BGHZ: nein PatG § 26 Aufhellungsmittel Neben Ansprüchen, die auf einen Stoff und auf dessen Verwendung gerichtet sind, ist ein Anspruch auf ein Mittel, das den im Stoffanspruch gekennzeichneten Stoff als Wirkstoff neben nicht näher definierten Bestandteilen enthält, nicht zuzulassen, weil hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Der X« Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9« Dezember 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Spreng und der Bundesrichter Trüstedt, CIaßen, Ballhaus und Dr. Bruchhausen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des 16. Die Prüfungsstelle des Patentamts hat die Anmeldung mit den ursprünglich verfolgten neun Patentansprüchen durch Beschluß vom 28. März 1968 zurückgewiesen mit der Begründung, daß in einer Anmeldung nur das (nicht eigenartige) Herstellungsverfahren (ursprüngliche Ansprüche 1 bis 5) oder 3. die "Verwendung der Verbindungen gemäß Anspruch 1 als optische Aufhellungsmittel für synthetische hochmolekulare Stoffe, insbesondere Textilmaterialien" , Das Bundespatentgericht hat auf die Beschwerde der Anmelderin den angefochtenen Beschluß der Prüfungsstelle aufgehoben und die Sache unter Zugrundelegung des Hilfsantrages der Anmelderin (Weiterbehandlung der Ansprüche 1 bis 3) an das Patentamt zurückverwiesen. Wegen der Ablehnung des Hauptantrages der Anmelderin (Weiterbehandlung der Ansprüche 1 bis 4) hat das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Anmelderin hat formund fristgerecht Rechtsbeschwerde erhoben mit dem Anträge, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Das Bundespatentgericht geht im angefochtenen Beschluß davon aus, daß die Anmeldung, die von der Prüfungsstelle wegen mangelnder Einheitlichkeit zurückgewiesen worden sei, in der Beschwerdeinstanz nach den neuen Vorschriften des Patentgesetzes (Art. 7 § 1 Abs. 2 PatÄndGes. 1967) zu behandeln sei. Auch unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Erfindung sei gegen das Patentbegehren nichts einzuwenden; denn ein Stoff, ein Analogieverfahren zu seiner Herstellung und seine Verwendung sowie ein Mittel, das den Stoff neben nicht näher definierten Bestandteilen enthalte, könnten grundsätzlich als eine Erfindung angesehen werden. Der Mittelanspruch (Anspruch 4), so führt das Bundespatentgericht weiter aus, könne jedoch deshalb nicht zugelassen werden, weil für ihn neben den genannten Ansprüchen 1 bis 3 kein Bedürfnis bestehe. Der Mittelanspruch sage hinsichtlich der (üblichen) Mischungskomponenten nichts Bestimmtes aus, das über den Gegenstand des Stoffanspruchs hinausgehe, und werde deshalb von dem Schutz dieses Stoffanspruchs mit umfaßt. Die Anmelderin könne aber auch für den Fall, daß der Stoff- und der Herstellungsan-spruch sich als nicht schutzfähig heraussteilen sollten, aus dem Mittelanspruch als einem "verkappten Verwendungs anspruch" nicht mehr Hechte herleiten, als aus dem Verwendungsanspruch; das gelte auch für die Verfolgung ihrer Rechte, die deshalb nicht erleichtert werde. Dabei sei zugunsten des Anmelders auch sein schutzwürdiges Interesse daran zu berücksichtigen, daß er sich die spätere Rechts Verfolgung erleichtern und Ausweichansprüche für den Fall erhalten wolle, daß der Stand der Technik anderen Ansprüchen entgegenstehe. a) Der von der Anmelderin neben den Ansprüchen 1 bis 3 ln der vorliegenden Anmeldung aufgestellte Anspruch 4 "optische Aufhellungsmittel, gekennzeichnet durch einen Gehalt an den Verbindungen gemäß Anspruch 1N betrifft nach den Angaben des angefochtenen Beschlusses, denen die Anmelderin nicht widersprochen hat, eine Stoffmischung, deren Wirkung von den erfindungsgemäßen Verbindungen getragen wird und die außer diesen Verbindungen übliche inerte Stoffe enthält, die als Trägerstoffe das Gemisch (bzw. Der Senat hat ln der erstgenannten Entscheidung zu dem Ausdruck gebracht, daß ein Verwendungs- und ein Mittelanspruch sich ln ihrer Bedeutung nicht völlig decken. Das Feilhalten und Inverkehrbringen eines zur Verwendung nötigen Gegenstandes (Stoffes, Wirkstoffes) ist nach bisher herrschender Rechtsauffassung nicht ohne weiteres als Benutzung des Verwendungspatents anzusehen (Benkard PatG, 5. c) Gleichwohl hat der angefochtene Beschluß für den vorliegenden fall ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufstellung eines Mittelanspruchs im Ergebnis zu Recht verneint. 1. Venn in einer Patentanmeldung neben einem Stoff anspruch ein Mittelanspruch aufgestellt ist, dessen Erfindungsgehalt unstreitig allein von dem erfindungsgemäßen Wirkstoff nach dem Stoffanspruch getragen wird, so bietet der Mittelanspruch keine rechtlichen Möglichkeiten, die der Stoffanspruch nicht ohnehin schon gibt. Denn der Mittelanspruch unterscheidet sich von dem Stoffanspruch, abgesehen von der für den Erfindungsgehalt unbeachtlichen Mischung mit üblichen Trägerstoffen, nur durch die im Anspruch enthaltene Zweckbestim- Ein Mittelanspruch ln der angemeldeten Art, der ursprünglich als Ersatz für den früher nicht schutzfähigen Stoffanspruch gedacht war, ist deshalb, solange ein Stoffanspruch besteht, ohne praktische Bedeutung. Auch unter dem Gesichtspunkt, daß der Stoffanspruch aus irgendeinem Grunde, insbesondere mangels Heu-heit, Fortschritt oder Erfindungshöhe im Erteilungsverfahren nicht gewährt werden oder später, etwa durch Verzicht, Beschränkung oder Vernichtung in Fortfall kommen könnte, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Mittelanspruch der angemeldeten Art: Soweit in ihm zu dem Ausdruck gebracht ist, daß das durch den Gehalt an den Verbindungen gemäß Anspruch 1 gekennzeichnete Mittel einer bestimmten Anwendung dienen soll, ist diese Zweckbestimmung schon im Verwendungsanspruch enthalten und in diesem Rahmen geschützt.
/J / Nachschlagewerk: ja 0418 0 4 4 BGHZ: nein PatG § 26 Aufhellungsmittel Neben Ansprüchen, die auf einen Stoff und auf dessen Verwendung gerichtet sind, ist ein Anspruch auf ein Mittel, das den im Stoffanspruch gekennzeichneten Stoff als Wirkstoff neben nicht näher definierten Bestandteilen enthält, nicht zuzulassen, weil hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. BGH, Beschl, v. 14. März 1972 - X ZB 33/70 - Bundespatentgericht BUNDESGERICHTSHOF , m W7Q BESCHLUSS Verkündet am 14. März 1972 Schwingen, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Rechtabeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 0 0 (|| d.S der Farbwerke AG vormals Mel ft Anmeld er in und Rechtsbeschwer* deführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.< 2 Der X« Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9« Dezember 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Spreng und der Bundesrichter Trüstedt, CIaßen, Ballhaus und Dr. Bruchhausen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des 16. Senats (technischen Beschwerdesenats XI) des Bundespatentgerichts vom 22. Juni 1970 wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Anmelderin hat am 27* Juli 1966 eine Patentanmeldung auf ein Verfahren zur Herstellung von chemischen Verbindungen, die Verwendung der hergestellten Verbindungen und schließlich Mittel zur optischen Aufhellung von synthetischen Materialien, enthaltend die hergestellten Stoffe, getätigt. Die Prüfungsstelle des Patentamts hat die Anmeldung mit den ursprünglich verfolgten neun Patentansprüchen durch Beschluß vom 28. März 1968 zurückgewiesen mit der Begründung, daß in einer Anmeldung nur das (nicht eigenartige) Herstellungsverfahren (ursprüngliche Ansprüche 1 bis 5) oder * die Verwendung der hergestellten Verbindungen als optische Aufhellungsmittel (Ansprüche 6, 7) oder ein optisches Aufhellungsmittel (Anspruch 8) oder ein Verfahren zur optischen Aufhellung unter Verwendung der hergestellten Verbindungen (Anspruch 9) beansprucht werden könne. Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde zu dem Bundespatentgericht eingelegt. Den Anspruch 7 hat sie aus dem vorliegenden Verfähren ausgeschieden. Die Anmeldung hat sie unter Zugrundelegung eines am 6. Juni 1970 eingereichten Stoffanspruchs und von drei weiteren am 22. Juni 1970 eingereichten Ansprüchen, und zwar einem Herstellungs-, einem Verwendungs- und einem sogenannten "Mittelanspruch" weiterverfolgt. Hilfsweise hat sie ihr Patentbegehren auf die drei erstgenannten Ansprüche unter Streichung des Mittelanspruchs gestützt. Die vier Ansprüche lauten: 1. MVerbindungen der Formel in welcher der Rest R eine geradkettige oder verzweigte Alkylgruppe bis zu 18 Kohlenstoffatomen, eine Cycloalkyl-, Hydroxyalkyl-, Alkoxyalkyl-, eine N, N-Dialkylaminoalkylgruppe bzw. entsprechende quartäre Trialkylammoniumalkyl gruppe oder eine Aralkylgruppe bedeutet". 2. ein "Verfahren zur Herstellung der Verbindungen gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeich net, daß man /A a) 1 Mol des Dichlorids der Naphtalin-dicarbonsäure (1,4) mit wenigstens 2 Molen der o-Aminophenole der allgemeinen Formel nh2 ROOO OH III umaetzt und die erhaltenen Di-N,N’-acylver bindungen der allgemeinen Formel H H COOR zweckmäßigerweise in einer inerten Gasatmos-phäre, in hochsiedenden Lösungsmitteln, gegebenenfalls in Gegenwart von Katalysatoren, bis zur Beendigung der Wasserabspaltung erhitzt oder daß man \ b) 1,4-Bis- /carbomethoxy-benzoxazolyl-^1 )J -naphtaline (R = CH,) mit höher-siedenden (substituierten Alkoholen in Gegenwart von Alkoholaten der betreffenden Alkohole bei erhöhter Temperatur umestert j (■ r und gegebenenfalls auf die der allgemeinen Formel (II) entsprechenden Bialkylaminoalkylester | Quatemisierungsmittel einwirken läßt”, f; 3. die "Verwendung der Verbindungen gemäß Anspruch 1 als optische Aufhellungsmittel für synthetische hochmolekulare Stoffe, insbesondere Textilmaterialien" , 4. "Optische Aufhellungsmittel, gekennzeichnet durch einen Gehalt an den Verbindungen gemäß Anspruch 1." Das Bundespatentgericht hat auf die Beschwerde der Anmelderin den angefochtenen Beschluß der Prüfungsstelle aufgehoben und die Sache unter Zugrundelegung des Hilfsantrages der Anmelderin (Weiterbehandlung der Ansprüche 1 bis 3) an das Patentamt zurückverwiesen. Wegen der Ablehnung des Hauptantrages der Anmelderin (Weiterbehandlung der Ansprüche 1 bis 4) hat das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Anmelderin hat formund fristgerecht Rechtsbeschwerde erhoben mit dem Anträge, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Sie erstrebt damit die Weiterbehandlung der Anmeldung unter Zugrundelegung der vier genannten Patentansprüche durch das Patentamt. II. II. Das Bundespatentgericht geht im angefochtenen Beschluß davon aus, daß die Anmeldung, die von der Prüfungsstelle wegen mangelnder Einheitlichkeit zurückgewiesen worden sei, in der Beschwerdeinstanz nach den neuen Vorschriften des Patentgesetzes (Art. 7 § 1 Abs. 2 PatÄndGes. 1967) zu behandeln sei. Der neu aufgestellte Stoffanspruch stehe im Hinblick auf die am 1. Januar 1968 in Kraft getretene Änderung des § 1 Abs. 2 PatG in Verbindung mit Art. 7 § 1 Abs. 5 PatÄndGes. 1967 der Patenterteilung nicht entgegen. Die jetzt geltend gemachten Ansprüche 1 bis 4 hätten auch eine ausreichende // / ' Stütze in den ursprünglich eingereichten Unterlagen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Erfindung sei gegen das Patentbegehren nichts einzuwenden; denn ein Stoff, ein Analogieverfahren zu seiner Herstellung und seine Verwendung sowie ein Mittel, das den Stoff neben nicht näher definierten Bestandteilen enthalte, könnten grundsätzlich als eine Erfindung angesehen werden. Der Mittelanspruch (Anspruch 4), so führt das Bundespatentgericht weiter aus, könne jedoch deshalb nicht zugelassen werden, weil für ihn neben den genannten Ansprüchen 1 bis 3 kein Bedürfnis bestehe. Der Mittelanspruch sage hinsichtlich der (üblichen) Mischungskomponenten nichts Bestimmtes aus, das über den Gegenstand des Stoffanspruchs hinausgehe, und werde deshalb von dem Schutz dieses Stoffanspruchs mit umfaßt. Auch im Hinblick auf den Verwendungsanspruch sei der Mlttelan-spruch nur eine "triviale Variante" und enthalte somit kein Merkmal, das über den Verwendungsanspruch hinausgehe. Würde ein Mittelanspruch dagegen eine besondere (erfinderische) Mischung offenbaren (angefochtener Beschluß S. 10 Abs. 3), dann würde die Einheitlichkeit nicht mehr gewahrt sein. Die Anmelderin könne aber auch für den Fall, daß der Stoff- und der Herstellungsan-spruch sich als nicht schutzfähig heraussteilen sollten, aus dem Mittelanspruch als einem "verkappten Verwendungs anspruch" nicht mehr Hechte herleiten, als aus dem Verwendungsanspruch; das gelte auch für die Verfolgung ihrer Rechte, die deshalb nicht erleichtert werde. Für den Anspruch 4 bestehe somit kein Bedürfnis. i III. Die Anmelderin rügt mit der Rechtsbeschwerde eine Verletzung des § 1 PatG. Alle vier Ansprüche beträfen den gleichen Erfindungsgedanken, allerdings in verschiedenen Patentkategorien. In solchen Fällen einen Stoff-, Herstellungsund Verwendungsanspruch nebeneinander in einer Anmeldung aufzustellen, hätten unter anderem der Beschluß des Bundespatentgerichts (16. Senat) vom 7. Dezember 1967 (Mitt. 1969, 12) und der Beschluß des BGH vom 18. Juni 1970 (BGHZ 54, 181 « GRUR 1970, 601 - Fungizid) gebilligt, es sei denn, daß (nach dem letztgenannten Beschluß) "im Einzelfall aus besonderen Gründen keinerlei Interesse des Anmelders erkennbar ist, insbesondere, wenn sein Verlangen mißbräuchlich erscheint" . Dabei sei zugunsten des Anmelders auch sein schutzwürdiges Interesse daran zu berücksichtigen, daß er sich die spätere Rechts Verfolgung erleichtern und Ausweichansprüche für den Fall erhalten wolle, daß der Stand der Technik anderen Ansprüchen entgegenstehe. Es sei auch (nach dem gleichen Beschluß des Bundesgerichtshofes) nicht Sache des Erteilungsverfahrens, in solchen Fällen "die u. U. schwierige Prüfung vorzunehmen, ob der zusätzliche Anspruch dem Anmelder einen zusätzlichen Schutz verschaffen könnte". Im vorliegenden Falle liege es auf der Hand, daß der Mittelanspruch in einer bestimmten Richtung weiter reiche als der Verwendungsanspruch. Der Verwendungsanspruch richte sich nur gegen die zahlreichen Textilausrüster, die die betreffende Ver bindung als Aufhellungsmittel benutzten. Am späteren Fertigfabrikat sei aber schwer festzustellen, ob die geschützte Verbindung benutzt worden sei. Hoch schwerer 8 sei es, den Ausrüster zu ermitteln und ihm die Patentverletzung nachzuweisen. Deshalb bestehe ein schutz-würdiges Interesse (das auch bereits vom Bundespatent-gericht in den Entscheidungen vom 7. Dezember 1967, Mitt. 1969, 12 und vom 22. November 1968, Mitt. 1969, 75 anerkannt worden sei), mit einem Mittelanspruch gegen den kleineren und leichter überschaubaren Kreis der Hersteller des Aufhellungsmittels Vorgehen zu können. Hierzu komme das Interesse an der Verhinderung unbefugter Importe und Exporte. IV. Die Rechtsbeschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet. a) Der von der Anmelderin neben den Ansprüchen 1 bis 3 ln der vorliegenden Anmeldung aufgestellte Anspruch 4 "optische Aufhellungsmittel, gekennzeichnet durch einen Gehalt an den Verbindungen gemäß Anspruch 1N betrifft nach den Angaben des angefochtenen Beschlusses, denen die Anmelderin nicht widersprochen hat, eine Stoffmischung, deren Wirkung von den erfindungsgemäßen Verbindungen getragen wird und die außer diesen Verbindungen übliche inerte Stoffe enthält, die als Trägerstoffe das Gemisch (bzw. die Lösung) der jeweiligen gewerblichen Verwendung anpassen sollen. Ein derartiger Mittelanspruch war Gegenstand der Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 53, 274 = GRUR 1970, 361 -Schädlingsbekämpfungsmittel. Ein solcher Anspruch, der Elemente mehrerer Patentkategorien enthält, ist an sich möglich. Das entspricht auch dem vom Senat ln der Ent- Scheidung vom 18. Juni 1970 (aaO - Fungizid) genannten Grundsatz, daß es dem Anmelder überlassen bleibt, seine technische Lehre, die sich in mehrere Patentkategorien einordnen läßt, auf sämtliche in Betracht kommende Kategorien zu beziehen. Der Senat hat ln der erstgenannten Entscheidung zu dem Ausdruck gebracht, daß ein Verwendungs- und ein Mittelanspruch sich ln ihrer Bedeutung nicht völlig decken. Denn der Verwendungsanspruch hat ein Verfahren zur Anwendung der erfindungsgemäßen Verbindungen für einen bestimmten Zweck zu dem Inhalt, während der Mittelanspruch als Sachanspruch ein Gemieeh kennzeichnet, das als solches dem genannten Zweck dienen soll. Er 1st also seiner Passung nach ein ^zweckgebundener Sachanspruch” (BGH aaO - Schädlingsbekämpfungsmittel ) • b) Entsprechend den verschiedenen Kategorien haben die genannten Ansprüche, wie die Rechtbeschwerde mit Recht ausführt, auch eine verschiedene Rechtswirkung. Mit dem Verwendungsverfahren kann der Schutzrechtsinhaber, von bestimmten Fällen der mittelbaren Patentverletzung oder des Inverkehrbringens des Verfahrens durch Gebrauchsanweisung usw. abgesehen, nur die gewerbsmäßigen Benutzer des betreffenden Verfahrens auf Patentverletzung in Anspruch nehmen. Das Feilhalten und Inverkehrbringen eines zur Verwendung nötigen Gegenstandes (Stoffes, Wirkstoffes) ist nach bisher herrschender Rechtsauffassung nicht ohne weiteres als Benutzung des Verwendungspatents anzusehen (Benkard PatG, 5. Aufl. § 6 Rdn. 38; Krauße/Kathlun/Lindenmaler PatG, 3* Aufl. § 6 Anm. 40 gegen RG GRUR 1927, 696; teilweise abweichend neuerdings Nastelski in Festschrift f. Günter Wilde, 10 - 1970, S. 121, 122 sowie Kraft GRÜR 1971, 373, 378 ff, die die Verarbeitung (Herrichtung) des - patentfreien -Wirkstoffs zu der geschützten Verwendung als patentverletzend werten). Auf Grund eines Nittelanspruchs könnte der SchutzrechtsInhaber dagegen denjenigen in Anspruch nehmen, der eine Mischung oder Lösung der er-findungsgemäßen Verbindung mit Trägerstoffen herstellt, fellhält oder ln Verkehr bringt, sofern dies für den betreffenden Zweck geschieht. Diese verschiedene Rechts Wirkung eines Verwendungs- und eines Nittelanspruchs kann, wie die Anmelderin mit Recht geltend macht, insbesondere insoweit ihre Stellung gegenüber dem Import und Export mit den betreffenden Mitteln stärken. Deshalb wird durch einen Verwendungsanspruch allein das Rechtsschutzbedürfnis für einen Mittelanspruch noch nicht beseitigt. c) Gleichwohl hat der angefochtene Beschluß für den vorliegenden fall ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufstellung eines Mittelanspruchs im Ergebnis zu Recht verneint. 1 1. Venn in einer Patentanmeldung neben einem Stoff anspruch ein Mittelanspruch aufgestellt ist, dessen Erfindungsgehalt unstreitig allein von dem erfindungsgemäßen Wirkstoff nach dem Stoffanspruch getragen wird, so bietet der Mittelanspruch keine rechtlichen Möglichkeiten, die der Stoffanspruch nicht ohnehin schon gibt. Denn der Mittelanspruch unterscheidet sich von dem Stoffanspruch, abgesehen von der für den Erfindungsgehalt unbeachtlichen Mischung mit üblichen Trägerstoffen, nur durch die im Anspruch enthaltene Zweckbestim- I IIS1'® . I mung. Diese erweitert den Schutzbereich gegenüber dem Stoffanspruch in keiner Richtung; denn der Stoffanspruch gibt Schutz gegen jede Verwendung des geschützten Stoffes (vgl. die gleichzeitig verkündete, zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des erkennenden Senats in der Rechtsbeschwerdesache X ZB 2/71 - Imidazoline). Ein Mittelanspruch ln der angemeldeten Art, der ursprünglich als Ersatz für den früher nicht schutzfähigen Stoffanspruch gedacht war, ist deshalb, solange ein Stoffanspruch besteht, ohne praktische Bedeutung. 2. Auch unter dem Gesichtspunkt, daß der Stoffanspruch aus irgendeinem Grunde, insbesondere mangels Heu-heit, Fortschritt oder Erfindungshöhe im Erteilungsverfahren nicht gewährt werden oder später, etwa durch Verzicht, Beschränkung oder Vernichtung in Fortfall kommen könnte, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Mittelanspruch der angemeldeten Art: Soweit in ihm zu dem Ausdruck gebracht ist, daß das durch den Gehalt an den Verbindungen gemäß Anspruch 1 gekennzeichnete Mittel einer bestimmten Anwendung dienen soll, ist diese Zweckbestimmung schon im Verwendungsanspruch enthalten und in diesem Rahmen geschützt. Soweit der Mittelanspruch etwa dazu dienen sollte, "Auffangstellung" für einen beschränkten Stoffschutz im Sinne eines zweckgebundenen Sachanspruchs zu sein, ist dafür eine Grundlage schon in den anderen Ansprüchen (Stoffanspruch, Verwendungs- /A anspruch) vorhanden. Ob ein solcher Schut2 möglich ist, wenn der Stoff nicht neu, nicht fortschrittlich oder nicht erfinderisch ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb zurückgewiesen werden. Spreng Trüstedt Bundesrichter Claßen ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Spreng Ballhaus Bruchhausen