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BGH

Gericht: BGH

Gegen Entscheidungen des Kammergerichts ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - eine Beschwerde nicht eröffnet (§ 567 Abs.4 Satz 1 ZPO). Der Rechtsbehelf ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nur ganz ausnahmsweise in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 131, 185, 188).

Zitierte Normen: § 567 ZPO
BundesgerichtshofsGesetzMühlensZPOBeschwerdeKammergerichtsaußerordentlich

Volltext der Entscheidung

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2001 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
 beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. Juli 2001 wird auf seine Kosten verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 10.224,98 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen Entscheidungen des Kammergerichts ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - eine Beschwerde nicht eröffnet (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Der Rechtsbehelf ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nur ganz ausnahmsweise in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung
 schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 131, 185, 188). Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Jestaedt
 Scharen
Mühlens
 Meier-Beck
 Asendorf