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BGH · X ZB 28/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 28/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. Juni 1997 gegen 16 Uhr den Schriftsatz mit der Berufungsbegründung unterzeichnet und ihn den Büroangestellten B. mit der Anweisung übergeben, diese Fristsache vorab an das Oberlandesgericht zu faxen und danach den Schriftsatz noch am 30. 1. Aufgrund des zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs geschilderten Sachverhalts, den die Klägerin in der Beschwerdeinstanz ergänzt hat, kann nicht festgestellt werden, daß die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, die am Läßt sich aufgrund des dargelegten Sachverhalts nicht ausschließen, daß die Fristversäumung auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten beruht, das der von ihr vertretenen Prozeßpartei zuzurechnen ist (§ 85 Abs. 2 ZPO), ist der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet (BGH, Beschl. Die Klägerin hat vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherungen des Rechtsanwalts G. Juni 1997 gegen 16 Uhr den Schriftsatz mit der Berufungsbegründung unterzeichnet und diesen nebst beglaubigten Abschriften den Angestellten B. mit der Anweisung übergeben hat, diese Fristsache am gleichen Tage fristwahrend an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu faxen und dafür Sorge zu tragen, daß der Schriftsatz in den Fristenkasten gelange. Sie hat weiter glaubhaft gemacht, daß ihre Prozeßbevollmächtigte den in gleicher Kanzlei tätigen Rechtsanwalt G.gebeten hat, bei DienstSchluß die beiden Angestellten zu befragen, ob die Fristsache gewahrt sei. Es habe in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten die Anweisung bestanden, sämtliche Fristen in dem dafür vorgesehenen Fristenkalender einzutragen, Fristensachen vorab zu faxen und sodann am gleichen Tag noch in den Fristenkasten einzuwerfen. Die Kontrolle des Fristenkalenders habe bei Dienstende zu erfolgen und habe demjenigen oblegen, der entsprechend der Absprache der Angestellten den fristwahrenden Schriftsatz gefertigt habe. Die Klägerin hat damit zwar dargetan, daß ihre Prozeßbevollmächtigte durch entsprechende Anweisung der Bürokräfte Vorsorge getragen hat, daß der fristwahrende Schriftsatz rechtzeitig zu dem Oberlandesgericht gelangen konnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehört nämlich zu den einem Rechtsanwalt obliegenden Aufgaben, eine Ausgangskontrolle zu schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, daß fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Der Rechtsanwalt muß demgemäß sicherstellen, daß die im Fristenkalender vermerkten Fristen (erst) gestrichen werden oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt ist. Im Falle der Übermittlung durch Telefax endet zudem die anwaltliche Pflicht, Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen soweit wie möglich auszuschließen, erst, wenn feststeht, daß der Schriftsatz auch wirklich übermittelt worden ist (BGH, Beschl. Auch darf die Frist im Fristenkalender nur gestrichen werden, wenn das Sendeprotokoll überprüft und für ordnungsgemäß befunden worden ist. Die Klägerin hat aber nicht dargetan, daß in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten eine wirksame abendliche Erledigungskontrolle anhand des Fristenkalenders angeordnet ist, die sicherstellt, daß Fehler rechtzeitig bemerkt werden. Die mündliche Nachfrage des Rechtsanwalts G.bei den Büroangestellten zu dem Dienstschluß, ob die Fristsache erledigt sei, genügt nicht den Anforderungen einer wirksamen Kontrolle. Es ist nicht auszuschließen, daß dann das Fehlen des Sendeberichts aufgefallen und der Beru-

Zitierte Normen: § 236 ZPO
RechtsanwaltFristsacheFrist30OberlandesgerichtZBKlägerinSchriftsatzProzeßbevollmächtigtenAngestellte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 28/97
vom 27. Januar 1998
in dem Beschwerdeverfahren
 
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß und Scharen
 am 27. Januar 1998 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. September 1997 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 72.512,35 DM festgesetzt.
Gründe:
I.	Die Klägerin verlangt von der Beklagten eine Vergütung für Reinigungsarbeiten im Hotel-Neubau A.	.	Das
 Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 30. April 1997 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 20. Mai 1997, bei Gericht eingegangen am 30. Mai 1997, hat die Prozeßbevollmächtigte der
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Klägerin gegen das Urteil Berufung eingelegt und diese mit dem unter dem 30. Juni 1997 datierten, am 1. Juli 1997 um 8.14 Uhr per Telefax abgesandten und bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Auf einen am 9. Juli 1997 zugestellten Hinweis hat die Prozeßbevollmächtigte am 21. Juli 1997 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Sie hat ausgeführt, sie habe am 30. Juni 1997 gegen 16 Uhr den Schriftsatz mit der Berufungsbegründung unterzeichnet und ihn den Büroangestellten B. und W. mit der Anweisung übergeben, diese Fristsache vorab an das Oberlandesgericht zu faxen und danach den Schriftsatz noch am 30. Juni 1997 in den Fristenkasten des Gerichts einzuwerfen. Gleichzeitig habe sie den im selben Büro tätigen Rechtsanwalt G. gebeten, die Angestellten vor deren Dienstende zu befragen, ob die Angelegenheit erledigt sei. Um 18 Uhr hätten beide Angestellten auf Frage dem Rechtsanwalt erklärt, die Frist sei erledigt. Die Angestellten seien angewiesen gewesen, die Frist im Fristenkalender erst zu streichen, wenn das Sendeprotokoll positiv protokolliert worden sei.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat durch Beschluß vom 10. September 1997 der Klägerin die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und gleichzeitig die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.
II. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
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1.	Aufgrund des zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs geschilderten Sachverhalts, den die Klägerin in der Beschwerdeinstanz ergänzt hat, kann nicht festgestellt werden, daß die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, die am
30. Juni 1997 ablaufende Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Nach § 236 Abs. 2 ZPO muß die Partei, die Wiedereinsetzung beantragt, alle Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen. Läßt sich aufgrund des dargelegten Sachverhalts nicht ausschließen, daß die Fristversäumung auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten beruht, das der von ihr vertretenen Prozeßpartei zuzurechnen ist (§ 85 Abs. 2 ZPO), ist der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet (BGH, Beschl. v. 26.9.1994 - II ZB 9/94, NJW 1994, 3171, 3172).
2.	Die Klägerin hat vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherungen des Rechtsanwalts G. und der Büroangestellten B. und W. glaubhaft gemacht, daß ihre Prozeßbevollmächtigte am 30. Juni 1997 gegen 16 Uhr den Schriftsatz mit der Berufungsbegründung unterzeichnet und diesen nebst beglaubigten Abschriften den Angestellten B. und W. mit der Anweisung übergeben hat, diese Fristsache am gleichen Tage fristwahrend an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu faxen und dafür Sorge zu tragen, daß der Schriftsatz in den Fristenkasten gelange. Sie hat weiter glaubhaft gemacht, daß ihre Prozeßbevollmächtigte den in gleicher Kanzlei tätigen Rechtsanwalt G. gebeten hat, bei DienstSchluß die beiden Angestellten zu befragen, ob die Fristsache gewahrt sei. Auf entsprechende Nachfrage habe dieser von beiden Angestellten die Antwort erhalten, die
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Fristsache sei erledigt. Tatsächlich habe Frau W. infolge einer internen Absprache zwischen den Angestellten für die Erledigung zuständig gewesen sei, den Schriftsatz in die Unterschriftmappe zurückgelegt, wo er am 1. Juli 1997 gefunden worden sei, und gleichwohl auf Nachfrage von Frau B. im Laufe des Nachmittags die Erledigung der Fristsache bejaht. Es habe in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten die Anweisung bestanden, sämtliche Fristen in dem dafür vorgesehenen Fristenkalender einzutragen, Fristensachen vorab zu faxen und sodann am gleichen Tag noch in den Fristenkasten einzuwerfen. Die Kontrolle des Fristenkalenders habe bei Dienstende zu erfolgen und habe demjenigen oblegen, der entsprechend der Absprache der Angestellten den fristwahrenden Schriftsatz gefertigt habe. Die Frist wurde am 30. Juni 1997 nicht gestrichen.
Die Klägerin hat damit zwar dargetan, daß ihre Prozeßbevollmächtigte durch entsprechende Anweisung der Bürokräfte Vorsorge getragen hat, daß der fristwahrende Schriftsatz rechtzeitig zu dem Oberlandesgericht gelangen konnte. Es stellt kein Verschulden der Prozeßbevollmächtigten dar, zur Fristwahrung Büroangestellte mit der Versendung eines Telefax betraut zu haben. Eine solche Versendung gehört zu den einfachen Tätigkeiten, die ein Rechtsanwalt, um seine eigentlichen anwaltlichen Aufgaben erfüllen zu können, seinem Büropersonal übertragen darf (BGH, Beschl. v. 18.10.1995
-	XII ZB 132/95, VersR 1996, 778; Beschl. v. 28.10.1993
-	VII ZB 22/93, NJW 1994, 329). Auch ist die erforderliche Zuverlässigkeit zu demindest von Frau B. durch die an Eides Statt versicherten Angaben des Rechtsanwalts G. glaub-
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haft gemacht, wonach Frau B. bei der Fristenüberwachung bislang keinen Anlaß zur Beanstandung gegeben hat.
3.	Ein Organisationsverschulden der Prozeßbevollmächtigten liegt aber darin, daß ihre Büroorganisation keine hinreichende Überwachung des tatsächlichen Abgangs fristwahrender Schriftsätze gewährleistet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehört nämlich zu den einem Rechtsanwalt obliegenden Aufgaben, eine Ausgangskontrolle zu schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, daß fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Der Rechtsanwalt muß demgemäß sicherstellen, daß die im Fristenkalender vermerkten Fristen (erst) gestrichen werden oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt ist. Hierzu gehört auch die Anordnung einer abendlichen Erledigungskontrolle anhand des Fristenkalenders (BGH, Beschl. v. 17.10.1990 - XII ZB 84/90, BGHZ ZPO § 233
-	Ausgangskontrolle 1, m.w.N.; Beschl. v. 8.12.1993
-	XII ZB 155/93, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 30, 31, m.w.N.; Beschl. v. 12.4.1995 - XII ZB 38/95, FamRZ 1995, 1135, 1136). Im Falle der Übermittlung durch Telefax endet zudem die anwaltliche Pflicht, Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen soweit wie möglich auszuschließen, erst, wenn feststeht, daß der Schriftsatz auch wirklich übermittelt worden ist (BGH, Beschl. v. 24.3.1993
 -	XII ZB 12/93, NJW 1993, 1655).
Diesen Anforderungen genügt die Büroorganisation der Prozeßbevollmächtigten nicht. Es besteht zwar die Anweisung, daß Fristsachen zunächst zu faxen und sodann am glei-
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chen Tage noch in den Fristenkasten des Gerichts einzuwerfen sind. Auch darf die Frist im Fristenkalender nur gestrichen werden, wenn das Sendeprotokoll überprüft und für ordnungsgemäß befunden worden ist. Die Kontrolle des Fristenkalenders hinsichtlich der Erledigung der jeweils anstehenden fristgebundenen Sachen ist beiden Büroangestellten übertragen, wobei in der Regel diejenige Mitarbeiterin die Fristeintragung kontrolliert, die jeweils den fristwahrenden Schriftsatz am Schreibcomputer gefertigt hat.
Die Klägerin hat aber nicht dargetan, daß in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten eine wirksame abendliche Erledigungskontrolle anhand des Fristenkalenders angeordnet ist, die sicherstellt, daß Fehler rechtzeitig bemerkt werden. Die mündliche Nachfrage des Rechtsanwalts G. bei den Büroangestellten zu dem Dienstschluß, ob die Fristsache erledigt sei, genügt nicht den Anforderungen einer wirksamen Kontrolle.
Das Organisationsverschulden war, wie das Oberlandesgericht zu Recht angenommen hat, für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ursächlich. Hätten die Prozeßbevollmächtigten oder eine zuverlässige Bürokraft anhand des Fristenkalenders die Erledigung kontrolliert, so wäre offenkundig geworden, daß die mündlichen Angaben der Angestellten im Widerspruch zu dem Inhalt des Fristenkalenders standen, wo die Frist noch nicht gestrichen war. Bei normalem Verlauf wäre bei Büroschluß die noch offene Frist bemerkt und der Frage nachgegangen worden, weshalb die Frist noch nicht gestrichen war. Es ist nicht auszuschließen, daß dann das Fehlen des Sendeberichts aufgefallen und der Beru-
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fungsbegründungsschriftsatz vom 30. Juni 1997 aufgefunden worden wäre, so daß er rechtzeitig hätte an das Oberlandesgericht weitergeleitet werden können.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Rogge	Jestaedt	Maltzahn
 Broß
Scharen