in der A und X die oben angegebenen Bedeutungen haben und n die Zahl 0, 1 oder 2 bedeutet, mit einem 2-Amino-pyri-midin der allgemeinen Formel III in der A und X die oben angegebene Bedeutungen haben, mit einer Verbindung der allgemeinen Formel V in der X und R^ die oben angegebenen Bedeutungen haben, mit einem reaktionsfähigen Derivat einer Säure der allgemeinen Formel A—CO—OH, in der A die oben angegebene Bedeutung hat, umsetzt oder in der A und X die oben angegebenen Bedeutungen haben, mit einem Pyrimidin Derivat der allgemeinen Formel VIII in der A und X die oben angegebenen Bedeutungen haben, mit den N-Acetylderivaten von 2-Amino-pyrimidinen der allgemeinen Formel III umsetzt.” in der A und X die oben angegebene Bedeutung haben und n die Zahl 0, 1 oder 2 bedeutet, mit einem 2-Amino-pyrimidin der allgemeinen Formel III in der R>, die oben angegebene Bedeutung hat, umsetzt und anschließend zu dem Sulfonamid oxydiert, falls n die Zahl 0 oder 1 bedeutet, oder in der R>, die oben angegebene Bedeutung hat, umsetzt und anschließend zu dem Sulfonamid oxydiert, falls n die Zahl 0 oder 1 bedeutet, oder in der A und X die oben angegebene Bedeutung haben, mit einer Verbindung der allgemeinen Formel V in der R* die oben angegebene Bedeutung hat und Y und Y1 Wasserstoffatome oder Alkoxygruppen darstellen, oder eines funktionellen Derivats davon umsetzt, worauf man anschließend das gegebenenfalls in 4- und/oder 6-Stellung hydroxylierte Pyrimidin durch Überführung in die Halogenverbindung und reduktive Enthalogenierung in das in 4- und 6-Stel-lung unsubstituierte Pyrimidin überführt, oder in der A und X die oben angegebene Bedeutung haben, mit einem Pyrimidin-Derivat der allgemeinen Formel VIII in der A und X die oben angegebene Bedeutung haben, mit den N-Acetylderivaten von 2-Amino-pyri-midinen der allgemeinen Formel III umsetzt.” Dies werde dadurch gelöst, daß in 5-Stellung substituierte 2-Benzolsulfonamido pyrimidine der allgemeinen Formel den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Die Bereitstellung der nunmehr beanspruchten 2-Benzolsulfonamido-pyrimidine bezwecke somit auch keine weitere Ausbildung der im Hauptpatent geschützten Erfindung; die Anmeldung löse vielmehr eine andere Aufgabe, als sie dem Gegenstand des Patents 1 445 531 zugrunde liege. Der Beschwerdesenat hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde abgelehnt, weil sich die Einheitlichkeitsfrage und die Frage, ob ein Zusatzpatent nur die Ausbildung des Gegenstandes des Hauptpatents in einer Richtung betreffen dürfe, sowie die weitere Frage, ob die Cyclo-hexyl-, Benzyl- und 3-Pentylreste so verschiedenartig seien, daß man von drei verschiedenen, untereinander nicht zusammenhängenden Richtungen sprechen könne, nicht stellten. Der Beschwerdesenat hält es für denkbar, daß zu einem Stoffpatent ein weiteres Stoffpatent als Zusatzpatent gewährt werden könne, bei dem die beanspruchten Stoffe nicht unter die allgemeine Formel des Hauptpatents fielen. Dem anerkannten Fall der Nebenordnung entspricht es nach Ansicht der Rechtsbeschwerde, wenn der Beschwerdesenat ausführe, bei einem Zusatzpatent brauche der darin beanspruchte Stoff nicht unter die Formel des Hauptpatents zu fallen. Ein Begründungsmangel liege ferner darin, daß der BeschwerdeSenat die Aufgaben des Hauptpatents und der Zusatzanmeldung als verschieden angesehen habe, ohne anzugeben, worin der Unterschied in der Aufgabenstellung gesehen werde. C. a) Die Ablehnung der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Beschwerdesenat kann nach der Rechtsprechung des Senats (siehe die Nachweise bei Benkard, PatG und GebrMG, 6. 1412) nicht mit der Begründung der Verletzung der Pflicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 41 p Abs. 2 PatG angefochten werden, denn das Gesetz hat bewußt keine Nichtzulassungsbeschwerde vorgesehen. Auch das vermag eine Korrektur der Entscheidung des Beschwerdesenats über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zu recht-fertigen. b) Das Gesetz hat die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht schon für den Fall der Verletzung des sachlichen Rechts durch den Beschwerdesenat vorgesehen. Daraus folgt, daß auf die Rüge des Begründungsmangels nicht zu prüfen ist, ob der Beschwerdesenat die Vorschriften des sachlichen Rechts vollständig angewendet hat, sondern nur, ob er in den Gründen für seine Entscheidung alle diejenigen Gesichtspunkte beschieden hat, die im Patenterteilungsverfahren den Ansprüchen und den selbständigen Angriffsund Verteidigungsmitteln im Zivilprozeß gleichgesetzt werden (BGHZ 39, 333, 347). Sp. unten) die Frage offengelassen, ob ein Nebenanspruch in einer Zusatzpatentanmeldung unter den Begriff der Verbesserung oder der weiteren Ausbildung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 PatG falle. Die neuere patentrechtliche Literatur wendet den Begriff der weiteren Ausbildung auch auf solche Erfindungen an, die der Erfindung des Hauptpatents nebengeordnet sind (Benkard aaO § 10 Rdn. 12; Lindenmaier, Patentgesetz 6. Wenn der Beschwerdesenat den Gegenstand der Zusatzanmeldung darauf überprüft hat, ob er unter dem Gesichtspunkt der Über- oder Unterordnung eine weitere Ausbildung der Erfindung nach dem Hauptpatent ist und für seinen verneinenden Standpunkt Gründe angibt, nicht aber prüft, ob er unter dem Gesichtspunkt der Nebenordnung eine weitere Ausbildung der Erfindung nach dem Hauptpatent ist, kann das nicht als Begründungsmangel im Sinne von § 41 p Abs.3 Nr, 5 PatG angesehen werden. In einem solchen Falle kann das Fehlen von Gründen für eine Prüfung des Falles, die nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung erforderlich wäre, um den Begriff der weiteren Ausbildung voll auszuschöpfen, nicht dem Fehlen von Gründen in bezug auf selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel des Zivilprozesses gleichgesetzt werden. d) Der Widerspruch, den die Rechtsbeschwerde aufzuzeigen sich bemüht, weil der angefochtene Beschluß am Ende den Fall der Nebenordnung der zu dem Zusatzpatent angemeldeten Erfindung als denkbaren Zulässigkeitsfall für ein Zusatzpatent erwähne, ihn jedoch bei der Prüfung der Anmeldung unter dem Gesichtspunkt der weiteren Ausbildung nicht berücksichtigt habe, liegt in Wirklichkeit nicht vor. Dem letzten Absatz der Begründung des angefochtenen Beschlusses ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nichts dafür zu entnehmen, dab der Beschwerdesenat den Fall der Nebenordnung als einen Zulässigkeitsfall für ein Zusatzpatent angesehen hat. Der Beschwerdesenat hat die dem Hauptpatent zugrunde liegende Aufgabe darin gesehen, eine Gruppe neuer in 5-Stellung substituierter 2-Benzolsulfonamido-pyrimidine bereitszustellen.
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 25/74 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 17 95 656.8-44 der GmbH, traße Anmelderin und Rechts beschwerdeführerin, 2 Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 1975 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt und die Richter Ballhaus, Dr. Bruchhausen, Ochmann und Dr. Häußer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 16. Senats (technischen Beschwerdesenats XI) des Bundespatentgerichts vom 22. Juli 1974 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 10 230 DM festgesetzt. Gründe I. Die Anmelderin meldete am 20. Mai 1964 ein Verfahren zur Herstellung von neuen antidiabetisch wirksamen Sulfonamiden zu dem Patent an (Patentanmeldung P 14 45 531.3-44). Am 16. Dezember 1964 reichte die Anmelderin weitere Ausführungsbeispiele nach. Das Beispiel 7 enthielt u. a. 2-/j4-(p-Benzamido-äthyl)-benzolsulfonamido7-5-cyclohexyl-pyrimidin, 2-/5-(p-Benzamido-äthyl)-benzolsulfonamido7-5-(3-pentyl)-pyrimidin und 2-/5-(ß-Benzamido-äthyl)-benzol-sulfonamid£7-5-benzyl-pyrimidin. Am 25. November 1971 schied die Anmelderin im Einvernehmen mit der Prüfungsstelle einen Teil des Anmeldungs- gegenständes wegen unzulässiger Erweiterung aus. Auf die Stammanmeldung wurde ihr am 18. Juni 1973 das Patent 1 445 531 erteilt. Die Patentansprüche 1 und 2 lauten: ”1. In 5-Stellung substituierte 2-Benzol-sulfonamidopyrimidine der allgemeinen Formel I in der A einen gegebenenfalls durch ein Chloratom substituierten Phenylrest, X einen Alkylenrest mit 1 bis 4 Köhlenstoff-atomen und einen Alkoxyrest mit 1 bis 3 Kohlenstoffatomen, einen gegebenenfalls durch ein Chloratom substituierten Phenylrest oder einen ß-Methoxyäthoxyrest bedeutet. 2. Verfahren zur Herstellung der Verbindungen gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß man in an sich bekannter Weise entweder a) eine Verbindung der allgemeinen Formel II A-CO-NH-X R 1 (i) (IX) in der A und X die oben angegebenen Bedeutungen haben und n die Zahl 0, 1 oder 2 bedeutet, mit einem 2-Amino-pyri-midin der allgemeinen Formel III /&> in der die oben angegebene Bedeutung hat, umsetzt und anschließend zu dem Sulfonamid oxydiert, falls n die Zahl 0 oder 1 bedeutet, oder b) ein Benzolsulfonyl-guanidin der allgemeinen Formel IV A-CO-NH-X -NH-C (XV) in der A und X die oben angegebene Bedeutungen haben, mit einer Verbindung der allgemeinen Formel V y—C—CH—C—Y' 11 i 0 R1 0 (V) in der R,. die oben angegebenen Bedeutung hat und Y und Y* WasserStoffatome der Alkoxygruppen darstellen, oder eines funktionellen Derivates davon umsetzt, worauf man anschließend das gegebenenfalls in 4- und/oder 6-Stellung hydroxylierte Pyrimidin durch Überführung in die Halogenverbindung und reduktive Enthalogenierung in das in 4- und 6-Stellung unsubstituierte pyrimidin überführt, oder c) ein 2-Benzolsulfonamidopyrimidin der allgemeinen Formel VI in der X und R^ die oben angegebenen Bedeutungen haben, mit einem reaktionsfähigen Derivat einer Säure der allgemeinen Formel A—CO—OH, in der A die oben angegebene Bedeutung hat, umsetzt oder d) ein Sulfonamid der allgemeinen Formel VII A-CO-NH-X so2nh2 (VII) in der A und X die oben angegebenen Bedeutungen haben, mit einem Pyrimidin Derivat der allgemeinen Formel VIII 1 (VIII) in der FL die oben angegebene Bedeutung hat und Z eine reaktionsfähige Estergruppe oder eine niedermolekulare Trial-kylaminogruppe bedeutet, umsetzt oder e) Sulfonsäuren der allgemeinen Formel IX Am 17. Februar 1972 reichte die Anmelderin die Ausscheidungsanmeldungen P 17 95 655.7-44 und P 17 95 656.8 ein. Mit der ersteren beantragte sie ein Zusatzpatent zu Hauptpatent 1 445 531• Mit der letzteren - der vorliegen Anmeldung - begehrte sie zunächst ein Zusatzpatent zu de Zusatzpatent 1 795 655, wandelte diesen Antrag dann aber 15. November 1972 in den Antrag auf Erteilung eines Zusa patents zu dem Hauptpatent 1 445 531 um. Die zur Entscheidung stehenden Patentansprüche der Anmeldung P 17 95 656.8-44 lauten: (IX) in der A und X die oben angegebenen Bedeutungen haben, mit den N-Acetylderivaten von 2-Amino-pyrimidinen der allgemeinen Formel III umsetzt.” r /b "1. "In 5-Stellung substituierte 2-Benzol-sulfonamido-pyrimidine der allgemeinen Formel I in der A einen gegebenenfalls durch ein Chloratom substituierten Phenylrest, X einen Alkylenrest mit 1 bis 4 Kohlenstoffatomen und R* einen Cyclohexyl-, Benzyloder 3-Pentylrest darstellt 2. "Verfahren zur Herstellung der Verbindungen gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß man in an sich bekannter Wei«e entweder a) eine Verbindung der allgemeinen Formel II in der A und X die oben angegebene Bedeutung haben und n die Zahl 0, 1 oder 2 bedeutet, mit einem 2-Amino-pyrimidin der allgemeinen Formel III in der R>, die oben angegebene Bedeutung hat, umsetzt und anschließend zu dem Sulfonamid oxydiert, falls n die Zahl 0 oder 1 bedeutet, oder b) ein Benzolsulfonyl-guanidin der allgemeinen Formel IV (i), A-CO-NH-X- -S(0) CI n ui). in der A und X die oben angegebene Bedeutung haben, mit einer Verbindung der allgemeinen Formel V in der R* die oben angegebene Bedeutung hat und Y und Y1 Wasserstoffatome oder Alkoxygruppen darstellen, oder eines funktionellen Derivats davon umsetzt, worauf man anschließend das gegebenenfalls in 4- und/oder 6-Stellung hydroxylierte Pyrimidin durch Überführung in die Halogenverbindung und reduktive Enthalogenierung in das in 4- und 6-Stel-lung unsubstituierte Pyrimidin überführt, oder c) ein 2-Ben^olsulfonamidopyrimidin der allgemeinen Formel VI H2N-X-C3-S02-NH-<fl3> -R1 (VI), in der X und die oben angegebene Bedeutung haben, mix einem reaktionsfähigen Derivat einer Säure der allgemeinen Formel A-CO-OH, in der A die oben angegebene Bedeutung hat, oder d) ein Sulfonamid der allgemeinen Formel VII A-CO-NH-X- o -S02NH2 (VII), 8 in der A und X die oben angegebene Bedeutung haben, mit einem Pyrimidin-Derivat der allgemeinen Formel VIII in der die oben angegebene Bedeutung hat und Z eine reaktive Estergruppe oder eine niedermolekulare Trialkylaminogruppe bedeutet, umsetzt, oder e) eine Sulfonsäure der allgemeinen Formel IX l-CO-NH-X- o- SO*H 5 (IX), in der A und X die oben angegebene Bedeutung haben, mit den N-Acetylderivaten von 2-Amino-pyri-midinen der allgemeinen Formel III umsetzt.” Die Anmelderin hat den Prüfungsantrag gestellt. Die Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung zurückgewiesen, weil dem Schutzbegehren drei untereinander keine Einheit bildende Aufgabenstellungen zugrunde lägen. Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin in erster Linie ihren Antrag auf Erteilung eines Zusatzpatents weiterverfolgt und hilfsweise beantragt, ein selbständiges Patent zu erteilen. Der Beschwerdesenat hat den Beschluß der Prüfungsstelle aufgehoben und unter Zurückweisung des Hauptantrages der Anmelderin angeordnet, daß die Anmeldung nach dem Hilfsantrag bekanntzu demachen ist. Mit der vom BeschwerdeSenat nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Anmelderin, 1. Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin ist statthaft. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Zu ihrer Begründung wird geltend gemacht, der angegriffene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG). 2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der gerügte Begründungsmangel liegt nicht vor. A. Der Beschwerdesenat begründet seinen Standpunkt, daß die Anmelderin zu Unrecht das Zusatzverhältnis zu dem Hauptpatent 1 445 531 beanspruche wie folgt: Dem Hauptpatent 1 445 531 liege die Aufgabe zugrunde, eine Gruppe neuer in 5-Stellung substituierter 2-Benzol-sulfonamido-pyrimidine bereitzustellen. Dies werde dadurch gelöst, daß in 5-Stellung substituierte 2-Benzolsulfonamido pyrimidine der allgemeinen Formel den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. II in der A einen Phenylrest, der gegebenenfalls durch ein Chloratom substituiert sein kann, X einen Alkylenrest mit 1 bis 4 Kohlenstoffatomen und einen Alkoxyrest mit 1 bis 3 Kohlenstoffatomen, einen gegebenenfalls durch ein Chloratom substituierten Phenylrest oder einen ß-Methoxyäthoxyrest bedeuten, geschaffen würden. Die Erteilung eines Zusatzpatents setze die Verbesserung oder weitere Ausbildung der im Hauptpatent geschützten Erfindung voraus. Daran fehle es. Die Anmelderin habe nicht geltend gemacht, daß die beanspruchten Stoffe den Gegenstand des Hauptpatents verbesserten. Das sei auch nicht ersichtlich. Die beanspruchten 2-Benzolsulfonamido-pyri-midine, bei denen einen Cyclohexyl-, Benzyl- oder 3-Pentylrest bedeute, ließen sich wegen der andersartigen Strukturmerkmale nicht in die Gruppe der im Hauptpatent 1 445 531 geschützten Verbindungen unterordnen. Sie stellten auch keine Verallgemeinerung gegenüber dem Gegenstand des Hauptpatents dar. Die Bereitstellung der nunmehr beanspruchten 2-Benzolsulfonamido-pyrimidine bezwecke somit auch keine weitere Ausbildung der im Hauptpatent geschützten Erfindung; die Anmeldung löse vielmehr eine andere Aufgabe, als sie dem Gegenstand des Patents 1 445 531 zugrunde liege. Daß die beanspruchten Stoffe ebenso wie die nach dem Hauptpatent die Gruppe A-CO-NH-X-aufweisen, die nach Ansicht der Anmelderin die vorteilhafte pharmakologische Wirkung der 2-Benzolsulfonamido-pyrimidinderivate hervorrufe, ist nach Ansicht des Beschwerdesenats kein Kriterium dafür, daß die beanspruchten Stoffe eine Weiterausbildung der im Hauptpatent geschützten Erfindung darstellten. Maßgeblich sei die Gesamtstruktur der Stoffe. 11 Der Beschwerdesenat hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde abgelehnt, weil sich die Einheitlichkeitsfrage und die Frage, ob ein Zusatzpatent nur die Ausbildung des Gegenstandes des Hauptpatents in einer Richtung betreffen dürfe, sowie die weitere Frage, ob die Cyclo-hexyl-, Benzyl- und 3-Pentylreste so verschiedenartig seien, daß man von drei verschiedenen, untereinander nicht zusammenhängenden Richtungen sprechen könne, nicht stellten. Der Beschwerdesenat hält es für denkbar, daß zu einem Stoffpatent ein weiteres Stoffpatent als Zusatzpatent gewährt werden könne, bei dem die beanspruchten Stoffe nicht unter die allgemeine Formel des Hauptpatents fielen. Dies bedürfe tatsächlicher Erwägungen, die nach seiner Ansicht keine Rechtsfrage im Sinne des § 41 p Abs. 2 Nr. 1 PatG aufwerfen. B. Die Rechtsbeschwerde geht von der in der patentrechtlichen Literatur vertretenen Auffassung aus, daß das Verhältnis der Zusatzerfindung zur Haupterfindung erstens in einer Unterordnung, zweitens in einer Überordnung und drittens in einer Nebenordnung bestehen könne. Dem anerkannten Fall der Nebenordnung entspricht es nach Ansicht der Rechtsbeschwerde, wenn der Beschwerdesenat ausführe, bei einem Zusatzpatent brauche der darin beanspruchte Stoff nicht unter die Formel des Hauptpatents zu fallen. Jede der drei Alternativen der Überordnung, der Unterordnung und der Nebenordnung liefere eine gleichwertige und selbständige Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Zusatzpatents und sei deshalb als selbständiges Angriffsund Verteidigungsmittel im Sinne der Rechtsprechung zu § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG anzusehen, das der Begründung bedürfe. Der Beschwerdesenat habe die dritte Alternative der Nebenordnung, auf die sich die Anmelderin berufen habe, nicht geprüft, obwohl er diesen Fall als weitere denkbare Möglichkeit genannt habe. Das allein schon ergebe einen Begründungsmangel. Außerdem ergebe sich ein Begründungsmangel wegen der Widersprüchlichkeit, weil der BeschwerdeSenat den Fall der Nebenordnung als denkbaren Zulässigkeitsfall erwähnt, aber nicht berücksichtigt habe. Ein Begründungsmangel liege ferner darin, daß der BeschwerdeSenat die Aufgaben des Hauptpatents und der Zusatzanmeldung als verschieden angesehen habe, ohne anzugeben, worin der Unterschied in der Aufgabenstellung gesehen werde. Endlich beanstandet die Rechtsbeschwerde die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde. C. a) Die Ablehnung der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Beschwerdesenat kann nach der Rechtsprechung des Senats (siehe die Nachweise bei Benkard, PatG und GebrMG, 6. Aufl. 1973, § 41 p Rdn. 17 S. 1411 und S. 1412) nicht mit der Begründung der Verletzung der Pflicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 41 p Abs. 2 PatG angefochten werden, denn das Gesetz hat bewußt keine Nichtzulassungsbeschwerde vorgesehen. Die praktische Bedeutung einer Frage kann nicht zu einer Korrektur der vom Beschwerdesenat getroffenen Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde führen. Die Rechtsbeschwerde kann nach der zitierten Rechtsprechung insbesondere nicht mit Erfolg darauf gestützt wer- den, daß die Nichtzulassung vom Beschwerdesenat nicht gehörig begründet worden sei. Das gilt auch für die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht führe neue lind strengere Maßstäbe für die Gewährbarkeit von Zusatz-patenten ein, ohne sie erkennbar zu machen. Auch das vermag eine Korrektur der Entscheidung des Beschwerdesenats über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zu recht-fertigen. b) Das Gesetz hat die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht schon für den Fall der Verletzung des sachlichen Rechts durch den Beschwerdesenat vorgesehen. Es hat die Möglichkeit der Einlegung der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nur bei bestimmten, in § 41 p Abs. 3 PatG im einzelnen aufgeführten schweren Verfahrensmängeln eröffnet. Dazu zählt der Fall, daß der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist (§ 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG). Diese Vorschrift dient der Sicherung des BegründungsZwangs, nicht jedoch der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BGHZ 39, 333, 341 - Warmpressen). Daraus folgt, daß auf die Rüge des Begründungsmangels nicht zu prüfen ist, ob der Beschwerdesenat die Vorschriften des sachlichen Rechts vollständig angewendet hat, sondern nur, ob er in den Gründen für seine Entscheidung alle diejenigen Gesichtspunkte beschieden hat, die im Patenterteilungsverfahren den Ansprüchen und den selbständigen Angriffsund Verteidigungsmitteln im Zivilprozeß gleichgesetzt werden (BGHZ 39, 333, 347). Dazu zählt bei der Anmeldung eines Zusatzpatents die spezielle Voraussetzung, unter der auf eine Erfindung ein Zusatzpatent erteilt werden kann, nämlich das besondere Verhältnis der zu dem Zusatzpatent angemeldeten Erfindung zu der im Hauptpatent geschützten Erfindung, das vom Gesetz mit den beiden /& / w Begriffen der Verbesserung oder der weiteren Ausbildung einer anderen durch ein Patent geschützten Erfindung umschrieben wird (§ 10 Abs. 1 Satz 2 PatG). Der Beschwerdesenat hat den Anmeldungsgegenstand in beiden Richtungen geprüft und beide Begriffe nicht als erfüllt angesehen. c) In der Praxis ist der Begriff der weiteren Ausbildung einer im Hauptpatent geschützten Erfindung insbesondere bei Erfindungen auf dem Gebiete der Chemie über diejenigen Fälle hinaus, bei denen sich die zu dem Zusatzpatent angemeldete Erfindung der im Hauptpatent geschützten Erfindung unter- oder überordnen ließ, auch auf solche Fälle angewendet worden, bei denen bei der zu dem Zusatzpatent angemeldeten Erfindung ein oder mehrere Merkmale der im Hauptpatent geschützten Erfindung durch ein oder mehrere andere Merkmale ersetzt waren (8. Beschwerdesenat des RPA GRUR 1942, 162, 163; BPatGer Bl.f.PMZ 1971, 189 - Leitsatz; BPatGerE 5, 81, 84). Frühere Entscheidungen hatten dagegen das Zusatzverhältnis verneint, wenn die zu dem Zusatzpatent angemeldete Erfindung zu der im Hauptpatent geschützten Erfindung nur im Verhältnis der Nebenordnung stand (RPA Bl.f.PMZ 1913, 292, 294; 1933, 182, 183). Der erkennende Senat hat im Halteorganurteil (GRUR 1968, 305, 306 re. Sp. unten) die Frage offengelassen, ob ein Nebenanspruch in einer Zusatzpatentanmeldung unter den Begriff der Verbesserung oder der weiteren Ausbildung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 PatG falle. Die neuere patentrechtliche Literatur wendet den Begriff der weiteren Ausbildung auch auf solche Erfindungen an, die der Erfindung des Hauptpatents nebengeordnet sind (Benkard aaO § 10 Rdn. 12; Lindenmaier, Patentgesetz 6. Aufl. 1973, § 10 Anm. 9; Reimer, PatG und GebrMG 3. Aufl. 1968, § 10 Anm. 2; Schulte, Patent« gesetz 1974, § 10 Rdn. 17; H.. Tetzner, Das materielle Patentrecht 1972, § 10 Anm. 23). Der Senat kann diese Frage im vorliegenden Streitfälle nicht entscheiden. Wenn der Beschwerdesenat den Gegenstand der Zusatzanmeldung darauf überprüft hat, ob er unter dem Gesichtspunkt der Über- oder Unterordnung eine weitere Ausbildung der Erfindung nach dem Hauptpatent ist und für seinen verneinenden Standpunkt Gründe angibt, nicht aber prüft, ob er unter dem Gesichtspunkt der Nebenordnung eine weitere Ausbildung der Erfindung nach dem Hauptpatent ist, kann das nicht als Begründungsmangel im Sinne von § 41 p Abs. 3 Nr, 5 PatG angesehen werden. In einem solchen Falle kann das Fehlen von Gründen für eine Prüfung des Falles, die nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung erforderlich wäre, um den Begriff der weiteren Ausbildung voll auszuschöpfen, nicht dem Fehlen von Gründen in bezug auf selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel des Zivilprozesses gleichgesetzt werden. Dies könnte allenfalls mit der Sachrüge einer Gesetzesverletzung angegriffen werden, die jedoch allein die Rechtsbeschwerdeinstanz nicht zu eröffnen vermag. d) Der Widerspruch, den die Rechtsbeschwerde aufzuzeigen sich bemüht, weil der angefochtene Beschluß am Ende den Fall der Nebenordnung der zu dem Zusatzpatent angemeldeten Erfindung als denkbaren Zulässigkeitsfall für ein Zusatzpatent erwähne, ihn jedoch bei der Prüfung der Anmeldung unter dem Gesichtspunkt der weiteren Ausbildung nicht berücksichtigt habe, liegt in Wirklichkeit nicht vor. Das Unterlassen der Prüfung eines aufgezeigten Zulässigkeitsfalles könnte allenfalls als ein Übersehen 16 - oder eine Unvollständigkeit der Begründung, nicht aber als Widersprüchlichkeit zu werten sein, die im Einzelfall eine gegebene Begründung unverständlich und deshalb nicht gegeben machen könnte. Ein Widerspruch liegt nicht vor. Dem letzten Absatz der Begründung des angefochtenen Beschlusses ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nichts dafür zu entnehmen, dab der Beschwerdesenat den Fall der Nebenordnung als einen Zulässigkeitsfall für ein Zusatzpatent angesehen hat. Der vom Beschwerdesenat angesprochene Fall, daß die in einem Zusatzpatent beanspruchten Stoffe nicht unter die allgemeine Formel des Hauptpatents fallen, läßt sich vielmehr zwanglos unter den vom Beschwerdesenat beschiedenen Gesichtspunkt der Überordnung oder Unterordnung des Zusatzpatents über oder unter die Erfindung nach dem Hauptpatent einordnen. e) Endlich greift die Rüge der Rechtsbeschwerde nicht durch, der Beschwerdesenat habe nicht dargelegt, welche andere Aufgab# der Zusatzanmeldung zugrunde liege; eine Angabe über Art und Unterschiedlichkeit der Aufgabenstellung fehle. Der Beschwerdesenat hat die dem Hauptpatent zugrunde liegende Aufgabe darin gesehen, eine Gruppe neuer in 5-Stellung substituierter 2-Benzolsulfonamido-pyrimidine bereitszustellen. Der Zusammenhalt der Begründung, mit der der Beschwerdesenat ausführt, in der Zusatzanmeldung liege die Lösung einer anderen Aufgäbe,läßt erkennen, daß er die darin vorgeschlagenen Verbindungen einer anderen Gruppe von in 5-Stellung substituierten 2-Benzolsulfonamido pyrimidinen zurechnet als die Verbindungen nach dem Hauptpatent. Ob das rechtlich zutreffend ist, kann im Rahmen einer Prüfung, ob dem angefochtenen Beschluß die Gründe fehlen, nicht nachgeprüft werden. Bei der gegebenen Sachlage liegt ein Fehlen der Gründe zur Aufgabenstellung der Anmeldung im Sinne von § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG nicht vor. III. Die Rechtsbeschwerde ist nach alledem mit der Kosten-folge aus § 41 y Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen. Für eine mündliche Verhandlung hat der Senat keine Veranlassung gesehen. Trüstedt Ballhaus Bruchhausen Ochmann Häußer