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BGH · X ZB 27/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 27/71

Schreibpasten In eine Anmeldung können neben Stoff, Herstellung und Verwendung nicht auch noch die unter Verwendung des Stoffes hergestellten Erzeugnisse auf genommen werden. 9. Schreibpasten, insbesondere Kugelschreiberpasten, enthaltend als farbgebenden Bestandteil Farbstoffe des Anspruchs 1.Die Anmeldung ist vom Patentamt zurückgewiesen worden, weil die damals auf gestellten Ansprüche teils unbestimmt, teils unzulässig seien. Mit der Rechtsbesohwerde hat die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen* Die auf Erzeugnisse der jeweiligen Anwendungsverfahren gerichteten Ansprüche 7 bis 9 seien mit den Gegenständen der übrigen Ansprüche» nicht einheitlich. Sodann wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, daß der angefochtene Beschluß den Mittelanspruch (Anspruch 6) für nicht gewährbar angesehen hat. Die durch die Ansprüche 8 und 9 charakterisierten Druckpasten und Schreibpasten seien in Wirklichkeit auch Mittel zur bestimmungsgemäßen Anwendung des Farbstoffes nach Anspruch 1, nämlich Mittel zu dem Färben, und müßten deshalb ebenso zugelassen werden wie der Mittelanspruch 6. Vielmehr sei auch das mit dem Farbstoff gefärbte Papier (Anspruch 7) die Lösung einer Teilaufgabe der vorliegenden Erfindung und somit auch der Anspruch 7 mit den übrigen einheitlich. Da der Schutz eines Verwendungsverfahrens sich gemäß § 6 Satz 2 PatG auch auf die unmittelbaren Erzeugnisse, also hier auf das gefärbte Papier, erstrecke, könne ein darauf gerichteter Anspruch nicht als imüberschaubar abgelehnt werden. Dieser Anspruch werde durch die berechtigte Vorsorge für den Fall gedeckt, daß der Stoffanspruch 1 nicht aufrechterhalten werden könne• Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die sachliche Beurteilung der Prüfungs-Stelle erkennen lasse, daß sie die von ihr behandelten Ansprüche 1 und 2 11 in erster Linie als nicht schutz- Das Bundespatentgericht hat gemäß dieser Beurteilung zu Recht die Bestimmung des Art* 7 Abs. 1 PatÄndG 1967 als maßgebend für die Prüfung der Anmeldung herangezogen. März 1972 (X ZB 33/70 - Aüfhellungsmittel, zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden, daß neben Ansprüchen, die auf einen Stoff und dessen Verwendung gerichtet sind, ein Anspruch auf ein Mittel, das den im Stoffanspruch gekennzeichneten Stoff als Wirkstoff neben nicht näher definierten Bestandteilen enthält, nicht zuzulassen ist, weil hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Soweit die Anmelderin mit dem Hilfsantrag neben dem Stoff und dessen Herstellung Schutz für unter Verwendung des Stoffes hergestellte Schreibpasten begehrt, stellt sich die Frage der Einheitlichkeit. Dazu hat der Beschwerdesenat ausgeführt: Die Zulassung der Ansprüche 7 bis 9 würde die Gruppe der Gegenstände, die als Erfindungseinheit in Betracht zu ziehen sei, nämlich die Stoff-, Herstellung«- und Erzeugnisansprüche i 11 in nicht mehr überschaubarer Weise ausweiten”. Damit würden die unmittelbaren Erzeugnisse aus einer Anwendung des Stoffes nochmals als Sachansprüche unter Schutz gestellt werden* Das sei nicht zulässig. Unter dem letzteren Gesichtspunkt ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Bundespatentgericht die Grenze der Übersichtlichkeit mit dem Anspruch 9 für Überschritten angesehen hat. Dabei ergibt sich nicht nur eine Aüsweitungsmöglichkeit in der Breite des AnwendungsSpektrums, sondern auch in den Funktionen, die über weitere Anwendungsverfahren und deren Erzeugnisse reichen können* Es ist deshalb rechtlich nidat zu beanstanden, wenn das Bundespatentgericht es mit der Ordnungsfunktion des § 26 Abs. 1 Satz 2 PatG nicht für vereinbar hält, daß bei einer Stofferfindung über den Rahmen der Anwendungsansprüche hinaus weitere aus der Anwendung folgende Sachansprüche in einer Anmeldung zugelassen werden.

Zitierte Normen: § 6 PatG
GegenstandMittelanspruchAnmeldungAnspruchAnmelderinVerwendungBundespatentgerichtStoffRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: j a BGHZ:	nein
 PatG § 26 Abs. 1 Satz 2
Schreibpasten
 In eine Anmeldung können neben Stoff, Herstellung und Verwendung nicht auch noch die unter Verwendung des Stoffes hergestellten Erzeugnisse auf genommen werden.
BGH, Beschl. v. 27- Juni 1972 - X ZB 27/71 - Bundespatentgericht
BUNDESGERICHTSHOF
» zb 27/71	BESCHLUSS	Verkündet	am
27. Juni 1972
Schwingen,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Rechtsbeschwerdesache
 der Farbenfabriken
9
Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof. Pr. Dr.
und Prof. Dr.
betreffend die Patentanmeldung 0M4V.V
Der X, Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Spreng und der Bundesrichter Trttstedt, Ballhaus, Dr. Bruchhausen und Ochmann
 beschlossen:
I.	Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des 16. Senats (technischen Beschwerdesenats XI) des Bundespatentgerichts vom 25. März 1971 wird zurückgewie-sen.«
II.	Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbe- . schwerde wird auf 50 000 DM festgesetzt.
Gründe
i.
In der am 5. Juni 1963 beim Deutschen Patentamt eingereichten Patentanmeldung hat die Anmelderin am 25. März 1971 folgende Patentansprüche vorgelegt:
n1. Triphenylmethanfarbstoffe der Formel:
r
r
- 3
worin XT für den Rest OKr, Br“, Cl“, HPPO/" oder ACOO“ steht, A Wasserstoff oder * * einen niederen Alkylrest bedeutet und die Reste R gleiche oder voneinander verschiedene Methyl- oder Äthylreste darsteilen.
2.	Verfahren zur Herstellung von Triphenyl-methanfarbstoffen der Formel (wie in Anspruch 1 genannt), dadurch gekennzeichnet, daß man in an sich bekannter Welse
a)	Tetraalkyl-p-diamlnobenzhvdrol, worin die Alkylreste Methyl- oder Athylreste sind, mit 1-N-Methyl- oder 1-N-Äthyl-N-benzylamino-3-methyl- oder -3-äthyl-benzol in vorzugsweise schwachsaurem wäßrigem Medium kondensiert und die erhaltene Leukoverbindung oxydiert, oder
K.
* )

b)	N.N-Dimethyl- oder N,N-Diäthylanilin mit 4-N-Methyl- oder 4-N-Äthyl-N-benzyl-amino-o-tolyaldehyd oder -o-äthyl-benzalde-hyd in vorzugsweise wäßrigem schwachsaurem Medium kondensiert und die erhaltene Leukoverbindung oxydiert, oder
c)	4,4*-Tetramethyl- oder 4,4*-Tetraäthyl-diamino-benzophenon mit 1 -N-Methyl-N-benzyl-amino- oder 1 -N-Äthyl-N-benzylamoni-3-methyl-oder -3-äthylbenzol zusammen mit Phosphor oxy-chorid oder Fhosphoroxybromid, gegebenenfalls in Gegenwart inerter Lösungs- oder Verdünnungsmittel, erhitzt und die entstandenen Farbstoffe auf Übliche Weise aus den Reaktionsgemischen isoliert, oder
d)	Farbstoffe der angegebenen^Formel, _ worin X* für den Rest Br , CI*, H2PO/* oder AGO(T steht, durch Einwirkung überschüssiger verdünnter Alkalilauge in Farbstoffe der angegebenen Formel überführt, worin XT’ für OH* steht.
3.	Verwendung von Farbstoffen der Formel des Anspruchs 1 zu dem Färben von Papier in der Masse.
4.	Verwendung von Farbstoffen der Formel des Anspruchs 1 bei der Zubereitung von Gummidruckfarben.
3« Verwendung von Farbstoffen der Formel des Anspruchs 1 bei der Zubereitung von Schreibpasten, insbesondere von Kugelschreiberpasten.
6.	Mittel zu dem Färben von Papier in der Masse, enthaltend neben üblichen Zusätzen einen Farbstoff der Formel des Anspruchs 1.
7.	Papiere, insbesondere Hülsenpapier, gefärbt in der Masse mit Farbstoffen des Anspruchs 1.
 
8.	Druckpasten für Gummidruck, enthaltend als farbgebenden Bestandteil Farbstoffe des Anspruchs 1.
9.	Schreibpasten, insbesondere Kugelschreiberpasten, enthaltend als farbgebenden Bestandteil Farbstoffe des Anspruchs 1.
Die Anmeldung ist vom Patentamt zurückgewiesen worden, weil die damals auf gestellten Ansprüche teils unbestimmt, teils unzulässig seien.
Mit der Beschwerde hat die Anmelderin beim Bundespatentgericht beantragt, die Anmeldung mit den Ansprüchen 1 bis 9hilfsweise mit den Ansprüchen 1, 2 und 9 weiterzubehandeln•
Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen*
Mit der Rechtsbesohwerde hat die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen*
II.
Das Bundespatentgericht geht im angefochtenen Beschluß davon aus, daß die in der Beschwerdeinstanz abgeänderten, oben genannten Ansprüche so gefaßt seien, daß die Bedenken des Patentamts ausgeräumt seien; auch seien diese Ansprüche frei von unzulässigen Abänderungen. Das Patentbegehren sei auch einheitlich, soweit es auf einen
 
chemischen Stoff (Anspruch 1), auf ein Analogie-Ver-fahren zu seiner Herstellung (Anspruch 2) und auf die nicht als heterogen anzusehenden Verwendungen (Ansprüche 3 bis 3) gerichtet sei; die Ansprüche 1 bis 3 seien gewfihrbar.
Für den Nittelanspruch 6 bestünden Zwar unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit keine Bedenken, für ihn bestehe jedoch neben Stoff- und Verwendungsansprüchen kein Rechtsschutzbedürfnis.
Die auf Erzeugnisse der jeweiligen Anwendungsverfahren gerichteten Ansprüche 7 bis 9 seien mit den Gegenständen der übrigen Ansprüche» nicht einheitlich.
III.
Die Rechtsbeschwerde vertritt zunächst die Auffassung, das Patentamt habe die Anmeldung aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen; die Anmeldung sei deshalb naoh den seit dem 1. Oktober 1969 geltenden Vorschriften zu behandeln.
Sodann wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, daß der angefochtene Beschluß den Mittelanspruch (Anspruch 6) für nicht gewährbar angesehen hat. Für ihn bestehe neben dem Stoffanspruch (Anspruch 1) als auch neben dem Verwendvingsanspruch (Anspruch 3) ein Rechts-schutzinteresse der Anmelderin, weil bei mangelnder Patentfähigkeit des Stoffanspruchs der Stoff als Mittel zu einem bestimmten Zweck patentwürdig sein könne und weil der Mittelanspruch gegenüber dem Verwendungsan-
spruch andere Rechtswirkungen, insbesondere beim Import und Export, habe. Ein solcher Anspruch belaste die Erteilungsbehörde und auch die Allgemeinheit nicht sonderlich und diene der Rechtsklarheit.
Die durch die Ansprüche 8 und 9 charakterisierten Druckpasten und Schreibpasten seien in Wirklichkeit auch Mittel zur bestimmungsgemäßen Anwendung des Farbstoffes nach Anspruch 1, nämlich Mittel zu dem Färben, und müßten deshalb ebenso zugelassen werden wie der Mittelanspruch 6. Schließlich ende die durch den Farbstoff gegebene Lehre nicht bei den vorbezeichneten Verwendungen und Mitteln. Vielmehr sei auch das mit dem Farbstoff gefärbte Papier (Anspruch 7) die Lösung einer Teilaufgabe der vorliegenden Erfindung und somit auch der Anspruch 7 mit den übrigen einheitlich. Da der Schutz eines Verwendungsverfahrens sich gemäß § 6 Satz 2 PatG auch auf die unmittelbaren Erzeugnisse, also hier auf das gefärbte Papier, erstrecke, könne ein darauf gerichteter Anspruch nicht als imüberschaubar abgelehnt werden.
Gemäß dem gestellten Hilfsantrag (Ansprüche 1, 2 und 9) werde nur das unmittelbare Erzeugnis einer Anwendung (Anspruch 9) beansprucht. Dieser Anspruch werde durch die berechtigte Vorsorge für den Fall gedeckt, daß der Stoffanspruch 1 nicht aufrechterhalten werden könne•
IV.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet
 
I
a)	Die Rüge9 der Beschwerdesenat habe zu Unrecht
 die Anmeldung nach den Vorschriften des Patentgesetzes von 1961 behandelt, weil die Prüfungsstelle sie wegen Fehlens der Anmeldeerfordemisse zurückgewiesen habe, geht fehl. Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die sachliche Beurteilung der Prüfungs-Stelle erkennen lasse, daß sie die von ihr behandelten Ansprüche 1 und 2	11	in	erster	Linie	als	nicht	schutz-
fähig gemäß § 1 PatG11 beurteilt habe, weil sie kein bestimmtes Verfahren kennzeichneten« Ein Rechtsfehler ist darin nicht zu erkennen. Das Bundespatentgericht hat gemäß dieser Beurteilung zu Recht die Bestimmung des Art* 7 Abs. 1 PatÄndG 1967 als maßgebend für die Prüfung der Anmeldung herangezogen.
b)	Ferner kann der Rechtsbeschwerde nicht darin gefolgt werden, daß der Mittelanspruch 6 zulässig sei.
Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 14. März 1972 (X ZB 33/70 - Aüfhellungsmittel, zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden, daß neben Ansprüchen, die auf einen Stoff und dessen Verwendung gerichtet sind, ein Anspruch auf ein Mittel, das den im Stoffanspruch gekennzeichneten Stoff als Wirkstoff neben nicht näher definierten Bestandteilen enthält, nicht zuzulassen ist, weil hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Er hat das
u. a. damit begründet, daß der Mittelanspruch nach Fortfall des Hauptanspruchs als Auffangstellung11 entbehrlich sei, weil hierfür eine Grundlage schon in den anderen Ansprüchen vorhanden sei. Eine Zusammenfassung dieser Ansprüche zu einem zweckgebundenen Sachanspruch, der dem Mittelattspruch in seinen Auswirkungen entspricht, würde nämlich eine zulässige Beschränkung enthalten, die
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auch noch nach der Patenterteilung gestattet ist (§ 36a PatG)* Die Hechtsbeschwerde hat keine neuen Gesichtspunkte gebracht, die den Senat veranlassen könnten, diese Auffassung aufzugeben.
Damit ist die Rechtsbeschwerde insoweit unbegründet, als sie den Hauptantrag der Anmelderin betrifft, mit dem sie die Weiterbehandlung der Anmeldung mit den Ansprüchen 1 bis 9 weiterverfolgt.
c)	Auch hinsichtlich des Hilfsantrages (Ansprüche 1i 2 und 9) ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.
Soweit die Anmelderin mit dem Hilfsantrag neben dem Stoff und dessen Herstellung Schutz für unter Verwendung des Stoffes hergestellte Schreibpasten begehrt, stellt sich die Frage der Einheitlichkeit. Dazu hat der Beschwerdesenat ausgeführt: Die Zulassung der Ansprüche 7 bis 9 würde die Gruppe der Gegenstände, die als Erfindungseinheit in Betracht zu ziehen sei, nämlich die Stoff-, Herstellung«- und Erzeugnisansprüche i 11 in nicht mehr überschaubarer Weise ausweiten”. Damit würden die unmittelbaren Erzeugnisse aus einer Anwendung des Stoffes nochmals als Sachansprüche unter Schutz gestellt werden* Das sei nicht zulässig.
Hierin ist ein Rechtsfehler nicht zu erkennen.
Die Rechtsprechung zur Frage der Einheitlichkeit (zuletzt BGH vom 29. Juni 1971, GRUR 1971, 512 - Isomerisierung) beruht nicht nur auf Erwägungen über die einer Erfindung zugrunde, liegenden Probleme und die vorgeschla-
k
 
I
N
i
genen Maßnahmen zu ihrer Lösung, sondern auch auf Überlegungen hinsichtlich der Praktikabilität des Erteilungsverfahrens, insbesondere in bezug auf die für die Erteilungsbehörde und die Allgemeinheit erforderliche Übersichtlichkeit eines beanspruchten Erfindungskomplexes. Unter dem letzteren Gesichtspunkt ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Bundespatentgericht die Grenze der Übersichtlichkeit mit dem Anspruch 9 für Überschritten angesehen hat. Die Praktikabilität verbietet die Erstreckung der Einheitlichkeit auf Gebiete, die vom Ausgangspunkt (Stoff) her einen klar zu umgrenzenden Zusammenhang vermissen lassen.
Die gewerblich verwertbaren körperlichen Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar dazu dienen können, einen Farbstoff, wie er den Gegenstand des Anspruchs 1 bildet, anzuwenden, sind vielseitig und verschiedenartig. Sie könnten Über den Umfang des Anspruchs 9 hinaus noch erheblich erweitert werden, z. B. auf Stempelkissen, Kugelschreiber, Filzstifte usw., eventuell auch auf sonstige Buntstifte, Schuhpflegemittel, Wäschefärbemittel und anderes mehr. Dabei ergibt sich nicht nur eine Aüsweitungsmöglichkeit in der Breite des AnwendungsSpektrums, sondern auch in den Funktionen, die über weitere Anwendungsverfahren und deren Erzeugnisse reichen können* Es ist deshalb rechtlich nidat zu beanstanden, wenn das Bundespatentgericht es mit der Ordnungsfunktion des § 26 Abs. 1 Satz 2 PatG nicht für vereinbar hält, daß bei einer Stofferfindung über den Rahmen der Anwendungsansprüche hinaus weitere aus der Anwendung folgende Sachansprüche in einer Anmeldung zugelassen werden.
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V.
Nach alledem 1st die Rechtsbeschwerde insgesamt unbegründet« Sie war deshalb zurückzuwelsen«
Spreng	Trüstedt	Ballhaus
 Bruchhausen
Ochmann