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BGH · X ZB 37/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 37/84

Oktober 1973 (GRUR 1974, 294, 295 - Richterwechsel II), daß eine vorausgegangene mündliche Verhandlung nach dem Übergang ins schriftliche Verfahren ihre verfahrensrechtliche Bedeutung verliere, bezieht sich nicht auf die Verteilung der Geschäfte unter den Spruchkörpern des Bundespa tentger ichts. Das Deutsche Patentamt hat auf die ein Verfahren zur Herstellung von Fäden und Fasern aus halogenisierten aromatischen Polyamiden betreffende Anmeldung ein Patent erteilt. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt die Anmelder in die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht. Die Rechtsbeschwerde, mit der die Anmelder in rügt, das beschließende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 100 Abs. 3 Nr. 1 PatG), hat keinen Erfolg. Die Zuständigkeit dieses Senats war jedoch erstmals durch den Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1982 (BlPMZ 1982, 42 ff., 48) begründet worden, der folgende Ausnahmeregelung (Abschnitt C V) enthielt: "Soweit die sachliche Geschäftsverteilung Änderungen gegenüber der Geschäftsverteilung des Vorjahres enthält, bleiben hiervon die Verfahren unberührt, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat oder anberaumt worden ist. Senat seine zuvor begründete Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerden der Einsprechenden bei-behalten hatte, da vor ihm bereits am 28. An dieser Zuständigkeit hat auch das nach der mündlichen Verhandlung im Einverständnis mit den Beteiligten anqeordnete schriftliche Verfahren Mit ihr hat das Präsidium des Bundespatentgerichts von der Befugnis Gebrauch gemacht, die Änderung der Geschäftsverteilung nicht auf alle bereits anhängigen Sachen zu erstrecken, sondern solche Sachen bei dem bisher zuständigen Senat zu belassen, sofern dieser in einer anhängigen Sache bereits tätig geworden ist ($ 21 e Abs.4 GVG). Diese Abgrenzung hat das Präsidium danach vorgenommen, ob in einer anhängigen Sache bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, anberaumt oder eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergangen ist. Soweit die Rechtsbeschwerde aus der beiläufigen Äußerung in dem Beschluß des beschließenden Senats vom 16. - Richterwechsel II), eine vorausgegangene mündliche Verhandlung verliere nach dem Übergang ins schriftliche Verfahren ihre verfahrensrechtliche Bedeutung, herleiten möchte, die Anknüpfung der Zuständigkeitsregelung - "vorherige mündliche Verhandlung" - verliere im Falle des Übergangs in das Sie verkennt, daß diese Äußerung allein die Zusammensetzung des Spruchkörpers betraf.Auf die Verteilung der Geschäfte unter den Spruchkörpern eines Gerichts nach ^ 21 e GVG kann sie nicht bezogen werden. Die Rechtsbeschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit sie geltend macht, in den Geschäftsverteilungsplänen der einzelnen Senate des Bundespatentgerichts für das Jahr 1982 seien diejenigen Beschwerdesachen, für die es infolge der Regelung in Abschnitt C V des Geschäftsverteilungsplanes für das Bundespa ten tger icht bei der bisherigen Zuständigkeit verbleiben sollte, ohne Nennung des vorliegenden Verfahrens im einzelnen aufgeführt. Da keine unrichtige Besetzung des beschließenden Senats des Bundespatentgerichts festzustellen ist, ist die Rechtsbeschwerde der Anmelder in auf ihre Kosten zurückzuweisen ($ 109 Abs. 1 PatG).

Zitierte Normen: § 100 PatG
EinsprechendeSachemündlichBundespatentgerichtsGVGAnmelderZuständigkeitRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
GVG § 21 e
Geschä f tsver te ilung
 Die Äußerung in der Entscheidung des Senats vom 16. Oktober 1973 (GRUR 1974, 294, 295 - Richterwechsel II), daß eine vorausgegangene mündliche Verhandlung nach dem Übergang ins schriftliche Verfahren ihre verfahrensrechtliche Bedeutung verliere, bezieht sich nicht auf die Verteilung der Geschäfte unter den Spruchkörpern des Bundespa tentger ichts.
BGH, Beschl. v. 19. September 1985 - X ZB 37/84 - BPatG
BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 37/84
BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P	J	S
der E. I. du P^B de	and Company,
 Del. (Vereinigte Staaten von Amerika),
Anmelder in und Rechtsbeschwerdeführerin
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
weitere Verfahrensbeteiligte:
EdBk Aktiengesellschaft, EMk-Haus, KiHMstraße,
 Wi
Einsprechende und Rechtsbeschwerdegegner in
- Verfahrensbevollmächtigte:
Riech tsanwälte und
 Dr
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19, September 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Ochmann, von Albert, Rogge und Frhr. von Maltzahn
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 15. Senats (Technischen Beschwerdesenats X) des Bundespatentgerichts vom 14. November 1984 wird auf Kosten der Anmelder in zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf
50.000,— DM
festgesetzt.
Gründe:
I.
Das Deutsche Patentamt hat auf die ein Verfahren zur Herstellung von Fäden und Fasern aus halogenisierten aromatischen Polyamiden betreffende Anmeldung ein Patent erteilt. Die Offenlegungsschrift vom 31. Juli 1975 ist mit der internationalen Klasse ”0 4R M l/tt" ausgezeichnet.
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Gegen den Erteilungsbeschluß haben die Einsprechenden Beschwerde eingelegt, über die am 28. September 1981 vor dem 15. Senat (Technischen Beschwerdesenat X) des Bundespatentgerichts mündlich verhandelt worden ist. Die Beteiligten haben sich auf Anfrage des Berichterstatters vom 22. April 1982 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Der 15. Senat hat den Erteilungsbeschluß aufgehoben und das nachgesuchte Patent versagt.
Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt die Anmelder in die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht.
Die Einsprechende Firma E^p beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde, mit der die Anmelder in rügt, das beschließende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 100 Abs. 3 Nr. 1 PatG), hat keinen Erfolg. Zur Entscheidung über die Beschwerden war der 15. Senat des Bundespa ten tger ich ts zuständig.
Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundespatentge-gerichts für das Jahr 1984 war zwar der 16. Senat (Technischer Beschwerdesenat XI) für Beschwerden aus den technischen Fach-
gebieten "chemische Behandlung natürlicher Stoffe zur Gewinnung von Fäden oder Fasern? chemische Gesichtspunkte bei der Herstellung künstlicher Fäden, Gespinste, Fasern, Borsten oder Bänder (D 01 C, F)" zuständig (vgl. BlPMZ 1984, 29 ff., 32).
Die Zuständigkeit dieses Senats war jedoch erstmals durch den Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1982 (BlPMZ 1982, 42 ff., 48) begründet worden, der folgende Ausnahmeregelung (Abschnitt C V) enthielt:
"Soweit die sachliche Geschäftsverteilung Änderungen gegenüber der Geschäftsverteilung des Vorjahres enthält, bleiben hiervon die Verfahren unberührt, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat oder anberaumt worden ist. Insoweit dauert die Zuständigkeit des bislang zuständigen Senats fort (GVG § 21 e Abs. 4). Dies gilt auch dann, wenn im schriftlichen Verfahren entschieden worden ist."
In die Geschäftsverteilungspläne für die Jahre 1983 und 1984 ist diese Ausnahmeregelung übernommen worden. Das hatte zur Folge, daß der 15. Senat seine zuvor begründete Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerden der Einsprechenden bei-behalten hatte, da vor ihm bereits am 28. September 1981 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte. An dieser Zuständigkeit hat auch das nach der mündlichen Verhandlung im Einverständnis mit den Beteiligten anqeordnete schriftliche Verfahren
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nichts geändert. Die durch die mündliche Verhandlung einmal begründete Zuständigkeit wurde dadurch nicht wieder hinfällig. Die gegenteilige Meinung der Rechtsbeschwerde widerspricht dem Inhalt und dem Sinn der in Abschnitt C V der Geschäftsverteilungspläne getroffenen Ausnahmeregelung. Mit ihr hat das Präsidium des Bundespatentgerichts von der Befugnis Gebrauch gemacht, die Änderung der Geschäftsverteilung nicht auf alle bereits anhängigen Sachen zu erstrecken, sondern solche Sachen bei dem bisher zuständigen Senat zu belassen, sofern dieser in einer anhängigen Sache bereits tätig geworden ist ($ 21 e Abs. 4 GVG). Diese Abgrenzung hat das Präsidium danach vorgenommen, ob in einer anhängigen Sache bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, anberaumt oder eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergangen ist.
Diese Regelung ist eindeutig und sachgerecht. Sie entspricht dem Grundsatz der Verfahrensökonomie, indem sie unnötige Doppelarbeit vermeidet. Sie bietet entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Auslegungsschwierigkeiten. Soweit die Rechtsbeschwerde aus der beiläufigen Äußerung in dem Beschluß des beschließenden Senats vom 16. Oktober 1973 (GRUR 1974, 294, 295 li.Sp. - Richterwechsel II), eine vorausgegangene mündliche Verhandlung verliere nach dem Übergang ins schriftliche Verfahren ihre verfahrensrechtliche Bedeutung, herleiten möchte, die Anknüpfung der Zuständigkeitsregelung - "vorherige mündliche Verhandlung" - verliere im Falle des Übergangs in das
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schriftliche Verfahren ihre Wirkung und könne daher auch nicht Grundlage der Zuständigkeitsregelung der Spruchkörper nach dem Geschäftsverteilungsplan sein, kann ihr nicht beigetreten werden. Sie verkennt, daß diese Äußerung allein die Zusammensetzung des Spruchkörpers betraf. Auf die Verteilung der Geschäfte unter den Spruchkörpern eines Gerichts nach ^ 21 e GVG kann sie nicht bezogen werden.
Die Rechtsbeschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit sie geltend macht, in den Geschäftsverteilungsplänen der einzelnen Senate des Bundespatentgerichts für das Jahr 1982 seien diejenigen Beschwerdesachen, für die es infolge der Regelung in Abschnitt C V des Geschäftsverteilungsplanes für das Bundespa ten tger icht bei der bisherigen Zuständigkeit verbleiben sollte, ohne Nennung des vorliegenden Verfahrens im einzelnen aufgeführt. Es kann dahingestellt bleiben, welche Bedeutung dieser Aufzählung zukommt, denn maßgebend ist allein der vom Präsidium des Gerichts nach S 21 e GVG erstellte Geschäftsverteilungsplan. Nach ihm behielt der 15. Senat die vorliegende Sache, weil die Ausnahmeregelung nach Abschnitt C V zu dem Tragen kam.
Da keine unrichtige Besetzung des beschließenden Senats des Bundespatentgerichts festzustellen ist, ist die Rechtsbeschwerde der Anmelder in auf ihre Kosten zurückzuweisen ($ 109 Abs. 1 PatG).
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Von einer mündlichen Verhandlung hat der Senat abgesehen (§ 107 Abs. 1 PatG).
Bruchhausen
 Ochmann
von Albert
 Rogge
v. Maltzahn