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BGH · X ZB 34/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 34/02

Januar 2003 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck am 7.

Zitierte Normen: § 102 PatG
RechtsanwaltKostenMelullisMeier-BeckMühlensBundesgerichtshof

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 34/02
BESCHLUSS
vom 7. Januar 2003 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
 am 7. Januar 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den am 5. August 2002 verkündeten Beschluß des 10. Senats (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Der Beschwerdewert beträgt 25.000,- €
Gründe:
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil nach § 102 Abs. 5 PatG die Beteiligten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, die Rechtsbeschwerdeschrift jedoch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist.
Melullis	Jestaedt	Scharen
 Mühlens
Meier-Beck