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BGH · x ZB 26/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: x ZB 26/89

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 4. Die Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Bundespatentgericht mit Beschluß vom 19. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen, da der Gesetzgeber eine Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gemäß § 135 Abs.3 PatG ausdrücklich ausgeschlossen hat; auch andere Rechtsmittel gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts sind hier nicht gegeben.

Zitierte Normen: § 135 PatG
DurchführungRoggeBeschlußPatGRechtsbeschwerdeVerfahrenskostenhilfe

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
x ZB 26/89
BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend die frühere internationale Patentanmeldung PCT/DE 88/00101
des Herrn Miklos Zoltan
 Straße
Antragstellers und Rechtsbeschwerdeführers .
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Oktober 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Brodeßer, Rogge, Dipl•-Ing. Frhr. v. Maltzahn und Dr. Jestaedt
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 4. Senats (Juristischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 19. Juni 1989 - 4 W (pat) 43/88 - wird als unzulässig verworfen .
Die Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden zurückgewiesen.
Gründe :
Der Antragsteller erstrebt eine Befreiung von der Gebührenzahlung für eine inzwischen als zurückgenommen erklärte internationale Patentanmeldung. Sein hierzu gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist vom Deutschen Patentamt zurückgewiesen worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Bundespatentgericht mit Beschluß vom 19. Juni 1989 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller Rechtsbeschwerde eingelegt
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und außerdem beantragt, ihm zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt be izuordnen.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen, da der Gesetzgeber eine Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gemäß § 135 Abs. 3 PatG ausdrücklich ausgeschlossen hat; auch andere Rechtsmittel gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts sind hier nicht gegeben.
Da die Rechtsbeschwerde aus dem genannten Grunde von vornherein ohne Erfolgsaussicht war, sind zugleich die zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gestellten Anträge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 138 Abs. 1 PatG in Verbindung mit § 114 ZPO und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß §§ 133, 138 Abs. 3 PatG zurückzuweisen.
Jestaedt
 Rogge
Beglaubigt:
/
Ju^tizamtsinspektor
 Bruchhausen
Maltzahn
 Brodeßer