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BGH · X ZB 28/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 28/70

Parkeinrichtung Bei der Entscheidung über die Erteilung des Patents sind das Deutsche Patentamt und das Bundespatentgericht im Einspruchs verfahren nicht an eine vor der Bekanntmachung erfolgte Beurteilung eines älteren Rechts (§4 Abs. 2 PatG) durch das Bundespatentgericht gebunden. "Anlage zu dem Abstellen eines zweiten Personenkraftwagens über einem ersten Wagen, mit einer beweglichen, von einer vom Kraftfahrzeug unabhängigen Kraftquelle aus antreibbaren Bühne, die durch seitlich von ihr angeordnete Mittel geführt ist, dadurch gekennzeichnet, daß für den ersten Wagen eine von einer für beide Wagen gemeinsamen Fahrbahn stufenlos in Längsrichtung der Anlage ausgehende Vertiefung vorhanden ist und die zu dem Abstellen des zweiten Wagens dienende bewegliche Bühne auf jeder Seite derart geführt ist, daß sie sich dem den unteren Wagen umhüllenden Raum anschmiegt." April 1970 zurückgewiesen; es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen wegen der Frage, ob die Patentabteilung im Einspruchsverfahren an die Beurteilung eines älteren Rechts durch den Beschwerdesenat vor der Bekanntmachung ge blinden ist. Gegen diesen Beschluß des Bundespatentgerichts richtet sich die Rechtsbeschwerde der Einsprechenden, mit der sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Die Zulassung ist für das Rechtsbeschwerdegericht bindend, weil die Zulassungsfrage für den Fall entscheidungserheblich werden kann, daß es in einer von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen weiteren Rechtsfrage einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt als die Vorinstanz (vgl. 2. Zur Beurteilung der Schutzfähigkeit der vorliegenden Anmeldung bedarf es zunächst der Ermittlung des Gegenstandes der dem bekanntgemachten Anspruch 1 zugrundeliegenden Lehre nach Aufgabenstellung und Lösung, die der erkennende Senat auch im Rechtsbeschwerde verfahren von sich aus vornehmen kann. Die vorliegende Anmeldung bezieht sich nach der Überschrift und der Beschreibungseinleitung der bekanntgemachten Unterlagen auf eine Anlage zu dem Abstellen eines zweiten Personenkraftwagens über einem ersten Wagen. Und zwar werden in der Beschreibung zunächst solche Anlagen behandelt, bei deinen sowohl für das untere wie auch für das obere Fahrzeug jeweils eine bewegliche Abstellbühne vorgesehen ist (Sp. 1 Z. Als Nachteil dieser Anlage wird herausgestellt, daß sie einen erheblichen Raum beansprucht, und zwar insbesondere auch in der Höhe, da die Plattform bei einer Bewegung parallel zu sich entweder in der über dem unteren Wagen befindlichen Stellung oder während der Bewegung sehr hoch gehalten werden muß, wenn ein unterer Wagen nicht berührt werden soll. Die der Anmeldung zugrunde liegende Aufgabe läßt sich demnach zusammenfassend dahingehend definieren, daß eine Anlage zu dem Abstellen eines zweiten Personenkraftwagens über einem ersten Wagen geschaffen werden soll, bei der einerseits die Vorteile einer solchen Anlage mit nur Zur Lösung dieser Aufgabe wird nach dem in der Beschreibung näher erläuterten bekanntgemachten Anspruch 1 der Anmeldung eine Anlage zu dem Abstellen eines zweiten Personenkraftwagens über einem ersten Wagen mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen: Auf diese Weise kann sogar, wie aus den Zeichnungen ersichtlich ist, erreicht werden, daß sich in Parkstellung beider Fahrzeuge Teile der Bühne für das obere Fahrzeug unterhalb des Baches des unteren Fahrzeugs befinden ohne dieses bei der Ausfahrt zu behindern (vgl. In seinen weiteren Ausführungen befaßt sich das Bundespatentgericht mit der Frage, ob der vorstehend erörterte Gegenstand de^ vorliegenden Anmeldung bereits durch das auf eine frühere Anmeldung zurückgehende deutsche Patent 9g4scllützt ist und daher gemäß § 4 Abs. 2 PatG nicht ernefit patentiert werden kann. Bei der Entscheidung über die Erteilung des Patents sind das Deutsche Patentamt und das Bundespatentgericht im Einspruchsverfahren nicht an eine vor der Bekanntmachung erfolgte Beurteilung des als älteres Recht entgegengehaltenen deutschen Patents nach § 4 Abs. 2 PatG durch das Bundespatentgericht gebunden. Aus § 36 p Abs.3 Satz 2 PatG könnte eine solche Bindung schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil diese Bestimmung sich nur auf den Pall bezieht, daß das Patentgericht eine Entscheidung des Patentamts aufhebt, die Sache jedoch zur abschließenden Entscheidung an das Patentamt zurückverweist. Mit dem Bekanntmachungsbeschluß nach § 30 Abs. 1 PatG wird lediglich ein besonderer Abschnitt des Erteilungsverfahrens abgeschlossen und feetgestellt, daß eine Erteilung des Patents nach dem bisherigen Stand der Prüfung "nicht für ausgeschlossen erachtet" wird; dies© Peststellung hat nach der Regelung des Erteilungsverfahrens nur vorläufigen Charakter und steht von vornherein unter dem Vorbehalt, daß eine abschließende Überprüfung in einem etwaigen Einspruchsverfahren (§§ 32 ff PatG) nicht zu einem anderen Ergebnis führt (so auch Krausse/Kathlun/Lindenmaier, Patentgesetz, 5 Aufl.» Beide unterscheiden sich schon dadurch, daß beim älteren Recht die AntriebsVorrichtung zu dem Hochschwenken der Abstellplatte - für den oberen Wagen - durch die Antriebsräder des Fahrzeuges angetrieben wird, während bei der streitigen Anmeldur^g die Bühne - das ist die Abstellplatte - für den oberen Wagen von einer vom Kraftfahrzeug unabhängigen Kraftquelle aus angetrieben wird. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist im Rahmen des § 4 Abs. 2 PatG als patenthinderndes älteres Recht auch ein durch ein älteres Patent geschützter allgemeiner Erfindungsgedanke zu berücksichtigen (BGHZ 41, 378, 380 - Erntemaschine - und 49» 227» 230 - Halteorgan -). Es könne dem Vorbringen der Einsprechenden nicht gefolgt werden, wonach sich aus der älteren Patentschrift eine mit der Streitanmeldung übereinstimmende Aufgabe - d. h. Raumersparnis insbesondere in der Höhe ~ ergebe und aus dem Patentanspruch 1 der älteren Patentschrift ein Elementensch'fitz für die anschmiegsame Führung der Abstellplatte bei schräg vertieftem Standplatz herleitbar sei. Aus dem Text der Beschreibung des älteren Rechts könne eine entsprechende Aufgabe nicht abgeleitet werden. Aus den Abbildungen VIII und IX der Patentschrift könne zwar eine dem geltend gemachten allgemeinen Erfindungsgedankei; entsprechende Lehre entnommen werden; maßgeblich sei jedoch allein, was gemäß § 26 Abs. 1 Satz 5 PatG unter Schutz gestellt sei. Die hiergegen gerichteten Rügen der Rechtsbeschwerde greifen schon deshalb nicht durch, weil aus den durch die Beschreibung und die Patentzeichnungen erläuterten Patentansprüchen des älteren Patents kein Schutz für eine Lehre hergeleitet werden kann, die sich mit dem Gegenstand der streitigen Anmeldung deckt. Es läuft jedoch dem Zweck des Patentanspruchs und dem Gebot der Rechtssicherheit zuwider, aus der Beschreibung und avts der Zeichnung einzelne Merkmale heranzuziehen und mit ihnen und einzelnen Merkmalen des Patentanspruchs einen allgemeinen Erfindungsgedanken zu bilden, der von der in den Patentansprüchen unter Schutz gestellten Erfindung so verschieden ist, daß im Ergebnis auf diese Weise eine andere Erfindung an die Stelle der unter Schutz gestellten Erfindung gesetzt würde (vgl. gestellte Erfindungen, die von der in den Patentansprüchen unter Schutz gestellten Erfindung verschieden sind, können nicht als Grundlage für einen allgemeinen Erfindungsgedanken herangezogen werden (vgl. a) Die Patentschrift bezieht sich nach ihrer Überschrift und nach den Einleitungsworten der Beschreibung auf eine Parkeinrichtung zu dem Abstellen zweier Fahrzeuge übereinander, bei der das oben zu parkende Fahrzeug auf einer P+atte abgestellt und dann mit tels einer Antriebsvorrichtung in die Höhe geschwenkt werden kann. Sie führt sodann eine vorbekannte Einrichtung auf, bei der der untere Abstellplatz fest angeordnet ist, während die Platte zu dem Abstellen des oberen Fahrzeugs über d$s pnten abgestellte Fahrzeug hochgeschwenkt werden kann. Patentschrift die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe dahin, eine Parkeinrichtung der eingangs genannten Art zu schaffen, bei der außer dem Fahrzeugmotor keine weitere Antriebskraft zu dem Schwenken der für das obere Fahrzeug bestimmten Platte notwendig ist (Sp. 1 Z. In den Abbildungen I, II, VIII und IX und den diese erläuternden Bemerkungen in der Beschreibung sind Ausführungsbeispiele für verschiedene Bodenverhältnisse gezeigt; dort ist zeichnerisch dargestellt und beschrieben, wie die Führungsschienen bei einem ebenen (Bild I und II) oder einem gegenüber der Fahrbahn vor dem Abstellplatz stufenlos vertieften (Bild VIII und IX) Abstellplatz für das untere Fahrzeug (Garagenbodep) verlaufen können. Da die besondere Gestaltung des Garagenbodens nicht Gegenstand des beanspruchten Schutzes beim älteren Recht ist, kann aus diesem Patent kein allgemeiner Erfindungsgedanke hergeleitet werden, der das Merkmal des vertieften Garagenbodens einschließt. Da das Merkmal der "Vertiefung für den unteren Wagen" der hier streitigen Anmeldung somit aus den Patentansprüchen des Patents 0 00 nicht herleitbar ist, ist ein dieses Merkmal einschließender allgemeiner Erfindungsgedanke nicht "Gegenstand des auf eine frühere Anmeldung erteilten Patents" (§4 Abs. 2 PatG). f) Ob die Merkmale 3 b und 3 c des Gegenstands der streitigen Anmeldung m^t dem Teilmerkmal 3 (gekrümmte Führungsschiene) des älteren Patents übereinstimmen, insbesondere, ob hier wie dort eine Schwenk-Schiebe-Bewegung der Abstellplatte stattfindet, worauf die Rechtsbeschwerde abhebj, ist für die Identitätsfrage ohne Bedeutung. Das ist wegen des Merkmals "der Vertiefung für den unteren Wagen" der streitigen Anmeldung nicht der Pall.

Zitierte Normen: § 4 PatG § 546 ZPO § 4 PatG
GegenstandMerkmalWagenBeschreibungAnmeldungFahrzeugBundespatentgerichtRechtsbeschwerdeSchutz

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 PatG §§ 4 Abs. 2, 32, 36 p Abs. 3 Satz 2
Parkeinrichtung
 Bei der Entscheidung über die Erteilung des Patents sind das Deutsche Patentamt und das Bundespatentgericht im Einspruchs verfahren nicht an eine vor der Bekanntmachung erfolgte Beurteilung eines älteren Rechts (§4 Abs. 2 PatG) durch das Bundespatentgericht gebunden.
PatG §§ 4 Abs. 2, 6
Zur Herleitbarkeit eines allgemeinen Erfindungsgedankens.
BGH, Beschl. v. 23. Pebruar ^972 - X ZB 28/70 - Bundespatentgericht
BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 28/70	BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 der Firma Otto
$G, Fr
 Einsprechenden und Rechtsbeschwerdeführerin
- Verfahrensbevollmächtig-jier: Rechtsanwalt Dr
 weitere Verfahrensbeteiligte:
Metallbau KGr Dipl.-Ing.
Karl Hl
 Anmelderin und Rechtsbeschwerdegegnerin
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. flHB -
betreffend die Patentanmeldung
2
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23* Februar 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Spreng und der Bundesrichter Trüstedt, Claßen, Ballhaus und Dr. Bruchhaus en
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerrde gegen den Beschluß des 12. Senats (technischen Beschwerdesenats VII) des Bandespatentgerichts vom 30. April 1970 wi^d auf Kosten der Einsprechenden zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50 000.- DM festgesetzt.
G r ü n d e
I.	Die in Streit stehende Anmeldung vom 16. Juli 1958, betreffend eine Anläge zu dem Abstellen eines zweiten Personenkraftwagens über einem ersten Wagen, ist von der Prüfungsstelle zunächst durch Beschluß vom 15. Juni 1965 mit Rücksicht auf das nach § 4 Abs. 2 PatG als älteres Recht zu berücksichtigende deutsche Patent zurückgewiesen worden. Der 12. Senat (technischer Beschwerdesenat VII) des Bundespatentgerichts hat jedoch am 12. Januar 1967 die Bekanntmachung der Anmeldung beschlossen; er hat eine teilweise oder gänzliche Identität mit dem älteren Recht verneint. Die Bekanntmachung ist mit folgendem Anspruch 1 erfolgt:
 
"Anlage zu dem Abstellen eines zweiten Personenkraftwagens über einem ersten Wagen, mit einer beweglichen, von einer vom Kraftfahrzeug unabhängigen Kraftquelle aus antreibbaren Bühne, die durch seitlich von ihr angeordnete Mittel geführt ist, dadurch gekennzeichnet, daß für den ersten Wagen eine von einer für beide Wagen gemeinsamen Fahrbahn stufenlos in Längsrichtung der Anlage ausgehende Vertiefung vorhanden ist und die zu dem Abstellen des zweiten Wagens dienende bewegliche Bühne auf jeder Seite derart geführt ist, daß sie sich dem den unteren Wagen umhüllenden Raum anschmiegt."
Die bekanntgemachten weiteren Ansprüche sind jeweils auf den Anspruch 1 zurückbezogen und enthalten eine zweckmäßige weitere Ausgestaltung.
Gegen den Einspruch >3er Rechtsbeschwerdeführerin und einer weiteren Einsprechenden hat die Patentabteilung dee Deutschen Patentamts am 4* November 1968 die Erteilung des nachgesuchten Patents auf Grund der ausgelegten Unterlagen beschlossen; in der Begründung des Beschlusses hat sich die Patentabteilung auf den Standpunkt gestellt, sie sei hinsichtlich der Beurteilung des älteren Rechts an die vor der Bekanntmachung ergangene Beschwerdeents'cheidung des Bundespatentgerichts gebunden. Die gegen den Erteilungsbeschluß eingelegte Beschwerde hat das Bundespatentgericht durch Beschluß vom 30. April 1970 zurückgewiesen; es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen wegen der Frage, ob die Patentabteilung im Einspruchsverfahren an die Beurteilung eines älteren Rechts durch den Beschwerdesenat vor der Bekanntmachung ge blinden ist.
 
Gegen diesen Beschluß des Bundespatentgerichts richtet sich die Rechtsbeschwerde der Einsprechenden, mit der sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Die Anmelderin bittet, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.	Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Bundespatentgericht zugelassen worden ist (§41 p Abs. 1 PatG). Die Zulassung ist für das Rechtsbeschwerdegericht bindend, weil die Zulassungsfrage für den Fall entscheidungserheblich werden kann, daß es in einer von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen weiteren Rechtsfrage einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt als die Vorinstanz (vgl. BGH DM Nr. 15 zu § 546 ZPO - für den gleichgelagerten Fall der Zulassung der Revision). Die angefochtene Entscheidung beruht zwar nicht auf der für die Zulassung der Rechtsbeschwerde maßgeblich gewesenen Rechtsfrage, da das Bundespatentgericht nach erneuter Überprüfung ohnehin zu der gleichen Ansicht gelangt ist, die es bereits in seiner vor der Bekanntmachung der Streitanmeldung ergangenen ersten Beschwerdeentscheidung vertreten hat; die Frage der Bindungswirkung der ersten Beschwerdeentscheidung würde jedoch dann von entscheidender Bedeutung sein, wenn der erkennende Senat die von der Einsprechenden vertretene Ansicht teilen und zu dem Ergebnis kommen würde, daß der Gegenstand der Streitanmeldung bereits durch das entgegengehaltene ältere Recht geschützt ist.
III.	1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beschränkt die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung
 
nicht auf die Fragen, die mit der sog. Zulassungsfrage Zusammenhängen. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hin unterliegt die angefochtene Entscheidung vielmehr der Nachprüfung im vollen revisionsmäßigen Umfange (vgl. den Beschl. des erkennenden Senats vom 26. Mai 1964 - la ZB 233/63 - BGHZ 42, 19, 29 - Akteneinsicht I). Es ist deshalb zu untersuchen, ob die von der Rechtsbeschwerde gegen die Schutzfähigkeit der vorliegenden Anmeldung erhobenen Bedenken durchgreifen.
2.	Zur Beurteilung der Schutzfähigkeit der vorliegenden Anmeldung bedarf es zunächst der Ermittlung des Gegenstandes der dem bekanntgemachten Anspruch 1 zugrundeliegenden Lehre nach Aufgabenstellung und Lösung, die der erkennende Senat auch im Rechtsbeschwerde verfahren von sich aus vornehmen kann.
Die vorliegende Anmeldung bezieht sich nach der Überschrift und der Beschreibungseinleitung der bekanntgemachten Unterlagen auf eine Anlage zu dem Abstellen eines zweiten Personenkraftwagens über einem ersten Wagen. Solche Anlagen werden als an sich bekannt vorausgesetzt. Und zwar werden in der Beschreibung zunächst solche Anlagen behandelt, bei deinen sowohl für das untere wie auch für das obere Fahrzeug jeweils eine bewegliche Abstellbühne vorgesehen ist (Sp. 1 Z. 5-26); insoweit wird jedoch der durch die Anordnung zweier beweglicher Bühnen erforderliche technische und finanzielle Aufwand und Raumbedarf als nachteilig angesehen (Sp. 3 Z. 8-37). Diese Nachteile werden zu dem ®eil bereits bei einer ebenfalls als vorbekannt beschriebenen Anlage (Sp. 1 Z. 27
 bis Sp. 2 Z. 19) vermieden, die mit einer einzigen beweglichen Plattform auskommt; in diesem Palle greifen am Ende der zur Aufnahme des einen Pahrzeugs bestimmten Plattform zwei parallele und gleich lange Lenker an, so daß die Plattform in Horizontallage über das untere Pahrzeug hinweggehoben und vor bzw. hinter diesem abgesenkt wird. Als Nachteil dieser Anlage wird herausgestellt, daß sie einen erheblichen Raum beansprucht, und zwar insbesondere auch in der Höhe, da die Plattform bei einer Bewegung parallel zu sich entweder in der über dem unteren Wagen befindlichen Stellung oder während der Bewegung sehr hoch gehalten werden muß, wenn ein unterer Wagen nicht berührt werden soll. Dieser Nachteil soll - wie in der Auslegeschrift ausdrücklich hervorgehoben isp (Sp. 2 Z. 20 - 27) - vermieden werden, damit die Anordnung insbesondere auch in solchen Garagen verwende^ werden kann, die ursprünglich nur für ein Kraftfahrzeug bemessen wurden. Die der Anmeldung zugrunde liegende Aufgabe läßt sich demnach zusammenfassend dahingehend definieren, daß eine Anlage zu dem Abstellen eines zweiten Personenkraftwagens über einem ersten Wagen geschaffen werden soll, bei der
 einerseits die Vorteile einer solchen Anlage mit nur
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einer beweglichen Bühne ausgenutzt werden und andererseits möglichst an Raum gespart werden kann und insbesondere die geringste Höhe erforderlich ist.
Zur Lösung dieser Aufgabe wird nach dem in der Beschreibung näher erläuterten bekanntgemachten Anspruch 1 der Anmeldung eine Anlage zu dem Abstellen eines zweiten Personenkraftwagens über einem ersten Wagen mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen:
(1)	Die Anlage besteht aus
(a)	einer für beide Wagen gemeinsamen Fahrbahn,
(b)	einer in Längsrichtung der Anlage verlaufenden Vertiefung für den unteren Wagen und
(c)	einer beweglichen Bühne für den zweiten Wagen.
(2)	Die Vertiefung für aen unteren Wagen schließt
 sich stufenlos an die gemeinsame Fahrbahn an.
(3)	Die bewegliche Bühne für den zweiten Wagen
(a) kann von einer vom Kraftfahrzeug unabhängigen Kraftquelle aus angetrieben werden,
(■b) wird durch seitlich von ihr angeordnete Mittel geführt und
(c) wird derart geführt, daß sie sich dem den unteren Wagen umhüllenden Raum anschmiegt.
Hinsichtlich des zuletzt genannten Merkmals wird in der Beschreibung der Auslegeschrift (Sp. 2 Z. 37 ff) noch besonders ausgeführt, daß das Anschmiegen vorzugsweise durch besondere ^ewegungsvorgänge der Bühne, nämlich kippende und zugleich schiebende, erreicht wird, und daß hierdurch im Zusammenwirken mit der an der Einfahrtstelle beginnenden stufenlosen Vertiefung für den unteren Wagen eine Einsparung $n Bauhöhe und Baulänge erreicht wird. Wie sich aus dem Ge^amtinhalt der Auslegeschrift und insbesondere aus dqn zeichnerisch dargestellten Ausführungsbeispielen ergibt, soll die Bühne für den oberen Wagen in Abweichung von der vorbekannten durch ein Gelenkparallelogramm bewirkten kreisbogenförmigen Führung in Parallellage eine solche Kurve beschreiben, die den Umrissen eines abgestellten unteren Wagens angepaßt ist und bei der sich die Winkelstellung der Bühne zur Grund-
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fläche ändert. Auf diese Weise kann sogar, wie aus den Zeichnungen ersichtlich ist, erreicht werden, daß sich in Parkstellung beider Fahrzeuge Teile der Bühne für das obere Fahrzeug unterhalb des Baches des unteren Fahrzeugs befinden ohne dieses bei der Ausfahrt zu behindern (vgl. insbesondere Fig. 2).
Von einem solchen Gegenstand der vorliegenden Anmeldung geht ersichtlich auch das Bundespatentgericht in seinem angefochtenen Beschluß aus. Die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit keine Rügen.
3.	Das Bundespatentgericht prüft und bejaht Neuheit, Fortschritt und Erfindungshöhe der Lehre der vorliegenden Anmeldung gegenüber dem vorbekannten Stand der Technik. Da insoweit e+n Rechtsfehler nicht ersichtlich ist und auch von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht wird, braucht hierauf nicht mehr im einzelnen eingegangen zu werden.
IV.	In seinen weiteren Ausführungen befaßt sich das Bundespatentgericht mit der Frage, ob der vorstehend erörterte Gegenstand de^ vorliegenden Anmeldung bereits durch das auf eine frühere Anmeldung zurückgehende deutsche Patent 9g4scllützt ist und daher gemäß § 4 Abs. 2 PatG nicht ernefit patentiert werden kann.
1.	Eine nähere Untersuchung dieser Frage wäre überflüssig, wenn im Einspruchsverfahren eine Bindung an eine im vorausgegangenen Verfahren vom Beschwerdesenat getroffene Entscheidung hinsichtlich eines älteren Rechts bestehen würde, wie die Patentabteilung angenom-
 
men hat. Dies ist, wie der Beschwerdesenat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt hat, nicht der Ball. Bei der Entscheidung über die Erteilung des Patents sind das Deutsche Patentamt und das Bundespatentgericht im Einspruchsverfahren nicht an eine vor der Bekanntmachung erfolgte Beurteilung des als älteres Recht entgegengehaltenen deutschen Patents nach § 4 Abs. 2 PatG durch das Bundespatentgericht gebunden. Aus § 36 p Abs. 3 Satz 2 PatG könnte eine solche Bindung schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil diese Bestimmung sich nur auf den Pall bezieht, daß das Patentgericht eine Entscheidung des Patentamts aufhebt, die Sache jedoch zur abschließenden Entscheidung an das Patentamt zurückverweist. Nach allgemeinen Grundsätzen ist eine Bindung zu verneinen, da keine Identität des Gegenstandes der Entscheidung gegeben ist. Mit dem Bekanntmachungsbeschluß nach § 30 Abs. 1 PatG wird lediglich ein besonderer Abschnitt des Erteilungsverfahrens abgeschlossen und feetgestellt, daß eine Erteilung des Patents nach dem bisherigen Stand der Prüfung "nicht für ausgeschlossen erachtet" wird; dies© Peststellung hat nach der Regelung des Erteilungsverfahrens nur vorläufigen Charakter und steht von vornherein unter dem Vorbehalt, daß eine abschließende Überprüfung in einem etwaigen Einspruchsverfahren (§§ 32 ff PatG) nicht zu einem anderen Ergebnis führt (so auch Krausse/Kathlun/Lindenmaier, Patentgesetz, 5 Aufl.» § 36 p Anpi, 22). Insbesondere ist im Einspruchsverfahren einem etwaigen Einsprechenden die Möglichkeit eingeräumt worden, eine erneute Überprüfung der Patentfähigkeit unter seiner Mitwirkung zu erreichen; die gesetzlichen Bestimmungen bieten keinen Anhaltspunkt
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für die Annahme, der Einsprechende könne sich hierbei nur auf solche Einwendungen berufen, die nicht bereits vor der Bekanntmachung geprüft worden sind (vgl. Benkard, Patentgesetz, 5. Aufl., § 32 Rdn. 29, 33).
2.	Es herrscht kein Streit darüber, daß der Gegenstand des älteren Patents fllund der Gegenstand der vorliegenden Anmeldung nicht identisch sind. Beide unterscheiden sich schon dadurch, daß beim älteren Recht die AntriebsVorrichtung zu dem Hochschwenken der Abstellplatte - für den oberen Wagen - durch die Antriebsräder des Fahrzeuges angetrieben wird, während bei der streitigen Anmeldur^g die Bühne - das ist die Abstellplatte - für den oberen Wagen von einer vom Kraftfahrzeug unabhängigen Kraftquelle aus angetrieben wird. Streit herrscht lediglich über die Frage, ob in dem älteren Patent	ein	allgemeiner	Erfindungs-
gedanke unter Schutz gestellt ist, der mit dem Gegenstand der streitigen Anmeldung identisch ist. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist im Rahmen des § 4 Abs. 2 PatG als patenthinderndes älteres Recht auch ein durch ein älteres Patent geschützter allgemeiner Erfindungsgedanke zu berücksichtigen (BGHZ 41, 378, 380 - Erntemaschine - und 49» 227» 230 - Halteorgan -). Ein solcher allgemeiner Erfindungsgedanke muß in der Patentschrift ausreichend offenbart und aus ihren Schutzansprüchen herleitbar sein und außerdem die allgemeinen Schutzvoraussetzungen einer patentfähigen Erfindung erfüllen, insbesondere also neu, fortschrittlich und erfinderisch sein (BGH GRUR 1955, 29, 32 - Nobelt-Bund -).
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Von diesen allgemeinen Grundsätzen geht auch das Bundespatentgericht in dem angefochtenen Beschluß aus.
Es führt hierzu im wesentlichen aus:
Es könne dem Vorbringen der Einsprechenden nicht gefolgt werden, wonach sich aus der älteren Patentschrift eine mit der Streitanmeldung übereinstimmende Aufgabe - d. h. Raumersparnis insbesondere in der Höhe ~ ergebe und aus dem Patentanspruch 1 der älteren Patentschrift ein Elementensch'fitz für die anschmiegsame Führung der Abstellplatte bei schräg vertieftem Standplatz herleitbar sei. Aus dem Text der Beschreibung des älteren Rechts könne eine entsprechende Aufgabe nicht abgeleitet werden. Aus den Abbildungen VIII und IX der Patentschrift könne zwar eine dem geltend gemachten allgemeinen Erfindungsgedankei; entsprechende Lehre entnommen werden; maßgeblich sei jedoch allein, was gemäß § 26 Abs. 1 Satz 5 PatG unter Schutz gestellt sei.
Die Ansprüche enthielten aber nicht das Merkmal der Vertiefung des Abstellplatzes für den ersten Wagen und die Beschreibung enthalte keinen Hinweis auf den für den Gegenstand der Streitanmeldung wesentlichen Zusammenhang zwischen dieser Vertiefung und der Führung der Abstellplatte für den oberen Wagen. Würde man dem Vorbringen der Einsprechenden folgen, so würde man unzulässigerweise einen Schutz für eine Einrichtung bejahen, die völlig unabhängig sei von der in der Patentschrift nach Aufgabe und Lösung un$er Schutz gestellten Erfindung. Es würde sich insoweit nicht mehr um eine Ergänzung oder Klarstellung des eigentlichen Erfindungsgegenstandes handeln, sondern um die Erstreckung des Schutzes auf eine in anderer Richtung liegende Erfindung. Auch
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die Entstehungsgeschichte des älteren Patents ergebe keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Schutz des von der Einsprechenden geltend gemachten allgemeinen Erfindungsgedankens.
3.	Die hiergegen gerichteten Rügen der Rechtsbeschwerde greifen schon deshalb nicht durch, weil aus den durch die Beschreibung und die Patentzeichnungen erläuterten Patentansprüchen des älteren Patents
 kein Schutz für eine Lehre hergeleitet werden kann, die sich mit dem Gegenstand der streitigen Anmeldung deckt. Las Erfordernis der Herleitbarkeit eines allgemeinen Erfindungsgedankens aus den Patentansprüchen ist aus Gründen der Rechtssicherheit von der Rechtsprechung aufgestellt worden. Nach der gesetzlichen Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 5 PatG dient der Patentanspruch dem Zweck, dasjenige anzugeben, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll. Der Patentanspruch kann zwar im Einzelfall aus dem sonstigen Inhalt der Patentschrift ui^d dem Fachwissen erläuternd ergänzt werden. Es läuft jedoch dem Zweck des Patentanspruchs und dem Gebot der Rechtssicherheit zuwider, aus der Beschreibung und avts der Zeichnung einzelne Merkmale heranzuziehen und mit ihnen und einzelnen Merkmalen des Patentanspruchs einen allgemeinen Erfindungsgedanken zu bilden, der von der in den Patentansprüchen unter Schutz gestellten Erfindung so verschieden ist, daß im Ergebnis auf diese Weise eine andere Erfindung an die Stelle der unter Schutz gestellten Erfindung gesetzt würde (vgl. BGH GRUR 1955» 29» 32 - Nobelt-Bund; BGH GRUR 1955» 139, 141 Eisener Grubenausbau). Nur in der Beschreibung erwähnte oder in der Zeichnung dar-
gestellte Erfindungen, die von der in den Patentansprüchen unter Schutz gestellten Erfindung verschieden sind, können nicht als Grundlage für einen allgemeinen Erfindungsgedanken herangezogen werden (vgl. Benkard aaO, § 1 Rdn. 39 und § 6 Rdn. 122; Flauer/ Möhring, Patentrechtskommentar, 3. Aufl. § 6 Anm. 58 m.w.N. und BGH Urteil vom 1. Dezember I960 - I ZR 11/59 - Blitzleuchte).
a)	Die Patentschrift	bezieht sich nach
 ihrer Überschrift und nach den Einleitungsworten der Beschreibung auf eine Parkeinrichtung zu dem Abstellen zweier Fahrzeuge übereinander, bei der das oben zu parkende Fahrzeug auf einer P+atte abgestellt und dann mit tels einer Antriebsvorrichtung in die Höhe geschwenkt werden kann. Sie schildert zunächst verschiedene vorbekannte Vorrichtungen und führt deren Nachteile auf, nämlich großer Platzbedarf für die Anfahrt auf die oberen Abstellplätze (Sp. i Z. 10 - 12), das obere Fahr zeug kann erst heruntergeholt werden, wenn das untere entfernt ist (Sp. 1 Z. 1? v 21), die Platten mit den Fahrzeugen müssen in lotrechter Richtung bewegt werden (Sp. 1 Z. 31 - 36). Sie führt sodann eine vorbekannte Einrichtung auf, bei der der untere Abstellplatz fest angeordnet ist, während die Platte zu dem Abstellen des oberen Fahrzeugs über d$s pnten abgestellte Fahrzeug hochgeschwenkt werden kann. (Sp. 1 Z. 36 - 40). Endlich bezeichnet es die Patentschrift als bekannt, zu dem Antrieb einer Platte, auf der ein abgestelltes Fahrzeug in die Höhe befördert werden kann, die Motorkraft des Fahrzeugs über dessen Antriebsräder zu verwenden (Sp. 1 Z. 41 - 46). Im Anschluß daran umschreibt die
 
Patentschrift die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe dahin, eine Parkeinrichtung der eingangs genannten Art zu schaffen, bei der außer dem Fahrzeugmotor keine weitere Antriebskraft zu dem Schwenken der für das obere Fahrzeug bestimmten Platte notwendig ist (Sp. 1 Z. 47 - 51).
b)	Die Lösung dieser Aufgabe schildert die Patentschrift dahin, daß die Antriebsvorrichtung zu dem Hochschwenken der Abstellplatte durch die Antriebsräder des Fahrzeugs angetrieben wird, daß zu dem Hochschwenken seitlich der Abstellplatte gekrümmte Führungsschienen angeordnet sind, in denen die Abstellplatte mittels Räder geführt ist, und daß die Führungsschienen Zahnleisten aufweisen, mit denen Ritzel kämmen, die von der Antriebsvorrichtung angetrieben sind (Sp. 2 Z. 19 - 27).
c)	Im Patentanspruch ' ist im Oberbegriff der Eingangssatz der Beschreibung wiedergegeben; der kennzeichnende Teil des Patentanspruchs 1 stimmt mit der in der Beschreibung geschilderten Lösung überein. Die Unteransprüche beziehen sich auf das der Kraftübertragung dienende endlose Band (Anspruch 2), die frei laufende Walze (Anspruch 5). die Sperrvorrichtung (Anspruch 4) und auf die Leisten der Walzen sowie auf die Aussparungen und Rippen des endlosen Bandes (Anspruch 5).
d)	Als Vorteil der Erfindung bezeichnet es die Patentschrift, daß die Anlage unabhängig sei von irgendwelchen weiteren KrafteinrAchtungen; außerdem sei sie einfach in Aufbau und Bedienung und wenig störanfällig; größere Fundamente seien nicht erforderlich (Sp. 2
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 Z. 28 - 23)• In einer ausführlichen Beschreibung und in 9 Zeichnungen ist der Aufbau und die Funktionsweise der Parkeinrichtung im einzelnen dargestellt. Pie Abbildungen VIII und IX zeigen das unten stehende Fahrzeug auf einem gegenüber der davor liegenden Fahrbahn vertieften Abstellplatz und das obere Fahrzeug auf einer an der Einfahrstelle geknickten Abstellplatte. Pies ist auf Spalte 3, Zeilen 1 - 4 und am Ende der Beschreibung auf Spalte 4, Zeilen 29 - 35 kurz erläutert.
e)	Gegenstand des älteren Patents	ist
 demnach eine Parkvorrichtung zu dem Abstellen zweier Fahrzeuge übereinander,
1.	bei der das obere, auf einer Platte abgestellte Fahrzeug mit der Platte mittels einer Antriebsvorriclrfiung in die Höhe geschwenkt wird,
2.	die AntriebsVorrichtung ihrerseits durch die Antriebsräder des Fahrzeugs angetrieben wird,
3.	bei der zu dem Hochschwenken seitlich der Abstellplatte gekrümmte Führungsschienen angeordnet sind, ih denen die Abstellplatte mittels Rädern geführt ist,
4.	und bei der die Führungsschienen Zahnleisten aufweisen, mit denen Ritzel kämmen, die von der Antriebsvorrichtung angetrieben sind.
Pie Erfindung ist naqh den erläuterten Schutzansprüchen in einer Vereinigung der Mittel zu sehen, mit denen der obere Wagen über den unten abgestellten Wagen
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hochgeschwenkt wird, nämlich in der Vereinigung der Merkmale der gekrümmten Führungsschiene (Teilmerkmal 3) und der dazu erforderlichen Antriebsmittel (Merkmal 2, Teilmerkmal 3 und Merkmal 4). In den Abbildungen I, II, VIII und IX und den diese erläuternden Bemerkungen in der Beschreibung sind Ausführungsbeispiele für verschiedene Bodenverhältnisse gezeigt; dort ist zeichnerisch dargestellt und beschrieben, wie die Führungsschienen bei einem ebenen (Bild I und II) oder einem gegenüber der Fahrbahn vor dem Abstellplatz stufenlos vertieften (Bild VIII und IX) Abstellplatz für das untere Fahrzeug (Garagenbodep) verlaufen können. Auf die Gestaltung des Garagenbodens ist kein Patentanspruch gerichtet. Da die besondere Gestaltung des Garagenbodens nicht Gegenstand des beanspruchten Schutzes beim älteren Recht ist, kann aus diesem Patent kein allgemeiner Erfindungsgedanke hergeleitet werden, der das Merkmal des vertieften Garagenbodens einschließt. Der Schutz für einen allgemeinen Erfindungsgedahken, der einerseits solche Merkmale einschließt, die lediglich in der Beschreibung und in den Patentzeichnungen bei der Schilderung der unterschiedlichen Verhältnisse erwähnt werden, bei denen der erfindungsgemäße Gegenstand ausgeführt werden kann (hipr: ebener oder vertiefter Garagenboden), und andererpeits den wesentlichen Teil der im Patentanspruch beschriebenen Erfindung (hier: Antrieb der Abstellplatte für das obere Fahrzeug) außer Betracht läßt, würde im Ergebnis eine andere als die in den Patentansprüchen bpzeichnete Erfindung unter Schutz stellen. Das widerspricht dem Zweck des Patentanspruches und ist mit dem Gebot der Rechtssicherheit, in ihren Auswirkungen überschaubare Schutzrechte zu
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schaffen, unvereinbar. Da das Merkmal der "Vertiefung für den unteren Wagen" der hier streitigen Anmeldung somit aus den Patentansprüchen des Patents 0 00 nicht herleitbar ist, ist ein dieses Merkmal einschließender allgemeiner Erfindungsgedanke nicht "Gegenstand des auf eine frühere Anmeldung erteilten Patents" (§4 Abs. 2 PatG).
f)	Ob die Merkmale 3 b und 3 c des Gegenstands der streitigen Anmeldung m^t dem Teilmerkmal 3 (gekrümmte Führungsschiene) des älteren Patents übereinstimmen, insbesondere, ob hier wie dort eine Schwenk-Schiebe-Bewegung der Abstellplatte stattfindet, worauf die Rechtsbeschwerde abhebj, ist für die Identitätsfrage ohne Bedeutung. Es kommt für die Präge der Identität nicht darauf an, ob sich einzelne Merkmale des älteren und des jüngeren Rechts depken. Es muß vielmehr eine völlige Übereinstimmung z. B. eines allgemeinen Erfindungsgedankens eines älteren Rechts mit dem Gegenstand des jüngeren Rechts voriiegen. Das ist wegen des Merkmals "der Vertiefung für den unteren Wagen" der streitigen Anmeldung nicht der Pall. Eine teilweise Übereinstimmung zweier Rechte in einem oder mehreren Merkmalen
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mag eine Abhängigkeit des jüngeren Rechts vom älteren Recht zur Folge haben. Pies ist jedoch für die Beurteilung der Identitätsfrage ohne Bedeutung.
Nach alledem ist dem ^undespatentgericht im Ergebnis darin zuzustimmen, daß <!)er Gegenstand der vorliegenden Anmeldung weder gegenständlich noch in der Form eines allgemeinen Erfindungsgedankens bereits durch das ältere Patent J0 00 geschützt ist.
Y. Die Rechtsbeschwerde erweist sich demnach insgesamt als unbegründet. Sie ist daher mit der Kostenfolge aus § 41 y Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen.
Bei der gegebenen Sachund Rechtslage bedurfte es nicht der von der Einsprechenden angeregten mündlichen Verhandlung.
Spreng	Trüstedt	Claßen
 Ballhaus
Bruchhausen