Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1 wird auf seine Kosten verworfen. Melullis Keukenschrijver Mühlens Meier-Beck Kirchhoff Vorinstanz:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 37/05 vom 14. Februar 2006 in dem Rechtsstreit -2- Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1 wird auf seine Kosten verworfen. Der Beschwerdewert wird auf 2.440,-- € festgesetzt. Gründe: 1 Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, mit denen gemäß § 37 ZPO das zuständige Gericht bestimmt wird, ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 37 Abs. 2 ZPO). Melullis Keukenschrijver Mühlens Meier-Beck Kirchhoff Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 19.10.2005 - 32 Sbd 53/05 -