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BGH · X ZB 30/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 30/89

Die Einsprechende ist mit ihrem dagegen eingelegten Einspruch zunächst beim Deutschen Patentamt ohne Erfolg geblieben, hat dann jedoch Beschwerde beim Bundespatentgericht eingelegt und beantragt, die Einspruchsentscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Das Bundespatentgericht hat in den vorgenommenen Einfügungen eine unzulässige Änderung gesehen und deswegen unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Deutschen Patentamts das Streitpatent mit Beschluß vom 24. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da sie darauf gestützt wird, der angefochtene Beschluß sei im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG nicht mit Gründen versehen. Wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, enthält der angefochtene Beschluß eine dem Begründungszwang genügende Begründung dafür, warum das Streitpatent aus der Sicht des Bundespatentgerichts nicht mit der im Antrag des Patentinhabers genannten "Maßgabe" aufrechterhalten werden konnte. Mit der von der Rechtsbeschwerde angeschnittenen Frage, ob das Streitpatent nicht mit der erteilten Fassung der Patentansprüche hätte aufrechterhalten werden können, hätte sich der angefochtene Beschluß nur dann auseinandersetzen müssen, wenn der Patentinhaber einen entsprechenden Antrag gestellt hätte (vgl. Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht ist der in der Beschwerdeverhandlung formulierte und oben unter Ziffer I wiedergegebene Antrag des Patentinhabers nicht so zu verstehen, als werde in einem zweiteiligen Antrag, zunächst uneingeschränkt die Zurückweisung der Beschwerde und Aufrechterhaltung des Patents und sodann (hilfsweise) die eingeschränkte Aufrechterhaltung nach Maßgabe der neu eingereichten Unterlagen beantragt. Der Antrag mußte vielmehr nach seinem eindeutigen Wortlaut so verstanden werden, daß eine Zurückweisung der Beschwerde und Aufrechterhaltung des Patents von vornherein nur nach der Maßgabe der neu eingereichten Unterlagen begehrt wurde. Entgegen der weiterhin vom Patentinhaber vertretenen Rechtsansicht kann es nicht als eine gegen Art. 3 GG verstoßende Willkürentscheidung gewertet werden, wenn das Bundespatentgericht bei seiner Entscheidung von dem ausdrücklich und eindeutig formulierten Antrag des Patentinhabers ausgegangen ist.

Zitierte Normen: § 100 PatG Art. 3 GG § 109 PatG
PatentPatentinhabersStreitpatentPatentinhaberBeschlußPatGBundespatentgerichtRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 30/89
BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend das Patent 33 29 855
des Dipl.-Ing. Peter TI
►straße
 Patentinhabers und Rechtsbeschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
weitere Verfahrensbeteiligte!
W.C.
GmbH, H|
itraße
 Einsprechende und Rechtsbeschwerdegegnerin
- Verfahrensbevollmächtigte vor dem Bundespatentgericht!
Patentanwälte Dipl.-Ing. Kollegen,
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 1990 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Brodeßer, Rogge, Dr. Jestaedt und Dr. Broß
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Anmelders gegen den Beschluß des 15. Senats (Technischen BeschwerdeSenats X) des Bundespatentgerichts vom 24. Juli 1989 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,— DM festgesetzt .
Gründe :
I.
Dem Patentinhaber ist das einen Labor-Wärmeschrank betreffende deutsche Patent 33 29 855 (Streitpatent) erteilt worden. Die Einsprechende ist mit ihrem dagegen eingelegten Einspruch zunächst beim Deutschen Patentamt ohne Erfolg geblieben, hat dann jedoch Beschwerde beim Bundespatentgericht eingelegt und beantragt, die Einspruchsentscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Der Patentinhaber hat
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beantragt, "die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent aufrechtzuerhalten mit der Maßgabe, daß dem Patent die in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 1989 überreichten Unterlagen (3 Patentansprüche, 3 Blatt Beschreibung sowie 3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 5) zugrunde liegen".
Die in der Beschwerdeverhandlung vom Patentinhaber überreichte und im zitierten Antrag in Bezug genommene Fassung der Patentansprüche unterscheidet sich von der erteilten Fassung der Patentansprüche dadurch, daß im Wortlaut des Patentanspruchs 1 einige Streichungen im Oberbegriff und einige Einfügungen im kennzeichnenden Teil vorgenommen worden sind. Das Bundespatentgericht hat in den vorgenommenen Einfügungen eine unzulässige Änderung gesehen und deswegen unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Deutschen Patentamts das Streitpatent mit Beschluß vom 24. Juli 1989 widerrufen. Dagegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Patentinhabers.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da sie darauf gestützt wird, der angefochtene Beschluß sei im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG nicht mit Gründen versehen. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg, da der gerügte Mangel nicht vorliegt .
Wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, enthält der angefochtene Beschluß eine dem Begründungszwang genügende Begründung dafür, warum das Streitpatent aus der
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Sicht des Bundespatentgerichts nicht mit der im Antrag des Patentinhabers genannten "Maßgabe" aufrechterhalten werden konnte.
Mit der von der Rechtsbeschwerde angeschnittenen Frage, ob das Streitpatent nicht mit der erteilten Fassung der Patentansprüche hätte aufrechterhalten werden können, hätte sich der angefochtene Beschluß nur dann auseinandersetzen müssen, wenn der Patentinhaber einen entsprechenden Antrag gestellt hätte (vgl. Benkard, PatG GebrMG, 8. Aufl., Rdn. 46 zu § 59 PatG). Das ist jedoch nicht geschehen. Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht ist der in der Beschwerdeverhandlung formulierte und oben unter Ziffer I wiedergegebene Antrag des Patentinhabers nicht so zu verstehen, als werde in einem zweiteiligen Antrag, zunächst uneingeschränkt die Zurückweisung der Beschwerde und Aufrechterhaltung des Patents und sodann (hilfsweise) die eingeschränkte Aufrechterhaltung nach Maßgabe der neu eingereichten Unterlagen beantragt. Der Antrag mußte vielmehr nach seinem eindeutigen Wortlaut so verstanden werden, daß eine Zurückweisung der Beschwerde und Aufrechterhaltung des Patents von vornherein nur nach der Maßgabe der neu eingereichten Unterlagen begehrt wurde. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil der "Maßgabe"-Antrag in dem gleichzeitig überreichten vorbereiteten Schriftsatz des Patentinhabers noch als Hilfsantrag bezeichnet wurde. Hieraus läßt sich nur entnehmen, daß der Patentinhaber zunächst eine Verteidigung mit Haupt- und Hilfsantrag erwogen, sich dann aber in der Verhandlung entschlossen hat, den ursprünglich als Hilfsantrag konzipierten Antrag als alleinigen (Haupt-)Antrag zu stellen.
Entgegen der weiterhin vom Patentinhaber vertretenen Rechtsansicht kann es nicht als eine gegen Art. 3 GG verstoßende Willkürentscheidung gewertet werden, wenn das Bundespatentgericht bei seiner Entscheidung von dem ausdrücklich und eindeutig formulierten Antrag des Patentinhabers ausgegangen ist. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen überhaupt wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 GG die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnet werden könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 Abs. 1 PatG. Bruchhausen	Brodeßer	Rogge
 Jestaedt
Broß