Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde rügt die Anmelderin, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG)/ und beantragt dessen Aufhebung und die Zurückverweisung der Sache an das Bundespat entgericht . Das Problem, die Bauhöhe des Auslegers so weit zu vermindern, daß auch unter ungünstigen Bedingungen ausreichend Platz für das Auf- und Abladen des Gebäudes verbleibt, ergebe sich offensichtlich aus der Praxis. Aus dem Stand der Technik sei ihm bekannt gewesen, einen starren Ausleger als Ganzes mittels eines Wagens auf Führungsschienen zu verfahren. Dabei habe es sich von selbst ergeben, daß das Schwenklager des Auslegers an dem Wagen anzuordnen war, und daß die Lenkerverbindung des verschieb- Da die Lenkerverbindung sichtlich nur dem Zweck diene, das verschiebbare Widerlager die Einfahrbewegung des Auslegers in das Gebäude mitmachen zu lassen, sei bei einem festen Ausleger auch eine Lenkerverbindung mit dem vorderen, dem Schwenklager zugewandten Ende des Auslegers möglich und wegen der geringeren Länge des vorderen Auslegerteiles auch zweckmäßig. Die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen erschöpfen sich im wesentlichen in einer Kritik der in dem angegriffenen Beschluß verwendeten Terminologie: Das Bundespatentgericht habe "seiner Entscheidung mehrdeutige Begriffe zugrunde gelegt" (RB 2) und Begriffe "durcheinandergeworfen" (RB 7). des Anmeldungsgegenstandes durch das Beschwerdegericht an und rügt damit in Wahrheit nicht das Fehlen von Gründen, sondern die sachliche Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses. Die Verwendung unterschiedlicher Begriffe in dem angefochtenen Beschluß führt auch nicht zu Widersprüchen, die die Entscheidung nicht mehr verständlich erscheinen lassen; vielmehr hat das Beschwerdegericht die verwendeten Begriffe - bei Wechsel des Ausdrucks - ersichtlich jeweils in dem gleichen Sinne verstanden. Einen Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG hat die Anmelderin somit nicht aufgezeigt. 3. Demnach ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 28/87 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache betreffend das Patent 23 42 158 der K®-Bausysteme AG, CI (Seht t - Verfahrensbevollmächtigte: Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin, Rechtsanwälte Dr. und Dr. weiterer Verfahrensbeteiligter: Rechtsanwalt Rainer U. MflHA 1/ Af|als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma Geor Maschinenbau, K“ Einsprechender und Rechtsbeschwerdegegner, Rechtsanwälte Dr. und - Verfahrensbevollmächtigtes 2 29 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 1988 durch die Richter Brodeßer, von Albert, Rogge, Dr. Jestaedt und Dr. Broß beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 34. Senats (Technischen Beschwerdesenats XXI) des Bundespatentgerichts vom 14. August 1987 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen. Der Wert des Gegenstandes der Rechts be schwerde wird auf DM 50.000,- festgesetzt. Gründe : I. Das Bundespatentgericht hat auf die Beschwerde der Einsprechenden das am 21. August 1973 angemeldete und am 31. Januar 1983 erteilte - ein Fahrzeug mit einem Aufbau für das Auf laden. Transportieren und Abladen von vorgefertigten Gebäuden, insbesondere Stahlbetonfertiggaragen betreffende -Patent widerrufen. 3 Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde rügt die Anmelderin, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG)/ und beantragt dessen Aufhebung und die Zurückverweisung der Sache an das Bundespat entgericht . Die Einsprechende beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie führt jedoch nicht zu dem Erfolg, weil der gerügte Mangel nicht vorliegt. 1. Das Bundespatentgericht hat den Anmeldungsgegenstand als nicht erfinderisch angesehen. Das Problem, die Bauhöhe des Auslegers so weit zu vermindern, daß auch unter ungünstigen Bedingungen ausreichend Platz für das Auf- und Abladen des Gebäudes verbleibt, ergebe sich offensichtlich aus der Praxis. Der Fachmann habe auch ohne weiteres erkennen können, daß ein starrer Ausleger wesentlich niedriger bauen würde als ein Teleskopausleger. Aus dem Stand der Technik sei ihm bekannt gewesen, einen starren Ausleger als Ganzes mittels eines Wagens auf Führungsschienen zu verfahren. Es habe im wesentlichen nur der Anwendung dieser Lehre auf einen schwenkbaren Ausleger bedurft, um zu dem Patentgegenstand zu gelangen. Dabei habe es sich von selbst ergeben, daß das Schwenklager des Auslegers an dem Wagen anzuordnen war, und daß die Lenkerverbindung des verschieb- 4 2$ baren Widerlagers des ArbeitsZylinders nicht mehr zu dem vorderen Ende des Auslegers geführt werden mußte. Da die Lenkerverbindung sichtlich nur dem Zweck diene, das verschiebbare Widerlager die Einfahrbewegung des Auslegers in das Gebäude mitmachen zu lassen, sei bei einem festen Ausleger auch eine Lenkerverbindung mit dem vorderen, dem Schwenklager zugewandten Ende des Auslegers möglich und wegen der geringeren Länge des vorderen Auslegerteiles auch zweckmäßig. Es verstehe sich von selbst und bedürfe keiner erfinderischen Überlegung, daß der das Schwenklager tragende Wagen bei einem als einseitiger Hebel ausgebildeten Ausleger sich unter der Führungsschiene abstützen muß, damit er die nach oben gerichteten Kräfte aufnehmen kann. 2. Diese Begründung ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde in den entscheidenden Punkten weder in sich widersprüchlich noch unverständlich. Der die Entscheidung tragende Gedankengang ist klar erkennbar und nachvollziehbar. Die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen erschöpfen sich im wesentlichen in einer Kritik der in dem angegriffenen Beschluß verwendeten Terminologie: Das Bundespatentgericht habe "seiner Entscheidung mehrdeutige Begriffe zugrunde gelegt" (RB 2) und Begriffe "durcheinandergeworfen" (RB 7). Es habe ohne Rücksicht auf den mehrdeutigen Inhalt des Begriffes "starre Baueinheit" den Begriff "starrer Ausleger" gebildet und darüber hinaus an entscheidungserheblicher Stelle noch den weiteren Begriff "fester Ausleger" eingeführt (RB 4). Dem angefochtenen Beschluß sei nicht zu entnehmen, welcher Begriff der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei (RB 5). Mit diesen Ausführungen greift die Rechtsbeschwerde die Grundlagen der technischen Beurteilung 5 des Anmeldungsgegenstandes durch das Beschwerdegericht an und rügt damit in Wahrheit nicht das Fehlen von Gründen, sondern die sachliche Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses. Diese kann im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht überprüft werden. Die Verwendung unterschiedlicher Begriffe in dem angefochtenen Beschluß führt auch nicht zu Widersprüchen, die die Entscheidung nicht mehr verständlich erscheinen lassen; vielmehr hat das Beschwerdegericht die verwendeten Begriffe - bei Wechsel des Ausdrucks - ersichtlich jeweils in dem gleichen Sinne verstanden. Einen Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG hat die Anmelderin somit nicht aufgezeigt. 3. Demnach ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen. t Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG). Brodeßer Jestaedt von Albert Broß Rogge