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BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwerde, die rügt, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG), führt nicht zu dem Erfolg, da der gerügte Mangel nicht vorliegt. Die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, das Bundespatentgericht habe im angefochtenen Beschluß selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel übergangen. Sie rügt vielmehr, die Gründe des angefochtenen Beschlusses zur Neuheit und zur Erfindungshöhe seien in sich widersprüchlich. a) Das Bundespatentgericht bejaht die Neuheit des Gegenstandes des geltenden Patentanspruchs 1 insbesondere gegenüber dem Stand der Technik in der US-Patentschrift 3 961 318. Zur Erfindungshöhe legt das Bundespatentgericht unter anderem dar: Bereits von der Aufgabe her sei keine Gemeinsamkeit der US-Patentschrift 3 961 318 mit dem Anmeldungsgegenstand erkennbar. Zunächst kann sich die Rechtsbeschwerde insoweit nicht auf die Entscheidung des Senats in GRUR 1978, 356 - Atmungsaktiver Klebestreifen - stützen. In jenem Rechtsstreit ging es unter anderem um die Frage, ob der angefochtene Beschluß des Bundespatentgerichts ausreichend begründet sei. In diesem Zusammenhang hat der Senat befunden, daß die Entscheidungsgründe in Verbindung mit den Erörterungen in dem vorausgegangenen Verfahren zu betrachten seien und so zu einem den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründungsumfang führen könnten. Demgegenüber möchte die Rechtsbeschwerde vorliegend einen Rechtsverstoß darin sehen, daß das Bundespatentgericht in dem angefochtenen Beschluß vom Aufklärungsschreiben des Berichterstatters vom 18. Ob eine solche Abweichung vorliegt, ist unerheblich; denn das auf § 87 Abs. 2 PatG in Verb, mit § 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO beruhende Schreiben des Berichterstatters bindet den erkennenden Senat des Bundespatentgerichts nicht und vermag deshalb zu keinem Begründungsmangel im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu führen. Der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf den Beschluß des Senats vom 9. In jener Entscheidung hatte der erkennende Senat beanstandet, daß das Bundespatentgericht nicht zu dem Ausdruck gebracht habe, ob fehlende Klarheit und Vollständigkeit der angemeldeten Lehre zur Patentversagung geführt haben oder aber, ob hierfür andere Erwägungen maßgebend gewesen seien, nämlich fehlende Neuheit und Erfindungshöhe. Das Bundespatentgericht hat sonach den sich aus § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG ergebenden Anforderungen dadurch genügt, daß es den Gegenstand des Patentanspruchs 1 mit der Erwägung als erfinderisch beurteilt hat, schon wegen der verschiedenen Aufgabenstellung habe der Fachmann aus der US-Patent-schrift keine Anregung für die Lösung 3 961 318 seines Problems erwarten können. Ob sich außerhalb dieser (Haupt-) Begründung im übrigen Widersprüche im Hinblick auf nicht tragende Erwägungen des angefochtenen Beschlusses ergeben, ist im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde unerheblich.

Zitierte Normen: § 100 PatG
PatGUS-PatentschriftBeschlußGRURBundespatentgerichtErwägungRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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x U.vm.	BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend die Patentanmeldung P 28 53 142.2-52
Institutet für Mikrovagsteknik vid Techniska
 Anmelderin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
Verfahrensbeteiligter:
Hans Ulrich M^p, Rue de	Nr.
PI -	Mopp	(SchfBP) ,
Einsprechender und Rechtsbeschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr.
Will
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn, Dr. Jestaedt und Dr. Broß
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 31. Senats (Technischen Beschwerdesenats XIX) des Bundespatentgerichts vom 8. September 1986 wird auf Kosten des Einsprechenden zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Das Bundespatentgericht hat auf die Beschwerde der Anmelderin das Patent 28 53 142 - eine Meßvorrichtung zur kapazitiven Bestimmung der relativen Lage zweier zueinander beweglicher Teile betreffend - erteilt.
Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Einsprechende,
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den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen •
II.
Die Rechtsbeschwerde, die rügt, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG), führt nicht zu dem Erfolg, da der gerügte Mangel nicht vorliegt.
1.	§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG dient nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere BGHZ 39, 333,
337 ff., 341 - Warmpressen; BGH GRUR 1979, 220, 221 -ß- Wollastonit; zuletzt Beschluß vom 16. Dezember 1986 - X ZB 17/86 - Emissionssteuerung) nur der Sicherung des Begründungszwangs. Dem Erfordernis der Begründung ist genügt, wenn zu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung genommen und zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren (BGH GRUR 1978, 423 - Mähmaschine? GRUR 1980, 846, 847 - Lunkerverhütungsmittel) .
2.	Die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, das Bundespatentgericht habe im angefochtenen Beschluß selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel übergangen. Sie rügt vielmehr, die Gründe des angefochtenen Beschlusses zur Neuheit und zur Erfindungshöhe seien in sich widersprüchlich. Das ist indes, wie noch darzulegen sein wird, nicht der Fall. Auf eine nicht zugelassene Rechtsbeschwerde ist nicht zu prüfen, ob die angegriffene Entscheidung sach-

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lieh zutreffend ist. Das gilt selbst dann, wenn sich in Einzelausführungen Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten finden sollten (BGH GRUR 1967, 548 ff. - Schweißelektrode II; GRUR 1980, 846, 847 - Lunkerverhütungsmittel).
3.	Der angefochtene Beschluß hält der Nachprüfung unter Anwendung dieser Grundsätze stand.
a) Das Bundespatentgericht bejaht die Neuheit des Gegenstandes des geltenden Patentanspruchs 1 insbesondere gegenüber dem Stand der Technik in der US-Patentschrift 3 961 318. Dort bestehe jede Gruppe von Speisespannungselektroden aus zwei Elektroden, wobei jede Elektrode aus durch einen Verbindungsstreifen miteinander verbundenen Fingern bestehe. Die Finger der so kammförmig gebildeten Elektrode seien ineinandergesteckt (Figur 6 und Sp. 11 Zeilen 5 bis 34). Die beiden kammförmigen Speisespannungselektroden einer Gruppe würden mit der gleichen Versorgungsspannung beaufschlagt, wobei die Gruppen 148 und 150 mit dem Sinussignal, die Gruppen 116 (muß wohl heißen: 160) und 162 mit dem Kosinussignal versorgt seien. Hier sei die Anzahl der Speisespannungselektroden in jeder Gruppe im Gegensatz zu dem Anmeldungsgegenstand gleich zwei; eine zyklische Versorgung dieser Elektroden einer Gruppe sei nicht gegeben. Die Elektroden einer jeden Gruppe würden mit derselben Versorgungsspannung, d.h. entweder mit einem Sinus- oder einem Kosinussignal, versorgt und der Meßzyklus werde bei der bekannten Vorrichtung allein durch den Abstand zweier Elektrodenfinger bestimmt. Die Maßnahmen, wie sie im Kennzeichen des geltenden Anspruches 1 aufgeführt seien, seien dieser Druckschrift nicht zu entnehmen.
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Zur Erfindungshöhe legt das Bundespatentgericht unter anderem dar: Bereits von der Aufgabe her sei keine Gemeinsamkeit der US-Patentschrift 3 961 318 mit dem Anmeldungsgegenstand erkennbar. Während beim Anmeldungsgegenstand bei verringertem apparativen Aufwand eine einfache und billige Vorrichtung mit gutem Auflösungsvermögen und geringem Energiebedarf erzielt werden solle, gehe es bei dem bekannten Längenmeßgerät nach der US-Patentschrift 3 961 318 um die Beseitigung der elektrostatischen Streukupplung und der unerwünschten Harmonischen, die die Genauigkeit des Meßwertwandlers beträchtlich beeinflußten. Schon wegen der verschiedenartigen Aufgabenstellung habe der Fachmann von dieser Druckschrift keine Anregung für die Lösung seines Problems erwarten können.
Darüberhinaus vermittele die aus der US-Patentschrift 3 961 318 bekannte Lösung dem Fachmann auch keine Anregung für die beanspruchte Lösung. Das Lösungsprinzip der bekannten Vorrichtung bestehe nämlich darin, daß die Sinuselektrodengruppe - ebenso wie die Kosinuselektrodengruppe - jeweils in zwei Sektoren unterteilt sei. Die Elektroden der zwei Sektoren jeder Elektrodengruppe seien versetzt zueinander angeordnet und die Sektoren einer Elektrodengruppe befänden sich zwischen den Sektoren der anderen Elektrodengruppe. Hierdurch werde bewirkt, daß sich die in den einzelnen Sektoren auftretenden Streukupplungen infolge ihres gegen-phasigen Verlaufs gegeneinander aufheben würden, was sich im einzelnen aus Spalte 12 Zeile 31 bis 39 ergebe.
b) Die Rechtsbeschwerde rügt, zwischen diesen beiden Aussagen bestehe eine unlösbare Widersprüchlichkeit.

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Die Rüge geht fehl. Zunächst kann sich die Rechtsbeschwerde insoweit nicht auf die Entscheidung des Senats in GRUR 1978, 356 - Atmungsaktiver Klebestreifen - stützen. In jenem Rechtsstreit ging es unter anderem um die Frage, ob der angefochtene Beschluß des Bundespatentgerichts ausreichend begründet sei. In diesem Zusammenhang hat der Senat befunden, daß die Entscheidungsgründe in Verbindung mit den Erörterungen in dem vorausgegangenen Verfahren zu betrachten seien und so zu einem den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründungsumfang führen könnten. Demgegenüber möchte die Rechtsbeschwerde vorliegend einen Rechtsverstoß darin sehen, daß das Bundespatentgericht in dem angefochtenen Beschluß vom Aufklärungsschreiben des Berichterstatters vom 18. Juni 1986 abgewichen sei. Ob eine solche Abweichung vorliegt, ist unerheblich; denn das auf § 87 Abs. 2 PatG in Verb, mit § 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO beruhende Schreiben des Berichterstatters bindet den erkennenden Senat des Bundespatentgerichts nicht und vermag deshalb zu keinem Begründungsmangel im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu führen.
Der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf den Beschluß des Senats vom 9. Juli 1980 (GRUR 1980, 984 - Tomograph -) vermag ihr ebenfalls nicht zu dem Erfolg zu verhelfen. In jener Entscheidung hatte der erkennende Senat beanstandet, daß das Bundespatentgericht nicht zu dem Ausdruck gebracht habe, ob fehlende Klarheit und Vollständigkeit der angemeldeten Lehre zur Patentversagung geführt haben oder aber, ob hierfür andere Erwägungen maßgebend gewesen seien, nämlich fehlende Neuheit und Erfindungshöhe. Hiervon unterscheidet sich der angefochtene Beschluß des Bundespatentgerichts. Es hat.
nachdem es das nachgesuchte Patent erteilt hat, alle vom Gesetzgeber bestimmten Voraussetzungen der Patentfähigkeit geprüft und bejaht. Insoweit lassen seine Ausführungen keine Widersprüche erkennen; denn es hat zu den Voraussetzungen der Patentfähigkeit ausdrücklich und ins einzelne gehend Stellung genommen, hier vor allem zu der umstrittenen Neuheit und Erfindungshöhe. Ob die Einzelausführungen hierzu sachlich richtig sind, ist im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zu prüfen.
Das Bundespatentgericht hat sonach den sich aus § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG ergebenden Anforderungen dadurch genügt, daß es den Gegenstand des Patentanspruchs 1 mit der Erwägung als erfinderisch beurteilt hat, schon wegen der verschiedenen Aufgabenstellung habe der Fachmann aus der US-Patent-schrift keine Anregung für die Lösung 3 961 318 seines Problems erwarten können. Ob sich außerhalb dieser (Haupt-) Begründung im übrigen Widersprüche im Hinblick auf nicht tragende Erwägungen des angefochtenen Beschlusses ergeben, ist im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde unerheblich.
3. Nach allem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG als unbegründet zurückzuweisen.
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Der Senat hat eine mündliche Verhandlung erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG).
Bruchhausen	Rogge
 Jestaedt
Broß
3¥
nicht für
 Maltzahn