* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · X ZB 31/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 31/84

Die Einsprechende hat sich dagegen mit der Beschwerde gewandt und beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu versagen. Die Anmelder in hat beantragt, die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß das Patent mit Patentanspruch 1 in folgender Fassung erteilt wird: "Verfahren zur Herstellung einer breiten Vliesbahn aus Spinnfäden, bei dem aus sich über die ganze Bahnbreite erstreckenden Spinndüsen Elementarfäden als Fadenvorhang austreten, durch über die gesamte Vliesbreite beidseitig angreifende, schräg nach unten gerichtete Luftströme beschleunigt und auf einem endlosen Förderorgan unter Saugwirkung in der ursprünglichen Breite abgelegt werden, dadurch gekennzeichnet, daß bei einer Vliesbreite von 200 cm oder mehr in mehreren Reihen oder Gruppen angeordnete Fäden bis zu dem Zeitpunkt ihrer zu demindest oberflächlichen Verfestigung unbeeinflußt unter Konvergenz der Faden-Reihen nach unten fallen, daß anschließend die Gesamtzahl der Fäden durch einen schmalen, mindestens über die ganze Breite des Fadenvorhangs reichenden Schlitz in eine einzige Saugvorrichtung gesaugt werden, wo sie beidseitig von je einem über die ganze Breite der Saugvorrichtung wirkenden turbulenten Luftstrom, dessen Ge- Die Rechtsbeschwerde rügt weiter, in der angefochtenen Entscheidung fehle jegliche Begründung für die These des Bundes-patentgerichts, das Merkmal, der Fadenvorhang werde ohne gegenseitige Verschlingung der Fäden abgelegt, vermittle dem Fachmann keine klare Lehre. Die dem Patentbegehren von der Anmelder in jetzt als allein beansprucht zugrunde gelegte Auslegung entsprechend der Fassung ihres Hilfsantrags "der Fadenvorhang werde ohne vorherige gegenseitige Verschlingung der Fäden abgelegt" stehe in Widerspruch zu den eindeutigen Ausführungen in den ausgelegten und den ursprünglichen Unterlagen. Das jetzt zu bescheidende Patentbegehren zu dem Haupt- und Hilfsantrag erschöpfe sich danach in einer Lehre, die gegenüber dem in den ausgelegten und in den ursprünglichen Unterlagen beanspruchten Gegenstand unzulässig abgeändert und deshalb nicht schutzfähig sei. Es versteht, auf der "Auslegung" der Anmelder in aufbauend, daß Haupt- und Hilfsantrag aiif den gleichen Gegenstand gerichtet sind, nämlich, daß nur vor dem Ablegen der Fäden das Verschlingen verhindernde Maßnahmen vorzusehen seien. Die Ausführungen des Bundespatentgerichts ergeben, daß es sich bei der Prüfung der Ansprüche nicht daran orientiert hat, wie die Ansprüche von ihm selber oder von dem Durchschnittsfachmann aufgefaßt werden, sondern daran, wie sie die Anmelder in jetzt versteht. Seine Anlehnung an die nicht im Hauptantrag objektivierten subjektiven Überlegungen der Anmelder in, die sich ohne Änderung des Anspruchswortlauts von ihren vorher vorgetragenen Überlegungen entfernt haben, mag darauf zurückzuführen sein, daß es nicht für vertretbar gehalten hat, Schutz für einen anderen als den von der Anmelder in mit ihrer "Auslegung" begehrten Gegenstand zu gewähren. Es hat ausgeführt, der jetzt beanspruchte Gegenstand zu dem Haupt- wie auch zu dem Hilfsantrag sei unzulässig abgeändert und deshalb nicht schutzfähig. Sachlich-rechtliche und verfahrensrechtliche Fragen stehen in diesem Rahmen nicht zur Nachprüfung; wenn das Bundespatentgericht sich möglicherweise rechtlich anfechtbar nicht an den objektiven Aussagegehalt des Hauptantrags, sondern an die Vorstellungen der Anmelder in zu diesem Antrag gehalten hat, um zu vermeiden, daß sie Schutz für einen Gegenstand erhält, den sie nicht begehrt, dann wäre das kein Begründungsmangel im Sinne des Gesetzes. 3. Schließlich ist die Ablehnung weiteren Vorbringens hinreichend damit begründet worden, daß die Anmeldung keine schutzfähigen Unterkombinationen offenbart habe und es deshalb nicht erforderlich sei, der Anmelder in Gelegenheit zu diesbezüglichem Vorbringen zu geben.

Zitierte Normen: § 100 PatG
GegenstandBundespatentgerichtsPatentAnmelderFadenvorhangBundespatentgerichtRechtsbeschwerdeAuslegungFaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
:V-

X ZB 31/84	BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend die Patentanmeldung P
der
KK, Oi
 Anmelder in und Rechtsbeschwerdeführer in.
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
weitere Verfahrensbeteiligte:
AG,
Einsprechende und Beschwerdeführer in.
Der X, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 1985 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Ochmann, Prof. Dr. Windisch, Brodeßer und von Albert
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Anmelder in gegen den Beschluß des 11. Senats (Technischen Beschwerde-Senats VI) des Bundespatentgerichts vom 11. Juli 1984 wird zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,— DM festgesetzt.
Gründe:
I.	Die Patentanmeldung ist unter der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung einer breiten Vliesbahn" und mit folgendem Patentanspruch 1 bekanntgemacht worden (deutsche Aus-legeschr if t M	flfc) :
"Verfahren zur Herstellung einer breiten Vliesbahn aus Spinnfäden, bei dem aus sich über die ganze Bahnbreite erstreckenden Spinndüsen Elementarfäden als Fadenvorhang austreten, durch über die gesamte Vlies-
3
breite beidseitig angreifende, schräg nach unten gerichtete Luftströme beschleunigt und auf einem endlosen Förderorgan unter Saugwirkung in der ursprünglichen Breite abgelegt werden, dadurch gekennzeichnet, daß bei einer Vliesbreite von 200 cm oder mehr die in mehreren Reihen oder Gruppen angeordneten Fäden bis zu dem Zeitpunkt ihrer zu demindest oberflächlichen Verfestigung unbeeinflußt nach unten fallen, daß anschließend die Gesamtzahl der Fäden durch einen schmalen, mindestens über die ganze Breite des Fadenvorhangs reichenden Schlitz in eine Saugvorrichtung gesaugt werden, wo sie beidseitig von je einem über die ganze Breite der Saugvorrichtung wirkenden turbulenten Luftstrom, dessen Geschwindigkeit oberhalb von 100 m/s liegt, erfaßt und verstreckt werden, und daß der Fadenvorhang ohne gegenseitige Verschlingung der Fäden abgelegt wird."
Patentanspruch 2 betrifft eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1, in den Ansprüchen 3 bis 6 werden Ausgestaltungen dieser Vorrichtung beansprucht.
Das Patentamt hat das Patent aufgrund der bekanntgemachten Unterlagen erteilt und den Einspruch für sachlich nicht gerechtfertigt gehalten.
4
~ y
Die Einsprechende hat sich dagegen mit der Beschwerde gewandt und beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu versagen.
Die Anmelder in hat beantragt, die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß das Patent mit Patentanspruch 1 in folgender Fassung erteilt wird:
"Verfahren zur Herstellung einer breiten Vliesbahn aus Spinnfäden, bei dem aus sich über die ganze Bahnbreite erstreckenden Spinndüsen Elementarfäden als Fadenvorhang austreten, durch über die gesamte Vliesbreite beidseitig angreifende, schräg nach unten gerichtete Luftströme beschleunigt und auf einem endlosen Förderorgan unter Saugwirkung in der ursprünglichen Breite abgelegt werden, dadurch gekennzeichnet, daß bei einer Vliesbreite von 200 cm oder mehr in mehreren Reihen oder Gruppen angeordnete Fäden bis zu dem Zeitpunkt ihrer zu demindest oberflächlichen Verfestigung unbeeinflußt unter Konvergenz der Faden-Reihen nach unten fallen, daß anschließend die Gesamtzahl der Fäden durch einen schmalen, mindestens über die ganze Breite des Fadenvorhangs reichenden Schlitz in eine einzige Saugvorrichtung gesaugt werden, wo sie beidseitig von je einem über die ganze Breite der Saugvorrichtung wirkenden turbulenten Luftstrom, dessen Ge-
5
schwindigkeit oberhalb von 100 m/s liegt, erfaßt und verstreckt werden, und daß der Fadenvorhang ohne gegenseitige Verschlingung der Fäden abgelegt wird."
hilfsweise mit Patentanspruch 1 mit folgender Fassung des letzten Halbsatzes:
"... und daß der Fadenvorhang ohne vorherige gegenseitige Verschlingung der Fäden abgelegt wird."
Das Bundespatentgericht hat den Beschluß des Patentamts aufgehoben und das nachgesuchte Patent versagt.
Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Anmelder in.
II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Begründungsmangel liegt nicht vor (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG).
1. Durch den Berichtigungsbeschluß des Bundespatentgerichts vom 19. Oktober 1984 ist die eine offensichtliche Unrichtigkeit betreffende Rüge der Rechtsbeschwerde gegenstandslos geworden.
6
2.	Die Rechtsbeschwerde rügt weiter, in der angefochtenen Entscheidung fehle jegliche Begründung für die These des Bundes-patentgerichts, das Merkmal, der Fadenvorhang werde ohne gegenseitige Verschlingung der Fäden abgelegt, vermittle dem Fachmann keine klare Lehre. Eine entsprechende Rüge erhebt die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Hilfsanträge.
Damit hat sie keinen Erfolg. Das Bundespatentgericht hat den tragenden Gedankengang der Entscheidung wie folgt zu dem Ausdruck gebracht:
Das Merkmal "der Fadenvorhang werde ohne gegenseitige Verschlingung der Fäden abgelegt" vermittle keine klare Lehre zu dem technischen Handeln? es sei auslegungsbedürftig. Die dem Patentbegehren von der Anmelder in jetzt als allein beansprucht zugrunde gelegte Auslegung entsprechend der Fassung ihres Hilfsantrags "der Fadenvorhang werde ohne vorherige gegenseitige Verschlingung der Fäden abgelegt" stehe in Widerspruch zu den eindeutigen Ausführungen in den ausgelegten und den ursprünglichen Unterlagen. Der Fachmann werde in diesen Unterlagen dahin belehrt, daß in dem nach dem anmeldungsgemäßen Verfahren herge-stellten fertigen Vlies die Fäden nicht miteinander verschlungen seien, und habe keinen Anlaß zu der Annahme, daß die beanspruchten Maßnahmen lediglich dazu dienen könnten, ein Verschlingen der Fäden nur vor dem Ablegen zu einem Vlies zu verhindern.
7
Das jetzt zu bescheidende Patentbegehren zu dem Haupt- und Hilfsantrag erschöpfe sich danach in einer Lehre, die gegenüber dem in den ausgelegten und in den ursprünglichen Unterlagen beanspruchten Gegenstand unzulässig abgeändert und deshalb nicht schutzfähig sei.
Das Bundespatentgericht hat hierzu zwei verschiedene Gegenstände aufgezeigt: Als das nunmehr alleinige Schutzbegehren sieht es die als jetzt allein beanspruchte "Auslegung" der Anmelderin an, die den Gegenstand des Haupt- und des Hilfsantrags betreffe, wonach Verschlingungen der Fäden nur bis zu dem Ablegen ausgeschlossen seien; im Gegensatz dazu steht für das Bundespatentgericht der Gegenstand des nach den ausgelegten und den ursprünglichen Unterlagen beanspruchten Verfahrens, dessen Besonderheit darin liege, daß die Fäden auch nach dem Ablegen und in dem fertigen Vlies nicht miteinander verschlungen seien. Es versteht, auf der "Auslegung" der Anmelder in aufbauend, daß Haupt- und Hilfsantrag aiif den gleichen Gegenstand gerichtet sind, nämlich, daß nur vor dem Ablegen der Fäden das Verschlingen verhindernde Maßnahmen vorzusehen seien.
Die Ausführungen des Bundespatentgerichts ergeben, daß es sich bei der Prüfung der Ansprüche nicht daran orientiert hat, wie die Ansprüche von ihm selber oder von dem Durchschnittsfachmann aufgefaßt werden, sondern daran, wie sie die Anmelder in jetzt versteht. Das Bundespatentgericht verhehlt nicht, daß es
 dem Hauptantrag einen Gegenstand entnimmt, der von dem von der Anmelder in zuletzt vorgetragenen Gegenstand abweicht. Seine Anlehnung an die nicht im Hauptantrag objektivierten subjektiven Überlegungen der Anmelder in, die sich ohne Änderung des Anspruchswortlauts von ihren vorher vorgetragenen Überlegungen entfernt haben, mag darauf zurückzuführen sein, daß es nicht für vertretbar gehalten hat, Schutz für einen anderen als den von der Anmelder in mit ihrer "Auslegung" begehrten Gegenstand zu gewähren. Dies aber ist eine der Rechtsbeschwerde hier verschlossene Frage des materiellen Rechts.
In dem vorstehend erörterten Verständnis hat das Bundespatentgericht den Inhalt der Anmeldungsunterlagen und den Inhalt des zuletzt von der Anmelder in vorgetragenen Schutzbegehrens gesehen, verglichen und gegenübergestellt. Es hat ausgeführt, der jetzt beanspruchte Gegenstand zu dem Haupt- wie auch zu dem Hilfsantrag sei unzulässig abgeändert und deshalb nicht schutzfähig.
Mag dieser Gedankengang sachlich-rechtlich nicht unbedenklich und die Gleichstellung der "Auslegung" mit dem "auszulegenden" und "auslegungsbedürftigen" Wortlaut ohne Hinwirken auf eine Präzisierung der Anträge verfahrensrechtlich fehlerhaft sein, weil die "Auslegung" der Anmelder in - wie sich aus den Ausführungen des Bundespatentgerichts ergibt - nicht durch den Wortlaut des Hauptantrags gedeckt ist, so sind doch die tragenden Gedankengänge des Bundespatentgerichts erkennbar? deshalb
9
ist die Rüge, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Ziffer 5 PatG), nicht gerechtfertigt. Sachlich-rechtliche und verfahrensrechtliche Fragen stehen in diesem Rahmen nicht zur Nachprüfung; wenn das Bundespatentgericht sich möglicherweise rechtlich anfechtbar nicht an den objektiven Aussagegehalt des Hauptantrags, sondern an die Vorstellungen der Anmelder in zu diesem Antrag gehalten hat, um zu vermeiden, daß sie Schutz für einen Gegenstand erhält, den sie nicht begehrt, dann wäre das kein Begründungsmangel im Sinne des Gesetzes.
Hinsichtlich der von der Rechtsbeschwerde gerügten Behandlung des Vorrichtungsanspruchs kann es auf sich beruhen, ob nach den relativ kurzen Ausführungen auf Seite 6 des angefochtenen Beschlusses Patentanspruch 2 als Unteranspruch oder als Nebenanspruch beurteilt worden ist. Sollte das Bundespatentgericht den Rechtscharakter dieses Anspruchs verkannt haben, so wäre auch dies ein nicht nachprüfbarer materiell-rechtlicher Fehler. Der diesen Teil der Entscheidung tragende Gedankengang ist jedenfalls erkennbar.
3.	Schließlich ist die Ablehnung weiteren Vorbringens hinreichend damit begründet worden, daß die Anmeldung keine schutzfähigen Unterkombinationen offenbart habe und es deshalb nicht erforderlich sei, der Anmelder in Gelegenheit zu diesbezüglichem Vorbringen zu geben.
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Ballhaus ist infolge Krankheit verhindert zu unterschreiben
 Ochmann	Ochmann	Windisch
 Brodeßer	Richter am Bundesgerichts-
hof von Albert ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Ochmann