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BGH · X ZB 37/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 37/05

Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1 wird auf seine Kosten verworfen. Melullis Keukenschrijver Mühlens Meier-Beck Kirchhoff Vorinstanz:

Zitierte Normen: § 37 ZPO
Melullis14KirchhoffMühlensZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 37/05
vom 14. Februar 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1 wird auf seine Kosten verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 2.440,-- € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	sofortige	Beschwerde	ist	unzulässig.	Gegen	Entscheidungen	der
 Oberlandesgerichte, mit denen gemäß § 37 ZPO das zuständige Gericht bestimmt wird, ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 37 Abs. 2 ZPO).
Melullis	Keukenschrijver	Mühlens
 Meier-Beck
 Kirchhoff
Vorinstanz:
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.10.2005 - 32 Sbd 53/05 -