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BGH · X ZB 26/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 26/70

b) Gebührennachrichten nach § 11 Abs.3 Satz 3 PatG sind nicht aus Pormgründen unwirksam, wenn sie lediglich mit dem Abdruck des Dienstsiegels des Patentamts versehen sind. September 1969 gemäß § 11 Abs.3 Satz 3 PatG benachrichtigt worden, daß die Patentanmeldung als zurückgenommen gelte, wenn die Gebühr mit dem tarifmäßigen Zuschlag nicht bis zu dem Ablauf eines Monats nach Zustellung der Nachricht entrichtet werde. Pür die Benachrichtigung ist ein am Schluß mit dem aufgedruckten Dienstsiegel "Deutsches Patentamt" in verkleinerter Form versehener und aus 3 Stücken bestehender Satz Vordrucke P 3 300 verwendet worden. Auf die Beschwerde der Anmelderin hat der 4* Senat (juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts den Beschluß der Patentabteilung aufgehoben, weil ein Fall der Fristversäumung nicht vorliege und es daher der Wiedereinsetzung nicht bedürfe. Die ergangene Benachrichtigung sei unwirksam, weil sie nur mit einer im Druckverfahren hergestellten Wiedergabe eines Dienstsiegels des Deutschen Patentamts versehen und nicht unterschrieben sei. Soweit der Wiedereinsetzungsantrag des Anmelders eine Frist zur Vornahme einer Verfahrenshandlung in dem anhängigen Patenterteilungsverfahren betrifft, entspricht es gesicherter Rechts-auffassung, daß neben dem Anmelder als Antragsteller auch der Einsprechende als dessen Verfahrensgegner an dem Wiedereinsetzungsverfahren zu beteiligen und ln diesem Verfahren zu hören ist (vgl. über einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Nachfrist zur Zahlung einer PatentWahresgebühr (§ 11 Abs.3 Satz 3 PatG), die nach Einlegung des Einspruchs abgelaufen ist, kann nichts anderes gelten. Daß das Bundespatentgericht in dem Wiedereinsetzungs verfahren zu der Auffassung gelangt ist, ein Fall der Fristversäumung liege nicht vor, hat auf die Frage der Beteiligung der Einsprechenden an diesem Verfahren keinen Einfluß. In ihren Ausführungen zu dem Hinweis des Berichterstatters des Beschwerdegerichts auf bereits ergangene Entscheidungen des Bundespatentgerichts, ln denen die Einsprechende die dort vertretene Rechtsauffassung gebilligt hat, kann ein Verzicht auf das Recht der Rechtsbeschwerde nicht gesehen werden. Das Bundespatentgericht führt in dem angefochtenen Beschluß zur Begründung seiner Auffassung, die gemäß § 11 Abs.3 Satz 3 PatG ergangene Benachrichtigung sei unwirksam, lediglich aus, das Patentamt habe "zwingen-de gesetzliche Formvorschriften" unbeachtet gelassen. Januar 1970 (BlfPMZ 1970, 127) wird vor allem aus § 3 der Verordnung über die Wahrnehmung einzelner den Prüfungssteilen, der Gebrauchsmusterstelle oder den Abteilungen des Deutschen Patentamts obliegender Geschäfte durch Beamte des gehobenen und des mittleren Dienstes vom 19. Daran habe, so wird in den genannten Beschlüssen dargelegt, die Vorschrift des § 16 Abs. 2 der Verordnung über das Deutsche Patentamt vom 5. gegen die Gültigkeit der Vorschrift des § 16 Abs. 2 DPAVO, soweit sie den Abdruck des Dienstsiegels für ausreichend erklärt, Bedenken erhoben. Schließlich wird in den Beschlüssen weiterhin hilfsweise die Ansicht vertreten, daß eine lediglich mit einer im Druckverfahren hergestellten Wiedergabe eines Dienstsiegels des Deutschen Patentamts versehene Benachrichtigung nicht einmal den Anforderungen des § 16 Abs. 2 DPAVO genüge• Die Zustellung besteht zwar nach § 2 Abs* 1 Satz 1 VwZG ln der Übergabe eines Schriftstückes ln Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift oder ln dem Torlegen der Urschrift; die Nachricht muß daher, um dem Anmelder oder dem Patentinhaber in der vorgesehenen Weise mitgeteilt zu werden, in einem Schriftstück verkörpert sein* Damit 1st aber noch nichts über die Ausgestaltung des zuzustellenden Schriftstücks gesagt* Die schriftliche Abfassung dient hier nur dem Zwecke der förmlichen Bekanntgabe und mithin der Sicherung des Nachweises über den Zugang der Mitteilung. Eine entsprechende Anwendung des § 126 Abs. 1 BGB scheidet schon aus diesem Grunde aus, so daß dahinstehen kann, ob die Vorschrift des § 126 Abs. 1 BGB auf Verwaltungsakte entsprechend anzuwenden ist, wenn die schriftliche Abfassung wegen der Bedeutung des Verwaltungsaktes gesetzlich vorgeschrieben ist, was in der Rechtsprechung und Rechtslehre zu dem Teil angenommen wird (vgl* dazu Forsthoff, Verwaltungsrecht 9. 2* Die nähere Bestimmung über die Form der vom Patentamt zu erlassenden Bescheide und damit auch der nach §11 Abs.3 Satz 3 PatG zu erlassenden Gebührennachrichten ist durch § 22 Abs. 1 PatG dem Bundesminister der Justiz übertragen worden. Verordnung die Form des patentamtllohen Verfahrens und mithin auch die Form der vom Patentamt zu erlassenden Beseheide zu bestimmen, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind. Durch diese Vorschrift wird die gesetzliche Regelung in § 11 Abs.3 Satz 3 PatG dahin ergänzt, daß die Gebühr exwachrichten wahlweise mit der Unterschrift, mit dem Abdruck oder Stempelaufdruck des Namens des Zeichnungsberechtigten oder mit dem Abdruck des Dienstsiegels des Patentamts zu versehen sind. Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf eine Regelung der Form des Verfahrens und damit auch nicht auf eine Bestimmung der Form der Bescheide in den übertragenen Angelegenheiten. Diese Ermächtigung ist nicht auf den Präsidenten des Patentamts übertragen worden und konnte nach dem Inhalt der gesetzlichen Regelung auch nicht an ihn weitergegeben werden. Für das Verhältnis ▼on § 16 Abs. 2 DPAVO zu § 5 ÜVO folgt hieraus, daB für die Form der Bescheide des Patentamts, auch soweit deren Erlaß Beamten des gehobenen oder des mittleren Dienstes übertragen worden ist, allein § 16 Abs. 2 DPAVO maßgebend ist. Denn die in Rede stehende Anordnung des § 5 ÜVO konnte sich zu demindest nach Inkrafttreten des § 16 Abs. 2 DPAVO nur noch auf den Fall beziehen, daß ein Sehriftstück nach § 16 Abs. 2 DPAVO oder nach einer anderen Vorschrift mit einer Unterschrift zu versehen war. Die Bedenken des Bundespatentgerichts gegen die Regelung in § 16 Abs. 2 DPAVO, daß Bescheide des Patentamts statt mit der Unterschrift mit dem Abdruck des Dienstsiegels versehen werden können, sind, soweit sie Gebührennachrichten betreffen, nicht berechtigt. Senat des Bundespatentgerichts (BlfPMZ 1970, 127, 129) hingewiesen hat, für die "Zuständigkeitskon-trolle" durch den Empfänger eines patentamtlichen Bescheides von Bedeutung sein, weil sie die Prüfung erleichtert, ob der betreffende Beamte zu dem Erlaß des Bescheides berechtigt war. Denn es bedarf dazu, wenn dem Betroffenen die Verhältnisse nicht im einzelnen bekannt sind, auch der Feststellung, ob der handelnde Beamte der Stelle, für die er tätig wird und die nach § 16 Abs. 1 DPAVO zu nennen ist, durch innerdienstliche Anordnung zugewiesen ist, ob er dem höheren, dem gehobenen oder dem mittleren Dienst angehört, ob er, falls er Beamter des höheren Dienstes ist, zu dem Mitglied des Patentamts berufen (§ 17 Abs. 1 Satz 3 PatG) oder zu demindest zu dem Hilfsmitglied bestellt worden 1st (§ 17 Abs.3 Satz 1 PatG) oder ob er, sofern er Beamter des gehobenen oder des mittleren Dienstes ist, durch Verfügung des Präsidenten des Deutschen Patentamts gemäß § 1 ÜVO mit der Wahrnehmung übertragener Geschäfte beauftragt worden ist und ob die Angelegenheit, die der erlassene Bescheid betrifft, zu den übertragenen Angelegenheiten gehört. Die Ansicht des Bundespatentgerichts, die Gesichtspunkte» die vor allem der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs über die Form der Steuerbescheide zugrunde liegen» ließen sich schon deshalb nicht auf patentamtliche Bescheide übertragen» weil das patentamtliche Verfahren einem justizmäßigen Verfahren weitgehend angenähert worden sei (BlfPMZ 1970» 196» 198)» geht fehl. Der Erlaß einer solchen Eachrlcht ist nach der gesetzlichen Regelung vielmehr die Folge der Feststellung, daß die Jahresgebühr fällig geworden und nicht Innerhalb der Frist des §11 Abs.3 Satz 1 PatG entrichtet worden 1st. 3. Dem Bundespatentgericht 1st zuzugeben, daß die Vorschrift des § 18 Abs. 6 PatG über die Ausschließung und Ablehnung Ton Beamten nicht zwischen den einzelnen patentamtlichen Verfahren nach ihrem jeweiligen Inhalt unterscheidet und daß diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach daher auch für Bescheide der hier in Hede stehenden Art gilt. Der Ansicht des Bundespatentgerichts, die Vorschrift des § 18 Abs. 6 PatG werde weitgehend gegenstandslos, wenn der Sachbearbeiter anonym bleibe (BlfPMZ 1970, 196, 198), kann jedoch für die hier allein zu beurteilenden Gebührennachrichten nicht gefolgt werden. Der Möglichkeit der Ablehnung kommt hier nur geringe Bedeutung zu, weil sich die Frage der Ablehnung meist erst nach der Zustellung der Gebührennachricht stellt, die Ablehnung dann jedoch deren Wirksamkeit nicht mehr in Frage zu stellen vermag und nur noch für den Fall von Interesse sein kann, daß der Betroffene die Gebühr nebst Zuschlag nicht nachzahlen, andererseits aber doch die Anordnung des LöschungsVermerks in der Patentrolle (vgl. Denn die Benachrichtigung nach § 11 Abs.3 Satz 3 PatG ist durch § 7 Abs. 2 Hr. 1 ÜVO den Beamten des mittleren Dienstes, die Anordnung der Eintragung des Löschungsvermerke dagegen durch § 7 Abs. 1 Hr. 4 a den Beamten des gehobenen Dienstes übertragen worden, so daß durch die Regelung der ÜbertragungsVerordnung selbst schon in aller Regel ein Wechsel in der Bearbeitung herbeigeführt wird. Auf diese Weise kann sich der Anmelder oder Patentinhaber auch für den Pall Gewißheit verschaffen, daß er besorgt, die Vorschriften über die Ausschließung seien vom Patentamt nicht beachtet worden. Dieser Pall hat nur so geringe praktische Bedeutung, daß die dabei auftretende Erschwernis es nicht rechtfertigen kann, von einer "Vereitelung" des mit der Vorschrift des § 18 Abs. 6 PatG ▼erfolgten Zweckes zu sprechen. Es gibt auch keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, daß solche Bescheide, die von einem Beamten im Rahmen einer ihm übertragenen Tätigkeit erlassen werden, stets den Barnen und die Amts- oder Dienstbezeichnung enthalten müßten. Auch der Gesichtspunkt, daß sich schon aus der Angabe der Amts- oder Dienstbezeiohnung die Peststellung einer Zuständigkeitsüberschreitung ergeben könnte, hat zu demindest für die hier in Rede stehenden Gebührennachrichten im Hinblick auf § 7 Abs. 2 Nr. 1 und § 3 ÜVO keine praktische Bedeutung. Denn § 16 Abs. 2 DPAYO sieht gerade nicht vor, daß sämtliche Bescheide des Patentamts nur noch mit dem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen seien. Auch die Hilfserwägung des Bundespatentge-rlchts, die im Druckverfahren hergestellte Wiedergabe eines Dienstsiegels des Deutschen Patentamts genüge nicht den Erfordernissen des § 16 Abs. 2 DPAVO (BlfPMZ 1970, 196, 198), ist rechtlich nicht haltbar. 1. Die Ansicht des Bundespatentgerichts, unter dem "Abdruck” des Dienstsiegels könne nur die Anbringung des Dienstsiegels durch den zuständigen Beamten nach Fertigstellung des Schriftstücks verstanden werden (BlfPMZ 1970, 196, 199), läßt sich weder mit dem Inhalt des § 16 Abs. 2 DPAVO noch mit dem Sprachgebrauch vereinbaren. Das Bundespatentgericht übersieht jedoch, daß die Wiedergabe des Dienstsiegels zusätzlich zu der Kopfschrift "Deutsches Patentamt" (§ 16 Abs. 1 DPAVO) auch dann einen Sinn hat, wenn das Dienstsiegel am Ende des Bescheids abgedruckt ist. Da nach § 16 Abs. 2 DPAVO der Abdruck des Dienstsiegels genügt, hat im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VwZG jedes ordnungsmäßig vom Patentamt hergestellte Schriftstück, das mit dem Abdruck des Dienstsiegels versehen ist, den Charakter der "Urschrift”. Gemäß § 41 x Abs. 1 PatG war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde, die von dem noch ungewissen Ausgang des Verfahrens abhängt, zu übertragen war.

Zitierte Normen: § 11 PatG § 314 ZPO § 11 PatG § 126 BGB § 42 VwGO § 11 PatG
EinsprechendePatentamtsBeamteDPAVOBeschlußPatGPatentamtBescheid

Volltext der Entscheidung

Hache chlagewerk: j a BGHZ:	ja
 PatG §§11 Aba. 3 Satz 3, 36 m Abs. 1, 41 q Abs. 1, 43; DPA-VO 1968 § 16 Abs. 2
Hopfenextrakt
a) An einem Verfahren über einen Wiedereinsetzungsantrag des Anmelders9 dessen Ausgang das Patenterteilungsverfahren berühren kann, ist auch der Einsprechende beteiligt.
b) Gebührennachrichten nach § 11 Abs. 3 Satz 3 PatG sind nicht aus Pormgründen unwirksam, wenn sie lediglich mit dem Abdruck des Dienstsiegels des Patentamts versehen sind.
BGH, Besohl, v. 11. März 1971 - X ZB 26/70 - Bundespatentgericht
w
BUNDESGERICHTSHOF
I zb 26/70	BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend die Patentanmeldung P
der Frau Maria B flBBB geborene BflU in Au (HaflBBB),
Anmelderin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte im Verfahren vor dem Bund eepatentgericht:
Patentanwälte Br.-Ing.
und Br« rer« nat.
Verfahrensbeteiligte:
Firma B-K Getriebe- und Apparatebau GmbH in MflHBP-RffP-SflBi BflBBBHi Straße
 Einsprechende und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Re cht sanwälte und Br«
Prof. Br.
2
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Spreng und der Bundesrichter Trüstedt, Ballhaus» Dr. Bruchhausen und Ochmann
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß des 4. Senats (juristischen Beschwerdesenate) des Bundespatentge-richts vom 5- August 1970, den Beteiligten an Verkündungs Statt zugestellt am 21. August 1970, aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Gründe :
A.	die vorliegende Anmeldung betrifft ein "Verfahren zur Herstellung von Hopfeneztrakten”. Sie ist am 11. März 1960 beim Deutschen Patentamt eingereicht und am 24* Februar 1966 (DAS Hr. VflP #■) bekanntgemacht worden. Am 23« Mal 1966 hat die Verfahrensbeteiligte gegen die Erteilung des nachgesuchten Patents Einspruch erhoben. Über die Erteilung des Patents ist noch nicht vom Patentamt entschieden worden.
Die Anmelderin hat die mit dem 12. März 1969 fällig gewordene Gebühr für das 10. Patentjahr nicht Innerhalb
 
der Zweimonatsfrist des § 11 Abs. 3 Satz 1 PatG entrichtet. Sie ist deshalb durch Bescheid vom 4. September 1969 gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 PatG benachrichtigt worden, daß die Patentanmeldung als zurückgenommen gelte, wenn die Gebühr mit dem tarifmäßigen Zuschlag nicht bis zu dem Ablauf eines Monats nach Zustellung der Nachricht entrichtet werde. Pür die Benachrichtigung ist ein am Schluß mit dem aufgedruckten Dienstsiegel "Deutsches Patentamt" in verkleinerter Form versehener und aus 3 Stücken bestehender Satz Vordrucke P 3 300 verwendet worden. In die Vordrucke sind zunächst von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage, in der die Daten der vorliegenden Patentanmeldung neben denen vieler anderer Patentanmeldungen gespeichert sind, das Aktenzeichen, die Nummer der zuständigen Patentabteilung, die Ordnungszahl der Jahresgebühr, der Zeitpunkt des Fälligwerdens, der Betrag der fälligen Jahresgebühr, der Betrag des gesetzlichen Zuschlags, die Summe beider Beträge, die Höhe einer etwa bereits erfolgten Teilzahlung und die Summe des zu zahlenden Gesamtbetrags eingesetzt worden. Die teilweise ausgefüllten Vordrucke sind alsdann an die Geschäftsstelle der zuständigen Patentabteilung gelangt. Ein Beamter des gehobenen Dienstes hat dort ein Stück des Vordrucksatzes handschriftlich durch Einfügen des Datums der Nachricht, des Aktenzeichens der Patentanmeldung, der Anschrift der Zustellungsempfänger und der Nummer der Patentabteilung ergänzt und in einer von ihm unterschriebenen innerdienstlichen Verfügung die Kanzlei angewiesen, die handschriftlichen Angaben in dem einen Stück des Vordrucksatzes in die beiden anderen Stücke einzusetzen. Er hat außerdem die Zustellung der Nachricht an die Vertreter der Anmelderin mittels Empfangsbekenntnis angeordnet. Die beiden von der Kanzlei ergänzten Stücke des Vordrucks sind am
 
4. September 1969 - ohne Unterschrift - an die Postabfertigungsstelle gegeben und den Vertretern der Anmelderin am 5. September 1969 zugestellt worden«
Die Anmelderin hat die Jahresgebühr nebst tarifmäßigem Zuschlag erst nach Ablauf der Monatsfrist am 4« Dezember 1969 gezahlt und gegen die Versäumung der Prist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Die Patentabteilung 41 des Deutschen Patentamts hat die nachgesuchte Wiedereinsetzung abgelehnt, weil nicht dargetan sei, daß die Fristversäumung durch unabwendbaren Zufall verursacht worden sei.
Auf die Beschwerde der Anmelderin hat der 4* Senat (juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts den Beschluß der Patentabteilung aufgehoben, weil ein Fall der Fristversäumung nicht vorliege und es daher der Wiedereinsetzung nicht bedürfe. Die ergangene Benachrichtigung sei unwirksam, weil sie nur mit einer im Druckverfahren hergestellten Wiedergabe eines Dienstsiegels des Deutschen Patentamts versehen und nicht unterschrieben sei. Sie habe deshalb die in ihr genannte Frist nicht in Lauf setzen kbnnen.
Gegen diesen, ihr am 21. August 1970 zugestellten Beschluß hat die Einsprechende am 17. September 1970 die vom Bundespatentgericht in seinem Beschluß zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt und die Rechtsbeschwerde innerhalb der bis zu dem 10. Januar 1971 verlängerten Begründungsfrist begründet.
Die Einsprechende wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Rechtsauffassung des Bundespatentge-
 
richte. Sie beantragt,
 den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
B.	Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Sie ist in dem angefochtenen Beschluß zugelassen worden (§ 41 p Abs. 1 PatG), und sie stand der Einsprechenden als am Be8chwerdeverfahren Beteiligter zu (§ 41 q Abs. 1 PatG). Nach Erhebung eines Einspruchs (§32 PatG) wird das Patenterteilungsverfahren unter Beteiligung des Einsprechenden fortgeführt (BPatGerE 5* 16, 20). Die Beteiligung des Einsprechenden beschränkt sich nicht auf die Prüfung der von ihm vorgebrachten Einspruchsgründe (§32 Abs. 1 Satz 3 PatG), sondern bezieht sich auf das Erteilungsverfahren als solches, in dem der Einsprechende von der Einlegung des Einspruchs an dem Anmelder im Sinne des § 36 1 Abs. 3 PatG als ein anderer Verfahrensbeteiligter gegenübersteht. Er 1st als solcher auch an einem Verfahren über einen Wiedereinsetzungsantrag des Anmelders, dessen Ausgang das Patenterteilungsverfahren berühren kann, sachlich beteiligt. Soweit der Wiedereinsetzungsantrag des Anmelders eine Frist zur Vornahme einer Verfahrenshandlung in dem anhängigen Patenterteilungsverfahren betrifft, entspricht es gesicherter Rechts-auffassung, daß neben dem Anmelder als Antragsteller auch der Einsprechende als dessen Verfahrensgegner an dem Wiedereinsetzungsverfahren zu beteiligen und ln diesem Verfahren zu hören ist (vgl. dazu BVerfGE 8, 253* 255; Reimer, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz 3* Aufl. Rdn. 14 zu § 43 PatG; Krausse/Eathlun/Llndenmaier, Patentgesetz 5« Aufl. Rdn. 3 zu § 36 m PatG). Für das Verfahren
 
über einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Nachfrist zur Zahlung einer PatentWahresgebühr (§ 11 Abs. 3 Satz 3 PatG), die nach Einlegung des Einspruchs abgelaufen ist, kann nichts anderes gelten. Die Versäumung der Nachfrist beendet das Patenterteilungsverfahren, well die Patentanmeldung mit dem Ablauf der Nachfrist als zurückgenommen gilt (§ 11 Abs. 3 Satz 3 PatG). Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung wird das Patenterteilungsverfahren wieder in Gang gesetzt mit der Folge, daß die Rechte aus der Patentanmeldung wieder aufleben. Der Besprechende wird demzufolge durch die Wiedereinsetzung in seiner Rechtsstellung in gleicher Welse betroffen wie durch Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Frist zur Vornahme einer Verfahrenshandlung. Patentamt und Bundespatentgericht haben daher die Einsprechende zu Recht am Wiedereinsetzungsverfahren beteiligt. Daß das Bundespatentgericht in dem Wiedereinsetzungs verfahren zu der Auffassung gelangt ist, ein Fall der Fristversäumung liege nicht vor, hat auf die Frage der Beteiligung der Einsprechenden an diesem Verfahren keinen Einfluß.
Die Einsprechende hat nicht auf das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde verzichtet. In ihren Ausführungen zu dem Hinweis des Berichterstatters des Beschwerdegerichts auf bereits ergangene Entscheidungen des Bundespatentgerichts, ln denen die Einsprechende die dort vertretene Rechtsauffassung gebilligt hat, kann ein Verzicht auf das Recht der Rechtsbeschwerde nicht gesehen werden. Vor der Beschlußfassung des Beschwerdegerichts hätte sich die Einsprechende überdies nicht durch einseitige Erklärung des Rechts der Rechtsbeschwerde begeben können (vgl. dazu §§ 366, 314 ZPO und Baumbach/Lauterbach, Zivilprozeßordnung 30. Aufl. Anm. 1 zu § 314 ZPO).
 
Me Rechtsbeschwerde ist schließlich in rechter Form und Frist erhöhen und begründet worden (§ 41 r Abs, 1, 3 und 5 PatG).
C.	Me Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
I.	Das Bundespatentgericht führt in dem angefochtenen Beschluß zur Begründung seiner Auffassung, die gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 PatG ergangene Benachrichtigung sei unwirksam, lediglich aus, das Patentamt habe "zwingen-de gesetzliche Formvorschriften" unbeachtet gelassen.
Zur näheren Begründung seines Standpunkts verweist das Beschwerdegericht im übrigen auf seinen eigenen Beschluß vorn 3. April 1970 (BlfPMZ 1970, 196) und den Beschluß des 3. Senats des Bundespatentgerichts vom 5. November 1969 (BlfPMZ 1970, 126). In diesen Beschlüssen und in einem weiteren Beschluß des 3. Senats des Bundespatentgerichts ▼om 29. Januar 1970 (BlfPMZ 1970, 127) wird vor allem aus § 3 der Verordnung über die Wahrnehmung einzelner den Prüfungssteilen, der Gebrauchsmusterstelle oder den Abteilungen des Deutschen Patentamts obliegender Geschäfte durch Beamte des gehobenen und des mittleren Dienstes vom 19. Juli 1961 (BAnz. Hr. 146 vom 2. August 1961 - ÜVO) hergeleitet, daß Bescheide des Deutschen Patentamts, die von Beamten gehobenen oder mittleren Dienstes erlassen würden, in jedem Falle deren Unterschrift tragen müßten. Daran habe, so wird in den genannten Beschlüssen dargelegt, die Vorschrift des § 16 Abs. 2 der Verordnung über das Deutsche Patentamt vom 5. September 1968 (BGBl. I S. 997 - DPAVO) nichts geändert. In jeweiligen Hilfsbegründungen werden in den angeführten Beschlüssen ferner
 
gegen die Gültigkeit der Vorschrift des § 16 Abs. 2 DPAVO, soweit sie den Abdruck des Dienstsiegels für ausreichend erklärt, Bedenken erhoben. Schließlich wird in den Beschlüssen weiterhin hilfsweise die Ansicht vertreten, daß eine lediglich mit einer im Druckverfahren hergestellten Wiedergabe eines Dienstsiegels des Deutschen Patentamts versehene Benachrichtigung nicht einmal den Anforderungen des § 16 Abs. 2 DPAVO genüge•
II.	Der Rechtsauffassung des Bundespatentgerichts kann schon in ihrem Ausgangspunkt nicht gefolgt werden.
Das Bundespatentgericht hat bei seinen Überlegungen vor allem das rechtliche Verhältnis des - inzwischen durch Verordnung vom 19. Dezember 1969 (BAnz. Nr. 241 vom 31» Dezember 1969) aufgehobenen - § 5 ÜVO zu § 16 Abs. 2 DPAVO verkannt.
1. Das Patentgesetz selbst enthält keine nähere Regelung über die form der nach Ablauf der Zweimonatsfrist zur Zahlung fällig gewordener Jahresgebühren (§ 11 Abs. 3 Satz 1 PatG) vorzunehmenden Benachrichtigung (§ 11 Abs. 3 Satz 3 PatG). In § 11 Abs. 3 Satz 3 PatG wird bestimmt, daß das Patentamt dem Anmelder oder Patentinhaber Nachricht zu geben hat, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt (§35 Abs. 3 PatG) oder das Patent erlischt (§ 12 PatG), wenn die - fällig gewordene und nicht gezahlte - Gebühr mit dem tarifmäßigen Zuschlag nicht bis zu dem Ablauf von 6 Monaten nach Fälligkeit oder bis zu dem Ablauf eines Monats nach Zustellung der Nachricht, sofern diese Frist später als sechs Monate nach Fälligkeit abläuft, entrichtet wird. Daalt wird nicht eine bestimmte Form für die Nachricht gemäß § 11 Abs. 3
Satz 3 PatG, sondern nur eine bestimmte Form für deren Bekanntgabe vorgeschrieben; die Nachricht muB, wie aus §11 Abs* 3 Satz 3 PatG hervorgeht und durch § 11 Abs* 5 Satz 1 PatG bestätigt wird, dem Patentanmelder oder Patentinhaber zugestellt werden*
Die Zustellung besteht zwar nach § 2 Abs* 1 Satz 1 VwZG ln der Übergabe eines Schriftstückes ln Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift oder ln dem Torlegen der Urschrift; die Nachricht muß daher, um dem Anmelder oder dem Patentinhaber in der vorgesehenen Weise mitgeteilt zu werden, in einem Schriftstück verkörpert sein* Damit 1st aber noch nichts über die Ausgestaltung des zuzustellenden Schriftstücks gesagt* Die schriftliche Abfassung dient hier nur dem Zwecke der förmlichen Bekanntgabe und mithin der Sicherung des Nachweises über den Zugang der Mitteilung. Eine entsprechende Anwendung des § 126 Abs. 1 BGB scheidet schon aus diesem Grunde aus, so daß dahinstehen kann, ob die Vorschrift des § 126 Abs. 1 BGB auf Verwaltungsakte entsprechend anzuwenden ist, wenn die schriftliche Abfassung wegen der Bedeutung des Verwaltungsaktes gesetzlich vorgeschrieben ist, was in der Rechtsprechung und Rechtslehre zu dem Teil angenommen wird (vgl* dazu Forsthoff, Verwaltungsrecht 9. Aufl. S. 231; Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung 4* Aufl. Anhang zu § 42 VwGO Rdn. 8 m. w. N.)*
2* Die nähere Bestimmung über die Form der vom Patentamt zu erlassenden Bescheide und damit auch der nach §11 Abs. 3 Satz 3 PatG zu erlassenden Gebührennachrichten ist durch § 22 Abs. 1 PatG dem Bundesminister der Justiz übertragen worden. Durch diese Vorschrift 1st der Bundesminister der Justiz ermächtigt worden, durch Rechts-
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Verordnung die Form des patentamtllohen Verfahrens und mithin auch die Form der vom Patentamt zu erlassenden Beseheide zu bestimmen, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind. Auf Grund dieser gesetzlichen Ermächtigung hat der Bundesminister der Justiz in der Verordnung über das Deutsche Patentamt vom 5• September 1968 (BGBl. I S. 997) in § 16 Abs. 2 bestimmt: "Die Bescheide des Patentamts sind mit der Unterschrift, mit einem Abdruck oder Stempelaufdruck des Namens des Zeichnungsberechtigten oder mit dem Abdruck des Dienstsiegels des Patentamts zu versehen".
Durch diese Vorschrift wird die gesetzliche Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 3 PatG dahin ergänzt, daß die Gebühr exwachrichten wahlweise mit der Unterschrift, mit dem Abdruck oder Stempelaufdruck des Namens des Zeichnungsberechtigten oder mit dem Abdruck des Dienstsiegels des Patentamts zu versehen sind. Durch die ausdrückliche Zulassung der Verwendung eines Abdrucks des Dienstsiegels sollten die rechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen geschaffen werden (vgl. dazu Althammer GRUR 1970, 209»
216 r. Sp.; Piepenbrock, Mitt. 1970, 68, 69 li. Sp.).
3* Die Verordnung des Präsidenten des Deutschen Patentamts über die Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen, der Gebrauchsmusterstelle oder den Abteilungen des Deutschen Patentamts obliegender Geschäfte durch Beamte des gehobenen und des mittleren Dienstes vom 19. Juli 1961 stützt sich demgegenüber, soweit sie Patentsachen betrifft, auf die in § 18 Abs. 3 PatG gegebene Ermächtigung, die durch § 23 DPAVO a.F. (jetzt § 20 DPAVO) auf den Präsidenten des Deutschen Patentamts Übertragen worden ist. Die Ermächtigung in § 18 Abs. 3 PatG
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geht - auch in der im Jahre 1961 geltenden Fassung -dahin, durch RechtsverOrdnung mit der Wahrnehmung einzelner den PrUfungssteilen oder den Patentabteilungen obliegender Geschäfte, die technisch oder rechtlich keine Schwierigkeiten bieten, auch Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes zu betrauen. Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf eine Regelung der Form des Verfahrens und damit auch nicht auf eine Bestimmung der Form der Bescheide in den übertragenen Angelegenheiten. Eine Ermächtigung zur Bestimmung der Form des Verfahrens, die übertragene Angelegenheiten ohne weiteres einschliefit, enthält allein § 22 PatG. Diese Ermächtigung ist nicht auf den Präsidenten des Patentamts übertragen worden und konnte nach dem Inhalt der gesetzlichen Regelung auch nicht an ihn weitergegeben werden. Für das Verhältnis ▼on § 16 Abs. 2 DPAVO zu § 5 ÜVO folgt hieraus, daB für die Form der Bescheide des Patentamts, auch soweit deren Erlaß Beamten des gehobenen oder des mittleren Dienstes übertragen worden ist, allein § 16 Abs. 2 DPAVO maßgebend ist. In § 5 ÜVO war angeordnet worden, daß der Beamte des gehobenen oder des mittleren Dienstes im Schriftver-kehr und bei der Aufnahme ron Urkunden in übertragenen Angelegenheiten seiner Unterschrift die Amts- oder Dienstbezeichnung beizufügen habe. Die Vorschrift setzte daher eine Unterzeichnung voraus. Ob die Anordnung über die Beifügung der Dienstbezeichnung als Rechtsvorschrift oder als nur innerdienstliche Anweisung verbindlich war, braucht hier nicht erörtert zu werden. Denn die in Rede stehende Anordnung des § 5 ÜVO konnte sich zu demindest nach Inkrafttreten des § 16 Abs. 2 DPAVO nur noch auf den Fall beziehen, daß ein Sehriftstück nach § 16 Abs. 2 DPAVO oder nach einer anderen Vorschrift mit einer Unterschrift zu versehen war.
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III.	Die Bedenken des Bundespatentgerichts gegen die Regelung in § 16 Abs. 2 DPAVO, daß Bescheide des Patentamts statt mit der Unterschrift mit dem Abdruck des Dienstsiegels versehen werden können, sind, soweit sie Gebührennachrichten betreffen, nicht berechtigt.
Die genannte Regelung verstößt insoweit weder gegen einen häherrangigen Rechtssatz noch steht sie mit dem Inhalt anderer gesetzlicher Vorschriften in Widerspruch.
1.	Die Angabe des Hamens des handelnden Beamten mag, worauf der 5. Senat des Bundespatentgerichts (BlfPMZ 1970, 127, 129) hingewiesen hat, für die "Zuständigkeitskon-trolle" durch den Empfänger eines patentamtlichen Bescheides von Bedeutung sein, weil sie die Prüfung erleichtert, ob der betreffende Beamte zu dem Erlaß des Bescheides berechtigt war. Die Angabe des Hamens in dem Bescheid selbst ist für diese Prüfung jedoch nicht unerläßlich. Der Harne des handelnden Beamten läßt sich in jedem Palle durch Einsichtnahme in die Akten oder durch Rückfrage beim Patentamt ermitteln. Eine solche Rückfrage ist für eine vollständige Prüfung der Zuständigkeit des handelnden Beamten ohnehin meist erforderlich. Denn es bedarf dazu, wenn dem Betroffenen die Verhältnisse nicht im einzelnen bekannt sind, auch der Feststellung, ob der handelnde Beamte der Stelle, für die er tätig wird und die nach § 16 Abs. 1 DPAVO zu nennen ist, durch innerdienstliche Anordnung zugewiesen ist, ob er dem höheren, dem gehobenen oder dem mittleren Dienst angehört, ob er, falls er Beamter des höheren Dienstes ist, zu dem Mitglied des Patentamts berufen (§ 17 Abs. 1 Satz 3 PatG) oder zu demindest zu dem Hilfsmitglied bestellt worden 1st (§ 17 Abs. 3 Satz 1 PatG) oder ob er, sofern er Beamter des gehobenen oder des mittleren Dienstes ist, durch Verfügung
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des Präsidenten des Deutschen Patentamts gemäß § 1 ÜVO mit der Wahrnehmung übertragener Geschäfte beauftragt worden ist und ob die Angelegenheit, die der erlassene Bescheid betrifft, zu den übertragenen Angelegenheiten gehört. Die "Zuständigkeitskontrolle" wird daher in den meisten Fällen durch die in Rede stehende Regelung des § 16 Abs. 2 DPAVO nicht einmal wesentlich erschwert. Soweit sie eine Erschwernis gebracht hat, muß diese im Interesse der notwendigen Vereinfachung der patentamtlichen Gebührenkontrolle, die § 16 Abs. 2 DPAVO gerade ermöglichen will, hingenommen werden. Ein Rechtssatz oder ein allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsrechts, der dem entgegenstehen könnte, läßt sich nicht feststel-len. In der Rechtslehre wird weitgehend angenommen, daß bei schriftlichen Verwaltungsakten nur die Angabe der Behörde (am Schluß des Schriftstücks) und nicht die Unterschrift des handelnden Beamten erforderlich sei (vgl. dazu Jellinek, Verwaltungsrecht 3. Aufl. S. 270; Wolff, Verwaltungsrecht Bd. 17. Aufl. § 50 II c 3). Insbesondere ist für Steuerbescheide stets anerkannt worden, daß es für ihre Rechtswirksamkeit ausreicht, wenn sie einwandfrei erkennen lassen, daß sie vom Finanzamt erlassen sind (BFH BStBl. Teil III 1956, 97 ff und 1962, 422 ff m. N.). Auch für Beltragsbescheide der Familienausgleichskasse ist es als ausreichend angesehen worden, wenn sie einwandfrei erkennen lassen, daß sie von der Familienausgleichskasse erlassen sind und ihnen eine ordnungsmäßig zustande gekommene Beitragsfestsetzung zugrunde liegt (BSGE 13* 269). Eine "Zuständigkeitskon-trolle" ist auch hier nur mittels einer Rückfrage bei der zuständigen Behörde möglich.
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2.	Die Ansicht des Bundespatentgerichts, die Gesichtspunkte» die vor allem der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs über die Form der Steuerbescheide zugrunde liegen» ließen sich schon deshalb nicht auf patentamtliche Bescheide übertragen» weil das patentamtliche Verfahren einem justizmäßigen Verfahren weitgehend angenähert worden sei (BlfPMZ 1970» 196» 198)» geht fehl. Soweit das patentamtliche Verfahren bisher als justiznahe bezeichnet worden 1st, ist das für das Patenterteilungsverfahren geschehen» also für das patentamtliche Verfahren» ln dem eine wertende Beurteilung und Entscheidung zu erfolgen hat. Dieses Verfahren 1st vom Gesetzgeber mit besonderen Rechtsgarantien ausgestattet worden» wie sie sonst bei gerichtlichen Verfahren Torgesehen sind. Diese Garantien finden ihre Innere Rechtfertigung in dem Umstand» daß im Patenterteilungsverfahren auf Grund einer schwierigen technischen und rechtlichen Prüfung Über die Patentfähigkeit Ton Erfindungen zu entscheiden 1st. Dem Erlaß einer Gebührennachricht nach § 11 Abs. 3 Satz 3 PatG dagegen liegt keine wertende Beurteilung des Sachverhalts zugrunde. Der Erlaß einer solchen Eachrlcht ist nach der gesetzlichen Regelung vielmehr die Folge der Feststellung, daß die Jahresgebühr fällig geworden und nicht Innerhalb der Frist des §11 Abs. 3 Satz 1 PatG entrichtet worden 1st. Ein Vergleich mit einem gerichtlichen Verfahren ist daher hier schon von dem sachlichen Inhalt des Verfahrens her fehl am Platze. Eine Vereinfachung durch Einsatz moderner technischer Mittel bietet sich in diesem Bereiche auch wegen der großen Zahl der ständig anfallenden Benachrichtigungen geradezu an.
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3.	Dem Bundespatentgericht 1st zuzugeben, daß die Vorschrift des § 18 Abs. 6 PatG über die Ausschließung und Ablehnung Ton Beamten nicht zwischen den einzelnen patentamtlichen Verfahren nach ihrem jeweiligen Inhalt unterscheidet und daß diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach daher auch für Bescheide der hier in Hede stehenden Art gilt. Der Ansicht des Bundespatentgerichts, die Vorschrift des § 18 Abs. 6 PatG werde weitgehend gegenstandslos, wenn der Sachbearbeiter anonym bleibe (BlfPMZ 1970, 196, 198), kann jedoch für die hier allein zu beurteilenden Gebührennachrichten nicht gefolgt werden. Der Möglichkeit der Ablehnung kommt hier nur geringe Bedeutung zu, weil sich die Frage der Ablehnung meist erst nach der Zustellung der Gebührennachricht stellt, die Ablehnung dann jedoch deren Wirksamkeit nicht mehr in Frage zu stellen vermag und nur noch für den Fall von Interesse sein kann, daß der Betroffene die Gebühr nebst Zuschlag nicht nachzahlen, andererseits aber doch die Anordnung des LöschungsVermerks in der Patentrolle (vgl. dazu Kraus se/Kathlun/Lindenmaier, Patentgesetz 5. Aufl. Rdn. 4 zu § 24 PatG) durch den (gleichen) Beamten, der die Gebührennachricht erlassen hat, verhindern will. Dazu bedarf es in den meisten Fällen keiner Ablehnung mehr. Denn die Benachrichtigung nach § 11 Abs. 3 Satz 3 PatG ist durch § 7 Abs. 2 Hr. 1 ÜVO den Beamten des mittleren Dienstes, die Anordnung der Eintragung des Löschungsvermerke dagegen durch § 7 Abs. 1 Hr. 4 a den Beamten des gehobenen Dienstes übertragen worden, so daß durch die Regelung der ÜbertragungsVerordnung selbst schon in aller Regel ein Wechsel in der Bearbeitung herbeigeführt wird. Wenn der Betroffene gleichwohl Wert darauf legt, den Hamen des Beamten, der die Gebühr ennachr loht veranlaßt hat, festzustellen, kann er ihn
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(rechtzeitig) durch Einsichtnahme in die Akten oder durch Rückfrage beim Patentamt ermitteln. Auf diese Weise kann sich der Anmelder oder Patentinhaber auch für den Pall Gewißheit verschaffen, daß er besorgt, die Vorschriften über die Ausschließung seien vom Patentamt nicht beachtet worden. Dieser Pall hat nur so geringe praktische Bedeutung, daß die dabei auftretende Erschwernis es nicht rechtfertigen kann, von einer "Vereitelung" des mit der Vorschrift des § 18 Abs. 6 PatG ▼erfolgten Zweckes zu sprechen. Dieser Zweck wird ohnehin ln erster Linie dadurch erreicht, daß die Regelung über die Ausschließung vom Patentamt von Amts wegen zu beachten ist.
4.	Es gibt auch keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, daß solche Bescheide, die von einem Beamten im Rahmen einer ihm übertragenen Tätigkeit erlassen werden, stets den Barnen und die Amts- oder Dienstbezeichnung enthalten müßten. Die Vorschrift des § 5 ÜVO ist, wie schon dargelegt wurde (vgl. oben zu II 3), durch § 16 Abs. 2 DPAVO in ihrer Tragweite eingeschränkt worden.
Eine entsprechende Anwendung des § 12 RpflG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Rechtspflegergesetz Aufgaben der Rechtspflege, § 16 Abs. 2 DPAVO dagegen Verwaltungsmaßnahmen des Patentamts betrifft. Auch die gesetzgeberischen Überlegungen, die § 12 RpflG zugrunde liegen, treffen im übrigen für patentamtliche Bescheide im Sinne des § 16 Abs. 2 DPAVO weitgehend nicht zu. Da die Anfechtung von Entscheidungen des Rechtspflegers weitgehend besonders und abweichend von der Anfechtung inhaltsgleicher Entscheidungen des Richters geregelt ist, kann die Angäbe, daß die Entscheidung von einem Rechtspfleger stammt, Aufschluß über den gegebenen Rechtsbehelf geben.

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Dieser Gesichtspunkt spielt im Rahmen des § 16 Abs. 2 DPAYO keine Rolle. Denn § 16 Abs. 2 DPAYO bezieht sich gerade nicht auf anfechtbare EntScheidungen, die in § 34 PatG besonders geregelt sind (vgl. dazu Benkard, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz 3. Aufl. Rdn. 1, 2 zu § 34 PatG; Krausse/Kathlun/Lindenmaier aaO Rdn. 2 zu § 34 PatG); außerdem ist es für die Anfechtung eines Beschlusses nach § 36 1 Abs. 1 PatG gleichgültig, ob der Beschluß vom Prüfer oder von der Patentabteilung oder von einem Beamten des gehobenen Dienstes, der für die Prüfungsstelle oder für die Patentabteilung tätig wird, erlassen worden ist (vgl. dazu Benkard aaO Rdn. 2 zu § 36 1 PatG; Krausse/Kathlun/Lindenmaier aaO Rdn. 1 zu § 36 1 PatG). Auch der Gesichtspunkt, daß sich schon aus der Angabe der Amts- oder Dienstbezeiohnung die Peststellung einer Zuständigkeitsüberschreitung ergeben könnte, hat zu demindest für die hier in Rede stehenden Gebührennachrichten im Hinblick auf § 7 Abs. 2 Nr. 1 und § 3 ÜVO keine praktische Bedeutung.
3. Ob den zuvor erörterten Bedenken des Bundespatentgerichts für andere als die hier in Rede stehenden Bescheide größeres Gewicht beizu demessen ist, braucht hier nicht erörtert zu werden. Denn § 16 Abs. 2 DPAYO sieht gerade nicht vor, daß sämtliche Bescheide des Patentamts nur noch mit dem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen seien. Die Yorschrift stellt vielmehr verschiedene Pormen für die Kenntlichmachung der Herkunft der Bescheide zur Wahl und überläßt damit die Auswahl der jeweils zu verwendenden Kennzeichnung dem pflichtgemäßen Ermessen des Patentamts. Dagegen sind Bedenken schon deshalb nicht zu erheben, well eine nähere Bestimmung durch den Yerord-nung8geber schon an der kaum zu übersehenden Yielfalt der
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in Betracht kommenden Bescheide hätte scheitern müssen. Von dem ihm eingeräumten Ermessen hat das Patentamt für die hier in Rede stehenden Gebührennachrichten in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht, indem es dafür die einfachste Form gewählt hat.
IV. Auch die Hilfserwägung des Bundespatentge-rlchts, die im Druckverfahren hergestellte Wiedergabe eines Dienstsiegels des Deutschen Patentamts genüge nicht den Erfordernissen des § 16 Abs. 2 DPAVO (BlfPMZ 1970,
 196, 198), ist rechtlich nicht haltbar.
1.	Die Ansicht des Bundespatentgerichts, unter dem "Abdruck” des Dienstsiegels könne nur die Anbringung des Dienstsiegels durch den zuständigen Beamten nach Fertigstellung des Schriftstücks verstanden werden (BlfPMZ 1970, 196, 199), läßt sich weder mit dem Inhalt des § 16 Abs. 2 DPAVO noch mit dem Sprachgebrauch vereinbaren. Soweit § 16 Abs. 2 DPAVO die Angabe des Hamens des Zeichnungsberechtigten regelt, werden "Abdruck” und "Stempelaufdruck" des Hamens nebeneinander gestellt und damit ersichtlich als verschiedene Formen der Kenntlichmachung des Hamens behandelt. Im Gegensatz zu dem "Stempelaufdruck" kann der Ausdruck "Abdruck” hier nur bedeuten, daß der Harne des Zeichnungsberechtigten eben nicht mit einem Stempel, sondern mit drucktechnischen Mitteln auf dem. Schriftstück angebracht und mithin auf dem Schriftstück vorgedruckt wird. Es besteht kein Grund zu der Annahme, daß der Verordnungsgeber den Ausdruck "Abdruck" in der gleichen Vorschrift zweimal in verschiedenem Sinne gebraucht hätte. Auch soweit es sich um die Wiedergabe des Dienstsiegels handelt, kann daher nur die drucktechnische Wiedergabe gemeint sein. Das entspricht auch allein dem allgemeinen Sprachgebrauch.

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2.	Die Ausführungen des Bundespatentgerichts über die besonderen Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit Dienst-stempeln (BlfPMZ 1970, 196, 198) geben für die Auslegung des § 16 Abs. 2 DPAVO nichts her. Sie sprechen im übrigen dafür, daB es angebracht sein mag, bei so häufig ver-kommenden Bescheiden auf den Aufdruck des Dienststempels zu verzichten, um dadurch die Gefahr des Mißbrauchs zu verringern. Bei vorgedruckten, mit dem Abdruck des Dienstsiegels versehenen Bescheiden wird die Gefahr des Mißbrauchs des Dienstsiegels schon durch den vorgedruckten Text erheblich herabgesetzt.
3.	Für die rechtliche Beurteilung wäre es angesichts der gesetzlichen Regelung an sich gleichgültig, ob das Dienstsiegel durch die drucktechnische Wiedergabe zu einem "bloßen schmückenden Beiwerk" gemacht wird, wie das Bundespatentgericht meint (BlfPMZ 1970, 196, 198/199). Das Bundespatentgericht übersieht jedoch, daß die Wiedergabe des Dienstsiegels zusätzlich zu der Kopfschrift "Deutsches Patentamt" (§ 16 Abs. 1 DPAVO) auch dann einen Sinn hat, wenn das Dienstsiegel am Ende des Bescheids abgedruckt ist. Das Dienstsiegel setzt dann am Ende des Bescheids den Schlußpunkt, kennzeichnet den vorangestellten Text als amtliche Erklärung, hebt die Bedeutung des Schriftstücks hervor und veranlaßt den Empfänger zu entsprechender Aufmerksamkeit. Diese Art der Kennzeichnung der Herkunft der Nachricht muß auch bei Berücksichtigung der schwerwiegenden Folgen einer Versäumung der Frist zur Zahlung der Jahresgebühren als ausreichend angesehen werden.
V. Der angefochtene Beschluß kann danach nicht mit der ihm beigegebenen Begründung, die ergangene Benach-
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richtigung sei unwirksam, bestehen bleiben. Er kann auch nicht mit der an anderer Stelle (BlfPMZ 1970, 196, 199) angestellten Erwägung, die Benachrichtigung sei nicht wirksam zugestellt worden, aufrecht erhalten bleiben. Da nach § 16 Abs. 2 DPAVO der Abdruck des Dienstsiegels genügt, hat im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VwZG jedes ordnungsmäßig vom Patentamt hergestellte Schriftstück, das mit dem Abdruck des Dienstsiegels versehen ist, den Charakter der "Urschrift”. Über die Form der Urschrift" bestimmt nicht das VerwaltungsZustellungsgesetz, sondern die gesetzliche Regelung, die für das zuzustellende Schriftstück maßgebend ist.
Der angefochtene Beschluß mußte hiernach aufgehoben werden. Gemäß § 41 x Abs. 1 PatG war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde, die von dem noch ungewissen Ausgang des Verfahrens abhängt, zu übertragen war.
Spreng	Trüstedt	Ballhaus
 Bruchhausen
Ochmann