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BGH · X ZB 25/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 25/75

Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des 17. Im Prüfungsverfahren hat die Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts der Anmelderin im Verlauf eines Erörterungstermins am 16. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Bundespatentgericht die Beschwerde zurückgewiesen mit der Begründung, die Anmelderin habe weder, wie vom Patentamt angeregt, die Anmeldungsunterlagen ergänzt, noch die Beschwerde begründet . August 1973 die Beschwerde begründet und entsprechend den Anregungen der Prüfungsstelle die Anmeldungsunterlagen neu gefaßt. a) Zugunsten der Rechtsbeschwerde ist davon auszugehen, daß der Vortrag der Anmelderin in dem angeblich eingereichten, jedoch unauffindbar gebliebenen Schriftsatz vom 8. b) Das Bundespatentgericht hat jedoch nicht festgestellt, daß ein Schriftsatz vom 3. August 1973 einen Schriftsatz gefertigt habe, der den Beanstandungen der Prüfungsstelle Rechnung getragen habe, und daß er mit eigener Hand den Abgang dieser Eingabe - neben zwei Schriftstücken in anderen Verfahren - an das Patentamt in seinem Postausgangsbuch vermerkt habe. Denn der Patentanwalt der Anmelderin hat nicht versichert, er habe die Briefe eigenhändig kuvertiert. Ist aber nicht sicher, daß die Eingabe bei dem Patentamt eingegangen ist, dann kann von einem Begrün dungsmangel keine Rede sein.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 25/75	BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend die Patentanmeldung P 2 127 897.7-52 der Firma Carl *4Hi Gesellschaft mit beschränkter Haftung, KdH, W^^traße 9,
Anmelderin und Rechts-beschwerdef(ihrer in,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 1976 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Bendler, Dr. Hesse und Brodeßer
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des 17. Senats (technischen Beschwerdesenats XII) des Bundespatentgerichts vom 27. Mai 1975 wird zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,— DM festgesetzt.
Gründe:
1.	Die Anmelderin hat am 4. Juni 1971 eine Erfindung zu dem Patent angemeldet, welche eine Vorrichtung zur Anzeige des Kraftmoments eines hinsichtlich seiner Länge und seiner Stellung im Raum veränderbaren Tragbalkens betrifft. Die Anmeldung ist am 14. Dezember 1972 offengelegt worden. Im Prüfungsverfahren hat die Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts der Anmelderin im Verlauf eines Erörterungstermins am 16. Januar 1973 anheimgegeben, geänderte Anmeldungsunterlagen einzureichen.
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Durch Beschluß vom 2. Mai 1973 hat die Prüfungsstelle die Anmeldung zurückgewiesen.
Die Anmelderin hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Am 27. Januar 1975 ist ihrem Verfahrensbevollmächtigten eine Verfügung des BeschwerdeSenats zugestellt worden, durch die anheimgestellt worden ist, die Beschwerde binnen einer Frist von zwei Monaten zu begründen. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Bundespatentgericht die Beschwerde zurückgewiesen mit der Begründung, die Anmelderin habe weder, wie vom Patentamt angeregt, die Anmeldungsunterlagen ergänzt, noch die Beschwerde begründet .
2.	Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde rügt die Anmelderin, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG). Ihr Patentanwalt, so behauptet sie, habe in einem an das Patentamt gerichteten Schriftsatz vom 8. August 1973 die Beschwerde begründet und entsprechend den Anregungen der Prüfungsstelle die Anmeldungsunterlagen neu gefaßt. Daß dieser Schriftsatz möglicherweise nicht zu den Akten gelangt sei, könne ihr nicht zu dem Nachteil gereichen.
3.	Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor; die Rechtsbeschwerde bleibt daher ohne Erfolg.
a) Zugunsten der Rechtsbeschwerde ist davon auszugehen, daß der Vortrag der Anmelderin in dem angeblich eingereichten, jedoch unauffindbar gebliebenen Schriftsatz vom 8. August 1973 geeignet gewesen wäre, die von der Prüfungsstelle gerügten Mängel der Anmeldungsunter-
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lagen zu beseitigen und der Beschwerde zu dem Erfolg zu verhelfen. Wäre dieser Schriftsatz an das Patentamt gelangt, so würde allerdings seine Nichtberücksichtigung die Rüge des Begründungsmangels auch dann rechtfertigen, wenn er nach dem Eingang in Verlust geraten wäre, bevor die zur Entscheidung berufenen Richter Kenntnis von seinem Inhalt nehmen konnten (BGH GRUR 1974, 21o -Aktenzeichen).
b) Das Bundespatentgericht hat jedoch nicht festgestellt, daß ein Schriftsatz vom 3. August 1973 bei den Patentbehörden eingegangen ist. Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde, die die Eingaben der Anmelderin vom 28. Oktober und vom 3. November 1975 einbeziehen, recht-fertigen diesen Schluß ebensowenig: Der Vertreter der Anmelderin hat in seiner Eingabe vom 28. Oktober 1975 zwar erklärt, daß er unter dem 8. August 1973 einen Schriftsatz gefertigt habe, der den Beanstandungen der Prüfungsstelle Rechnung getragen habe, und daß er mit eigener Hand den Abgang dieser Eingabe - neben zwei Schriftstücken in anderen Verfahren - an das Patentamt in seinem Postausgangsbuch vermerkt habe. Weiter hat er versichert, in dem betreffenden Briefumschlag habe sich auch der Schriftsatz in dieser Sache befunden. - Diese Angaben schließen indes nicht aus, daß die Eingabe gleichwohl nicht an das Patentamt gelangt ist. Denn der Patentanwalt der Anmelderin hat nicht versichert, er habe die Briefe eigenhändig kuvertiert. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß er den Schriftsatz zwar diktiert, unterzeichnet und in das Postausgangsbuch eingetragen hat, daß es aber ein Angestellter seines Büros versäumt hat, den Schriftsatz dem für das Patentamt bestimmten Umschlag beizufügen.
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Ist aber nicht sicher, daß die Eingabe bei dem Patentamt eingegangen ist, dann kann von einem Begrün dungsmangel keine Rede sein. Die Rechtsbeschwerde muß daher zurückgewiesen werden.
4.	Da an dem Rechtsbeschwerdeverfahren nur die Anmelderin beteiligt ist, erübrigt sich eine Kostenentscheidung (§41 y Abs. 1 Satz 1 PatG).
Ballhaus	Bruchhausen	Bendler
 Hesse
Brodeßer