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BGH · X ZB 27/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 27/87

Geschoß Ein Einspruch ist unzulässig, wenn der Name des Einsprechenden nur in einem bestimmungsgemäß an seinen Verfahrensbevollmächtigten zurückgesandten Empfangsbekenntnis genannt ist und die beim Deutschen Patentamt vorhandenen Akten keinen Hinweis auf ihn enthalten. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 4. satz beim Deutschen Patentamt ein, der keinen Hinweis auf die Person des Einsprechenden enthielt. Das mit der Einspruchsschrift vorgelegte Empfangsbekenntnis, wonach der "Einspruch von Chemie ..." beim Patentamt eingelaufen sei, wurde von der Annahmestelle des Deutschen Patentamts mit einem Datumstempel versehen und an die- Bevollmächtigten der Einsprechenden zurückgereicht. Das Bundespatentgericht hat im angefochtenen Beschluß zutreffend erkannt, daß der Einspruch unzulässig ist, weil Diese Voraussetzung muß aber bis zu dem Ablauf der Drei-Mo-nats-Frist gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG erfüllt sein. Hiernach reicht es auch aus und wird die Schriftform als gewahrt erachtet, wenn sich die Person des Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelführers aus anderen Schriftstücken ergibt, sofern diese zu den Akten gelangt sind. Auch wenn es sich hierbei um ein Popularver-fahren handelt, bedarf es gleichwohl einer verfahrensrechtlichen Klarstellung der Person des Einsprechenden, weil nur derjenige am weiteren Verfahren beteiligt ist, der rechtzeitig Einspruch eingelegt hat. Das Bundespatentgericht hat ferner zutreffend ausgeführt, daß auch die Voraussetzungen für eine der in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen nicht gegeben sind Das dem Einspruchsschriftsatz beigefügte Empfangsbekenntnis war zwar seinem Inhalt nach geeignet, die Chemie als Einsprechende erkennen zu lassen, es ist aber nicht zu den Akten gelangt, sondern bestimmungsgemäß deren Bevollmächtigten zurückgesandt worden. Das Empfangsbekenntnis ist auch nicht auf sonstige Weise innerhalb der Einspruchsfrist zu den Akten gelangt. Nach allem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG).

Zitierte Normen: § 59 PatG
EinsprechendeEmpfangsbekenntnisAkteEinspruchZBBeschlußPatGBundespatentgerichtRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	"	nein
2V
PatG 1981 § 59 Abs. 1 Satz 2
Geschoß
 Ein Einspruch ist unzulässig, wenn der Name des Einsprechenden nur in einem bestimmungsgemäß an seinen Verfahrensbevollmächtigten zurückgesandten Empfangsbekenntnis genannt ist und die beim Deutschen Patentamt vorhandenen Akten keinen Hinweis auf ihn enthalten.
BGH, Beschl. v. 23. Juni 1988 - X ZB 27/87 - Bundespatentgericht
BUNDESGERICHTSHOF
2V
X ZB 27/87	BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache betreffend das Patent P 28 04 270
der Mf
 Chemie B.V.,
Einsprechenden und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollraächtigtes
 Rechtsanwälte Prof, und Dr.
Dr.
weitere Verfahrensbeteiligte:
2.	Rune Valentin	BaflBH^	(Sch^B^fc),
3.	Thorsten Limf, Gr^H^ (Schfli^B),
Patentinhaber und Rechtsbeschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte zu 1 bis 3:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
Will
2
2V
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 1988
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn, Dr. Jestaedt und Dr. Broß
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 4. Senats (Juristischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 10. August 1987 wird auf Kosten der Einsprechenden zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,- DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Gegen das am 1. Februar 1978 angemeldete und am 28. März 1985 veröffentlichte Patent P 28 04 270 ging am 27. Juni 1985 ein von den Patent- und Rechtsanwälten Dr.	und	Kollegen	gefertigter	Einspruchsschrift-
satz beim Deutschen Patentamt ein, der keinen Hinweis auf die Person des Einsprechenden enthielt. Lediglich am Ende des Schriftsatzes wurde in Aussicht gestellt, die Vollmacht "der Einsprechenden" nachzureichen. Die angekündigte Voll-
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macht, die dann die Einsprechende erkennen ließ, ging erst am 24. Juli 1985 nach Ablauf der Einspruchsfrist beim Deutschen Patentamt ein. Das mit der Einspruchsschrift vorgelegte Empfangsbekenntnis, wonach der "Einspruch von Chemie ..." beim Patentamt eingelaufen sei, wurde von der Annahmestelle des Deutschen Patentamts mit einem Datumstempel versehen und an die- Bevollmächtigten der Einsprechenden zurückgereicht.
Die Patentabteilung hat durch Beschluß vom 9. Juni 1986 den Einspruch als unzulässig verworfen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundespatentgericht zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Einsprechende ,
den Beschluß des Bundespatentgerichts vom 10. August 1987 aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Patentinhaber beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde führt nicht zu dem Erfolg.
Das Bundespatentgericht hat im angefochtenen Beschluß zutreffend erkannt, daß der Einspruch unzulässig ist, weil
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die Einspruchsschrift nicht erkennen läßt, wer ihn erhebt. Diese Voraussetzung muß aber bis zu dem Ablauf der Drei-Mo-nats-Frist gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG erfüllt sein. Es trifft zwar zu, daß § 59 PatG für die Erhebung des Einspruchs anders als etwa § 81 PatG für die Erhebung der Klage nicht bestimmt, daß der Einsprechende bezeichnet sein muß (vgl. § 81 Abs. 5 Satz 1 PatG). Es entspricht aber jahrzehntelanger Rechtsprechung (hierzu z.B. BGH Beschluß vom 9.7.1985 - VI ZB 8/85, NJW 1985, 2650), daß die Bezeichnung des Rechtsmittelklägers notwendig ist, auch wenn die einschlägigen Vorschriften dies nicht ausdrücklich bestimmen (so auch Senat im Beschluß vom 12.10.1976 - X ZB 18/74 -, GRUR 1977, 508 - Abfangeinrichtung -). Hiernach reicht es auch aus und wird die Schriftform als gewahrt erachtet, wenn sich die Person des Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelführers aus anderen Schriftstücken ergibt, sofern diese zu den Akten gelangt sind. Damit ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (hierzu etwa BVerfGE 36, 92). Die in diesen Entscheidungen angestellten Erwägungen gelten im wesentlichen auch für das Einspruchsverfahren gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 PatG. Auch wenn es sich hierbei um ein Popularver-fahren handelt, bedarf es gleichwohl einer verfahrensrechtlichen Klarstellung der Person des Einsprechenden, weil nur derjenige am weiteren Verfahren beteiligt ist, der rechtzeitig Einspruch eingelegt hat. Zudem können ihm gegebenenfalls die Kosten des Einspruchsverfahrens auferlegt werden.
Das Bundespatentgericht hat ferner zutreffend ausgeführt, daß auch die Voraussetzungen für eine der in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen nicht gegeben sind
 
(vgl. hierzu jeweils BGH aaO.). Das dem Einspruchsschriftsatz beigefügte Empfangsbekenntnis war zwar seinem Inhalt nach geeignet, die	Chemie	als	Einsprechende erkennen
 zu lassen, es ist aber nicht zu den Akten gelangt, sondern bestimmungsgemäß deren Bevollmächtigten zurückgesandt worden. Das Empfangsbekenntnis ist auch nicht auf sonstige Weise innerhalb der Einspruchsfrist zu den Akten gelangt. Damit war der entscheidenden Patentabteilung keine Möglichkeit eröffnet, innerhalb der Einspruchsfrist aus anderen beim Amt befindlichen Unterlagen die Einsprechende zu bestimmen.
Nach allem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG).
Bruchhausen
 Dnrrrro
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 Maltzahn
Jestaedt
 Broß