* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · X ZB 36/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 36/02

Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Hiergegen hat die Beklagte "Einspruch" eingelegt, den das Berufungsgericht als Berufung behandelt hat. Diese hat es durch Beschluß als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt eingelegt wurde. Hiergegen hat sich die Beklagte mit einem nicht von einem Rechtsanwalt Unterzeichneten Schriftsatz gewandt, mit dem sie "sofortige Beschwerde, hilfsweise Gegenvorstellung wegen greifbarer Gesetzwidrigkeiten" eingelegt hat.

Zitierte Normen: § 567 ZPO § 133 GVG § 78 ZPO
KostenRechtsanwaltunzulässigzugelassenBeschlußZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 36/02
BESCHLUSS
vom 17. Dezember 2002 in der Rechtsbeschwerdesache
 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. September 2002 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.954,29 Euro festgesetzt.
Gründe:
I. Das Landgericht Magdeburg hat die Beklagte durch sog. Zweites Versäumnisurteil zur Zahlung von 5.954,29 Euro nebst Zinsen sowie in die Kosten verurteilt. Hiergegen hat die Beklagte "Einspruch" eingelegt, den das Berufungsgericht als Berufung behandelt hat. Diese hat es durch Beschluß als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt eingelegt wurde. Hiergegen hat sich die Beklagte mit einem nicht von einem Rechtsanwalt Unterzeichneten Schriftsatz gewandt, mit dem sie "sofortige Beschwerde, hilfsweise Gegenvorstellung wegen greifbarer Gesetzwidrigkeiten" eingelegt hat.
II. Das - da eine sofortige Beschwerde gegen im zweiten Rechtszug ergangene Entscheidungen nicht statthaft ist, § 567 Abs. 1 ZPO i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Zivilprozeßrechts - als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil es nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden ist. Die Rechtsbeschwerde ist durch Einreichen einer Beschwerdeschrift durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen (§ 133 GVG; § 78 Abs. 1 ZPO). Daran fehlt es hier.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Melullis	Keukenschrijver	Mühlens
 Meier-Beck
 Asendorf