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BGH · X ZB 30/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 30/07

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. 2 Die Klägerin hat die Beklagte auf Herausgabe des Fahrzeugs in An- 6 Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet; das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Unrecht verworfen. Das Berufungsgericht hat angenommen, der wirtschaftliche Wert der Beschwer der Klägerin, der für die Zulässigkeit ihrer Berufung maßgeblich sei, betrage der Wertung des § 6 ZPO entsprechend lediglich 180,64 €. 9 Nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Berufung nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt. Dieser entspricht im Streitfall dem Wert des herausverlangten Kraftfahrzeugs, den das Amtsgericht mit 1.000 € angenommen hat. Da die Klägerin den erstinstanzlichen Antrag mit der Berufung in vollem Umfang weiterverfolgt hat, bleibt der Wert des Beschwerdegegenstands nicht hinter dem Wert der Klageforderung zurück. Zwar wird, insbesondere für den Gebührenstreitwert, für den § 48 Abs. 1 GKG die Anwendung des § 6 ZPO anordnet, in Rechtsprechung und Literatur erörtert, ob eine Orientierung am wirtschaftlichen Interesse des Beklagten geboten ist, wenn der Wert der von diesem geltend gemachten Gegenrechte wesentlich hinter dem Wert der herausverlangten Sache zurückbleibt (s. Abgesehen von dem Bedenken, solche Überlegungen auf den Rechtsmittelstreitwert zu übertragen und damit den Rechtsschutz des Klägers zu verkürzen, rechtfertigt dies jedoch die Bemessung eines unter 600 € liegenden Streitwerts hier schon deshalb nicht, weil nicht feststeht, dass das Interesse der Beklagten geringer als das Herausgabeinteresse der Klägerin zu bewerten ist.

Zitierte Normen: § 522 ZPO § 48 GKG
BerufungWertgeltenBerufungsgerichtZPOKlägerinSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 30/07
4. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Müh-lens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck
 am 4. Dezember 2007
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 18. Juli 2007 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000,--€ festgesetzt.
Gründe:
1	I.	Nachdem ihr Kraftfahrzeug wegen eines technischen Defekts lie-
gengeblieben war, beauftragte die Klägerin die Beklagte mit der Erstellung eines Befundes und eines Kostenvoranschlags. Mit der von der Beklagten ohne ihre Zustimmung durchgeführten Reparatur war die Klägerin nicht einverstan-
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den, weshalb die Beklagte die von ihr eingebauten Teile wieder ausbaute. Zur Herausgabe des Fahrzeugs war die Beklagte nur gegen Zahlung eines für den Befund berechneten Betrages von 180,64 € bereit.
2	Die	Klägerin hat die Beklagte auf Herausgabe des Fahrzeugs in An-
spruch genommen.
3	Das	Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Be-
rufung der Klägerin verworfen.
4	Hiergegen	richtet	sich	die	Rechtsbeschwerde	der	Klägerin.
5	II.	Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde
 ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
6	Die	Rechtsbeschwerde	ist auch begründet; das Berufungsgericht hat die
 Berufung der Klägerin zu Unrecht verworfen.
7	1.	Das Berufungsgericht hat angenommen, der wirtschaftliche Wert
 der Beschwer der Klägerin, der für die Zulässigkeit ihrer Berufung maßgeblich sei, betrage der Wertung des § 6 ZPO entsprechend lediglich 180,64 €. Der Streitwert einer Herausgabeklage bemesse sich zwar grundsätzlich nach dem Wert der herauszugebenden Sache. Werde der Streit jedoch wirtschaftlich nur um den Bestand eines vom Besitzer geltend gemachten Pfandrechts geführt, bestimme der Wert dieses Pfandrechts den Wert des Rechtsstreits. Unerheblich sei, dass die Beklagte vor der Herausgabe des Fahrzeugs möglicherweise "Standgebühren" in Höhe von 2.080,12 € geltend machen werde; diese seien von der Beklagten prozessual nicht geltend gemacht worden und dementsprechend nicht Gegenstand der amtsgerichtlichen Entscheidung.
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8	2.	Das	findet	keinen	Anhalt	im	Gesetz und hält der Nachprüfung im
 Rechtsbeschwerdeverfahren nicht stand.
9	Nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Berufung nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt. Beschwerdegegenstand ist derjenige Teil der Beschwer, dessen Beseitigung die Berufung erstrebt (Mu-sielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 511 Rdn. 18). Für die Beschwer des mit der Klage abgewiesenen Klägers ist grundsätzlich der Wert der Klageforderung maßgeblich (BGHZ 140, 335, 338). Dieser entspricht im Streitfall dem Wert des herausverlangten Kraftfahrzeugs, den das Amtsgericht mit 1.000 € angenommen hat. Das Berufungsgericht lässt nicht erkennen, von dieser Schätzung abweichen zu wollen. Da die Klägerin den erstinstanzlichen Antrag mit der Berufung in vollem Umfang weiterverfolgt hat, bleibt der Wert des Beschwerdegegenstands nicht hinter dem Wert der Klageforderung zurück.
10	Auch	aus	§	6	Satz 1 ZPO ergibt sich für den Streitfall nichts anderes.
Vielmehr wird, wenn es auf den Besitz einer Sache ankommt, nach dieser Vorschrift der Wert durch den Wert der Sache bestimmt. Zwar wird, insbesondere für den Gebührenstreitwert, für den § 48 Abs. 1 GKG die Anwendung des § 6 ZPO anordnet, in Rechtsprechung und Literatur erörtert, ob eine Orientierung am wirtschaftlichen Interesse des Beklagten geboten ist, wenn der Wert der von diesem geltend gemachten Gegenrechte wesentlich hinter dem Wert der herausverlangten Sache zurückbleibt (s. die Nachweise bei Musielak/Ball aaO § 3 Rdn. 29, § 6 Rdn. 4 f.). Abgesehen von dem Bedenken, solche Überlegungen auf den Rechtsmittelstreitwert zu übertragen und damit den Rechtsschutz des Klägers zu verkürzen, rechtfertigt dies jedoch die Bemessung eines unter 600 € liegenden Streitwerts hier schon deshalb nicht, weil nicht feststeht, dass das Interesse der Beklagten geringer als das Herausgabeinteresse der Klägerin zu bewerten ist. Denn es kommt, wie das Berufungsgericht ausdrücklich ausführt,
 in Betracht, dass diese weitere Gegenansprüche erhebt; auch der Rechtsbeschwerdeerwiderung ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Ob solche weiteren Gegenansprüche im Prozess geltend gemacht worden sind, ist unerheblich, da das Amtsgericht die Klage uneingeschränkt abgewiesen hat.
Melullis	Scharen	Ambrosius
 Mühlens
Meier-Beck
 Vorinstanzen:
AG Beckum, Entscheidung vom 26.04.2007 -12 C 38/07 -LG Münster, Entscheidung vom 18.07.2007 - 9 S 99/07 -