Die Beschwerde des Anmelders hat das Patentgericht zurückgewiesen. 1. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, daß - vom Anmelder unbestritten - der Anmeldungsgegenstand eine Steuervorrichtung sei, wie sie in der Figur 4 und dem diese betreffenden Beschreibungsteil offenbart worden sei. Auf dieser Grundlage ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß es dem Anmeldungsgegenstand sowohl nach dem Hauptantrag als auch nach dem Hilfsantrag an einer vollständigen, in den ursprünglichen Unterlagen als erfindungswesentlich offenbarten Lehre zu dem technischen Handeln mangele. Der Anmelder habe auch aus den in bezug auf die Funktionsweise relevanten Figuren 2 und 3 sowie den diese betreffenden Teilen der Beschreibung nicht ableiten können, daß der Anmeldungsgegenstand genau in der nach Anspruch 1 beanspruchten Weise arbeite; diese Lücken ließen sich anhand des Inhalts der Unterlagen im Dem Anmelder sei es auch in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen, die aufgezeigten Unstimmigkeiten zu beseitigen, so daß die Ansprüche 1 schon mangels einer eindeutigen, ursprünglich offenbarten und die Aufgabe lösenden Lehre zu dem technischen Handeln nicht gewährbar seien. Die Rechtsbeschwerde hält die Ausführungen des Patentgerichts für verworrren, widersprüchlich und nicht nachprübar. a) Soweit die Rechtsbeschwerde ausführt, das Patentgericht habe zwar auf den Zurückweisungsbeschluß des Patentamts Bezug genommen, dessen ungeachtet aber eine andere Auffassung vertreten, ohne daß erkennbar sei, worauf seine abweichende Auffassung beruhe, zeigt sie keinen Fehler im Sinne von § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG auf.Einer Auseinandersetzung mit den Gründen, die das Deutsche Patentamt für die Zurückweisung der Anmeldung gegeben hat, bedurfte es nicht. Selbst bei erheblichen Mängeln der Begründung greift § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG nicht ein, wenn das Patentgericht seine für die Entscheidung maßgebenden Überlegungen als solche in noch ausreichendem Maße erkennbar gemacht hat. b) Mit der Rüge, das Patentgericht habe das geltende Patentbegehren nicht erörtert und jedenfalls nicht erläutert, weshalb es auf die Funktionsweise von Kontakten ankomme, die nicht Bestandteil dieses Patentbegehrens seien, zeigt die Rechtsbeschwerde kein Fehlen von Gründen auf, sondern wendet sich gegen die sachliche Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses. Daß dabei - wie die Rechtsbeschwerde rügt -der eine oder andere Ausdruck unklar ist und insbesondere offen
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 25/84 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung des Dr. Robert William Kl Mich. (V.St.A.) Anmelders und Rech tsbeschwer de führ er s f - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr 2 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 1985 durch die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Prof. Dr. Windisch, Brodeßer und von Albert beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Anmelders gegen den Beschluß des 20. Senats (Technischen Beschwerdesenats XV) des Bundespatentgerichts vom 2. Mai 1984 wird zurückgewiesen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,— DM festgesetzt. Gründe: I. Die unter der Bezeichnung "Vorrichtung zu dem Steuern der Geschwindigkeit eines Motors" am 4. März 1967 eingereichte Patentanmeldung hat das Patentamt am 16. August 1983 mit der Begründung zurückgewiesen, im Anspruch 1 fehle ein unbedingt erforderliches Merkmal, nämlich das Vorhandensein mehrerer Ein und Ausschaltphasen pro Umlauf. 3 Die Beschwerde des Anmelders hat das Patentgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde, die auf § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG gestützt ist. IT. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der gerügte Verfahrensmangel, daß der Beschluß nicht mit Gründen versehen sei (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG), liegt nicht vor. 1. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, daß - vom Anmelder unbestritten - der Anmeldungsgegenstand eine Steuervorrichtung sei, wie sie in der Figur 4 und dem diese betreffenden Beschreibungsteil offenbart worden sei. Auf dieser Grundlage ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß es dem Anmeldungsgegenstand sowohl nach dem Hauptantrag als auch nach dem Hilfsantrag an einer vollständigen, in den ursprünglichen Unterlagen als erfindungswesentlich offenbarten Lehre zu dem technischen Handeln mangele. Aus der Figurenbeschreibung zu der Figur 4 sei nicht eindeutig zu entnehmen, wie die Kontakte r9B, r9A und r8 angesteuert würden, damit die in dieser Figur dargestellte Steuereinrichtung in der beanspruchten Weise arbeite. Der Anmelder habe auch aus den in bezug auf die Funktionsweise relevanten Figuren 2 und 3 sowie den diese betreffenden Teilen der Beschreibung nicht ableiten können, daß der Anmeldungsgegenstand genau in der nach Anspruch 1 beanspruchten Weise arbeite; diese Lücken ließen sich anhand des Inhalts der Unterlagen im 4 übrigen nicht füllen. In den ursprünglichen Unterlagen liege somit keine erfindungswesentliche Offenbarung vor, die die gültigen Patentansprüche 1 nach den beiden Anträgen decke. Dem Anmelder sei es auch in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen, die aufgezeigten Unstimmigkeiten zu beseitigen, so daß die Ansprüche 1 schon mangels einer eindeutigen, ursprünglich offenbarten und die Aufgabe lösenden Lehre zu dem technischen Handeln nicht gewährbar seien. 2. Die Rechtsbeschwerde hält die Ausführungen des Patentgerichts für verworrren, widersprüchlich und nicht nachprübar. Sie macht insbesondere geltend, das Patentgericht habe sich offensichtlich nicht mit dem geltenden Patentbegehren auseinandergesetzt. a) Soweit die Rechtsbeschwerde ausführt, das Patentgericht habe zwar auf den Zurückweisungsbeschluß des Patentamts Bezug genommen, dessen ungeachtet aber eine andere Auffassung vertreten, ohne daß erkennbar sei, worauf seine abweichende Auffassung beruhe, zeigt sie keinen Fehler im Sinne von § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG auf. Einer Auseinandersetzung mit den Gründen, die das Deutsche Patentamt für die Zurückweisung der Anmeldung gegeben hat, bedurfte es nicht. Das Patentgericht hat im Anschluß an die Darstellung der in den geltenden Patentansprüchen 1 enthaltenen Merkmale zu dem Ausdruck gebracht, daß es die Zurückweisung der Beschwerde darauf stütze, daß es an einer in den 5 ursprünglichen Unterlagen als erfindungswesentlich offenbarten Lehre für technisches Handeln fehle und seine Erwägungen hierzu mitgeteilt. Die Richtigkeit dieser Auffassung und der dazu rait-geteilten Erwägungen kann im Rahmen einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht nachgeprüft werden. Selbst bei erheblichen Mängeln der Begründung greift § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG nicht ein, wenn das Patentgericht seine für die Entscheidung maßgebenden Überlegungen als solche in noch ausreichendem Maße erkennbar gemacht hat. Dies ist hier der Fall. b) Mit der Rüge, das Patentgericht habe das geltende Patentbegehren nicht erörtert und jedenfalls nicht erläutert, weshalb es auf die Funktionsweise von Kontakten ankomme, die nicht Bestandteil dieses Patentbegehrens seien, zeigt die Rechtsbeschwerde kein Fehlen von Gründen auf, sondern wendet sich gegen die sachliche Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses. Das Patentgericht hat dargelegt, auf welcher Grundlage es den Anmeldungsgegenstand gemäß Anspruch 1 des in der mündlichen Verhandlung gestellten Hauptantrags ermittelt hat. Es hat ferner - wenn auch in summarischer Zusammenfassung - seine Erwägungen hinsichtlich der als unzureichend offenbart gewerteten technischen Lehre dargelegt. Von einem Fehlen von Gründen kann deshalb nicht die Rede sein. Daß dabei - wie die Rechtsbeschwerde rügt -der eine oder andere Ausdruck unklar ist und insbesondere offen 6 - geblieben ist, welchen Kenntnisstand welchen Fachmanns das Patentgericht seinen Ausführungen zugrunde gelegt hat, läßt die gegebene Begründung nicht als insgesamt fehlend erscheinen. Selbst grobe Sachfehler oder ünvollständigkeiten der gegebenen Begründung können im Rahmen der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde keine Berücksichtigung finden, solange die für die an-gefochtene Entscheidung maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen - wie hier - noch erkennbar sind. Die Regelung des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG dient allein der Sicherung des Begründungszwanges (§ 94 Abs. 2 PatG), nicht jedoch der Sicherung einer einheitlichen oder sachlich richtigen Rechtsprechung (BGHZ 39, 333, 341 - Warmpressen; BGH GRUR 1979, 220, 221 -^-Wollastonit) . 3. Die weiteren Ausführungen der Rechtsbeschwerde betreffen technische und sachlich-rechtliche Einzelheiten, die allenfalls im Rahmen einer Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung Bedeutung gewinnen könnten. 7 III. Da die Rechtsbeschwerde einen Begründungsmangel nicht aufzeigt, ist sie zurückzuweisen. Von einer mündlichen Verhandlung hat der Senat gemäß § 107 Abs. 1 Satz 2 PatG abgesehen. Bruchhausen Brodeßer Ochmann von Albert Wind isch