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BGH · X ZB 30/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 30/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dr. Jestaedt, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, da dies für den vorliegenden Fall weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in den angefochtenen Beschlüssen zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 574 ZPO
17GesetzMühlensZBJestaedtBeschlußRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 30/02
17. September 2002 in der Rechtsbeschwerdesache
 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2002 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
 beschlossen:
Der Prozeßkostenhilfeantrag wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen die Beschlüsse der 3. Zivilkammer des Landgerichts H.	vom	14.	Mai	und
20. Juni 2002 wird auf ihre Kosten verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, da dies für den vorliegenden Fall weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in den angefochtenen Beschlüssen zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Zivilprozeßordnung ebensowenig vor wie eine (außerordentliche) Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit (BGH, BeschI. v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).
Jestaedt	Keukenschrijver	Mühlens
 Meier-Beck
 Asendorf