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BGH · x zb 27/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: x zb 27/70

Auf die Rechtsbeschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß des 4. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. September 1969 gemäß § 11 Abs.3 Satz 3 PatG benachrichtigt worden, daß die Patentanmeldung als zurückgenommen gelte, wenn die Gebühr mit dem tarifmäßigen Zuschlag nicht bis zu dem Ablauf eines Monats nach Zustellung der Nachricht entrichtet werde. Auf Grund schriftlicher innerdienstlicher Verfügung des zuständigen Beamten des gehobenen Dienstes sind in die Vordrucke außer dem Aktenzeichen und der Patentabteilung das Datum der Nachricht und die Anschrift des Anmelders eingefügt worden. Senat (juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts den Beschluß der Patentabteilung aufgehoben, weil ein Fall der Fristversäumung nicht vorliege und es daher der Wiedereinsetzung nicht bedürfe. Die ergangene Benachrichtigung sei unwirksam, weil sie nur mit einer im Druckverfahren hergestellten Wiedergabe eines Dienstsiegels des Deutschen Patentamts versehen und nicht unterschrieben sei. Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluß die Rechtsbeschwerde zugelassen. Gegen diesen Beschluß hat die Einsprechende form-und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft; sie ist im angefochtenen Beschluß zugelassen worden (§41 p Abs. 1 PatG) und stand der Einsprechenden als am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu. Das gilt auch für das Verfahren über einen Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Zahlung einer Patentjahresgebühr, die nach Einlegung des Einspruchs abgelaufen ist. Gemäß § 41 x Abs. 1 PatG war die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde, die von dem noch ungewissen Ausgang des Verfahrens abhängt, zu übertragen war.

Zitierte Normen: § 11 PatG
EinsprechendeWiedereinsetzungVordruckAnmelderBeschlußPatGRechtsbeschwerdePatentabteilung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
x zb 27/70	BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 der Firma Ri
& Hi
 GmbH,
lalle e,
Einsprechende und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
Verfahrensbeteiligter:
Chemiker Johannes Sl
••»eg • - m,
Anmelder und Rechtsbeschwerde gegner,
 betreffend die Patentanmeldung
 Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Spreng und der Bundesrichter Trustedt, Claßen, Schneider und Ochmann
 beschlossen:
I. Auf die Rechtsbeschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß des 4. Senats (juristischen BeschwerdeSenats) des Bundespatentgerichts vom 1. September 1970, zugestellt den Beteiligten am 10./11. September 1970, aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
II. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 10 000.- DM festgesetzt.
Grund e
Die vorliegende Anmeldung betrifft ein "Verfahren zur Herstellung von Dauerwellen”. Sie ist am 3. März 1964 beim Deutschen Patentamt eingereicht und am 22. Juni 1967 bekanntgemacht worden. Gegen die Anmeldung sind zwei Einsprüche eingelegt worden.
3
Der Anmelder hat die mit dem 4. März 1969 fällig gewordene Gebühr für das sechste Patentjahr nicht innerhalb der Zweimonatsfrist des § 11 Abs. 3 Satz 1 PatG entrichtet. Er ist deshalb durch Bescheid vom 4. September 1969 gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 PatG benachrichtigt worden, daß die Patentanmeldung als zurückgenommen gelte, wenn die Gebühr mit dem tarifmäßigen Zuschlag nicht bis zu dem Ablauf eines Monats nach Zustellung der Nachricht entrichtet werde. Pür die Benachrichtigung ist ein am Schluß mit dem aufgedruckten Dienstsiegel ’’Deutsches Patentamt” in verkleinerter Porm versehener Satz von Vordrucken (P 3 300) verwendet worden. In die Vordrucke sind von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage das Aktenzeichen, die zuständige Patentabteilung, das für die Gebührenzahlung maßgebende Jahr, der Fälligkeits-zeitpunkt, die betreffende Jahresgebühr, der Zuschlag und die Summe des Gesamtbetrages eingesetzt. Auf Grund schriftlicher innerdienstlicher Verfügung des zuständigen Beamten des gehobenen Dienstes sind in die Vordrucke außer dem Aktenzeichen und der Patentabteilung das Datum der Nachricht und die Anschrift des Anmelders eingefügt worden. Ein so ergänztes Stück des Vordrucks ist ohne Unterschrift dem Anmelder zu Händen seiner Ehefrau am 9. September 1969 zugestellt worden.
Der Anmelder hat die Jahresgebühr nebst tarifmäßigem Zuschlag erst nach Ablauf der Monatsfrist, und zwar am 10. Oktober 1969, gezahlt und gegen die Versäumung der Prist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die zuständige Patentabteilung des Deutschen Patentamts hat die nachgesuchte Wiedereinsetzung abgelehnt, weil nicht dargetan sei, daß die Fristversäumung durch unabwendbaren Zufall verursacht worden sei.
Auf die Beschwerde des Anmelders hat der 4. Senat (juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts den Beschluß der Patentabteilung aufgehoben, weil ein Fall der Fristversäumung nicht vorliege und es daher der Wiedereinsetzung nicht bedürfe. Die ergangene Benachrichtigung sei unwirksam, weil sie nur mit einer im Druckverfahren hergestellten Wiedergabe eines Dienstsiegels des Deutschen Patentamts versehen und nicht unterschrieben sei. Sie habe deshalb die in ihr genannte Frist nicht in Lauf setzen können. Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluß die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Gegen diesen Beschluß hat die Einsprechende form-und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Bundespatentgerichts und beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft; sie ist im angefochtenen Beschluß zugelassen worden (§41 p Abs. 1 PatG) und stand der Einsprechenden als am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu. Das gilt auch für das Verfahren über einen Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Zahlung einer Patentjahresgebühr, die nach Einlegung des Einspruchs abgelaufen ist.
Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Gebührennachrichten nach § 11 Abs. 3 Satz 3 PatG sind nicht aus Formgründen unwirksam!, wenn sie lediglich mit
 
dem Abdruck des Dienstsiegels des Patentamts versehen sind. Hinsichtlich der Gründe hierfür wird im einzelnen auf den Beschluß des erkennenden Senats vom 11. März 1971 (BGHZ 56, 7 = GRUR 1971, 246 - Hopfenextrakt) in der insoweit gleichgelagerten Rechtsbeschwerdesache X ZB 26/70 verwiesen.
Der angefochtene Beschluß mußte hiernach aufgehoben werden. Gemäß § 41 x Abs. 1 PatG war die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde, die von dem noch ungewissen Ausgang des Verfahrens abhängt, zu übertragen war.
Spreng	Trüstedt	Claßen
 Bundesrichter Schneider Ochmann
 ist nach der Beratung
 verstorben
Spreng