* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · X ZB 29/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 29/92

Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde des Anmelders gegen den das Patent auf die ein Montagehaus betreffende Anmeldung vom 14. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Anmelder, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. 1. Das Bundespatentgericht hat der Prüfung auf Patentfähigkeit entsprechend dem Antrag des Anmelders im Beschwerde-verfahren die am 17. Bei den neben dem Fachwissen des Durchschnittsfachmanns der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zugrunde gelegten Druckschriften - österreichische Patentschrift 283 676, deutsche Patentschrift 826 347 und französische Patentschrift 487 012 - handelt es sich um öffentliche Druckschriften. Die Rechtsbeschwerde macht auch nicht geltend, das Bundespatentgericht habe diese Druckschriften etwa entgegen ihrem Wortlaut zugrunde gelegt. b) Die Rechtsbeschwerde macht ferner geltend, im angefochtenen Beschluß sei nur der geringste Teil der Merkmale des Patentanspruchs 1 überhaupt als bekannt festgestellt. Unter Hinweis auf den Gegenstand der österreichischen Patentschrift 283 676, der deutschen Patentschrift 826 347 und der französischen Patentschrift 487 012 legt die Rechtsbeschwerde in einem Merkmalsvergleich dar, nach den vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen seien mehrere Merkmale des Patentanspruchs 1 der Anmeldung im Stand der Technik nicht nachgewiesen. Wenn weniger als die Hälfte aller Merkmale aus dem Stand der Technik bekannt seien, könnten die fehlenden Merkmale nicht durch ein nebulöses Wissen des Durchschnittsfachmanns ersetzt werden. Überdies habe sich der angefochtene Beschluß mit zwei Merkmalen überhaupt nicht befaßt, so dem ausbaubaren Dachgeschoß und den vorgefertigten Geschoßdecken und Wänden. Das Bundespatentgericht habe auch nicht geprüft, ob die beanspruchte Lehre in der Gesamtheit aller Merkmale eine erfinderische Leistung sei. Sie ist schon deshalb unbegründet, weil nur der Komplex der erfinderischen Tätigkeit als solcher ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne der §§ 146, 303 ZPO ist und deshalb besonderer Erörterung in den Gründen bedarf.Einem Einzelmerkmal oder einzelnen Merkmalen einer Gesamtkombination kommt nicht die Bedeutung eines selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmittels zu (Benkard, PatG/GebrMG, 8. Es ist deshalb nicht erforderlich, alle Merkmale eines Patentanspruchs zu behandeln, um dem Begründungszwang des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG zu genügen. Das Bundespatentgericht beschreibt zunächst den Gegenstand der österreichischen Patentschrift 283 676, von dem der Oberbegriff des Gegenstands des Patentanspruchs 1 abgeleitet ist. Es leitet dann im einzelnen aus der deutschen Patentschrift 826 347 und aus der französischen Patentschrift 487 012 in Verbindung mit dem Wissen des Durchschnittsfachmanns, den es näher bestimmt, ab, daß er aus den erwähnten Druckschriften wesentliche Erkenntnisse für die beanspruchte momentenentla-stende Maßnahme zu ziehen vermag. Das Bundespatentgericht begründet dann auch entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde des näheren, daß die verbleibenden Merkmale des Patentanspruchs 1 der Anmeldung, die nicht in den Vorveröffentlichungen enthalten sind, keiner überdurchschnittlichen Überlegungen bedurft hätten und von handwerklicher Art seien. Diese und weitere Ausführungen des Bundespatentgerichts lassen mit hinreichender Deutlichkeit seine Überlegungen, mit denen es die Patentwürdigkeit der Anmeldung verneint hat, erkennen.

Zitierte Normen: § 100 PatG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 29/92
vom 4. Mai 1993 in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend die Patentanmeldung P 30 26 333.3-25
des Herrn Siegmund
 Ir El
 Straße 95,
Anmelders und Rechtsbeschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Äsanwälte Dipl.-Phys und v.
2
*\ Jt
 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Mai 1993 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Broß, Dr. Melullis und Dr. Greiner
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 12. Senats (Technischen Beschwerdesenats VII) des Bundespatentgerichts vom 11* Juni 1992 wird auf Kosten des Anmelders zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,— DM festgesetzt.
Gründe:
I.	Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde des Anmelders gegen den das Patent auf die ein Montagehaus betreffende Anmeldung vom 14. Dezember 1989 versagenden Beschluß des Deutschen Patentamts zurückgewiesen.
Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Anmelder,
 den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
3
II.	Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil sie darauf gestützt ist, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Grün-den versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG); sie bleibt jedoch ohne Erfolg; denn der gerügte Mangel liegt nicht vor.
1. Das Bundespatentgericht hat der Prüfung auf Patentfähigkeit entsprechend dem Antrag des Anmelders im Beschwerde-verfahren die am 17. Mai 1988 und am 11. Juni 1992 neu gefaßten Patentansprüche 1 bis 4 zugrunde gelegt. Es hat hierzu angenommen, das Montagehaus nach Patentanspruch 1 sei gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik neu. Es beruhe jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Hierzu hat das Bundespatentgericht vor allem dargelegt:
Die österreichische Patentschrift 283 676, von der der Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 abgeleitet sei, betreffe die Ausbildung eines ein- oder zweigeschossigen Gebäudes, bei dem eine Skelettbauweise angewendet und mit dem die Möglichkeit geschaffen werde, mit geringer Mühe Veränderungen der Raumaufteilung vorzunehmen. Zur Bildung des Tragwerkes seien dort aus Stahl bestehende Stützen und Deckenstahlträger vorgesehen. Letztere seien zweiteilig gestaltet und mit den auf dem Fundament befestigten Stützen fest verbunden. Mit Hilfe dieser aus Stützen und Deckenstahlträgern bestehenden Bauelemente werde eine abstützungsfreie Überbrückung zwischen jeweils zwei in gegenüberliegenden Außenwandebenen vorgesehenen Stützen erreicht und dabei die auf die Deckenträger wirkende Belastung aufgenommen. Die Umgestaltungen und Weiterbildungen, die demgegenüber erforderlich seien, um zu dem Gegenstand nach Patentanspruch 1 zu gelangen, seien durch die deutsche Patentschrift 826 347 oder
4
die französische Patentschrift 487 012 und das Wissen des Durchschnittsfachmanns nahegelegt. Als solcher komme hier ein Bauingenieur der Technischen Hochschule mit Kenntnissen auf dem Gebiet der Statik und der Architektur in Betracht. Dieser vermöge aus den zuvor erwähnten Druckschriften wesentliche Erkenntnisse für die beanspruchte momentenentla-stende Maßnahme zu ziehen.
2. a) Die Rechtsbeschwerde rügt zunächst, die vom Bundespatentgericht angezogenen Druckschriften befänden sich weder in den Akten des Deutschen Patentamts noch bei der Beschwerdeakte des Bundespatentgerichts. Aus diesem Grunde seien die Ausführungen des Bundespatentgerichts nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar. Es lasse sich nicht erkennen, auf welchen Gründen die Entscheidung beruhe.
Die Rüge greift nicht durch. Bei den neben dem Fachwissen des Durchschnittsfachmanns der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zugrunde gelegten Druckschriften - österreichische Patentschrift 283 676, deutsche Patentschrift 826 347 und französische Patentschrift 487 012 - handelt es sich um öffentliche Druckschriften. Schon von daher sind die Darlegungen des Bundespatentgerichts sachlich nachprüfbar und auch nachvollziehbar. Die Rechtsbeschwerde macht auch nicht geltend, das Bundespatentgericht habe diese Druckschriften etwa entgegen ihrem Wortlaut zugrunde gelegt.
b) Die Rechtsbeschwerde macht ferner geltend, im angefochtenen Beschluß sei nur der geringste Teil der Merkmale des Patentanspruchs 1 überhaupt als bekannt festgestellt. Bekannt gewesen seien Montagehäuser. Daß auch ein Montage-
5
haus mit ausbaubarem Dach bekannt gewesen sein soll, sei dem Beschluß nicht zu entnehmen. Unter Hinweis auf den Gegenstand der österreichischen Patentschrift 283 676, der deutschen Patentschrift 826 347 und der französischen Patentschrift 487 012 legt die Rechtsbeschwerde in einem Merkmalsvergleich dar, nach den vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen seien mehrere Merkmale des Patentanspruchs 1 der Anmeldung im Stand der Technik nicht nachgewiesen. Die so entstandene Lücke dürfe nicht mit dem Hinweis darauf geschlossen werden, es handele sich um rein handwerkliche Maßnahmen, die keiner überdurchschnittlichen Überlegung bedurft hätten. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundespatentgerichts seien nicht am Gesetz orientiert. Wenn weniger als die Hälfte aller Merkmale aus dem Stand der Technik bekannt seien, könnten die fehlenden Merkmale nicht durch ein nebulöses Wissen des Durchschnittsfachmanns ersetzt werden. Überdies habe sich der angefochtene Beschluß mit zwei Merkmalen überhaupt nicht befaßt, so dem ausbaubaren Dachgeschoß und den vorgefertigten Geschoßdecken und Wänden. Das Bundespatentgericht habe auch nicht geprüft, ob die beanspruchte Lehre in der Gesamtheit aller Merkmale eine erfinderische Leistung sei.
Die Rüge greift nicht durch. Sie ist schon deshalb unbegründet, weil nur der Komplex der erfinderischen Tätigkeit als solcher ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne der §§ 146, 303 ZPO ist und deshalb besonderer Erörterung in den Gründen bedarf. Einem Einzelmerkmal oder einzelnen Merkmalen einer Gesamtkombination kommt nicht die Bedeutung eines selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmittels zu (Benkard, PatG/GebrMG, 8. Aufl., § 100 PatG
Rdn. 27) . Es ist deshalb nicht erforderlich, alle Merkmale eines Patentanspruchs zu behandeln, um dem Begründungszwang des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG zu genügen. Die Begründung muß lediglich in sich verständlich sein (BGH, Beschl. v.
03.12.1991 - X ZB 5/91 - Crackkatalysator II, GRUR 1992,
159) .
Dem wird der angefochtene Beschluß gerecht. Das Bundespatentgericht beschreibt zunächst den Gegenstand der österreichischen Patentschrift 283 676, von dem der Oberbegriff des Gegenstands des Patentanspruchs 1 abgeleitet ist. Es leitet dann im einzelnen aus der deutschen Patentschrift 826 347 und aus der französischen Patentschrift 487 012 in Verbindung mit dem Wissen des Durchschnittsfachmanns, den es näher bestimmt, ab, daß er aus den erwähnten Druckschriften wesentliche Erkenntnisse für die beanspruchte momentenentla-stende Maßnahme zu ziehen vermag. Die dort gezeigten Häuser seien ebenfalls mit einem Tragwerk errichtet. Es vergleicht dann die Merkmale der Vorveröffentlichungen mit denen des Gegenstands nach Patentanspruch 1 der Anmeldung. Das Bundespatentgericht begründet dann auch entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde des näheren, daß die verbleibenden Merkmale des Patentanspruchs 1 der Anmeldung, die nicht in den Vorveröffentlichungen enthalten sind, keiner überdurchschnittlichen Überlegungen bedurft hätten und von handwerklicher Art seien. Es gehe um einfache verbindende und versteifende Maßnahmen, die zu dem einen den Bereich der Dachlastübertragung und zu dem anderen die Verbindung von Stütze und Deckenträger beträfen. Um eine hinreichende Stabilität des Skelettes, vor allem gegen seitliche Querbelastungen, zu erzielen, sei es gemäß Patentanspruch 1 vorgesehen, die Deckenstahlträger mit
7
den Stützen biegesteif zu verschweißen. Bereits bei dem Tragwerk nach der österreichischen Patentschrift 283 676 sollten die Stützen mit dem Deckenträger fest verbunden, vorzugsweise verschraubt sein. Angesichts dieser vorbekannten Fixierung von Stützen und Deckenträger kämen in naheliegender Weise auch andere gleichwirkende Verbindungen, wie eine Schweißverbindung, in Betracht.
Diese und weitere Ausführungen des Bundespatentgerichts lassen mit hinreichender Deutlichkeit seine Überlegungen, mit denen es die Patentwürdigkeit der Anmeldung verneint hat, erkennen. Ob die Beurteilung des Bundespatentgerichts sachlich richtig ist, kann im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht geprüft werden (vgl. BGHZ 39,
 333, 337, 341 - Warmpressen; BGH, Beschl. v. 20.01.1983 - X ZB 7/82, Mitt. 1983, 112 - Flüssigkeitskristall; Beschl. v. 10.06.1986 - X ZB 13/85, Mitt. 1986, 195 - Mantelkernblechschnitte; Beschl. v. 19.09.1989 - X ZB 6/89, GRUR 1990, 110, 111 - rechtliches Gehör).
III.	Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 2. Halbsatz PatG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. PatG.
Rogge
 Jestaedt
1 Satz 2
Broß
 Melullis
Greiner