Anlehnung an § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO erwähnt ist, B1PMZ 1961, 140 ff.). Damit wäre eine Äußerung des Gesetzgebers zu erwarten gewesen, wenn er trotz seiner
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uneingeschränkten Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren eine Abweichung von den dort vorgesehenen Rechtszögen hätte vornehmen wollen.
Dafür gibt die Regelung in § 10 Abs. 5 GebrMG keinen ausreichenden Anhalt. § 10 Abs. 5 GebrMG und auch § 100 Abs. 1 PatG haben allgemeinen Charakter. Ihnen gehen die speziellen Regelungen für das Kostenfestsetzungsverfahren in § 9 Abs. 3 Satz 3 und in § 62 Abs. 2 PatG in Verbindung mit §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 3, 568 Abs. 3 ZPO als lex specialis vor. Das hat zur Folge, daß § 10 Abs. 5 GebrMG und § 100 Abs. 1 PatG wegen ausdrücklicher anderweitiger Regelungen auf das Kostenfestsetzungsverfahren keine Anwendung finden. Aufgrund der eindeutigen Gesetzesverweisung bedurfte es keines ausdrücklichen Ausschlusses der Rechtsbeschwerde, wie er in § 135 Abs. 3 PatG für das Prozeßkostenhilfeverfähren wegen der nicht für anwendbar erklärten Vorschrift des § 127 ZPO notwendig war.
Die Ersetzung der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Patentamts durch die Beschwerde in § 62 Abs. 2 PatG ist kein ausreichender Hinweis darauf, daß der Gesetzgeber den Rechtszug zu dem Bundesgerichtshof eröffnen wollte. Diese Gesetzesänderung erfolgte vielmehr im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, um die Nachprüfbarkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Patentamts als Verwaltungsbehörde durch den Richter zu eröffnen.
4.	Der Ausschluß der Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren ist auch sachlich gerechtfertigt.
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Schon Hesse hat in Klauer-Möhring, Patentrechtskommentar, 3. Aufl. § 41p Rdn. 2, auf die Diskrepanz hingewiesen, die sich ergibt, wenn gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Patentamts die Rechtsbeschwerde, also ein dreistufiger Rechtszug, gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Patentgerichts im Beschwerdeverfahren und im Nichtigkeitsverfahren gemäß §§ 80 Abs. 5 und 84 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz PatG hingegen kein Rechtsmittel, also nur ein einstufiger Rechtszug gegeben sein soll. Für diese unterschiedliche verfahrensmäßige Behandlung der Rechtsmittel gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse ist keine sachliche Begründung zu finden. Die bis zu dem Inkrafttreten des Patentgesetzes 1981 geltende ähnliche Rechtslage bei der Prozeßkostenhilfe hat den Gesetzgeber veranlaßt, die Rechtsbeschwerde in diesem Verfahren ausdrücklich auszuschließen (§ 135 Abs. 3 PatG). Eine gleichförmige Rechtsanwendung für im wesentlichen gleichgelagerte Sachverhalte erfordert es, daß in allen Kostenfestsetzungsverfahren der Rechtszug beim Bundespatentgericht endet. Sollten sich dadurch Divergenzen bei den Entscheidungen einzelner Sprüchkörper des Patentgerichts ergeben, so wiegen diese nicht schwerer als diejenigen, die sich bei Entscheidungen einer viel größeren Zahl von Spruchkörpern der Landgerichte und Oberlandesgerichte in Kostenfestsetzungsverfahren ergeben können. Dem kann beim Bundespatentgericht anders als bei Divergenzen zwischen verschiedenen Land- und Oberlandesgerichten durch geeignete Maßnahmen, z.B. durch eine Änderung der Geschäftsverteilurrg, abgeholfen werden.
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III. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 104 PatG als unzulässig zu verwerfen.
Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht.
Bruchhausen	Ochmann	von	Albert
 Rogge
Maltzahn