Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag der Klägerin vom 9. Oktober 1994, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und deren Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die heim Ober landesgar icht erhobene sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie unter ’Abänderung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung, die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit durch ihn die Berufung verworfen worden ist, und die Zurückverweisung der Bache insoweit an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung beantragt. Abs. 2 ZPO an sich statthafte, auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. 1. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Frist zur Begründung der Berufung am 30. Oktober 1984 hat es als verspätet angesehen, weil der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin seit dem 2. Mai 1984 im Besitz der Gerichtsakten und damit in der Lage gewesen, den Ablauf der Frist am 30. Die Klägerin beruft sich ohne Br folg darauf, daß ihr Prozeßbevollmächtigter von der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung schuldlos erst Anfang Oktober 1934 Kenntnis erlangt habe. Mai 1934 zwecks Fertigung der Berufungsbegründung im Besitz der Gerichtsakten, so daß er nicht nur mühelos in der Lage, sondern aufgrund seiner beruflichen Sorgfaltspflicht auch ver-oflichtet war, den Ablauf der Begründungsfrist anhand der Gerichtsakten selbst festzustellen. Bei Aufwendung der Sorgfalt, die man unter den gegebenen Umständen von einem Rechtsanwalt erwarten konnte, wäre er nicht verhindert gewesen zu erkennen, daß diese Frist am 30. Da der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin somit nicht gehindert war, den Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung am 30. Seit diesem Tag hätte ihr Prozeßbevollmächtigter bei Aufwendung der von ihm unter den gegebenen Umständen zu erwartenden Sorgfalt nicht nur Kenntnis von dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, sondern auch von dem Beginn der Antragsfrist für die Wiedereinsetzung haben müssen (vgl. tage Die sofortige Beschwerde ist nach mit der Kostenfolge aus $ 97 Abs.dieser Bach-1 ZPO zurück Ballhaus Ochmann
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 33/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der 10 Bauvermittlungsgesellschaft mbH, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Ingo B0IB, traße |0, ür Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. ■■■m gegen die Kauffrau Erika Straße Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte , A. HeflHHB und Hell 2 - Der X. Zivilsenat des Bandesger Ichtshofs hat am 29. November 1984 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Ochmann, Prof. Dr. kindisch, Brodeßer und von Albert beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Ober 1andesgerichts Celle vom 22. Oktober 1984 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe: I. Die Klägerin hat gegen das ihr am 1. März 1984 zugestellte klageabweisende Urteil des Landgerichts am 30. März 1934 Berufung eingelegt und diese am 2. Mai 1934 begründet. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag der Klägerin vom 9. Oktober 1994, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und deren Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen. 3 Hiergegen richtet sich die heim Ober landesgar icht erhobene sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie unter ’Abänderung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung, die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit durch ihn die Berufung verworfen worden ist, und die Zurückverweisung der Bache insoweit an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung beantragt. II. Die nach den 55 238 Abs. 2, 510b Abs. 2, 547 , 57"? Abs. 2 ZPO an sich statthafte, auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. 1. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Frist zur Begründung der Berufung am 30. April 1984 - einem Hontag -abgelaufen und die am 2. Mai 1984 eingegangene Berufungsbegründung damit verspätet war. Den Wiedereinsetzungsantrag vom 9. Oktober 1984 hat es als verspätet angesehen, weil der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin seit dem 2. Mai 1984 die Fristversäumung gekannt haben müsse; dieser sei vom 17. Aoril bis zu dem 2. Mai 1984 im Besitz der Gerichtsakten und damit in der Lage gewesen, den Ablauf der Frist am 30. Aoril 1984 zu erkennen. Deshalb habe die Klägerin die Zweiwochenfrist des 8 234 Abs. 2 ZPO, innerhalb der die Wiedereinsetzung habe beantragt werden müssen, versäumt. 4 - 2. Die Klägerin macht geltend, ihr Prozeßbevoltmächtigter habe sich auf den von seinem sonst zuverlässigen Bürovorsteher versehentlich auf den 2. Mai 1934 eingetragenen ^ristvermerk verlassen dürfen. Bei der Fristenkontrolle sei er davon ausgegangen, daß "der 30. April und der 1. Mai als Sonntage" nicht in den Fristlauf fielen. 3. Ohne erkennbaren Rechtsfehler hat las Berufungsgericht den Antrag der Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der am 30. April 1931 abgelaufenen ^rist zur Begründung der Berufung zu gewähren, wegen Fristversäumung als unzulässig verworfen. Die Klägerin beruft sich ohne Br folg darauf, daß ihr Prozeßbevollmächtigter von der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung schuldlos erst Anfang Oktober 1934 Kenntnis erlangt habe. Dieser war vom 17. Aoril bis 2. Mai 1934 zwecks Fertigung der Berufungsbegründung im Besitz der Gerichtsakten, so daß er nicht nur mühelos in der Lage, sondern aufgrund seiner beruflichen Sorgfaltspflicht auch ver-oflichtet war, den Ablauf der Begründungsfrist anhand der Gerichtsakten selbst festzustellen. Bei Aufwendung der Sorgfalt, die man unter den gegebenen Umständen von einem Rechtsanwalt erwarten konnte, wäre er nicht verhindert gewesen zu erkennen, daß diese Frist am 30. Aoril 1934 ablief (vgl. BGH VersR 1979, 931). Es war seine Pflicht, die ihm - aus welchem Anlaß auch immer - vorliegenden Gerichtsakten auch hinsichtlich der, wie ihm bekannt war, laufenden Rechtsmittelfrist selbst zu Obereri- 5 fen (vgl. BGH VersR 1931, 439 und 552; 1932, 71; MTW 1971, 2259; FamRZ 1931, 536) und sich nicht allein auf die Eintragung in seinem Fristenkalender zu verlassen. Einer Mitwirkung seines Büropersonals bedurfte er dazu nicht. Die Verantwortung oblag unter den gegebenen Umständen allein beim Prozeßbevollmächtigten, so daß es auf die Wertung des Verhalfcens meines Bürovorstehers nicht ankommt. Da der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin somit nicht gehindert war, den Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung am 30. April 1994 zu erkennen, hatte für die Klägerin die Frist, die Wiedereinsetzung zu beantragen, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, bereits am 2. Mai 1994 zu laufen begonnen. Seit diesem Tag hätte ihr Prozeßbevollmächtigter bei Aufwendung der von ihm unter den gegebenen Umständen zu erwartenden Sorgfalt nicht nur Kenntnis von dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, sondern auch von dem Beginn der Antragsfrist für die Wiedereinsetzung haben müssen (vgl. BGH NJW 1930, 1346, 1843). tage Die sofortige Beschwerde ist nach mit der Kostenfolge aus $ 97 Abs. dieser Bach-1 ZPO zurück Ballhaus Ochmann Brodeßer von Albert und Rechtszuweisen. Wind isch