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BGH · X ZB 25/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 25/86

Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde rügt die Anmelderin, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG) und beantragt dessen Aufhebung und die Zurückverweisung an das Bundespatentgericht. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da sie darauf gestützt ist, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG); sie führt jedoch nicht zu dem Erfolg, weil der gerügte Mangel nicht vorliegt. 1. Das Bundespatentgericht hat den Anmeldungsgegenstand, bei dem in gleicher horizontaler Ebene vor einer "frei auf dem Boden umlaufenden Aufnahmevorrichtung (Pickup-Trommel)" ein Reihenkreiselmähwerk so angeordnet ist, daß sich die Pick-up-Trommel in der Flugbahn des von den Mähkreiseln abgeschleuderten Mähgutes befindet, nicht als erfinderisch angesehen. Die deutsche Offenlegungsschrift 2 111 164 zeige bereits einen Mähkreiselladewagen mit einer frei auf dem Boden umlaufenden Pick-up-Trommel und mit einem dieser unmittelbar vorgeschalteten Reihenkreiselmähwerk. Die Rechtsbeschwerde rügt die Feststellung des angefochtenen Beschlusses, der Ladewagen nach der deutschen Offenlegungsschrift 2 111 164 habe eine "frei auf dem Boden umlaufende Pick-up-Trommel" als aktenwidrig, rätselhaft und unverständlich, da die Figuren 1 und 2 dieser Entgegenhaltung die Pick-up-Trommel in der Luft oberhalb des Mähwerks zeigten. Diese, sich von dem wirklichen Inhalt der Entgegenhaltung entfernende Begründung des Bundespatentgerichts sei einer fehlenden Begründung im Sinne von § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG gleichzusetzen. Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen Begründungsmangel im Sinne von § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG auf.Ihre Rüge richtet sich unter dem Vorwand einer fehlenden Begründung in Wirklichkeit gegen die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses, dem sie vorwirft, einer Entgegenhaltung etwas entnommen zu haben, was in deren Zeichnungen anders dargestellt sei.

Zitierte Normen: § 100 PatG
Pick-up-TrommelEntgegenhaltungMähgutesAnmelderinPatGBegründungRechtsbeschwerdeBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 25/86	BESCHLUSS
	in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend die	Patentanmeldung P 31 19 335.8-23
der Karl	B & Söhne Maschinenfabrik und Eisengießere
 GmbH & Co. , Gfl	IHlVr
	Anmelderin und Rechtsbeschwerde führerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Will
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Oktober 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn, Dr. Jestaedt und Dr. Broß
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8. Senats (Technischen Beschwerdesenats III) des Bundespatentgerichts vom 1. August 1986 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Das Bundespatentgericht hat die mit einem Haupt- und Hilfsantrag geführte Beschwerde der Anmelderin gegen die Zurückweisung ihrer am 15. Mai 1981 eingereichten, einen Mähkreiselladewagen betreffenden Patentanmeldung zurückgewiesen .
Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde rügt die Anmelderin, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG) und beantragt dessen Aufhebung und die Zurückverweisung an das Bundespatentgericht.
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da sie darauf gestützt ist, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG); sie führt jedoch nicht zu dem Erfolg, weil der gerügte Mangel nicht vorliegt.
1.	Das Bundespatentgericht hat den Anmeldungsgegenstand, bei dem in gleicher horizontaler Ebene vor einer "frei auf dem Boden umlaufenden Aufnahmevorrichtung (Pickup-Trommel)" ein Reihenkreiselmähwerk so angeordnet ist, daß sich die Pick-up-Trommel in der Flugbahn des von den Mähkreiseln abgeschleuderten Mähgutes befindet, nicht als erfinderisch angesehen. Die deutsche Offenlegungsschrift 2 111 164 zeige bereits einen Mähkreiselladewagen mit einer frei auf dem Boden umlaufenden Pick-up-Trommel und mit einem dieser unmittelbar vorgeschalteten Reihenkreiselmähwerk. Die Pick-up-Trommel befinde sich nicht in der Wurfbahn des abgeschleuderten Mähgutes, das Mähgut werde der Fördertrommel aber ohne Bodenberührung direkt zugeführt. Der Fachmann könne ohne weiteres auf die bei Mähkreiseln bekannte Wurfwirkung des Mähgutes zurückgreifen, um einen gleichmäßigen Förderstrom des Mähgutes zu erreichen. Dazu habe er nur den Abstand zwischen Mähscheiben und Fördertrommel zu vergrößern brauchen. Es seien weder besondere konstruktive Schwierigkeiten zu überwinden gewesen, noch werde dadurch eine besondere, überraschende Wirkung erzielt. Einer Justierspindel zur Verschwenkung und Feststellung der Mähscheiben in ihrer die Flugbahn bestimmenden Arbeitslage habe sich der Fachmann im Bedarfsfall ohne weiteres bedienen können.
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2.	Die Rechtsbeschwerde rügt die Feststellung des angefochtenen Beschlusses, der Ladewagen nach der deutschen Offenlegungsschrift 2 111 164 habe eine "frei auf dem Boden umlaufende Pick-up-Trommel" als aktenwidrig, rätselhaft und unverständlich, da die Figuren 1 und 2 dieser Entgegenhaltung die Pick-up-Trommel in der Luft oberhalb des Mähwerks zeigten. Außerdem laufe die Trommel gegenläufig zu dem darunter angeordneten Mähwerk, während der Anmeldungsgegenstand zu einem gleichmäßigen, störungsfreien Fluß des Mähgutes in den Laderaum führe. Diese, sich von dem wirklichen Inhalt der Entgegenhaltung entfernende Begründung des Bundespatentgerichts sei einer fehlenden Begründung im Sinne von § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG gleichzusetzen.
Die Rüge hat ieinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen Begründungsmangel im Sinne von § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG auf. Ihre Rüge richtet sich unter dem Vorwand einer fehlenden Begründung in Wirklichkeit gegen die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses, dem sie vorwirft, einer Entgegenhaltung etwas entnommen zu haben, was in deren Zeichnungen anders dargestellt sei. Eine derartige Sachrüge ist der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde verschlossen. Im Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde ist nicht zu prüfen, ob die Begründung des angefochtenen Beschlusses richtig ist.
3.	Da der gerügte Begründungsmangel nach § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG nicht vorliegt, ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG als unbegründet zurückzuweisen.
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Der Senat hat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG).
Bruchhausen	Rogge	Maltzahn
 Jestaedt	Broß